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Eigenbedarfskündigung bei ungewisser Zukunftsplanung eines Familienangehörigen

LG Hamburg, Az.: 333 S 34/10, Beschluss vom 14.09.2010

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – Altona vom 4.5.2010 (Geschäftsnr.: 316 C 337/09) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.805,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 17.08.2010 verwiesen.

Eigenbedarfskündigung bei ungewisser Zukunftsplanung eines Familienangehörigen
Foto: ilixe48/Bigstock

Die mit Schriftsatz vom 6. September 2010 vorgetragenen Gesichtspunkte geben der Kammer keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung. Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat, dass er die Räume für seinen Sohn „benötigt“. Der Vermieter „benötigt“ die Räume nämlich nur dann, wenn er sie aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen in Anspruch nehmen will (BGHZ 103, 91). Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der vom Vermieter hierfür vorgebrachten Umstände entschieden werden (BayOLG, NJW-RR 1993, 979; OLG Karlsruhe RES § 564 b BGB Nr. 23). Das Gericht hat die Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Kündigung zu überprüfen und etwaigen Zweifeln nachzugehen (BverfG NJW 1989, 3007). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass Eigenbedarf nur anerkannt werden kann, wenn er auf eine gewisse Dauer angelegt ist (BayOLG aaO.). Maßgebend ist zudem, ob im Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt des künftigen Eigenbedarfs in Anbetracht der geltend gemachten Umstände als sicher angesehen werden kann (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rn. 74). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Trotz gegenteiliger Beteuerungen des Zeugen … stellt sich der Bedarf des Klägers angesichts der vagen Zukunftsplanung seines Sohnes letztlich nicht als sicher dar. Das Amtsgericht hat es daher zu Recht als zweifelhaft angesehen, ob die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich auf eine gewisse Dauer für den Sohn des Klägers benötigt wird. Dass es vorliegend an einer verläßlichen Zukunftsplanung des Zeugen … fehlt, welche eine Inanspruchnahme des Wohnraums vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen würden, wird erneut bestätigt durch den Umstand, dass die geplante Erlangung der „Mittleren Reife“ im Sommer dieses Jahres misslungen ist, so dass die weiteren Pläne erneut geändert werden mußten.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Kammer mit ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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