Skip to content
Menü

Eigenbedarfskündigung – Erwerb oder Anmietung von Alternativwohnraum

Ein Berliner Vermieter wollte seine Mieter vor die Tür setzen, doch eine clevere Klausel im Mietvertrag machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Was als vermeintlich sicherer Eigenbedarf begann, endete mit einer juristischen Ohrfeige – und der Frage, wie „notwendig“ Wohnraum wirklich sein muss. Der Fall zeigt: Alte Verträge können für neue Eigentümer zur überraschenden Stolperfalle werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 14.03.2023
  • Aktenzeichen: 67 S 10/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren (Räumungsklage)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Begehrt die Räumung und Herausgabe der Wohnung von den Beklagten. Er argumentiert mit Eigenbedarf.
    • Beklagte: Mieter der Wohnung, gegen die eine Räumungsklage wegen Eigenbedarfs erhoben wurde. Sie berufen sich auf eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel im Mietvertrag.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger klagte auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, da er Eigenbedarf geltend machte. Die Beklagten beriefen sich auf eine im Mietvertrag vereinbarte Bestandsschutzklausel, die von der Rechtsvorgängerin des Klägers vereinbart wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Ist die Eigenbedarfskündigung trotz der bestehenden Bestandsschutzklausel im Mietvertrag wirksam? Ist der Eigenbedarf des Klägers als „notwendig“ im Sinne der Bestandsschutzklausel zu bewerten?
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Räumungsklage wurde abgewiesen.

Der Fall vor Gericht


Gericht stärkt Mieterrechte bei Eigenbedarf: Kündigung wegen Eigenbedarfs abgelehnt

Vermieter entdeckt wichtige Vertragsklausel gegen Mietkündigung bei verfügbarer alternativer Unterkunft.
Stärkung des Mieterschutzes bei Eigenbedarfskündigung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 67 S 10/23) die Rechte von Mietern im Fall einer Eigenbedarfskündigung gestärkt. Das Gericht wies die Berufung eines Klägers gegen ein vorinstanzliches Urteil ab und bestätigte damit, dass eine Eigenbedarfskündigung in diesem Fall unrechtmäßig war. Der Beschluss, datiert vom 14. März 2023, verdeutlicht die hohen Hürden für Vermieter, wenn sie Mietverhältnisse wegen Eigenbedarfs beenden wollen, insbesondere wenn spezielle Schutzklauseln im Mietvertrag vereinbart wurden.

Der Fall im Detail: Eigenbedarf und eine besondere Schutzklausel im Mietvertrag

Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine vom Vermieter ausgesprochene Eigenbedarfskündigung gegenüber den Mietern rechtens ist. Der Kläger, neuer Eigentümer der Wohnung, berief sich auf Eigenbedarf, um das Mietverhältnis zu beenden. Allerdings existierte im Mietvertrag eine spezielle Klausel, die den Kündigungsschutz der Mieter verstärkte. Diese sogenannte Bestandsschutzklausel war von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit den Mietern vereinbart worden.

Bestandsschutzklausel als Stolperstein für die Eigenbedarfskündigung

Die entscheidende Klausel im Mietvertrag besagte, dass ein Eigenbedarf des Vermieters „notwendig“ sein müsse, um eine Kündigung auszusprechen. Das Amtsgericht, in erster Instanz, hatte bereits entschieden, dass dieser „notwendige“ Eigenbedarf nicht gegeben sei und die Räumungsklage daher abgewiesen. Das Landgericht Berlin bestätigte nun diese Auffassung und wies die Berufung des Vermieters als unbegründet zurück. Die Richter betonten, dass der Kläger an diese Klausel gebunden sei.

Bindung an die Vereinbarung der Rechtsvorgängerin gemäß § 566 BGB

Das Gericht stellte klar, dass der Kläger als neuer Eigentümer gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den bestehenden Mietvertrag und somit auch in die vereinbarte Bestandsschutzklausel eintritt. Diese gesetzliche Regelung schützt Mieter vor einer Verschlechterung ihrer Rechtsposition durch einen Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, so als hätte er ihn selbst abgeschlossen.

Individualvereinbarung oder AGB? Die Auslegung der Klausel

Das Gericht untersuchte, ob die Bestandsschutzklausel als individuelle Vereinbarung oder als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu werten sei. Sowohl bei der Auslegung als Individualvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB als auch unter Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB für AGB kam das Gericht zum selben Ergebnis: Die Klausel ist so auszulegen, wie es das Amtsgericht getan hatte, nämlich zugunsten eines verstärkten Mieterschutzes. Selbst wenn die Klausel als AGB betrachtet würde, ginge dies zulasten des Verwenders, also der Rechtsvorgängerin des Klägers.

