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Eigenbedarfskündigung bei einem Untermietverhältnis: Wann sie unwirksam ist

Ein Zimmer untervermietet, nun braucht das eigene Kind den Platz: Vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte streiten zwei Mieterinnen um den Vorrang ihrer rechtlich gleichrangigen Besitzpositionen. Es stellt sich die Frage, ob eine Hauptmieterin ohne Eigentum allein für eine graduelle Wohnwertverbesserung den Auszug ihrer Untermieterin erzwingen kann.
Junger Mensch mit großer Harfe in einer engen Berliner Wohnung neben einem fassungslosen, älteren Bewohner.
Gerichte wägen bei Eigenbedarfskündigungen im Untermietverhältnis die Interessen beider Parteien sowie soziale Härten sorgfältig gegeneinander ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 122 C 36/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Berlin-Mitte
  • Datum: 15.01.2026
  • Aktenzeichen: 122 C 36/25
  • Verfahren: Räumung und Herausgabe nach Untermietkündigung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Untermiete, Kündigung wegen Eigenbedarfs
  • Streitwert: 9.000,00 €

Die Klägerin verliert: Ihre Eigenbedarfskündigung scheitert, der Beklagte muss nicht ausziehen.
  • WARUM: Der Bedarf des Kindes wirkt nur wie eine bessere Wohnlösung.
  • WANN: Das Kind brauchte die Wohnung nicht dringend; der Ausbildungsstart blieb unklar.
  • KONSEQUENZ: Der Beklagte behält die Wohnung und die Klägerin trägt die Kosten.
  • AUSNAHME: Auch alternative Wohnungen und Harfenpläne ändern an der Abwägung nichts.
  • PROZEDURAL: Das Gericht ließ das Versäumnisurteil bestehen und vollstreckt nur gegen Sicherheit.

Eigenbedarf: Warum die Eigentümerstellung des Vermieters entscheidet

Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch im Verhältnis eines Mieters zu einem Untermieter rechtlich möglich. Der Kündigende muss dabei im Verhältnis zum anderen Vertragsteil formal als Vermieter auftreten. Die Eigenschaft als Eigentümer der Wohnung ist für die Wirksamkeit der Kündigung nicht zwingend erforderlich.

Handlungsempfehlung: Klären Sie sofort, ob Ihr Vermieter auch der Eigentümer der Wohnung ist (z. B. durch Nachfrage beim Hausbesitzer oder Einsicht in das Grundbuch). Ist Ihr Vermieter selbst nur Hauptmieter, haben Sie bei einer Eigenbedarfskündigung eine deutlich stärkere Rechtsposition, da Ihre Interessen gleichrangig mit seinen bewertet werden.

Eine Hauptmieterin wollte ihren Untermieter wegen Eigenbedarfs vor die Tür setzen, scheiterte damit jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte vollständig, sodass das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten blieb und der Mann in der Wohnung bleiben darf (Az.: 122 C 36/25). Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Prozess nicht erscheint oder nicht auf die Klage reagiert; wird es aufrechterhalten, bleibt die Entscheidung trotz eines Einspruchs der Gegenseite bestehen. Die Frau hatte die Räumung und Herausgabe der eineinhalb Zimmer großen Räumlichkeiten in der Berliner Auguststraße 50 A gefordert, in denen der betroffene Bewohner seit dem 25. Februar 2017 lebt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Eigenbedarfskündigung im Untermietverhältnis setzt kein Eigentum des Kündigenden an der Wohnung voraus; da Haupt- und Untermieter rechtlich gleichrangige Besitzpositionen innehaben, sind bei der Interessenabwägung soziale Härten des Untermieters – insbesondere drohende Obdachlosigkeit und angespannte finanzielle Verhältnisse – regelmäßig höher zu gewichten als der bloße Wunsch nach einer graduellen Verbesserung der Wohnsituation der Person, für die Eigenbedarf angemeldet wird.
  2. Ein berechtigtes Interesse an einer Eigenbedarfskündigung fehlt, wenn der Wohnbedarf der begünstigten Person bereits durch eine angemessene Wohnung gedeckt ist und dem Vermieter zugleich alternative Wohnungsangebote zur Verfügung stehen, die die begünstigte Person ebenso selbst nutzen könnte.
  3. Eine Eigenbedarfskündigung, die wesentlich auf die geplante Aufnahme einer Ausbildung gestützt wird, für die zum Kündigungszeitpunkt weder ein Ausbildungsplatz noch eine Bewerbung vorliegen, ist als unzulässige Vorratskündigung unwirksam, wenn der konkrete Beginn der Nutzung auch geraume Zeit nach Ausspruch der Kündigung nicht absehbar ist.
Infografik: Gegenüberstellung der Interessen bei einer Eigenbedarfskündigung im Untermietverhältnis, die zeigt, dass unkonkrete Pläne des Vermieters hinter sozialen Härten des Mieters zurückstehen.
Das AG Berlin-Mitte stärkt die Rechte von Untermietern. Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn sie auf unkonkreten Zukunftsplänen basiert oder soziale Härten des Mieters überwiegen. Zudem müssen Vermieter verfügbare Alternativwohnungen vorrangig selbst nutzen

