AG Kassel – Az.: 453 C 469/12 – Beschluss vom 27.01.2012
Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet,
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro einen Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
dem Antragsteller oder einem vom Antragsteller beauftragten Makler oder einem Mitarbeiter eines vom Antragsteller beauftragten Maklers nach vorheriger mindestens 3-tägiger schriftlicher Ankündigung durch den Antragsteller an einem Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag oder Samstag zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr oder zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr Zutritt zu dem von den Antragsgegnern genutzten Einfamilienhaus zu gewähren und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Streitwert wird auf 900 € festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der glaubhaft gemacht ist, wird auf die Antragsschrift, die Bestandteil dieses Beschlusses ist und die mit dem Beschluss zuzustellen ist, verwiesen. Danach sind Verfügungsanspruch und -grund gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 3 ZPO.