Langwieriger Rechtsstreit endet mit Räumungsanordnung
In einer erbitterten und langwierigen Auseinandersetzung um das Recht auf Wohnraum wurde ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Eine Mieterin wurde angewiesen, ein Haus samt Garage, Freisitz und Garten, welches sie seit dem 01.07.2012 gemietet hatte, zu räumen und an die Klägerin, eine GmbH, zurückzugeben. Die Streitigkeiten begannen, als die Klägerin das Mietverhältnis erstmals zum 28.02.2018 kündigte. Doch die Beklagte zog nicht aus und legte gegen das ursprüngliche Urteil zur Räumungsklage Berufung ein.
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Übersicht
Mehrere Kündigungen und anhaltende Auseinandersetzungen
Die Klägerin hatte das Mietverhältnis zunächst zum 28.02.2018 gekündigt. Die Beklagte wehrte sich und zog trotz des Urteils zur Räumungsklage nicht aus. Im Mai 2020 wurde erneut eine Kündigung ausgesprochen, diesmal zum 30.11.2020. Wieder widersetzte sich die Beklagte und blieb im Haus. Zwischen den Parteien entbrannte ein intensiver Rechtsstreit.
Unternehmen gegen Einzelperson
Die Klägerin, eine GmbH, argumentierte, sie benötige die Räumlichkeiten für die Erweiterung ihrer Geschäftsaktivitäten. Sie beabsichtige, das Haus nach einem Umbau als zusätzlichen Büro- und Lagerflächen zu nutzen. Die Beklagte hingegen behauptete, dass die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf unzulässig sei und das Unternehmen als GmbH keinen Eigenbedarf geltend machen könne. Sie argumentierte auch, dass sie unter schweren Depressionen leide und kein angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe.
Das endgültige Urteil und seine Auswirkungen
Das Gericht entschied schließlich zugunsten der Klägerin. Es kam zu dem Schluss, dass der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf legitim sei und das Unternehmen tatsächlich eine Erweiterung der Geschäftsaktivitäten in den Mieträumen der Beklagten plane. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Behauptung der Beklagten, die Räumung stelle eine unzumutbare Härte dar, nicht ausreichend belegt wurde. Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig sei und verurteilte die Beklagte zur Räumung des Hauses. Darüber hinaus wurde die Beklagte dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das vorliegende Urteil
AG Dillingen – Az.: 2 C 82/21 – Urteil vom 18.08.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Haus ……….samt Garage, Freisitz und Garten zu räumen und samt aller Schlüssel an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.400,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt die Räumung eines seit 01.07.2012 an die Beklagte vermieteten Objektes.
Zwischen den Parteien besteht seit 01.07.2012 ein Mietverhältnis über das Haus mit Garage, Freisitz und Garten im …
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2017 wurde das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten zum 28.02.2018 gekündigt. Ein Auszug der Beklagten erfolgte nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau vom 02.10.2019 im Verfahren 2 C 17/19 wurde der Räumungsklage stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, worüber noch nicht entschieden ist.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2020 kündigte die Klägerin erneut zum 30.11.2020. Dieser Kündigung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2020 widersprochen und ein Auszug zum 30.11.2020 erfolgte nicht.
Es liegt vor ein Registergerichtseintrag vom 13.10.2017 (Anlage K 7; BI. 18 d.A.).
Es liegt vor ein Bescheid des Landratsamts Dillingen vom 14.11.2018 über die genehmigte Nutzungsänderung von reiner Wohnnutzung auf teilweise Büro und Aktenlager (Anlage K 8; BI. 19/20 d.A.).
Die Klägerin trägt vor, dass zur Verwirklichung des erweiterten Geschäftszwecks unbedingt weitere Büroräume erforderlich seien, die im Anwesen …
…………
nach einem Umbau verwirklicht werden sollten.
Die Klägerin beantragt, wie entschieden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Klage unzulässig sei, da der gleiche Lebenssachverhalt vor dem Landgericht anhängig wäre.
Der Eigenbedarf werde auch bestritten und die Klägerin als GmbH könne keine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen.
Für die Beklagte liege auch eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung vor und sie könne nicht einfach vor die Tür gesetzt werden. Für die Klägerin bestehe auch keine existentielle Gefährdung, so dass von der Beklagten nicht die Räumung verlangt werden könne. Es sei auch zwischen den Parteien eine Mindestmietzeit von 10 Jahren mündlich vereinbart worden. Die Kündigung stelle für die unter schweren Depressionen leidende Beklagte eine unzumutbare Härte dar.
Dies auch deshalb, weil kein angemessener Ersatzwohnraum vorhanden sei.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf die beigezogene Akte 2 C 17/19.
Gründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Beweisaufnahme hat wie bereits vorangehend die Beweisaufnahme im Verfahren 2 C 17/19 ergeben, dass kein vorgeschobener Eigenbedarf besteht, sondern das Familienunternehmen der Klägerin tatsächlich eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit in den Mieträumen der Beklagten vor hat. Die Einvernahme der glaubwürdigen Zeugen hat die derzeit beengten Verhältnisse plastisch dargestellt. Die starke Eigentümerposition der Klägerin gibt ihr das Recht auf Durchsetzung der Räumung.
Wie bereits im Verfahren 2 C 17/19 festgestellt, hatten die Parteien keine Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren vereinbart; eine solche wäre auch mit Sicherheit in den Mietvertrag aufgenommen worden.
Die Beklagte behauptet demgegenüber pauschal ohne jegliches Beweisangebot, dass für sie die Räumung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die angebliche Krankheit der Beklagten ist nicht einmal durch ein Attest glaubhaft gemacht; ebenso wenig die Behauptung, dass sie keinen Wohnraum finden würde, obwohl bereits seit 2017 um die Räumung gestritten wird. Die Beklagte hat hier nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie jemals nach Ersatzwohnraum gesucht hat.
Eine Unzulässigkeit der Klage ist natürlich nicht gegeben, da die streitgegenständliche Kündigung vom 1 1.05.2020 gerade nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S. 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus S. 708 Nr.7 ZPO.