Wann eine graduelle Wohnwertverbesserung nicht für Eigenbedarf ausreicht

Ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung setzt einen ernsthaften Nutzungs- oder Überlassungswunsch voraus. Dieser Wunsch muss auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Die konkreten Umstände dieses Streits drehten sich um die Lebensplanung eines jungen Erwachsenen, für den die Hauptmieterin am 8. Juli 2024 den Eigenbedarf anmeldete. Als Gründe für den Umzug des 18-jährigen Kindes wurden ein gewünschtes künstlerisches Umfeld, die Nähe zu Expats und die persönliche Entwicklung des bilingualen Transgender-Kindes angeführt. Zusätzlich nannte die Frau eine unzumutbare Lärmbelästigung an ihrem aktuellen Wohnort in Steglitz sowie die geplante Nutzung der Streitwohnung als Harfen-Übungsraum. Sie verwies zudem darauf, dass sie dem Untermieter schon bei der Anmietung mitgeteilt habe, die Wohnung später ihrem Kind überlassen zu wollen, und legte eine nachträgliche Untervermietungserlaubnis ihrer eigenen Vermieterin vom 7. Juli 2025 vor.

Das müssen Sie wissen: Lassen Sie Kündigungsgründe wie „Hobbyraum“ oder „Lärm am alten Wohnort“ rechtlich prüfen. Da diese oft nur eine „graduelle Verbesserung“ der Wohnsituation darstellen, reichen sie bei einem Untermietverhältnis meist nicht aus, um Ihr Besitzrecht an der Wohnung zu verdrängen.

Interessenabwägung: Warum Haupt- und Untermieter rechtlich gleichstehen

Bei der rechtlichen Prüfung muss eine Interessenabwägung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 14 GG erfolgen. Dieser Artikel des Grundgesetzes schützt das Eigentum, betont aber auch dessen soziale Verantwortung. Dabei stehen das Eigentumsrecht des Vermieters und das Besitzrecht des Mieters – also das Recht, die Wohnung tatsächlich zu bewohnen – einander gegenüber. Da ein Hauptmieter nicht Eigentümer ist, stehen sich bei einer Untermiete zwei gleichrangige Positionen gegenüber.

„Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Klägerin […] nicht die Eigentümerin der Wohnung ist, sondern nur deren (mittelbare) Besitzerin. Demnach steht vorliegend nicht das starke Recht des Eigentümers dem schwächeren Besitzrecht des Mieters gegenüber, sondern es stehen sich zwei gleich starke / schwache Positionen gleichrangig gegenüber.“ – so das Amtsgericht Berlin-Mitte