Schriftform gewahrt: Formale Einwände des Klägers abgewiesen

Der Kläger hatte zudem formale Einwände gegen die Wirksamkeit der Klausel vorgebracht und die Schriftform gemäß § 550 BGB in Frage gestellt. Das Landgericht wies diese Einwände jedoch zurück und folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein Vertretungszusatz im Mietvertrag enthalten sein muss, um die Schriftform zu wahren. Die Klausel erfüllte somit die formellen Anforderungen.

„Notwendiger“ Eigenbedarf vs. „Durchschnittlicher“ Eigenbedarf

Kernpunkt der Entscheidung war die Auslegung des Begriffs „notwendiger“ Eigenbedarf in der Bestandsschutzklausel. Das Gericht bestätigte die Einschätzung des Amtsgerichts, dass der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf lediglich als „durchschnittlich ausgeprägt“ einzustufen sei, nicht aber als „notwendig“ im Sinne der Klausel. Diese Unterscheidung ist zentral: Die Vertragsparteien hatten durch die Formulierung „notwendig“ die Hürden für eine Eigenbedarfskündigung bewusst erhöht.

Alternative Wohnraum Beschaffung als weiteres Argument gegen die Notwendigkeit

Ein weiteres Argument des Gerichts gegen die „Notwendigkeit“ des Eigenbedarfs war die Möglichkeit des Klägers, seinen Wohnbedarf durch den Erwerb oder die Anmietung von Alternativwohnraum zu decken. Das Gericht stellte fest, dass es dem Kläger zumutbar und möglich sei, in X, wo er seinen Bedarf geltend machte, eine andere Wohnung zu kaufen oder zu mieten. Diese Option der Alternativbeschaffung unterstreicht, dass der Eigenbedarf eben nicht „notwendig“ war, um die konkrete Mietwohnung zu kündigen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung des Mieterschutzes bei Vertragsklauseln

Dieses Urteil des Landgerichts Berlin hat erhebliche Bedeutung für Mieter und Vermieter. Es zeigt, dass individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag, insbesondere solche, die den Kündigungsschutz verstärken, von den Gerichten ernst genommen und durchgesetzt werden. Mieter, die über ähnliche Bestandsschutzklauseln in ihren Mietverträgen verfügen, können sich in Zukunft noch stärker auf diese berufen, wenn sie mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert werden.

Für Mieter bedeutet dies eine erhöhte Sicherheit und einen verbesserten Schutz vor unberechtigten Kündigungen. Sie sollten ihre Mietverträge genau prüfen und auf Klauseln achten, die ihren Kündigungsschutz über die gesetzlichen Regelungen hinaus erweitern. Vermieter hingegen müssen sich bewusst sein, dass solche Klauseln ihre Möglichkeiten zur Eigenbedarfskündigung erheblich einschränken können. Das Urteil mahnt Vermieter zur Vorsicht bei der Formulierung von Mietverträgen und zur Beachtung individueller Vereinbarungen. Es unterstreicht die Wichtigkeit, im Mietvertrag klar und eindeutig zu formulieren und die Tragweite von Klauseln, die den Kündigungsschutz beeinflussen, genau zu bedenken.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass eine im Mietvertrag enthaltene Bestandsschutzklausel auch für neue Eigentümer bindend ist, was Mietern zusätzlichen Schutz bietet. Eigenbedarf muss gemäß der vertraglichen Regelung „notwendig“ sein, ein durchschnittlich ausgeprägter Bedarf reicht nicht aus. Besonders wichtig: Wenn der Vermieter seinen Wohnbedarf durch Kauf oder Anmietung einer anderen Wohnung decken kann, fehlt die „Notwendigkeit“ für eine Eigenbedarfskündigung und der Mieter ist geschützt.

Benötigen Sie Hilfe?

Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigungen sichern

Mieter, die sich mit der Herausforderung einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert sehen, stehen oft vor komplexen vertraglichen Fragestellungen – insbesondere wenn Schutzklauseln in den Mietverträgen vereinbart wurden. Solche Regelungen können entscheidend dazu beitragen, die eigene Rechtsposition zu stärken, erfordern jedoch eine präzise Prüfung der Umstände und vertraglichen Bestimmungen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation eingehend zu analysieren und die vertraglichen sowie gesetzlichen Rahmenbedingungen klar zu erfassen. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine transparente Beratung, die Ihnen dabei hilft, Ihre Rechte sicher abzuschätzen und fundiert mit den bestehenden Gegebenheiten umzugehen. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden und individuelle Fragen haben.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet „Eigenbedarf“ und wann darf ein Vermieter deswegen kündigen?

Eigenbedarf ist ein Grund für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter. Er liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dazu gehören beispielsweise Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister und andere enge Verwandte.

Ein Vermieter darf eine Kündigung wegenarfs aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses Interesse muss im Kündigungsschreiben nachvollziehbar begründet werden. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht aus; der Vermieter muss erklären, für welche Person der Eigenbedarf besteht und warum dieser besteht.

Beispiele für berechtigte Interessen sind:

  • Der Vermieter möchte die Wohnung selbst bewohnen.
  • Ein Familienangehöriger benötigt die Wohnung als Wohnraum.
  • Es gibt keine andere geeignete Wohnung zur Verfügung, die den gleichen Anforderungen entspricht.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen. Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Mietverhältnisses ab.

Wenn die Gründe für den Eigenbedarf nachträglich entfallen, muss der Vermieter den Mieter informieren und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortsetzen.


zurück

Was ist eine „Bestandsschutzklausel“ im Mietvertrag und wie schützt sie mich vor einer Eigenbedarfskündigung?

Eine Bestandsschutzklausel ist eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag, die den Mieter vor bestimmten Kündigungs schützt und den Kündigungsschutz über das gesetzliche hinaus verstärkt. Diese Klausel ist besonders wichtig im Zusammenhang mit Eigenbedarfskündigungen, bei denen der Vermieter die Wohnung für eigene Zwecke beanspruchen möchte.

ung der Bestandsschutzklausel

  • Erhöhter Kündigungsschutz: Eine Bestandsschutzklausel schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters ein. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung notwendig machen. Ein normaler Eigenbedarf reicht hierfür nicht aus; es muss ein sogenannter „Eigenbedarf + X“gen, also zusätzliche gewichtige Umstände, die die Kündigung zwingend erforderlich machen.
  • Bindung an die Klausel: Diese Klausel gilt auch für einen neuen Eigentümer, wenn die Immobilie verkauft wird. Der neue Eigentümer tritt in die bestehenden Rechte und Pflichten ein und muss sich an die vereinbarte Kündigungsbeschränkung halten.

Praktische Bedeutung

Bestandsschutzklauseln sind besonders nützlich, um Mieter vor unberechtigten Kündigungen zu schützen. Sie verhindern, dass der Vermieter die Wohnung aus beliebigen Gründen kündigt, wie z.B. als Zweitwohnung. Gerichte interpretieren solche Klauseln streng und fordern vom Vermieter einen nachweisbaren, über den normalen Eigenbedarf hinausgehenden Grund für eine Kündigung.

Rechtliche Aspekte

Gerichtsurteile zeigen, dass Bestandsschutzklauseln den Mieterschutz erheblich stärken können. Sie verhindern nicht nur Eigenbedarfskündigungen, sondern schützen auch vor anderen Kündigungsgründen, wie z.B. Zahlungsverzug. Der Vermieter muss in solchen Fällen ein besonderes Interesse nachweisen, das über das normale Maß hinausgeht.


zurück

Was bedeutet es, wenn mein Vermieter in den bestehenden Mietvertrag „eintritt“, Auswirkungen hat das auf meinen Kündigungsschutz?

Wenn ein Vermieter in einen bestehenden Mietvertrag „eintritt“, bedeutet dies, dass er die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters übernimmt. Dies tritt häufig auf, wenn das Gebäude verkauft wird und derentümer in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Gemäß § 566 BGB ist der neue Eigentümer an alle Vereinbarungen gebunden, die der vorherige Vermieter getroffen hat.

Auswirkungen auf den Kündigungsschutz:

Der Eintritt eines neuen Vermieters in den Mietvertrag hat grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf Ihren Kündigungsschutz. Der neue Vermieter muss sich an die bestehenden Vertragsbedingungen halten, einschließlich der Kündigungsfristen und -gründe. Ein Eigentümerwechsel führt also nicht automatisch zu einer Verschlechterung Ihres Kündigungsschutzes.

