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Echte oder unechte Nachmieterklausel

Eine Ärztin in Pirna wollte in den Ruhestand gehen und ihre Praxis übergeben. Doch der Wechsel der Mieterin sorgte für Streit mit der Vermieterin – und landete schließlich vor Gericht. Das Landgericht Dresden entschied nun: Die Nachmieterin muss für die ausstehenden Mietzahlungen aufkommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Dresden
  • Datum: 07.08.2020
  • Aktenzeichen: 3 S 359/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin einer Immobilie, die die Beklagte zur Zahlung von Mietzins und vorgerichtlichen Anwaltskosten für Praxisräumlichkeiten verklagte.
  • Beklagte: Ärztin, die in die Mietverträge der ursprünglichen Mieterin eingetreten sein soll und die Zahlung der angeforderten Beträge verweigerte. Argumentierte, nicht in das Mietverhältnis eingetreten zu sein.
  • Streithelferin: Ursprüngliche Mieterin der Praxisräume, die sich den Tatsachen- und Rechtsausführungen der Klägerin anschloss und die Beklagte als Nachmieterin benannte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Bezahlung von Miete und Nebenkosten für September 2018, da die Beklagte ihrer Meinung nach in das Mietverhältnis eingetreten war. Grundlage dafür war eine Nachmieterklausel im Mietvertrag, nach der Mietverhältnisse mit Nachmietern fortgesetzt werden konnten. Die Beklagte hatte bereits die Praxis im April 2018 übernommen und Zahlungen über die Streithelferin geleistet.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte durch die vereinbarte Nachmieterklausel und die Praxisübernahme automatisch in das bestehende Mietverhältnis eingetreten und somit zur Zahlung verpflichtet war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, den geforderten Mietzins für September 2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich, bis auf einen Teil der Nebenkosten.
  • Begründung: Das Gericht erkannte die „echte Nachmieterklausel“ an, die die Beklagte durch Benennung seitens der Streithelferin zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigte. Trotz anfänglicher Ablehnung des Vertragseintritts seitens der Klägerin akzeptierte sie schließlich konkludent die Mietzahlungen der Beklagten, was einen Vertragsbeitritt begründete.
  • Folgen: Die Beklagte muss den geforderten Mietzins und anteilige Anwaltskosten zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig. Die Entscheidung bestätigt die Bindungswirkung einer echten Nachmieterklausel im Mietrecht.

Gerichtsurteil: Nachmieterklauseln im Mietrecht und ihre Auswirkungen

Im Mietrecht spielt die Nachmieterklausel eine zentrale Rolle, wenn es um die Suche nach einem Nachmieter bei einem Mieterwechsel geht. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen echten und unechten Nachmieterklauseln. Letztere erlauben es dem Vermieter, die Auswahl des Nachmieters einseitig abzulehnen, während bei echten Nachmieterklauseln das Mietverhältnis bei der Akzeptanz eines geeigneten Nachmieters automatisch endet. Diese Regelungen können für Mieter sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich bringen und beeinflussen die rechtliche Situation in Bezug auf die Wohnungsvermietung, Kündigung der Wohnung und die Mietpreise.

Ein kürzlich ergangenes Gerichtsurteil beleuchtet die Herausforderungen und Fragen, die sich rund um das Thema Nachmieterklauseln stellen. Im Folgenden wird dieser Fall zusammengefasst und analysiert, um die allgemeine Rechtslage besser zu verstehen.

Der Fall vor Gericht


Mieterin gewinnt Berufung: Nachmieterklausel ermöglicht rechtswirksamen Praxisübergang

Ärztin übergibt Praxisschlüssel an Nachfolgerin, Vermieterin steht skeptisch daneben
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einer Ärztin über ausstehende Mietzahlungen für Praxisräume in Pirna wurde vom Landgericht Dresden zugunsten der Vermieterin entschieden. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.544,50 Euro für den Monat September 2018 verurteilt.

