Skip to content
Menü

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen – Unzumutbarkeit

LG Berlin, Az.: 67 S 66/14

Urteil vom 17.12.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 210/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen - Unzumutbarkeit
Foto: : Sonjachnyj/Bigstock

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1) Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.

2) Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Duldung des Anschlusses der Wohnung an die Zentralheizung aus § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter, die Beklagte ist Mieterin der Wohnung Nr. 10 in der … 14, drittes Obergeschoss rechts, … Berlin. Die Wohnung hat zwei Zimmer und ist 58,19m² groß (nach Sanierung laut in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 31. Juli 2012 vom Kläger eingereichten Plan).

Unter dem 30. Oktober 2010 kündigte der Kläger der Beklagten verschiedene Modernisierungsmaßnahmen an, und zwar:

  •  Erneuerung der Elektrik
  •  Austausch der Fenster, Balkontür
  •  zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgung
  •  neues Bad
  •  Wärmedämmung (Hofseite)
  •  Balkonanbau
  •  Nacharbeiten

Die Beklagte wandte sich unter dem 08. Dezember 2010 gegen die Modernisierung.

Der Kläger hat die Beklagte unter dem 16. April 2011 auf Duldung verklagt.

Nach verschiedenen formalen Einwänden hat die Beklagte sich (auch) darauf berufen, dass die Maßnahmen wegen ihrer finanziellen und gesundheitlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen (§ 554 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB).

Zum Gesichtspunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat das Amtsgericht aufgrund der Beschlüsse vom 11. September und 13. Dezember 2012 das schriftliche Gutachten Nr. 1212077 des Sachverständigen Horst F. U. I. vom 16. Juli 2013 eingeholt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Gutachten eine Modernisierung allenfalls mit Umsetzwohnung zuzumuten, eine solche aber nicht angeboten worden sei. Im Übrigen seien die Maßnahmen – mit Ausnahme der Heizung – wegen finanzieller Härte nicht zu dulden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Sache ist nach altem Recht zu behandeln, Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, da die Ankündigung vor dem 01. Mai 2013 zugegangen ist.

Das Amtsgericht ist aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10 – zutreffend davon ausgegangen, dass die Ankündigung des Klägers vom 31. Oktober 2010 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. An dieser Stelle kann auch klargestellt werden, dass der Einwand der Berufung, es habe kein Anlass zum Angebot einer Umsetzwohnung bestanden, berechtigt sein dürfte, denn die Beklagte selbst hat diesen Aspekt unter dem 08. Dezember 2010 nicht angesprochen. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg der Berufung.

Die Berufungsbegründung des Klägers verkürzt das sachverständige Gutachten, wenn davon ausgegangen wird, dass mit der etwaigen Stellung einer Umsetzwohnung die gesundheitlichen Risiken ausgeräumt wären. Vielmehr hat der Sachverständige klargestellt, dass eine Sanierung mit Umsetzwohnung oder Hotelaufenthalt nur dann möglich ist, wenn sich der Kläger genauestens an die Vorgaben hält und die Wohnung „von allen Spuren der Bauarbeiten befreit“ an die Beklagte zurückgibt. Entgegen der Annahme der Berufung hat das Amtsgericht hierzu nicht grundlos ein „worst-case-Szenario“ unterstellt. Es ist vielmehr so, dass die Beklagte in den Gesprächen mit dem Sachverständigen ihre Ängste konkret auch darauf gestützt hat, dass in anderen Wohnungen Absprachen nicht eingehalten bzw. die Beklagte gezielt benachteiligt worden sei(en). Auf diese Passagen (Seiten 5f., 11f., 13f., 32) ist der Kläger nicht eingegangen, hat vielmehr das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen. Der Sachverständige hat dazu ausdrücklich angegeben, dass der Beklagten „eine Auseinandersetzung über die Einhaltung von Absprachen“ nicht zugemutet werden könne. Ausdrücklich ist klarzustellen, dass der Einzelrichter davon ausgeht, dass die Beklagte möglicherweise einige der von ihr geschilderten Vorfälle um die Sanierung überzeichnet und dass es sich im Rahmen eines Bauvorhabens beinah nie vermeiden lässt, dass es zu Verzögerungen oder Anpassungen an bestimmte Verhältnisse vor Ort kommt. Hier – in der ganz speziellen Situation der Beklagten – birgt jedoch das, was allgemein als üblicher Bauablauf angesehen werden kann, für sie die Gefahr der Dekompensation bis zur existentiellen Krise. Die Verletzlichkeit der Beklagten ist so groß, dass der Sachverständige ein lebensbedrohliches Ausmaß nicht ausschließen kann.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind sorgfältig und differenziert sowie in jedem Teil nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Einzelrichter ist im Ergebnis überzeugt davon, dass der Beklagten die Modernisierung nicht zuzumuten ist.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §708 Nr. 10, § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!