Existenzielle Folgen für den Bewohner

Bei der Abwägung dieser gleichrangigen Positionen kam das Gericht im Jahr 2026 zu einem eindeutigen Ergebnis zugunsten des Untermieters. Die Richter werteten die angestrebte Nutzung durch das Kind lediglich als graduelle Verbesserung der Wohnverhältnisse. Demgegenüber stand der drohende Verlust der Wohnmöglichkeit bis hin zur Obdachlosigkeit des aktuellen Bewohners. Erschwerend kam hinzu, dass der Mann in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt und Prozesskostenhilfe bezieht. Das ist eine staatliche Unterstützung für die Anwalts- und Gerichtskosten, die Bürgern mit geringem Einkommen die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht und hier die Ersatzsuche auf dem Berliner Wohnungsmarkt massiv erschwert. Auch die Argumente der Lärmbelästigung und des Harfenspiels verwarf das Gericht, da die Hauptmieterin diese selbst nicht als tragenden Grund verstanden wissen wollte und sie an der Interessenabwägung nichts änderten. Ebenso wenig half der Frau der Verweis auf die frühzeitige Ankündigung der Nutzungspläne bei Vertragsbeginn oder die nachträgliche Erlaubnis ihrer Vermieterin, da die Nachteile für den Untermieter in der Gesamtschau schwerer wogen.

„Die Eigenbedarfskündigung dient dazu, eine graduelle Verbesserung der Wohnumstände des Kindes zu erreichen. […] Demgegenüber steht die angestrebte Verbesserung der Wohnsituation des Kindes der Klägerin nicht im Verhältnis zu den deutlich stärkeren Nachteilen, die dem Beklagten durch den Verlust seiner Wohnung drohen.“ – so das Gericht

Praktischer Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Suche nach Ersatzwohnraum lückenlos mit Datum und Absagegrund. Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen oder Prozesskostenhilfe beziehen, weisen Sie dies dem Hauptmieter gegenüber schriftlich als soziale Härte nach, um Ihre Position in der Interessenabwägung massiv zu stärken.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war hier die fehlende Eigentümerstellung der Hauptmieterin. Da sie selbst nur Mieterin ist, stehen sich bei der Untermiete zwei rechtlich gleichrangige Positionen gegenüber. In einer solchen Konstellation wiegen soziale Härten auf Mieterseite – wie ein geringes Einkommen oder die schwierige Suche nach Ersatzwohnraum – oft schwerer als der Wunsch nach einer graduellen Verbesserung der Wohnsituation des Vermieters.

Kein Eigenbedarf bei bereits gedecktem Wohnbedarf des Kindes

Die Kündigung zum Zweck der Überlassung an Familienangehörige wie Kinder ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Ein schützenswertes Interesse kann jedoch fehlen, wenn der Wohnbedarf der Person bereits anderweitig gedeckt ist. Es besteht eine Parallele zu Fällen, in denen dem Kündigenden eine andere freie Wohnung zur Verfügung steht, die den Bedarf decken kann.

Verweis auf alternative Wohnungsangebote

Dass der Wohnbedarf bereits gedeckt war, zeigte sich an der aktuellen Wohnsituation der Familie. Das Kind bewohnt derzeit gemeinsam mit den Eltern eine etwa 103 Quadratmeter große Wohnung, worin das Gericht keine beengten Verhältnisse erkennen konnte. Zwar hatte die Hauptmieterin dem Untermieter ab dem 27. März 2024 verschiedene alternative Wohnungsangebote übermittelt. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kind diese Alternativen schlichtweg selbst hätte nutzen können, anstatt den langjährigen Bewohner zu kündigen.

„[…] es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte gezwungen sein sollte, diese alternativen Anmietungsoptionen zu nutzen, obwohl das Kind der Klägerin sie auch selbst hätte nutzten können.“ – so das Amtsgericht Berlin-Mitte

So reagieren Sie richtig: Wenn Ihnen der Vermieter im Kündigungsschreiben alternative Wohnungen vorschlägt, prüfen Sie, ob diese für die Person, die den Eigenbedarf anmeldet, ebenfalls geeignet wären. Ist das der Fall, weisen Sie die Kündigung zurück: Der Vermieter muss begründen, warum der Eigenbedarf nicht durch die freie Alternativwohnung gedeckt wird.

Praxis-Hürde: Alternative Wohnräume

Dieses Urteil verdeutlicht eine wesentliche Hürde: Wenn der Vermieter dem Mieter Ersatzwohnraum vorschlagen kann, muss er erklären, warum die Person, für die Eigenbedarf angemeldet wird, nicht selbst in diese Alternativwohnung zieht. Werden Ihnen im Kündigungsschreiben bereits andere freie Wohnungen zur Miete angeboten, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass der Eigenbedarf nicht zwingend durch Ihre Wohnung gedeckt werden muss.