Vertragliche Grundlagen und Praxisübernahme

Die ursprüngliche Mieterin, eine 1955 geborene Ärztin, hatte die Praxisräume seit 1991 genutzt. Der Mietvertrag enthielt eine spezielle Nachfolgeregelung, die es dem Mieter erlaubte, bei Praxisaufgabe aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen einen Nachfolger zu bestimmen. Im August 2017 schlossen die Ärztin und ihre designierte Nachfolgerin einen Praxisübernahmevertrag. Der Zulassungsausschuss genehmigte die Übernahme des Vertragsarztsitzes zum 1. April 2018.

Streit um Wirksamkeit des Mieterwechsels

Die Vermieterin lehnte zunächst die neue Mieterin ab, da ihr wichtige Informationen zur Person und Bonität fehlten. Die Nachfolgerin nutzte die Praxisräume dennoch ab April 2018 und zahlte die Miete über die Vormieterin an die Vermieterin. Ende August 2018 verlegte sie ihre Praxis innerhalb Pirnas an einen anderen Standort.

Rechtliche Bewertung der Nachmieterklausel

Das Landgericht Dresden stufte die Vertragsklausel als „echte Nachmieterklausel“ ein. Diese verpflichtete die Vermieterin, das Mietverhältnis mit einem vom Mieter benannten Nachfolger fortzusetzen. Die Richter befanden, dass der Wunsch der Vormieterin, in den Ruhestand zu gehen, einen ausreichenden Grund für die Nachfolgeregelung darstellte.

Rechtswirksamer Eintritt in den Mietvertrag

Das Gericht sah den Vertragseintritt der neuen Mieterin als wirksam an. Die anfängliche Ablehnung durch die Vermieterin war nicht endgültig, da sie nur fehlende Informationen bemängelte. Durch die spätere Nutzung der Räume und die Akzeptanz der Mietzahlungen habe die Vermieterin dem Mieterwechsel zugestimmt. Der Praxisübernahmevertrag und die nachfolgende Korrespondenz erfüllten das Schriftformerfordernis.

Umfang der Zahlungspflicht

Die Beklagte wurde zur Zahlung der Kaltmiete von 794,50 Euro sowie der Betriebskostenvorauszahlung von 750 Euro für September 2018 verurteilt. Zusätzlich muss sie Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine Nachmieterklausel im Mietvertrag einer Arztpraxis kann als „echte Nachmieterklausel“ wirksam sein und den Vermieter verpflichten, einen Nachfolger zu akzeptieren. Der Renteneintritt des Vormieters ist ein ausreichender Grund für die Nachfolge. Auch wenn der Vermieter zunächst Bedenken äußert, kann durch tatsächliche Nutzung und Mietzahlung ein rechtswirksamer Vertragseintritt des Nachmieters entstehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Arzt oder Ärztin eine Praxis mit bestehendem Mietvertrag übernehmen wollen, sollten Sie genau prüfen, ob eine Nachmieterklausel existiert und wie diese formuliert ist. Der Vermieter darf zwar Informationen über Ihre Person und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, kann aber bei einer „echten“ Nachmieterklausel die Übernahme nicht grundlos ablehnen. Durch die tatsächliche Nutzung der Räume und regelmäßige Mietzahlungen können Sie auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters rechtswirksam in den Mietvertrag eintreten – allerdings bleiben Sie dann bis zum regulären Vertragsende an diesen gebunden.


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Die rechtlichen Feinheiten bei der Übernahme einer Arztpraxis und die Auslegung von Nachmieterklauseln erfordern eine sorgfältige Prüfung Ihrer individuellen Situation. Unsere erfahrenen Anwälte für Medizinrecht unterstützen Sie dabei, die für Sie optimale und rechtssichere Lösung zu finden. Ein persönliches Gespräch gibt Ihnen die Sicherheit, die Sie für Ihre wichtige berufliche Entscheidung benötigen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte und Pflichten entstehen für den Vermieter bei einer Nachmieterklausel?

Bei einer echten Nachmieterklausel ist der Vermieter verpflichtet, den vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren und mit diesem einen neuen Mietvertrag abzuschließen, sofern dieser geeignet ist. Der Vermieter muss dabei den Mieter aus dem bestehenden Mietvertrag entlassen.

