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Eigenbedarfskündigung für die Wohnung: Reicht eine Nutzung als Zweitwohnsitz?

Kündigung für den Zweitwohnsitz: Vermieter will Wohnung nur werktags nutzen. Alte persönliche Konflikte und scheinbar vage Umbaupläne lassen den Mieter an der Ernsthaftigkeit zweifeln. Das Landgericht Itzehoe schaut genau hin und klärt, ob die Pflicht zur Ersatzwohnung tatsächlich mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist endet – eine Entscheidung, die aufhorchen lässt.
Mann mit Bauzeichnung im Schlafzimmer deutet auf eine Wandmarkierung neben einem Umzugskarton.
Detaillierte Umbaupläne können vor Gericht als wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Eigenbedarfskündigung dienen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 S 40/23

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht Itzehoe bestätigt Räumung wegen ernsthaftem Eigenbedarf des Vermieters.
  • Der Beklagte verliert die Berufung und muss die Wohnung räumen.
  • Das Gericht glaubt dem Kläger seinen Einzugswunsch nach der Beweisaufnahme.
  • Eigenbedarf braucht keinen Lebensmittelpunkt; auch eine Zweitwohnung genügt.
  • Rechtsmissbrauch verneint das Gericht, weil keine gleichwertige Wohnung frei war.
  • Eine mögliche Anbietpflicht verletzt die Kündigung nach dem Gericht nicht.

  • Gericht: Landgericht Itzehoe, Berufungskammer
  • Datum: 11.10.2024
  • Aktenzeichen: 9 S 40/23
  • Verfahren: Berufung gegen Räumungsurteil
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Räumung, Eigenbedarfskündigung
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung für die Wohnung wirksam?

Ein Mietverhältnis kann nach Paragraph 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beendet werden, wenn der Eigentümer die Räumlichkeiten ernsthaft für private Zwecke benötigt. Dieser Nutzungswunsch muss von vernünftigen und nachvollziehbaren Interessen getragen sein, damit er rechtlichen Bestand hat. Ist die Kündigung wirksam, entsteht gemäß Paragraph 546 Absatz 1 BGB ein unmittelbarer Anspruch auf die Herausgabe der Mietsache. Das bedeutet konkret: Der Mieter muss die Wohnung vollständig räumen, alle Gegenstände entfernen und sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückgeben.

Mit der gerichtlichen Prüfung dieser abstrakten Vorgaben befasste sich das Landgericht Itzehoe, nachdem ein Vermieter seinem langjährigen Wohnungsnutzer kündigte. Das seit 1997 bestehende Mietverhältnis sollte durch ein Schreiben vom 22. Juni 2022 enden. Der Hauseigentümer führte an, er halte sich berufsbedingt im Durchschnitt 23 Wochen pro Jahr am Standort H. auf und wolle die angemietete Wohnung selbst beziehen. Die Berufungskammer des Landgerichts Itzehoe – das ist die zuständige Abteilung des Landgerichts, die als zweite Instanz Urteile von Amtsgerichten überprüft, wenn eine Partei mit der Entscheidung nicht einverstanden ist – wertete den Fall in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2024 aus und bestätigte unter dem Aktenzeichen 9 S 40/23, dass der Räumungsprozess gegen den Mieter nach den ausgesprochenen Kündigungen rechtlich erfolgreich abgewickelt werden durfte.

Was Mieter nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung prüfen sollten: Fordern Sie vom Vermieter konkrete Angaben zum Nutzungswunsch – pauschale Formulierungen ohne nachvollziehbare Begründung reichen vor Gericht nicht aus. Prüfen Sie, ob im selben Haus oder im Besitz desselben Vermieters eine vergleichbare Wohnung leer steht oder in nächster Zeit frei wird: In diesem Zeitraum zwischen Kündigung und Fristablauf muss der Vermieter diese Ihnen gegebenenfalls anbieten. Dokumentieren Sie außerdem, ob der Vermieter nach Ihrem Auszug tatsächlich selbst einzieht oder die Wohnung stattdessen leer steht oder neu vermietet wird – das kann auf vorgetäuschten Eigenbedarf hindeuten und Schadensersatzansprüche begründen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Fortgeschrittene und detaillierte Umbauplanungen für die gekündigten Räumlichkeiten stellen ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Eigennutzungswunsches dar.
  2. Ein Eigenbedarf setzt nicht zwingend voraus, dass der Eigentümer seinen alleinigen Lebensmittelpunkt in der Immobilie begründet; auch die regelmäßige Nutzung als Zweitwohnung, beispielweise für berufsbedingte Inlandsaufenthalte, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
  3. Die Pflicht zur Anbietung einer frei werdenden Alternativwohnung im selben Haus beschränkt sich auf den Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist. Eine Verletzung dieser Pflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern begründet allenfalls Schadensersatzansprüche.
Infografik: Warum eine Eigenbedarfskündigung auch bei Zweitwohnungen und trotz verletzter Anbietpflicht wirksam sein kann, belegt durch Umbauplanungen.
Eigenbedarf richtig einordnen: Ernsthaftigkeit zählt

Wie belegt der Vermieter Eigenbedarf?