Warum Vorratskündigungen ohne konkrete Ausbildungspläne scheitern

Eine Kündigung darf nicht als unzulässige Vorratskündigung ausgesprochen werden. Ein konkreter Kündigungsgrund muss bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegen. Eine bloße Ungewissheit über den Zeitpunkt des tatsächlichen Nutzungsbeginns kann zur Unwirksamkeit führen.

Unklarer Beginn der Ausbildung

Die zeitliche Ungewissheit der Nutzungspläne erwies sich als weiterer Schwachpunkt der Klage. Die Kündigung wurde wesentlich mit einer geplanten Ausbildung als Bühnenplastiker an der Komischen Oper begründet. Zum Kündigungszeitpunkt lag allerdings weder ein Ausbildungsplatz noch eine entsprechende Bewerbung vor. Auch eineinhalb Jahre nach der ersten Kündigung war der Beginn der Ausbildung für das Gericht nicht absehbar, weshalb die Richter die Räumungsklage endgültig abwiesen und der Hauptmieterin die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegten.

Bessere Karten für Untermieter durch AG Berlin-Mitte

Das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az.: 122 C 36/25) stärkt Untermieter massiv, indem es die fehlende Eigentümerstellung des Hauptmieters als entscheidendes Hindernis für eine Kündigung wertet. Da die Interessen beider Parteien in diesem Fall gleichrangig sind, wiegen soziale Härten des Untermieters – wie ein geringes Einkommen oder die angespannte Marktlage in Großstädten – oft schwerer als der Wunsch des Hauptmieters nach einer Wohnwertverbesserung. Das Urteil ist zwar eine erstinstanzliche Entscheidung – also das Urteil des ersten angerufenen Gerichts, gegen das theoretisch noch Rechtsmittel möglich sind –, bietet aber eine hervorragende Argumentationsgrundlage für Mieter in vergleichbaren Ballungsräumen.

Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie bei jeder Eigenbedarfskündigung im Untermietverhältnis konsequent, ob der Hauptmieter wirklich zwingende Gründe hat oder ob Sie durch den Nachweis eigener Härten den Verbleib in der Wohnung erzwingen können. Das Urteil ist zwar eine erstinstanzliche Entscheidung, bietet aber eine hervorragende Argumentationsgrundlage für Mieter in vergleichbaren Ballungsräumen.

Checkliste: So sichern Sie Ihr Wohnrecht als Untermieter

Widersprechen Sie der Kündigung schriftlich bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist (§ 574b BGB). Benennen Sie dabei konkret Ihre soziale Härte (finanzielle Lage, angespannter Wohnungsmarkt) und fordern Sie zeitgleich die Offenlegung aller Belege für den behaupteten Eigenbedarf an. Wenn Sie nicht fristgerecht widersprechen, riskieren Sie den Verlust Ihres Kündigungsschutzes und müssen die Wohnung zum Termin räumen.

Wichtig für die Abwehr: Verlangen Sie schriftliche Nachweise für die Ernsthaftigkeit der Pläne (z. B. unterschriebene Ausbildungsverträge). Liegen diese zum Kündigungszeitpunkt nicht vor, handelt es sich um eine unzulässige Vorratskündigung, gegen die Sie sich erfolgreich wehren können.

Achtung Falle:

Die Kündigung scheiterte hier auch an der zeitlichen Ungewissheit. Ein Eigenbedarf muss zum Kündigungszeitpunkt bereits konkret belegbar sein. Basiert die Kündigung auf Plänen wie einer Ausbildung oder einem Jobwechsel, für die es noch keine festen Zusagen oder Verträge gibt, liegt eine unzulässige Vorratskündigung vor, gegen die Sie sich erfolgreich wehren können.


