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Eigenbedarfskündigung für die Kinder: Wann die Pläne konkret sein müssen

Vermieter in Berlin schickten eine Eigenbedarfskündigung für die Kinder ab, um gleich zwei Wohnungen in einem Haus zeitgleich für ihren Nachwuchs freizuräumen. Doch noch während der Kündigungsfrist änderten sich die konkreten Einzugspläne der Geschwister, was die brisante Frage nach einer unzulässigen Vorrats-Kündigung bei einem Mietvertrag aufwarf.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 67 S 209/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 20.05.2025
  • Aktenzeichen: 67 S 209/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Vermieter kündigen Wohnungen nur bei einem feststehenden und konkreten Nutzungswunsch für ihre Angehörigen wirksam.

  • Ein allgemeiner Plan für die Zukunft reicht für eine Kündigung nicht aus.
  • Der Bedarf an der Wohnung muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehen.
  • Fällt der Grund vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, bleibt der Mieter wohnen.
  • Das Gericht wies die Klage ab und schützte den Mieter vor dem Auszug.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung für die Kinder wirksam?

Der Wohnungsmarkt in Metropolen wie Berlin ist angespannt. Viele Eigentümer erwerben Immobilien nicht nur als Kapitalanlage, sondern auch als Zukunftssicherung für den eigenen Nachwuchs. Doch der Wunsch, den Kindern eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, kollidiert oft mit dem Schutzbedürfnis langjähriger Mieter. In einem aktuellen Fall musste das Landgericht Berlin II entscheiden, wie konkret die Umzugspläne der Kinder sein müssen, damit eine Kündigung Bestand hat.

Ein Paar betrachtet prüfend eine Wohnungstür im leeren Berliner Treppenhaus ohne sichtbare Umzugsvorbereitungen.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur bei einem bereits zum Kündigungszeitpunkt konkret feststehenden Nutzungswillen für Angehörige wirksam. Symbolfoto: KI
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Eigenbedarfskündigung für die Kinder der Vermieter. Die Eigentümer wollten eine 2-Zimmer-Wohnung im dritten Stock eines Berliner Altbaus für ihre Tochter und später für ihren Sohn freimachen. Die Mieterin, die in der Wohnung lebte, wehrte sich gegen den Rauswurf und bestritt, dass die Pläne der Familie ernsthaft und greifbar seien.

Der Fall verdeutlicht ein klassisches Dilemma im Mietrecht: Ab wann wird aus einem vagen Plan ein rechtlich belastbarer Kündigungsgrund? Das Gericht stellte klar, dass bloße „Vorratskündigungen“ – also Kündigungen auf Basis einer bloßen Eventualität – unzulässig sind. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie einen konkreten Nutzungswillen nachweisen müssen, der über bloße Überlegungen hinausgeht.

Der Prozess zog sich über zwei Instanzen. Nachdem bereits das Amtsgericht Berlin-Mitte die Klage abgewiesen hatte, bestätigte nun auch das Landgericht Berlin II in seinem Urteil vom 20.05.2025 (Az. 67 S 209/24) diese Entscheidung. Die Richter arbeiteten dabei detailliert heraus, warum die vorgetragenen Gründe der Vermieter nicht ausreichten, um das Mietverhältnis zu beenden.

Welche gesetzlichen Hürden gelten für den Eigenbedarf?

Das deutsche Mietrecht schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der häufigste Fall ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Dieser Paragraph erlaubt die Kündigung, wenn der Vermieter die Räume „für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Doch das Wort „benötigt“ ist hier der entscheidende juristische Hebel. Es reicht nicht aus, dass der Vermieter die Wohnung „irgendwann einmal“ nutzen möchte.

Was bedeutet der Begriff „Benötigen“?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verlangt, dass der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat. Der Nutzungswunsch muss dabei ernsthaft verfolgt werden. Das bedeutet, der Entschluss zur Eigennutzung muss zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits feststehen und darf nicht von unsicheren zukünftigen Ereignissen abhängen.

