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Detektivkosten erstattungsfähig – Klärung Eigenbedarfskündigung

Die Feinheiten der Detektivkosten: Ein Fall der Eigenbedarfskündigung

Ein kürzlich ergangener Beschluss des Landgerichts Berlin (Az.: 80 T 489/22) wirft Licht auf die komplexe Frage, wann Detektivkosten in rechtlichen Auseinandersetzungen erstattungsfähig sind. Im besonderen Kontext einer Eigenbedarfskündigung, hat der Fall weitreichende Auswirkungen auf Mieter und Vermieter gleichermaßen. Die Beklagte, die die Kosten einer beauftragten Detektei erstattet haben wollte, wurde von der Schwierigkeit, den Wert und die Notwendigkeit dieser Kosten nachzuweisen, überrascht.

Direkt zum Urteil Az: 80 T 489/22 springen.

Wann sind Detektivkosten erstattungsfähig?

Laut dem Urteil sind Detektivkosten erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren. Daher müssen die durch die Arbeit des Detektivs gewonnenen Erkenntnisse notwendig sein, um den Fall überhaupt vortragen zu können.

In diesem Fall war die Tätigkeit des Detektivs prozessbezogen und aus der Sicht eines vernünftigen Mieters sachgerecht. Besonders hervorzuheben ist, dass die Aussage des Detektivs als Zeuge den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusste.

Die Herausforderung des Nachweises

Obwohl die Detektivkosten prozessbezogen und scheinbar angemessen waren, stieß die Beklagte auf Schwierigkeiten, als sie versuchte, die Kosten zu erstatten. Die eingereichten Rechnungen erfüllten nicht die Anforderungen, die an einen entsprechenden Beleg gestellt werden. Eine erstattungsfähige Rechnung sollte die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreiben und die dafür berechneten Entgelte ausweisen.

Die Beklagte konnte jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, wie sich die berechneten Beträge zusammensetzten, auch wenn ein Pauschalbetrag vereinbart worden sein könnte. Weder aus den vorgelegten Rechnungen noch aus der eidesstattlichen Versicherung des Detektivs konnte entnommen werden, wie viele Stunden er im Einsatz war.

Lehrreich für zukünftige Fälle

Dieser Fall zeigt auf, dass, obwohl Detektivkosten in bestimmten Situationen erstattungsfähig sein können, die Parteien sorgfältig sein müssen, um den genauen Umfang und die Notwendigkeit dieser Kosten nachzuweisen. Nur wenn die Kosten nachgewiesen und angemessen erscheinen, können sie erstattet werden. Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall dienen, der die Notwendigkeit einer sorgfältigen Buchführung und Nachweispflicht bei der Beauftragung von Dienstleistungen wie einer Detektei hervorhebt.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 80 T 489/22 – Beschluss vom 18.01.2023

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.10.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Charlottenburg I. Instanz vom 07.10.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nach einem Wert des Beschwerdegegenstands von 1.624,00 Euro zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat wurden die Detektivkosten von 1.624,00 Euro nicht als erstattungsfähig angesehen.

Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, als sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren. Die erstrebten Feststellungen müssen notwendig sein, um überhaupt vortragen zu können (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht, Rn. 13_28).

Die Tätigkeit des Detektivs war prozessbezogen. Wie aus den Rechnungen hervorgeht, erfolgte dessen Beauftragung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung. Die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs war aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht, zumal die Vernehmung des Detektivs als Zeugen über ein mit der Klägerin geführtes Telefonat den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusste (vgl. LG Köln, Beschluss vom 31. August 1999 – 1 T 211/99 -)

Allerdings erfüllen die vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen, die an einen entsprechenden Beleg zu stellen sind. Es bedarf nämlich einer die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreibenden und die dafür berechneten Entgelte ausweisenden Rechnung (vgl. Zöller-Herget, a. a. O.; LG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 84 T 792/97 -). Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten und Rechnungen nachzuweisen (KG JurBüro 2004, 32).

Aus den mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.09.2022 vorgelegten Rechnungen ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, wie sich die errechneten Beträge zusammensetzen.

Dies mag zwar darauf beruhen, dass ein Pauschalbetrag vereinbart wurde. Zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren wären aber weitere Angaben erforderlich gewesen. Auch den Ausführungen der Beklagten und der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung des Detektivs vom 19.11.2022 lässt sich nicht entnehmen, wie viele Stunden er im Einzelnen für welche konkrete Ermittlungstätigkeit aufwenden musste. Zwar wird in der eidesstattlichen Versicherung erläutert, dass bei einem Stundenhonorar von 75,00 Euro und einem Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden Kosten von insgesamt 1.875,00 Euro entstanden seien, die den vereinbarten Maximalbetrag sogar übersteigen würden. Um welche konkreten Observationen, Recherchen, Kontaktversuche u.ä. mit welchem konkreten Zeitaufwand es sich dabei handelt, lässt sich den Angaben des Detektivs aber nicht nachvollziehbar entnehmen.

Einige Anhaltspunkte ergeben sich zwar aus seiner Zeugenvernehmung. Dort hat er ausgeführt, dass er von der Beklagten beauftragt worden sei, die sich auf Empfehlung bei ihm gemeldet habe. Er habe zunächst festgestellt, wo die Klägerin wohne und wo sie früher gewohnt habe. Er habe auch herausgefunden, dass ihr Sohn eine Wohnung in Bansin auf Usedom habe, in der sie aber nicht gewohnt habe. Dann habe er festgestellt, dass Andere ihm nichts mehr sagen könnten und er mit der Klägerin selbst sprechen müsse. Er habe deshalb am 12.08.2020 bei der Klägerin angerufen und ein Gespräch mit ihr geführt, in der er sich als Leiter einer Seniorenresidenz ausgegeben habe. Danach habe er den Inhalt des Telefonats aufgeschrieben, um ihn nicht zu vergessen. Außerdem habe er mit Nachbarn gesprochen in dem Haus, in dem die Klägerin jetzt wohne, mit ein oder zwei Parteien, die ihm aber nichts Zweckdienliches hätten sagen können.

Gleichwohl sind seine Kosten nicht erstattungsfähig, denn es fehlt an der Vorlage eines Ermittlungsberichts und der danach aufgegliederten Kostenrechnung (KG JurBüro 2004, 32). Da der Stundenaufwand nicht im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt ist, kann nicht überprüft werden, inwieweit er und auch ev. entstandene weitere Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen sind (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 – II-10 WF 34/08 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 1990 – 14 W 671/90 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist.

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