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Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist oft an strenge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere wenn Ihr Vermieter nicht der Eigentümer ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit des Schreibens und identifizieren soziale Härtefälle, die Ihren Verbleib in der Wohnung sichern können. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Fristen einzuhalten und eine rechtssichere Strategie zur Abwehr der Kündigung zu entwickeln.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Was ich in Räumungsprozessen regelmäßig beobachte: Hauptmieter fühlen sich gegenüber ihrem Untermieter oft wie die wahren Eigentümer und greifen blind zu Standard-Kündigungsmustern aus dem Netz. Dabei übersehen sie völlig, dass diese Vorlagen für echte Immobilienbesitzer geschrieben sind. Vor Gericht folgt dann das böse Erwachen, wenn der Richter klarstellt, dass beide Parteien mietrechtlich in exakt derselben Liga spielen.

Betroffene sollten sich daher von formell klingenden Schreiben oder zitierten Paragrafen im ersten Moment nicht einschüchtern lassen. Es lohnt sich, die angeführten Gründe ganz nüchtern auf ihren Wahrheitsgehalt abzuklopfen. Oft bricht das Kartenhaus des Hauptmieters schon bei der ersten gezielten Nachfrage nach konkreten Nachweisen in sich zusammen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Hauptmieter mir wegen Eigenbedarf kündigen, obwohl er selbst nicht der Eigentümer ist?

JA. Eine Eigenbedarfskündigung durch den Hauptmieter ist rechtlich zulässig, da für das Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die formale Stellung als Vermieter entscheidend ist. Ein Eintrag im Grundbuch ist für die Wirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Untermieter nicht zwingend erforderlich.

Das Gesetz knüpft das Recht zur ordentlichen Kündigung an das Bestehen eines Mietvertrages, in dem der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter als Vertragspartner und somit als Vermieter auftritt. Da der Hauptmieter die rechtliche Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung eingegangen ist, stehen ihm grundsätzlich auch die gesetzlichen Kündigungsrechte zur Eigennutzung der Räumlichkeiten offen. In der juristischen Praxis wird hierbei nicht zwischen einem Eigentümer-Vermieter und einem Mieter-Vermieter unterschieden, solange ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses nachgewiesen werden kann.

Die fehlende Eigentümerstellung schwächt jedoch die Position des Hauptmieters in der Interessenabwägung erheblich, da er sich nicht auf das starke Eigentumsrecht aus Art. 14 GG berufen kann. Hier stehen sich zwei gleichrangige Besitzpositionen gegenüber, wodurch soziale Härten des Untermieters oft schwerer wiegen als der Wunsch nach einer graduellen Wohnwertverbesserung.


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Verliere ich meine Wohnung, wenn ich wegen geringen Einkommens keine neue Bleibe finde?

ES KOMMT DARAUF AN, da Ihre Chancen auf einen Verbleib in der Wohnung bei einer Eigenbedarfskündigung im Untermietverhältnis besonders hoch sind, wenn eine soziale Härte wie drohende Obdachlosigkeit vorliegt. In diesen Fällen findet eine umfassende Interessenabwägung statt, bei der Ihre existenzielle Notlage oft schwerer wiegt als der Wunsch des Vermieters nach einer Wohnwertverbesserung.

Gemäß § 574 BGB können Mieter einer ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Da Sie als Untermieter einem Hauptmieter gegenüberstehen, der selbst nicht Eigentümer der Immobilie ist, begegnen sich hier zwei rechtlich gleichrangige Besitzpositionen auf Augenhöhe. In dieser Konstellation bewerten Gerichte existenzielle Nachteile wie eine drohende Obdachlosigkeit oder eine aussichtslose Suche auf einem angespannten Wohnungsmarkt regelmäßig höher als den bloßen Wunsch nach einer graduellen Verbesserung der Lebensumstände. Sie müssen Ihre finanzielle Notlage und die erfolglosen Bemühungen um Ersatzwohnraum jedoch lückenlos dokumentieren, um diesen Härtegrund im Rahmen der Interessenabwägung erfolgreich geltend zu machen.

Dieser rechtliche Schutz greift jedoch nur dann zuverlässig, wenn Sie der Kündigung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich widersprechen und dabei Ihre persönlichen Härtefallgründe detailliert gegenüber dem Vermieter darlegen.


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Muss ich die Kündigung akzeptieren, wenn der Hauptmieter noch keinen festen Ausbildungsvertrag vorlegt?