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters setzt nicht zwingend voraus, dass er seinen alleinigen Lebensmittelpunkt in der Immobilie begründet, denn auch die Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung kann die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Ernsthaftigkeit der Absichten lässt sich vor Gericht häufig durch konkrete Umbaupläne oder detaillierte Zeugenaussagen untermauern. Besteht bei dem Eigentümer zum Zeitpunkt der Kündigung zudem eine objektiv provisorische Wohnsituation, wie etwa die Unterbringung in Kellerräumen, stärkt dies die Plausibilität des Nutzungswunsches erheblich.

Gericht wertet Umbaupläne als Indiz

Die Bedeutung fundierter Indizien zeigte sich im Verhandlungsverlauf, als der Hauseigentümer begründete, weshalb er seine bisherige Behelfslösung im Keller des betroffenen Hauses aufgeben wollte. Während seiner ausgedehnten Aufenthalte in Deutschland hatte er diese Räumlichkeiten mangels Alternativen provisorisch genutzt, strebte ab dem Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 jedoch eine dauerhafte Verbesserung an. Im Prozess sagten die Brüder des Vermieters übereinstimmend aus, dass der Grundstücksbesitzer bereits seit dem Jahr 2020 detaillierte Umbaupläne für die gekündigte Wohnung im Familienkreis besprochen hatte. Dabei ging es um einschneidende Veränderungen der Bausubstanz, wie etwa die geplante Entfernung einer nicht tragenden Wand, um das kleine Schlafzimmer in den angrenzenden Küchenbereich hinein zu vergrößern. Die Richter werteten diese fortgeschrittenen und in regelmäßigen Gesprächen thematisierten Planungen als treibendes Indiz dafür, dass das Interesse an der Wohnung absolut unbestreitbar ernst gemeint war.

Gerade die von dem Zeugen P. O. bekundete bereits relativ fortgeschrittene Planung der Umbaumaßnahmen bewertet das Gericht als Indiz für die Ernsthaftigkeit des klägerseitigen Nutzungswunsches. Denn eine solche Planung nimmt niemand nicht vor, der überhaupt nicht beabsichtigt, in die betreffenden Räumlichkeiten einzuziehen. – so das Landgericht Itzehoe

Liegt Rechtsmissbrauch bei der Kündigung durch den Vermieter vor?

Ein lediglich vorgeschobener Grund, um einen ungeliebten Bewohner aus dem Haus zu drängen, führt unweigerlich zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dokumentiert in der Entscheidung BGHZ 204, 216 – das Kürzel steht für die amtliche Sammlung der höchstrichterlichen Zivilentscheidungen und signalisiert dem Juristen ein Grundsatzurteil, an dem sich untere Gerichte orientieren –, ist ein solches missbräuchliches Verhalten jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn dem Eigentümer schlichtweg keine alternative und gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Es obliegt zudem rechtlich allein dem Vermieter, Vorstellungen von angemessenem Wohnen, beispielsweise hinsichtlich der gewünschten Wohnungsgröße, zu definieren und auf seine Lebenssituation anzuwenden.

Wann sich Gegenwehr gegen Eigenbedarf lohnt: Wer als Mieter eine Kündigung wegen angeblicher persönlicher Animositäten anfechten will, muss vor Gericht mehr vorlegen als alte Streitigkeiten oder negative Äußerungen des Vermieters. Diese reichen nicht aus, wenn der Vermieter seinen Bedarf später plausibel begründet. Erfolgversprechend ist die Klage nur, wenn Sie konkret belegen können, dass der Eigenbedarf vorgeschoben ist – etwa weil der Vermieter nachweislich eine gleichwertige Alternative hat, die er verschweigt, oder weil die Wohnung nach Ihrem Auszug nicht vom Vermieter, sondern von Dritten genutzt wird.