Beispiel aus der Praxis:

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit und bestimmten Kündigungsfristen. Wenn das Gebäude verkauft wird und der neue Eigentümer in den Vertrag eintritt, bleiben diese Bedingungen bestehen. Der neue Vermieter kann nicht einfach die Kündigungsfristen verkürzen oder den Vertrag ohne triftigen Grund kündigen.

Wichtige Punkte zu beachten:

  • Vertragsbindung: Der neue Vermieter ist an alle bestehenden Vertragsbedingungen gebunden.
  • Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz bleibt unverändert.
  • Rechtliche Stabilität: Der Eintritt in den Mietvertrag gewährleistet Rechtssicherheit für beide Parteien.

Insgesamt bedeutet der Eintritt eines neuen Vermieters in den Mietvertrag eine Fortsetzung der bestehenden Vertragsbeziehungen ohne wesentliche Änderungen für den Mieter.


zurück

Was bedeutet „Alternativwohnraum“ und muss mein Vermieter mir Alternativen anbieten, bevor er wegen Eigenbedarf kündigen kann?

Der Begriff Alternativwohnraum bezieht sich auf eine andere Wohnung, die der Vermieter nutzen kann, anstatt die aktuell vermietete Wohnung für sich selbst zu beanspruchen. Dies ist im Kontext der Eigenbedarfskündigung relevant. Eine Eigenbedarfskündigung ist eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter, weil er die Wohnung für sich selbst oder seine Familienangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Muss der Vermieter Alternativen anbieten?

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter Alternativwohnraum anzubieten, bevor er eine Eigenbedarfskündigung ausspricht. Allerdings muss der Vermieter nachweisen, dass er die Wohnung tatsächlich benötigt und dass es keine andere angemessene Wohnmöglichkeit für ihn gibt. Wenn eine Alternativwohnung vorhanden ist, die den Bedarf des Vermieters deckt, kann dies die Eigenbedarfskündigung unwirksam machen, da der Vermieter dann nicht mehr nachweisen kann, dass er die Wohnung dringend benötigt.

Gerichtliche Prüfung

Gerichte prüfen bei einer Eigenbedarfskündigung, ob der Vermieter tatsächlich einen berechtigten Grund hat und ob er seinen Bedarf nicht durch eine andere Wohnung decken kann. Wenn der Vermieter nach der Kündigung eine Alternativwohnung erhält, die seinen Bedarf deckt, muss er diese annehmen, ansonsten kann die K unwirksam sein.

Für den Mieter bedeutet dies, dass er sich auf die Prüfung der berechtigten Interessen des Vermieters verlassen muss und nicht automatisch mit einem Angebot für Wohnraum rechnen kann.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung ist eine Sonderkündigung, mit der ein Vermieter ein Mietverhältnis beenden kann, weil er die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen benötigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben und vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf vorweisen können.

Beispiel: Ein Vermieter kündigt das Mietverhältnis, weil seine erwachsene Tochter nach dem Studium zurück in die Heimatstadt zieht und eine eigene Wohnung benötigt.


Zurück

Bestandsschutzklausel

Eine Bestandsschutzklausel ist eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag, die den gesetzlichen Kündigungsschutz des Mieters erweitert oder verstärkt. Sie schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters über das gesetzliche Maß hinaus ein und bietet dem Mieter zusätzliche Sicherheit gegen Kündigungen. Nach § 566 BGB gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, wodurch solche Klauseln auch für neue Eigentümer bindend bleiben.

Beispiel: Eine Bestandsschutzklausel könnte festlegen, dass der Vermieter nur kündigen darf, wenn der Eigenbedarf „notwendig“ ist und nicht durch andere zumutbare Maßnahmen (wie Anmietung einer anderen Wohnung) gedeckt werden kann.


Zurück

Räumungsklage

Eine Räumungsklage ist ein zivilrechtliches Klageverfahren, mit dem ein Vermieter die Herausgabe einer Mietwohnung nach einer wirksamen Kündigung durchsetzen kann. Sie wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und zielt auf einen Räumungstitel ab, der zur Zwangsräumung nach § 885 ZPO berechtigt. Der Vermieter muss die Voraussetzungen für einen Räumungsanspruch (wie eine wirksame Kündigung) nachweisen.

Beispiel: Nachdem ein Mieter trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung und Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausgezogen ist, erhebt der Vermieter eine Räumungsklage, um sein Recht auf Herausgabe der Wohnung durchzusetzen.