NEIN. Eine Kündigung ohne konkrete Nachweise wie einen Ausbildungsvertrag ist als unzulässige Vorratskündigung unwirksam, da der Kündigungsgrund bereits bei Ausspruch der Erklärung feststehen muss. Bloße Absichtserklärungen ohne belegbare Bewerbungen reichen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für ein berechtigtes Interesse nicht aus.

Der Gesetzgeber verlangt für eine wirksame Eigenbedarfskündigung einen ernsthaften Nutzungswunsch, der zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits zweifelsfrei konkretisiert sein muss. Liegen für eine geplante Ausbildung weder ein unterschriebener Vertrag noch dokumentierte Bewerbungsbemühungen vor, gilt der Kündigungsgrund als zeitlich ungewiss und rechtlich nicht belastbar. In solchen Fällen fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Beendigung des Mietverhältnisses, da Mieter nicht auf Basis unsicherer zukünftiger Ereignisse ihre Wohnung verlieren dürfen. Sie sollten den Hauptmieter daher schriftlich auffordern, die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens durch entsprechende Dokumente nachzuweisen, um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu können.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Hauptmieter nachweist, dass der Ausbildungsplatz bereits verbindlich zugesagt wurde und lediglich die formale Unterzeichnung des Vertrages noch aussteht. In diesem Fall könnte der Nutzungswunsch trotz fehlender Urkunde bereits hinreichend konkret sein.


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Kann ich die Kündigung abwehren, wenn der Hauptmieter mir gleichzeitig andere freie Wohnungen anbietet?

JA, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs lässt sich oft erfolgreich abwehren, wenn der Vermieter Ihnen zeitgleich andere freie Wohnungen zur Anmietung vorschlägt. Diese Angebote belegen häufig, dass der Wohnbedarf der begünstigten Person bereits anderweitig gedeckt werden könnte.

Ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung tatsächlich selbst benötigt. Wenn jedoch alternative Wohnräume zur Verfügung stehen, die der Vermieter Ihnen als Ersatz anbietet, stellt sich die Frage, warum die Person mit Eigenbedarf nicht einfach diese freien Objekte bezieht. In solchen Fällen ist der Eigenbedarf oft nicht zwingend, da der Wohnbedarf durch die Alternativen bereits als anderweitig gedeckt gilt. Sie sollten den Hauptmieter daher schriftlich auffordern, detailliert zu begründen, warum die angebotenen Wohnungen für seinen eigenen Bedarf ungeeignet sind. Die bloße Absicht, Ihre Wohnung zu nutzen, reicht bei vorhandenen Ausweichmöglichkeiten rechtlich meist nicht aus.

Die Abwehr der Kündigung ist jedoch erschwert, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angebotenen Alternativwohnungen aufgrund ihrer Größe, Lage oder Ausstattung objektiv nicht für den angemeldeten Eigenbedarf geeignet sind. In diesem Fall bleibt der Kündigungsgrund trotz der Angebote bestehen.


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Muss ich ausziehen, wenn der Hauptmieter die Wohnung lediglich als Hobbyraum nutzen möchte?

NEIN. Die Nutzung einer Wohnung als Hobbyraum stellt meist nur eine graduelle Verbesserung dar, die nicht ausreicht, um das Wohnrecht eines Untermieters zu beenden. Das Interesse am Erhalt des Lebensmittelpunktes wiegt hier rechtlich schwerer als bloße Freizeitinteressen des Hauptmieters.

Ein berechtigtes Interesse an einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Nutzungswunsch auf vernünftigen Gründen basiert. Da bei einem Untermietverhältnis kein Eigentumsschutz des Vermieters überwiegt, findet eine Interessenabwägung zwischen zwei rechtlich gleichrangigen Besitzpositionen statt. Der Wunsch nach einem Hobbyraum wiegt dabei deutlich weniger schwer als der drohende Verlust der Wohnung für den Untermieter. Gerichte bewerten solche Freizeitwünsche regelmäßig als geringfügige Verbesserungen, die den existenziellen Schutzraum des Mieters nicht verdrängen können.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Berlin-Mitte – Az.: 122 C 36/25 – Urteil vom 15.01.2026




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