Ein zentrales Element ist die Abgrenzung zur unzulässigen Vorratskündigung. Eine Vorrats-Kündigung bei einem Mietvertrag liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung nur „für alle Fälle“ freibekommen möchte, ohne dass ein konkreter Einzugstermin oder ein definitiver Lebensplan dahintersteht. Der BGH hat in der Vergangenheit (Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14) betont, dass ein bloßer, noch nicht ausgegorener Plan nicht ausreicht, um in die Lebensführung des Mieters einzugreifen.

Der Zeitpunkt ist entscheidend

Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf die Umstände an, die im Moment des Zugangs des Kündigungsschreibens vorliegen. Spätere Entwicklungen können eine unwirksame Kündigung in der Regel nicht „heilen“. Wenn also der Sohn des Vermieters im November noch gar nicht weiß, ob er nach Berlin ziehen will, kann der Vermieter nicht prophylaktisch kündigen und hoffen, dass der Sohn sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entscheidet.

Ein weiteres rechtliches Problem ist der Wegfall des Eigenbedarfsgrundes. Ändern sich die Pläne nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist – etwa weil das Kind einen Job in einer anderen Stadt annimmt –, muss der Vermieter den Mieter informieren und das Mietverhältnis fortsetzen. Tut er dies nicht, wird die Kündigung nachträglich unzulässig.

Wie argumentierten die Parteien im Streitfall?

In dem vorliegenden Berliner Fall prallten zwei völlig unterschiedliche Darstellungen der Realität aufeinander. Die Vermieter, ein Ehepaar, hatten der Mieterin gleich zwei Kündigungen ausgesprochen. Die erste datierte vom 24.11.2022, die zweite folgte am 30.03.2023.

Die Sicht der Eigentümer

Die Vermieter gaben an, sie verfolgten den Plan, in Berlin zwei Wohnungen zu erwerben, um diese ihren Kindern zur Verfügung zu stellen.
Bezüglich der ersten Kündigung argumentierten sie, ihre Tochter habe ab dem 01.03.2023 eine Stelle im Klinikum Bernau angetreten. Die streitgegenständliche Wohnung in Berlin sei daher als Wohnsitz fest eingeplant gewesen.
Bei der zweiten Kündigung brachten sie ihren Sohn ins Spiel. Dieser habe beabsichtigt, seinen Lebensmittelpunkt nach Berlin zu verlegen und dort einen Arbeitsplatz anzunehmen. Die Wohnung sei aufgrund der Lage für diesen neuen Lebensabschnitt perfekt geeignet. Die Vermieter betonten, dass es sich nicht um vage Wünsche handele, sondern um einen festen Familienplan. Dass es keine schriftlichen Mietverträge mit den Kindern oder detaillierte Besichtigungen gab, hielten sie für unschädlich – schließlich handele es sich um ein enges familiäres Verhältnis.

Die Einwände der Mieterin

Die Mieterin hielt dem entgegen, dass es sich lediglich um vorgeschobene oder zumindest völlig unkonkrete Pläne handele. Sie verwies darauf, dass die Tochter niemals eingezogen sei und sich ihre beruflichen Pläne offensichtlich geändert hätten. Hinsichtlich des Sohnes argumentierte sie, dass dessen Pläne zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht spruchreif waren.

Ein ernsthaft verfolgter Einzugsentschluss habe gefehlt. Die Mieterin sah in dem Vorgehen der Eigentümer den Versuch, die Wohnung auf Vorrat zu entmieten, ohne dass tatsächlich ein akuter Bedarf bestand. Sie bemängelte zudem, dass die Kinder die Wohnung und deren Zustand kaum kannten und keine konkreten Absprachen über die Miete getroffen worden waren – Indizien, die gegen eine echte Umzugsabsicht sprächen.

Warum scheiterte die Kündigung vor dem Landgericht?