Prüfungsrecht des Vermieters

Der Vermieter hat das Recht auf eine angemessene Überlegungsfrist, um die Eignung des vorgeschlagenen Nachmieters zu prüfen. Dabei darf er folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters, etwa durch Überprüfung der Bonität
  • Die Zuverlässigkeit des potenziellen Mieters
  • Die Gewähr für eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache

Ablehnungsrecht

Der Vermieter darf einen Nachmieter nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässige Ablehnungsgründe sind:

  • Die Herkunft des Nachmieters
  • Das Vorhandensein von Kindern
  • Äußere Erscheinung
  • Gesellschaftliche Stellung

Rechtliche Konsequenzen

Lehnt der Vermieter einen zumutbaren Nachmieter ungerechtfertigt ab, muss er den bisherigen Mieter von der Mietzahlung befreien – und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter hätte einziehen können.

Bei einer unechten Nachmieterklausel hat der Vermieter größere Handlungsfreiheit. Er muss den vorgeschlagenen Nachmieter nicht akzeptieren und kann sich selbst um einen geeigneten Nachmieter kümmern.

Der Vermieter darf den Abschluss eines neuen Mietvertrags nicht von einer Mieterhöhung abhängig machen. Die bisherigen Mietkonditionen bleiben bestehen, sofern keine rechtlich zulässigen Gründe für eine Erhöhung vorliegen.


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Was unterscheidet eine echte von einer unechten Nachmieterklausel?

Bei einer echten Nachmieterklausel ist der Vermieter verpflichtet, den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, sofern dieser den Mietvertrag zu den bestehenden Konditionen übernimmt und die erforderliche Bonität nachweisen kann. Der Vermieter hat hier kein Auswahlrecht und kann den Nachmieter nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Charakteristika der unechten Nachmieterklausel

Die unechte Nachmieterklausel räumt dem Mieter lediglich das Recht ein, Vorschläge für potenzielle Nachmieter zu unterbreiten. Der Vermieter behält sich dabei ein Auswahlrecht vor und kann frei entscheiden, ob er die vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert. Diese Variante ist in der Praxis häufiger anzutreffen, da sie dem Vermieter mehr Entscheidungsfreiheit einräumt.

Rechtliche Konsequenzen

Bei der echten Nachmieterklausel findet ein reiner Mieteraustausch statt – das Mietverhältnis bleibt bestehen. Der neue Mieter tritt in den bestehenden Vertrag ein.

Bei der unechten Nachmieterklausel hat der Vermieter eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten, um die Eignung des vorgeschlagenen Nachmieters zu prüfen. Er muss keinen inhaltsgleichen Vertrag mit dem Nachmieter abschließen.

Praktische Bedeutung

Die unechte Nachmieterklausel ermöglicht dem Vermieter, einen vorgeschlagenen Nachmieter abzulehnen, wenn dieser beispielsweise:

  • Die Wohnung zu anderen Konditionen nutzen möchte
  • Eine geringere Miete zahlen will
  • Nicht über vergleichbare Einkommensverhältnisse verfügt

Bei der echten Nachmieterklausel muss der Mieter den Nachfolger so genau benennen, dass der Vermieter dessen persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einschätzen kann.


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Welche Voraussetzungen muss ein Nachmieter erfüllen?

Ein Nachmieter muss bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen, damit der Vermieter ihn akzeptieren muss. Die wichtigste Voraussetzung ist die Bereitschaft, den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen wie der bisherige Mieter zu übernehmen.

Finanzielle Eignung

Die Zahlungsfähigkeit des Nachmieters muss nachweisbar sein. Dafür sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
  • Aktuelle Schufa-Auskunft
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Persönliche Eignung

Der Nachmieter muss auch in persönlicher Hinsicht geeignet sein. Dies bedeutet, dass keine begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen dürfen. Der Vermieter darf dabei keine höheren Anforderungen stellen als an den bisherigen Mieter.

Nutzungsabsicht

Die beabsichtigte Nutzung der Mieträume muss der bisherigen entsprechen. Es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Nachmieter die Wohnung unsachgemäß behandeln oder zweckentfremden wird.

