LG Hamburg – Az.: 307 S 41/11 – Urteil vom 09.06.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. Februar 2011 – Geschäfts-Nr.: 318a C 302/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2011 bewilligt wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird vollen Umfanges Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Räumung des streitgegenständlichen „Großen Bismarckzimmers“ mit der zutreffenden Begründung verurteilt, dass durch die streitgegenständliche Eigenbedarfskündigung vom 2. August 2010 der zwischen den Parteien geschlossene Zimmermietvertrag über das vorstehend näher spezifizierte Zimmer vom 30. Juli 2004 wirksam beendet worden ist, da dem Kläger das erforderliche berechtigte Interesse gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Seite steht.
Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils vollen Umfanges Bezug genommen.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger schlüssig dargelegte Eigenbedarf von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten worden ist, was das Amtsgericht verneint hat. Denn jedenfalls ist dieser schlüssig und plausibel dargelegte Eigenbedarf durch die heutige Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ohne jeglichen ernsthaften Zweifel bewiesen worden. Die Kammer hat bereits aufgrund der umfangreichen persönlichen Anhörung der beiden Parteien vom 26. Mai 2011 diesen Eindruck gewonnen, der sich durch die heutige Beweisaufnahme durch die: Vernehmung der Zeugin … ohne jeglichen ernsthaften Zweifel bestätig: und verfestigt hat. Die plausibel vom Kläger bereits in seiner persönlichen Anhörung dargelegten Gründe hat die Zeugin glaubhaft bestätigt. Die insoweit von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen sind allesamt zur vollen Überzeugung der Kammer als solche rein theoretischer Art ausgeräumt.
Insbesondere verkennt die Kammer nicht den von der Beklagten in das Zentrum ihrer Rechtsverteidigung gestellten Umstand, dass der Kläger nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnräume ist. Indes ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber nicht auf das Erlangungsinteresse des Eigentümers abstellt, sondern ausdrücklich den Bedarf des „Vermieters“ gemäß § 573 Abs, 2 Nr. 2 für das berechtigte Interesse im Sinne des § 573 BGB als maßgeblich zugrunde legt. Zudem hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht zuletzt auch durch die entsprechende Bekundung der Zeugin … die insoweit den plausiblen Sachvortrag des Klägers bestätigt hat, den Beweis dahingehend geführt, dass der Kläger insoweit in vollem Einverständnis und im Einvernehmen der Eigentümer, seiner Eltern, handelt, und dies darüber hinaus noch durch die im heutigen Termin überreichte schriftliche „Bestätigung“ seiner Eltern vom 8. Juni 2011 bestätigt, der die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist. Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, der Kläger würde „überhöhten Wohnbedarf“ geltend machen, ist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, wonach der geltend gemachte Eigenbedarf von den erkennenden Gerichten lediglich auf dessen Ernsthaftigkeit hin überprüft werden darf und die diesbezüglich geplante Wohn- und Lebensführung nicht einer Angemessenheitsbewertung die Zivilgerichte unterzogen werden darf. Nach der überzeugenden Aussage der Zeugin … der Ehefrau des Klägers und Mutter des gemeinsamer, zwischenzeitlich während des Berufungsverfahrens geborenen Kindes, verbleiben an der Ernsthaftigkeit des übereinstimmend glaubhaft und plausibel bekundeten Nutzungswunsches keinerlei Zweifel
Insbesondere hat die Zeugin glaubhaft bestätigt, dass der Kläger nicht lediglich der Beklagten, sondern auch den anderen beiden Mietern der verbleibenden beiden Zimmern der Wohngemeinschaft gekündigt hat und sie insbesondere das Verteidigungsverhalten der Beklagten „nervt“. Dies hat die Zeugin glaubhaft und detailliert geschildert, so dass der Kammer keine entsprechenden ernsthaften Zweifel verbleiben.
Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die sich lediglich im Mutterschutz befindliche und danach wieder als Lehrerin tätige Zeugin in der derzeitigen Wohnsituation mehr als beengt fühlt – lediglich ein Schlaf- und ein Wohnzimmer -, hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der geltend gemachte weitergehende Wohnbedarf hinsichtlich aller drei Zimmer der Wohngemeinschaft besteht, damit beide Parteien ein eigenes Arbeitszimmer und ein Kinderzimmer zur Verfügung haben.
Die Zeugin hat ebenfalls glaubhaft bestätigt, dass umgehend nach dem Auszug der Beklagten mit der kurzfristig zu bewerkstelligenden Zusammenlegung der Räumlichkeiten begonnen werden soll. Die aufgezeigten Bedenken der Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit der Zusammenlegung der begehrten Räume mit den bisher von dem Kläger genutzten Räumen sind zur Überzeugung der Kammer lediglich rein theoretischer Art. Dies ergibt sich insbesondere aus dem unstreitigen Umstand, dass diese Räume vorher eine einheitliche Wohnung dargestellt haben und die Abtrennung der Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft lediglich provisorisch erfolgt ist. Nach alledem ist der vom Amtsgericht als berechtigt zuerkannte Eigenbedarf zu Recht bejaht worden
Der Antrag der Beklagten auf Vereidigung der Zeugin … zurückgewiesen. da die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 391 ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Das Gericht ist von der Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussage aufgrund der vorstehend aufgezeigten Umstände ohne jeglichen Zweifel aufgrund der Plausibilität überzeugt, so dass die Beeidigung weder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage noch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage seitens des Gerichts für geboten erachtet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Bewilligung der Räumungsfrist beruht auf § 721 ZPO. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte lediglich einen Wohnraum angemietet hat und nutzt sowie den weiteren Umstand, dass sie dort als Einzelperson lebt, kommt im Hinblick auf die verstrichene Zeit seit dem Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung zum 28. Februar 2011 von mehr als drei Monaten eine längere als die bis zum 30. Juni 2011 zuerkannte Frist im Hinblick auf den dringenden Eigenbedarf OOS Klägers und seiner Ehefrau. der Zeugin … nicht zuletzt wegen des Umstandes, dass sie gerade junge Eltern geworden sind, nicht in Betracht.