Das Landgericht Berlin II wies die Berufung der Vermieter zurück und gab der Mieterin Recht. Die Kammer für Miet- und Wohnungssachen prüfte die Voraussetzungen des § 573 BGB penibel und kam zu dem Schluss, dass keine der beiden Kündigungen das Mietverhältnis beendet hatte. Die Urteilsbegründung liefert eine lehrreiche Analyse darüber, woran Eigenbedarfskündigungen scheitern können.

War der Bedarf für die Tochter tragfähig?

Hinsichtlich der Tochter stellten die Richter fest, dass der Kündigungsgrund nicht mehr bestand. Selbst wenn man zu Gunsten der Vermieter annahm, dass die Tochter ursprünglich im November 2022 nach Berlin ziehen wollte, so hatte sich dieser Plan noch vor Ablauf der Kündigungsfrist zerschlagen.

Die Tochter hatte sich beruflich umorientiert und war aus dem Großraum Berlin weggezogen. Damit lag ein klassischer Fall des nachträglichen Wegfalls des Bedarfs vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 339/04) führt dies dazu, dass der Vermieter die Kündigung nicht mehr durchsetzen kann. Das Gericht erklärte hierzu unmissverständlich:

Der behauptete Bedarf sei vor Ablauf der Kündigungsfristen weggefallen (insbesondere bei der Tochter) […] und deshalb nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen könne.

Ein Vermieter darf eine Kündigung nicht aufrechterhalten, wenn der Grund dafür – der Einzug der Tochter – ersatzlos entfällt, während die Mieterin noch in der Wohnung lebt. Da die Vermieter hier keine alternativen Gründe nachschieben konnten, war die erste Kündigung damit vom Tisch.

Warum reichten die Pläne für den Sohn nicht aus?

Komplexer war die Situation beim Sohn, auf den die zweite Kündigung gestützt wurde. Hier ging es um die Frage der „Vorratskündigung“. Das Gericht musste bewerten, ob im März 2023 bereits ein endgültiger Entschluss des Sohnes vorstand, nach Berlin zu ziehen und genau diese Wohnung zu nutzen.

Das Amtsgericht hatte den Sohn als Zeugen vernommen. Diese Beweisaufnahme war für das Landgericht ausschlaggebend. Die Aussage des Sohnes vermittelte den Richtern den Eindruck, dass es sich um einen langen, offenen Entscheidungsprozess handelte und nicht um einen festen Plan zum Zeitpunkt der Kündigung. Ein unkonkreter Planungswunsch des Vermieters oder seiner Angehörigen reicht aber für eine Kündigung nicht aus.

Das Gericht führte aus, dass sich der Entschluss des Sohnes erst nach und nach entwickelt habe. Zum Zeitpunkt, als die Kündigung im Briefkasten der Mieterin landete, war noch gar nicht sicher, ob und wann er wirklich kommen würde. Es fehlte an der notwendigen „Reife“ des Entschlusses. Die Richter bezogen sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH:

Entscheidend war für das Gericht, dass bei der Abfassung der Kündigungen der tatsächliche Nutzungswille zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen maßgeblich sein muss und dass Vorratskündigungen – also nur ein allgemeiner Plan, irgendwann einmal eine Wohnung einem Kind zur Verfügung zu stellen – nicht genügen.

Welche Rolle spielten fehlende Details?

Die Mieterin hatte argumentiert, dass fehlende Mietverträge oder Besichtigungen gegen den Ernst der Absichten sprächen. Das Gericht differenzierte hier sehr genau. Zwar ist es unter engen Verwandten nicht ungewöhnlich, dass keine schriftlichen Mietverträge vorab geschlossen werden oder dass man auf eine förmliche Besichtigung verzichtet – insbesondere wenn die Schwester eine spiegelbildliche Wohnung im selben Haus bewohnt.

Dennoch wertete das Gericht diese Umstände im Gesamtbild als belastend. Wenn schon keine Verträge existieren, muss zumindest der innere Entschluss der Beteiligten unumstößlich feststehen. Da aber der Sohn selbst vor Gericht eher vage über seine damaligen Pläne sprach, konnten die fehlenden praktischen Vorbereitungen (wie Absprachen zur Miethöhe) als Indizien für die mangelnde Konkretisierung herangezogen werden.