Ablehnungsgründe

Der Vermieter darf einen Nachmieter nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. Als Ablehnungsgründe kommen in Betracht:

  • Nachweislich schlechte Bonität
  • Bekannte Vorgeschichte als Mietnomade
  • Konkrete persönliche Ungeeignetheit

Dabei ist zu beachten: Die Nationalität allein ist kein zulässiger Ablehnungsgrund. Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter ab, wird der bisherige Mieter von der Mietzahlung befreit – ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter eingezogen wäre.


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Ab welchem Zeitpunkt haftet der neue Mieter für die Mietzahlungen?

Bei einer echten Nachmieterklausel beginnt die Haftung des neuen Mieters mit dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Eintritts in den bestehenden Mietvertrag. Der neue Mieter übernimmt dabei alle Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters zu den gleichen vertraglichen Bedingungen.

Unterschiedliche Haftungszeitpunkte

Bei einer unechten Nachmieterklausel beginnt die Haftung erst mit Abschluss eines neuen Mietvertrags. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren oder einen Vertrag zu den bisherigen Konditionen abzuschließen.

Besonderheiten der Haftungsübernahme

Der neue Mieter haftet für alle laufenden Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis, die nach seinem Eintritt entstehen. Dies umfasst insbesondere:

  • Die monatliche Mietzahlung
  • Die Betriebskostenvorauszahlungen
  • Eventuelle Schäden an der Mietsache ab Übernahme

Schutz vor doppelter Inanspruchnahme

Wenn Sie als neuer Mieter in einen bestehenden Mietvertrag eintreten, können Sie nicht für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die vor Ihrem Eintritt entstanden sind. Der Vermieter darf auch keine höhere Miete verlangen als im ursprünglichen Vertrag vereinbart, es sei denn, dies wäre auch gegenüber dem Vormieter zulässig gewesen.


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Welche formalen Anforderungen gelten für den Mieterwechsel?

Die Schriftform ist beim Mieterwechsel von zentraler Bedeutung. Der Eintritt eines neuen Mieters in ein bestehendes Mietverhältnis muss durch eine schriftliche Vereinbarung dokumentiert werden, die ausdrücklich auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt.

Grundlegende Formvorschriften

Die Mieteintrittsvereinbarung muss dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB entsprechen. Dies bedeutet konkret, dass der Eintritt des Nachfolgemieters durch eine Urkunde belegt werden muss, die eine klare Verbindung zum Ursprungsmietvertrag herstellt.

Zustimmungserfordernisse

Die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel kann formfrei erfolgen. Dies gilt sowohl bei einer echten als auch bei einer unechten Nachmieterklausel. Bei einer echten Nachmieterklausel ist der Vermieter verpflichtet, den vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, sofern dieser den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen übernimmt.

Konsequenzen bei Formmängeln

Bei Nichteinhaltung der Schriftform ergeben sich weitreichende Folgen:

  • Sämtliche vereinbarte Befristungen und Optionsrechte werden unwirksam
  • Der Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen
  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB kommen zur Anwendung

Besonderheiten bei Nachmieterklauseln

Bei einer unechten Nachmieterklausel hat der Mieter das Recht, Vorschläge für einen Nachmieter zu machen. Der Vermieter kann diese jedoch ablehnen, muss den Mieter aber aus dem Vertrag entlassen, wenn ein zumutbarer Nachmieter vorgeschlagen wird und ein berechtigtes Interesse an der Kündigung besteht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachmieterklausel

Eine vertraglich vereinbarte Regelung im Mietrecht, die festlegt, unter welchen Bedingungen ein bisheriger Mieter einen Nachfolger für das Mietobjekt vorschlagen darf. Bei der „echten“ Nachmieterklausel muss der Vermieter einen geeigneten Nachmieter akzeptieren und das Mietverhältnis mit dem ursprünglichen Mieter endet automatisch. Bei der „unechten“ Variante kann der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter auch ohne Begründung ablehnen. Grundlage ist §553 BGB zur Gebrauchsüberlassung an Dritte. Beispiel: Ein Mieter möchte vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen und schlägt einen zahlungsfähigen Nachmieter vor.