Zurück

Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, bei dem eine höhere Instanz (hier das Landgericht) die Entscheidung einer unteren Instanz (in der Regel das Amtsgericht) überprüft. Es ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden und kann sich gegen Rechts- und Tatsachenfragen richten.

Beispiel: Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen hat, legt dieser Berufung beim Landgericht ein, in der Hoffnung, dass die höhere Instanz zu seinen Gunsten entscheidet.


Zurück

Notwendiger Eigenbedarf

Der Begriff „notwendiger Eigenbedarf“ stellt eine qualifizierte Form des regulären Eigenbedarfs dar und wird typischerweise in verstärkten Bestandsschutzklauseln verwendet. Er geht über das gesetzliche Erfordernis des „berechtigten Interesses“ nach § 573 BGB hinaus und setzt eine zwingende Erforderlichkeit voraus. Der Bedarf an der konkreten Wohnung muss unabdingbar sein und kann nicht durch zumutbare Alternativen (wie Kauf oder Anmietung einer anderen Wohnung) gedeckt werden.

Beispiel: Ein Vermieter kann keinen notwendigen Eigenbedarf geltend machen, wenn er zwar die vermietete Wohnung selbst nutzen möchte, ihm aber andere gleichwertige Wohnungen zur Verfügung stehen oder er problemlos eine andere Wohnung anmieten könnte.


Zurück

Rechtsvorgänger

Der Rechtsvorgänger ist die natürliche oder juristische Person, von der ein Rechtsnachfolger (hier: der neue Eigentümer) Rechte und Pflichten bezüglich eines bestimmten Rechtsverhältnisses (hier: Eigentumsrechte an einer Immobilie) übernommen hat. Im Mietrecht ist besonders relevant, dass nach § 566 BGB bestehende Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer übergehen („Kauf bricht nicht Miete“).

Beispiel: Eine Vermieterin verkauft ihre vermietete Wohnung an einen neuen Eigentümer. Sie ist die Rechtsvorgängerin des neuen Eigentümers, der in das bestehende Mietverhältnis mit allen vertraglichen Vereinbarungen eintritt.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 5 Abs. 3 Mietvertrag (Bestandsschutzklausel): Bestandsschutzklauseln in Mietverträgen können den gesetzlichen Kündigungsschutz zugunsten des Mieters erweitern und die Möglichkeiten des Vermieters zur Kündigung einschränken. Sie können beispielsweise strengere Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung festlegen, als im Gesetz vorgesehen sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Mietvertrag enthaltene Klausel schränkt die Möglichkeit des Klägers zur Eigenbedarfskündigung ein, indem sie einen „notwendigen“ Eigenbedarf voraussetzt, der hier nicht als gegeben angesehen wurde.
  • § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung): Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt Vermietern die Kündigung eines Mietvertrages, wenn sie die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige ihres Haushalts benötigen. Der Eigenbedarf muss jedoch nachvollziehbar und berechtigt sein, und die Kündigung muss formell korrekt erfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger stützte seine Kündigung auf Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, scheiterte jedoch an der im Mietvertrag vereinbarten, strengeren Bestandsschutzklausel, da sein Eigenbedarf nicht als „notwendig“ eingestuft wurde.
  • § 566 Abs. 1 BGB (Kauf bricht nicht Miete): Dieser Paragraph bestimmt, dass ein neuer Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung in bestehende Mietverträge eintritt und an die getroffenen Vereinbarungen gebunden ist. Dies schützt Mieterrechte bei einem Eigentümerwechsel und stellt sicher, dass der Mietvertrag seine Gültigkeit behält. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger als neuer Eigentümer ist gemäß § 566 Abs. 1 BGB an die von der vorherigen Vermieterin vereinbarte Bestandsschutzklausel gebunden und kann sich nicht darauf berufen, dass diese für ihn keine Gültigkeit besitzt.
  • § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel): Diese Regelung besagt, dass unklare Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Nachteil des Verwenders, also in der Regel des Vermieters, ausgelegt werden. Sie dient dem Schutz des Vertragspartners vor überraschenden oder nicht eindeutigen Klauseln in AGB. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte die Bestandsschutzklausel im Mietvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung der Rechtsvorgängerin des Klägers angesehen werden, würde eine mögliche Unklarheit der Klausel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers ausgelegt werden, was die Position der Beklagten zusätzlich stärken würde.

Das vorliegende Urteil


LG Berlin – Az.: 67 S 10/23 – Beschluss vom 14.03.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!