Die Richter betonten, dass das bloße Ziel, „irgendwann“ Eigentum für die Kinder zu haben, legitim ist – aber eben kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung greift tief in die Lebenssphäre des Mieters ein und verlangt daher mehr als nur eine Option für die Zukunft.

Keine zweite Chance durch neue Beweise

Die Vermieter versuchten in der Berufung, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts anzugreifen. Sie wollten, dass das Landgericht den Sachverhalt neu bewertet. Doch das Berufungsgericht lehnte dies unter Verweis auf § 529 ZPO ab.

Das Prozessrecht sieht vor, dass das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden ist, solange keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Da das Amtsgericht den Zeugen (den Sohn) ausführlich befragt und seine Aussage schlüssig gewürdigt hatte, gab es für die zweite Instanz keinen Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Das Gericht erklärte hierzu:

Die Wahrscheinlichkeit, dass bei neuer Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis entstünde, [war] nicht hinreichend gegeben.

Damit bestätigte das Landgericht, dass die erstinstanzliche Entscheidung, die Kündigung als unwirksame Vorratskündigung einzustufen, korrekt war.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Landgerichts Berlin II ist eine wichtige Bestätigung für den Mieterschutz und eine Warnung an Eigentümer, die den Begriff „Eigenbedarf“ zu locker auslegen. Es zeigt, dass Gerichte sehr genau hinschauen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Wohnung nur „auf Vorrat“ gekündigt wird.

Für Vermieter ergeben sich aus der Entscheidung klare Handlungsanweisungen:

  • Der Plan muss fertig sein: Kündigen Sie erst, wenn der Einzugsentschluss des Angehörigen endgültig feststeht. Vage Ideen wie „Er könnte vielleicht bald nach Berlin kommen“ reichen nicht.
  • Dokumentation ist wichtig: Auch innerhalb der Familie sollten Eckdaten wie Miethöhe und Mietbeginn besprochen werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Dies untermauert die Ernsthaftigkeit.

Für Mieter bedeutet das Urteil, dass sie einer Eigenbedarfskündigung für die Kinder nicht schutzlos ausgeliefert sind. Insbesondere wenn der Bedarfsgrund (z.B. Jobwechsel der Tochter) wieder entfällt, haben sie gute Karten, die Wohnung zu behalten. Der Nachweis für einen konkreten Nutzungswunsch obliegt im Zweifel dem Vermieter.

Die Kosten des Verfahrens müssen die Vermieter tragen. Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Die Mieterin kann vorerst in ihrer Wohnung bleiben. Der Fall beweist erneut: Der Wunsch, die Familie zu versorgen, ist verständlich, bricht aber nicht automatisch das Recht des Mieters auf seinen Lebensmittelpunkt. Erst wenn aus dem Wunsch ein konkreter Bedarf wird, muss der Mieter weichen.


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Der Zeitfaktor ist der häufigste Killer für Eigenbedarfsklagen. Zwischen Kündigung und Urteil liegen in Berlin oft zwei Jahre – eine Ewigkeit für junge Menschen am Berufsanfang. Wenn sich in dieser Zeit die Pläne der Kinder ändern, bricht das juristische Kartenhaus sofort zusammen.

Vor Gericht werden die Kinder als Zeugen oft hart ins Kreuzverhör genommen, und jede Unsicherheit fliegt sofort auf. Ich warne davor, das zu unterschätzen: Nur wer wirklich unumstößliche Lebenspläne nachweisen kann, besteht vor den strengen Kammern. Ein bloßes „Mal schauen“ reicht nicht, um jemanden vor die Tür zu setzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Vermieter die Kündigung aufrechterhalten, wenn statt der Tochter plötzlich der Sohn einzieht?