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Praxisübernahmevertrag

Ein Vertrag zwischen einem ausscheidenden und einem übernehmenden Arzt, der die Bedingungen der Praxisübergabe regelt. Darin werden typischerweise der Kaufpreis, Inventar, Patientenstamm und weitere Modalitäten der Übernahme festgelegt. Die Wirksamkeit ist oft von der Zustimmung des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig (§103 Abs. 4 SGB V). Beispiel: Eine Ärztin verkauft ihre Praxis an eine Nachfolgerin und übergibt dabei auch den Vertragsarztsitz.


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Vertragsarztsitz

Die Berechtigung eines Arztes, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Kassenpatienten zu behandeln. Der Sitz ist an eine bestimmte Region gebunden und kann nur mit Zustimmung des Zulassungsausschusses übertragen werden. Geregelt im Sozialgesetzbuch V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Beispiel: Eine Ärztin übergibt ihren Kassensitz an eine Nachfolgerin, die dadurch berechtigt wird, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln.


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Verzugszinsen

Zusätzliche Zahlungsverpflichtung, die entsteht, wenn ein Schuldner eine Geldforderung nicht rechtzeitig begleicht. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gemäß §288 BGB bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Beispiel: Ein Mieter zahlt die Miete nicht pünktlich und muss zusätzlich zur Hauptforderung Verzugszinsen zahlen.


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Betriebskostenvorauszahlung

Monatliche Vorauszahlung des Mieters für die zu erwartenden Betriebskosten wie Heizung, Wasser oder Hausmeister. Die genaue Abrechnung erfolgt meist jährlich. Geregelt in §556 BGB und der Betriebskostenverordnung. Der Vermieter kann die Vorauszahlung bei gestiegenen Kosten angemessen erhöhen. Beispiel: Ein Mieter zahlt monatlich 750 Euro als Vorauszahlung für Betriebskosten, die jährlich mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Zweck und Inhalt des Mietvertrags): Der § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Grundzüge des Mietvertrags, wonach der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu überlassen. In diesem Fall betrifft der Mietvertrag die Nutzung von Praxisräumlichkeiten, was bedeutet, dass die Beklagte für die Zahlung der vereinbarten Miete verantwortlich ist, nachdem sie als Nachmieterin in den Vertrag eingetreten ist.
  • § 576 BGB (Mietverhältnisse mit Angehörigen bestimmter Berufe): Dieser Paragraph befasst sich mit speziellen Regelungen für Mietverhältnisse, die aufgrund ihres Inhalts besondere Anforderungen stellen. Im vorliegenden Fall führt die vertraglich festgelegte Regelung zur Nachfolgeregelung für Ärzte dazu, dass die Beklagte als Nachmieterin in die rechtlichen Beziehungen des ursprünglichen Mietverhältnisses eintritt und somit deren Verpflichtungen zu übernehmen hat.
  • § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag): Dieser Paragraph klärt die gegenseitigen Verpflichtungen aus einem geschlossenen Vertrag. Für die Beklagte hat dies insofern Bedeutung, als sie den geschuldeten Mietzins und die Betriebskosten gemäß Vertrag zahlen muss. Die Fortführung des Mietverhältnisses hängt direkt mit ihrer vertraglichen Verantwortung ab, die sich aus dem Praxisübernahmevertrag ergibt.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Hier wird die Rechtsfolge des Verzugs geregelt, falls der Schuldner (hier die Beklagte) die Leistung (Zahlung des Mietzinses) nicht erbringt. Dies ist relevant, da die Klägerin Zinsen für den ausstehenden Betrag beansprucht. Die Argumentation des Gerichts beruht darauf, dass die Beklagte aufgrund des vertraglichen Verhältnisses in Verzug geraten ist.
  • § 241 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): Dieser Paragraph beschreibt die allgemeinen Pflichten der Vertragsparteien. Für die Beklagte ist es entscheidend, dass sie nach der Übernahme des Mietverhältnisses die Pflichten der Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Miete und anderer Kosten zu erfüllen hat. Die Weigerung der Klägerin, das Mietverhältnis mit der Beklagten fortzusetzen, basierte auf der Nichterfüllung dieser grundlegenden Pflichten.

Das vorliegende Urteil

LG Dresden – Az.: 3 S 359/19 – Urteil vom 07.08.2020


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