Alte Streitigkeiten verhindern Kündigung nicht

Den massiven Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens erhob der betroffene Bewohner auch in den aktuellen Verhandlungen und zweifelte den Eigenbedarf kategorisch an. Er führte vor Gericht aus, der Vermieter habe sich bereits in den Jahren 2018 und 2019 negativ geäußert, empfand ihn als Störfaktor und wolle ihn aus dem Haus drängen, da sich die Vermietung zu den bestehenden Konditionen nicht wirtschaftlich lohne. Das Gericht folgte dieser Erzählung jedoch nicht, zumal dem Hauseigentümer im Gebäude keine adäquate Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stand. Zwar stand im Erdgeschoss des Hauses eine freie Parde der verstorbenen Mutter zur Verfügung, jedoch war diese mit über 100 Quadratmetern schlichtweg zu groß dimensioniert und für den Eigentümer wirtschaftlich nicht tragbar. Die Berufungskammer stufte diese Entscheidung des Vermieters, die große Wohnung nicht selbst zu beziehen, als plausibel ein und betonte, dass angebliche negative Äußerungen aus der Zeit vor 2020 den unzweifelhaft erst später aufgetretenen, echten Eigennutzungswunsch nicht zunichtemachen können.

Was gilt für die Anbietpflicht bei einer Eigenbedarfskündigung?

Dem Eigentümer obliegt unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Anbietpflicht, wonach er der gekündigten Mietpartei eine frei werdende Unterkunft im selben Haus als Alternative vorschlagen muss. Diese Verpflichtung zur Rücksichtnahme besteht in der Rechtspraxis jedoch lediglich vom Moment der Kündigungserklärung bis zum rechtlichen Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist. Verletzt ein Hausbesitzer diese Pflicht in der Folgezeit, führt dies laut ständiger Auslegung der Gerichte nicht zur nachträglichen Aufhebung der Räumungsforderung, sondern begründet allenfalls Schadensersatzansprüche des Unterliegenden.

Der Nutzungswunsch des Klägers ist auch von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen. Im Übrigen setzt ein Eigenbedarf i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht voraus, dass die Bedarfsperson ihren Lebensmittelpunkt in den Räumlichkeiten begründen will. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt sogar die Nutzung eines Objekts als Zweit- oder Wochenendwohnung. – so das Landgericht Itzehoe

Zeitlicher Ablauf entscheidet über Ersatzwohnung

Die exakte zeitliche Dokumentation des Vorgehens gab auch für die Kammer des Landgerichts Itzehoe den rettenden Ausschlag zugunsten des Vermieters, um eine Verletzung besagter Anbietpflicht zu verneinen. Der seit 1997 eingezogene Langzeitbewohner hatte moniert, dass eine Unterkunft im ersten Obergeschoss des Hauses im November 2019 neu vergeben wurde, anstatt sie ihm anzubieten, wodurch die Bedarfssituation der Kellerräume künstlich erzeugt worden sei. Die Richter hielten dem streng entgegen, dass sich der Entschluss zur eigenen Nutzung der Wohnung erst im Frühjahr 2020 und damit lange nach der Vergabe an die damalige Neumieterin entwickelt hatte. Dass genau diese obere Wohnung im August oder September 2023 durch einen erneuten Auszug wieder leer stand, spielte für die juristische Bewertung indes keine rettende Rolle mehr für den Unterlegenen. Eine Anbietpflicht nach dem Auszug dieser Person wurde abgelehnt, da das Mietverhältnis des langjährigen Bewohners durch die erklärte Kündigung vom 22. Juni 2022 und den Ablauf der Kündigungsfrist zu diesem späten Zeitpunkt bereits lange rechtswirksam beendet war.

Praxis-Hinweis: Zeitfenster der Anbietpflicht

Viele Mieter gehen irrtümlich davon aus, dass ihnen jede frei werdende Wohnung im Haus angeboten werden muss, solange sie noch im Gebäude wohnen. Die Pflicht des Vermieters beschränkt sich jedoch streng auf den Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist. Wurde eine andere Wohnung bereits vergeben, bevor der Entschluss zur Eigenbedarfskündigung feststand, oder wird sie erst nach dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses wieder frei, besteht kein Anspruch auf dieses Alternativangebot.

Wie endet der Itzehoer Räumungsprozess?

Am Ende eines restlos verlorenen Berufungsprozesses droht nicht zwingend sofort der unfreiwillige Besitzauswurf, da das Zivilgericht der räumungspflichtigen Partei gemäß Paragraph 721 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine angemessene Frist für den Auszug zubilligen kann. Die Vorgaben zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils – das bedeutet, dass der Vermieter die Räumung sofort durchsetzen darf, auch wenn der Mieter noch Rechtsmittel einlegen will – richten sich dabei strikt nach den Paragraphen 708 Nummer 10 und 711 ZPO. Für die entstandene finanzielle Belastung des Rechtsstreits gilt darüber hinaus der Grundsatz nach Paragraph 97 Absatz 1 ZPO, dass die unterliegende Partei sämtliche Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens übernehmen muss.