NEIN. Der Vermieter darf die ursprüngliche Kündigung nicht aufrechterhalten, wenn die konkret im Kündigungsschreiben benannte Bedarfsperson, in diesem Fall die Tochter, entgegen der ursprünglichen Planung doch nicht in die Wohnung einzieht. Da eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 BGB immer an den spezifischen Lebenssachverhalt und die darin genannte Person gebunden ist, führt der Wegfall dieses konkreten Grundes zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigungserklärung.

Diese rechtliche Strenge begründet sich darin, dass der Mieter die Berechtigung des Vermieterinteresses nur anhand der im Kündigungsschreiben gemachten Angaben prüfen kann, weshalb ein nachträglicher Austausch der Bedarfsperson rechtlich unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH VIII ZR 339/04) klargestellt, dass ein Eigenbedarfsgrund, der noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt, nicht einfach durch einen neuen Grund geheilt oder ersetzt werden kann. Wenn der Vermieter nun den Einzug des Sohnes plant, stellt dies einen völlig neuen Sachverhalt dar, der die Wirksamkeit der alten Kündigung nicht nachträglich retten kann, da das Mietverhältnis mangels wirksamen Grundes rechtlich fortbesteht. Eine solche Änderung des Kündigungsgrundes wird als unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen gewertet, was im deutschen Mietrecht zum Schutz des Mieters vor willkürlichen Änderungen der Kündigungsbasis konsequent untersagt ist.

Sollte der Vermieter dennoch den Eigenbedarf für seinen Sohn geltend machen wollen, ist er rechtlich dazu verpflichtet, eine vollständig neue Kündigungserklärung unter Einhaltung aller formalen Voraussetzungen schriftlich auszusprechen. In diesem Fall beginnen sämtliche gesetzlichen Kündigungsfristen erneut zu laufen, da der Mieter erneut die Möglichkeit erhalten muss, die spezifische Bedarfssituation des Sohnes rechtlich zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch gegen das neue Schreiben einzulegen.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Auskunft auf, ob die im Kündigungsschreiben genannte Tochter tatsächlich einzieht, und dokumentieren Sie jede angekündigte Abweichung vom ursprünglichen Kündigungsgrund sorgfältig. Vermeiden Sie: Den Auszug aus der Wohnung allein aufgrund einer mündlichen Mitteilung über einen Wechsel der Bedarfsperson ohne vorherige juristische Prüfung der Wirksamkeit zu akzeptieren.


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Verliere ich meine Wohnung, wenn das Kind des Vermieters noch gar keinen festen Studienplatz hat?


NEIN. Sie verlieren Ihre Wohnung nicht, solange das Kind des Vermieters lediglich vage Pläne für ein künftiges Studium äußert und noch keinen verbindlichen Studienplatz nachweisen kann. Eine wirksame Eigenbedarfskündigung setzt rechtlich zwingend voraus, dass der Nutzungsentschluss zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits endgültig feststeht und die Räumlichkeiten tatsächlich benötigt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14) reicht ein bloßer, noch nicht ausgegorener Plan für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 BGB keinesfalls aus. Der Vermieter muss vielmehr nachweisen, dass ein ernsthaft verfolgter Nutzungswille besteht, welcher zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits eine hinreichende Reife erlangt hat. Fehlt jedoch die notwendige Studienzusage der Hochschule, bleibt der Einzug des Kindes vom ungewissen Ausgang eines Bewerbungsverfahrens abhängig und stellt somit eine unzulässige Vorratskündigung dar. In einem solchen Fall mangelt es an der erforderlichen konkreten Notwendigkeit (Benötigen), da der Vermieter die Kündigung lediglich auf den Verdacht einer künftigen Nutzung ausspricht. Eine Kündigung ist daher rechtlich unwirksam, wenn die tatsächliche Realisierung des Nutzungswunsches zum maßgeblichen Kündigungszeitpunkt noch völlig offen und damit nicht ausreichend belastbar begründet ist.

Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn das Kind bereits verbindlich immatrikuliert ist oder eine schriftliche Zusage der Universität für den entsprechenden Standort vorliegt. In diesen Fällen gilt der Nutzungswunsch als ausreichend konkretisiert, sofern keine weiteren Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Eigenbedarfs durch den Vermieter vorliegen.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung oder einer verbindlichen Studienplatzzusage auf, um die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Vermeiden Sie es unbedingt, voreilig eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen oder auszuziehen, solange diese notwendigen Nachweise für den Eigenbedarf nicht lückenlos erbracht wurden.


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Muss mir mein Vermieter eine andere freie Wohnung im Haus anbieten, bevor er mir kündigt?


NEIN, eine gesetzliche Pflicht des Vermieters, Ihnen vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung aktiv eine andere freie Wohnung im selben Haus zur Miete anzubieten, besteht grundsätzlich nicht. Jedoch kann das Vorhandensein leerstehender Vergleichswohnungen dazu führen, dass die Auswahl gerade Ihrer Wohnung als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird und die Kündigung dadurch unwirksam ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 BGB setzt stets ein berechtigtes Interesse voraus, welches durch die Nichtnutzung verfügbarer Alternativen in Zweifel gezogen werden kann.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 573 BGB verlangt vom Vermieter zwar keine umfassende Suche nach Ersatzwohnraum für den Mieter, fordert aber vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme einer spezifischen Wohnung. Wenn der Vermieter im selben Gebäude über mehrere vergleichbare, leerstehende Einheiten verfügt und ohne plausible Erklärung ausgerechnet das langjährige Mietverhältnis kündigt, verstößt dies unter Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. In solchen Fällen dient die Nichtvermittlung einer freien Wohnung als gewichtiges Indiz dafür, dass der behauptete Eigenbedarf lediglich vorgeschoben ist oder eine unzulässige Härte darstellt. Ein Gericht prüft im Streitfall sehr genau, ob der Vermieter die Auswahl willkürlich getroffen hat oder ob sachliche Gründe wie die Größe, Ausstattung oder Lage für genau diese Wohnung sprechen.

Eine echte Anbietpflicht kann ausnahmsweise dann entstehen, wenn der Vermieter während der laufenden Kündigungsfrist über freien Wohnraum im selben Haus oder in derselben Anlage verfügt, der für den Mieter objektiv geeignet wäre. Unterlässt der Vermieter in dieser Phase das Angebot einer solchen Ersatzwohnung, kann dies die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht angreifbar machen, sofern der Mieter auf diesen Wohnraum angewiesen ist.

Unser Tipp: Recherchieren Sie umgehend, ob im Haus weitere Wohnungen leer stehen oder kurzfristig frei werden, und fordern Sie vom Vermieter eine schriftliche Begründung für die konkrete Auswahl Ihrer Wohnung an. Vermeiden Sie es, die Kündigung ohne vorherige Prüfung der Verfügbarkeit von Alternativwohnungen im selben Objekt als rechtmäßig zu akzeptieren.


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Welche Rechte habe ich, wenn das Kind nach meinem Auszug doch nicht in die Wohnung einzieht?


Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB, falls der Vermieter den Eigenbedarf für sein Kind lediglich zum Schein vorgetäuscht hat. In diesem Fall muss der Vermieter Ihnen sämtliche durch den Auszug entstandenen finanziellen Nachteile vollständig erstatten, sofern Sie die vorsätzliche Täuschung des Eigentümers später auch rechtssicher nachweisen können.

Eine Haftung des Vermieters tritt immer dann ein, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Kündigung wusste, dass das Kind die Wohnung niemals beziehen wird oder den Bedarf nur vorschob. Sie können dann die Erstattung der Umzugskosten, eventuelle Maklergebühren für die neue Wohnung sowie die monatliche Differenz zwischen der alten Kaltmiete und der nun meist höheren Neumiete fordern. Die rechtliche Hürde liegt dabei in der Beweislast, da Sie als ehemaliger Mieter belegen müssen, dass der Vermieter von Anfang an mit einer arglistigen Täuschungsabsicht handelte. Falls sich der Nutzungswille hingegen erst nach dem Auszug durch unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa einen plötzlichen Arbeitsplatzwechsel des Kindes, erledigt hat, entfällt ein solcher Schadensersatzanspruch zumeist.

Besonders relevant ist zudem der Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und Ihrem tatsächlichen Auszug, da der Vermieter verpflichtet ist, Sie über einen vorzeitigen Wegfall des Eigenbedarfs umgehend zu informieren. Unterlässt er diese Mitteilung trotz Kenntnis und lässt Sie im Glauben an die Kündigung ausziehen, begründet dies ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem Mietverhältnis. Prüfen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche genau, ob die Wohnung nach Ihrem Auszug leer steht, neu vermietet wurde oder ob dort eine fremde Person ohne Bezug zum Vermieter eingezogen ist.

Unser Tipp: Fordern Sie über einen Rechtsanwalt eine Melderegisterauskunft für Ihre ehemalige Wohnung an und dokumentieren Sie die tatsächliche Belegung durch Fotos der Klingelschilder oder Zeugenaussagen der Nachbarn. Vermeiden Sie es, eine Klage ohne belastbare Indizien einzureichen, da die bloße Nichtnutzung allein noch keinen sicheren Beweis für einen vorsätzlich vorgetäuschten Eigenbedarf darstellt.


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Muss mein Vermieter mich informieren, wenn der Eigenbedarfsgrund für das Kind während der Kündigungsfrist wegfällt?


JA, der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie unaufgefordert über den Wegfall des Eigenbedarfsgrundes zu informieren. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB muss der Vermieter eine Mitteilung machen, wenn der geltend gemachte Bedarf für sein Kind noch vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Unterbleibt diese notwendige Information trotz geänderter Umstände, verliert die ursprünglich ausgesprochene Kündigung ihre rechtliche Wirksamkeit und das bestehende Mietverhältnis muss zwingend fortgesetzt werden.

Diese Pflicht zur aktiven Aufklärung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der unter dem Aktenzeichen VIII ZR 339/04 die Loyalitätspflichten innerhalb eines laufenden Mietverhältnisses konkretisiert hat. Fällt das Nutzungsinteresse weg, weil das Kind beispielsweise eine Arbeitsstelle in einer anderen Stadt antritt oder sich die Lebensplanung kurzfristig ändert, darf der Vermieter die Räumung der Wohnung nicht mehr einfordern. Das Mietrecht schützt den Mieter hier konsequent vor einem rechtsmissbräuchlichen Wohnungsverlust, sofern die maßgebliche Änderung der Sachlage innerhalb der laufenden Kündigungsfrist eintritt. In einem solchen Fall ist der Vermieter rechtlich gezwungen, dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten, da die Kündigung durch den Wegfall des Grundes nachträglich unzulässig wird.

Wichtig ist jedoch die zeitliche Abgrenzung, denn die Informationspflicht endet grundsätzlich mit dem offiziellen Ablauf der Kündigungsfrist, sofern nicht bereits vorher ein gerichtlicher Räumungsvergleich wirksam geschlossen wurde. Zudem führen bloße zeitliche Verzögerungen im Ablaufplan des Kindes, wie etwa ein um wenige Monate verschobener Studienbeginn, in der Regel nicht zu einem dauerhaften Wegfall des Eigenbedarfsanspruchs. Der Mieter trägt im Streitfall allerdings die Beweislast für den tatsächlichen Wegfall des Bedarfs, weshalb gesicherte Informationen über die veränderte Lebenssituation des Kindes für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Kündigung meist entscheidend sind.

Unser Tipp: Fragen Sie bei konkreten Zweifeln schriftlich per Einschreiben nach und fordern Sie den Vermieter unter Verweis auf seine gesetzliche Mitteilungspflicht zur Bestätigung des fortbestehenden Bedarfs auf. Vermeiden Sie es, ohne rechtliche Prüfung voreilig auszuziehen, wenn Ihnen handfeste Hinweise auf eine anderweitige Lebensplanung des Kindes vorliegen.


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Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 67 S 209/24 – Urteil vom 20.05.2025


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