Kostenrisiko vor der Klage kalkulieren: Verlieren Mieter einen Räumungsprozess in zweiter Instanz, tragen sie neben den eigenen Anwaltskosten auch die vollständigen Kosten der Gegenseite. Bei langjährigen Mietverhältnissen und mehreren Instanzen summieren sich diese Beträge schnell auf mehrere Tausend Euro. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte vor Klageerhebung prüfen, ob Eigenbedarfsschutz eingeschlossen ist und die Deckungszusage rechtzeitig einholen.

Fristgewährung bis zum Frühjahr 2025

Für den unterlegenen Wohnungsinhaber bedeutete der Ausspruch des Landgerichts Itzehoe das prozessuale Aus, da seine Berufung gegen die vorangegangene Verurteilung durch das Amtsgericht Pinneberg (unter dem Aktenzeichen 80 C 54/22) auf ganzer Linie verworfen wurde. Trotz dieser deutlichen Niederlage gestand das Berufungsgericht dem Mann eine zeitliche Erleichterung zu und ordnete an, dass er die Räume nicht schlagartig verlassen muss; er sicherte sich eine gerichtliche Räumungsfrist, die bis zum Ablauf des Monats März 2025 andauert. Die kompletten Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm vollumfänglich auferlegt. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt, weshalb der Bewohner eine drohende Zwangsvollstreckung wegen der Verfahrenskosten nur dadurch abwenden darf, dass er im Vorfeld eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages hinterlegt. Das bedeutet konkret: Er muss einen Betrag, der die geschuldete Summe leicht übersteigt, als Sicherheit beim Gericht hinterlegen, damit der Vermieter nicht sofort die Gerichtskosten zwangsweise eintreiben kann.

Was jetzt zu tun ist: Wer aktuell eine Eigenbedarfskündigung erhalten hat, sollte innerhalb der ersten drei Wochen nach Zustellung handeln: Kündigungsschreiben auf konkrete und nachvollziehbare Angaben prüfen, den Vermieter schriftlich auffordern, seinen Bedarf detailliert zu begründen, und gleichzeitig alle leerstehenden oder demnächst frei werdenden Wohnungen im Haus dokumentieren. Die im Artikel beschriebene Anbietpflicht gilt ausschließlich im Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Ablauf der Kündigungsfrist – wer eine Ersatzwohnung in diesem Fenster hätte bekommen müssen, kann Schadensersatz geltend machen. Spätestens vor Einlegung einer Berufung müssen Mieter prüfen, ob sie konkrete Beweise für einen vorgetäuschten Bedarf vorlegen können, da andernfalls das volle Kostenrisiko beider Instanzen auf ihnen lastet.

Was folgt aus dem Itzehoer Urteil?

Das Landgericht Itzehoe hat als Berufungsinstanz entschieden – also als höhere Instanz, die das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts auf Fehler überprüft – und damit Maßstäbe gesetzt, die für nachgelagerte Amtsgerichte in seinem Bezirk orientierend wirken. Das Urteil zeigt: Bereits detaillierte, im Familienkreis besprochene Umbaupläne und übereinstimmende Zeugenaussagen genügen dem Gericht als Nachweis für ernsthaften Eigenbedarf – der Vermieter muss die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz nutzen, auch eine berufsbedingte Zweitwohnung reicht aus. Für übertragbare Fälle bedeutet das: Steht dem Vermieter keine gleichwertige Ausweichwohnung zur Verfügung, haben Mieter vor Gericht schlechte Karten, selbst wenn frühere Konflikte oder negative Äußerungen des Vermieters dokumentiert sind.

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten, sollten ihre Verteidigung auf nachprüfbare Fakten konzentrieren: Gibt es eine freie Wohnung im Haus, die der Vermieter ihnen hätte anbieten müssen? Zieht der Vermieter nach dem Auszug tatsächlich selbst ein? Wer keine solchen Anhaltspunkte findet, sollte das Kostenrisiko eines Prozesses realistisch kalkulieren – die unterliegende Partei trägt alle Gerichts- und Anwaltskosten beider Instanzen. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung der konkreten Beweislage ist entscheidend, bevor eine teure und am Ende erfolglose Gegenklage eingereicht wird.


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In der gerichtlichen Realität enden weit über die Hälfte dieser Räumungsprozesse nicht mit einem harten Urteil, sondern mit einem Vergleich. Vermieter unterschätzen fast immer, wie quälend lange sich ein solches Verfahren durch zwei Instanzen zieht. Um die Wohnung schneller frei zu bekommen, fließen hinter verschlossenen Türen deshalb meist beachtliche Abfindungen an die Mieter.

Für gekündigte Mieter bedeutet das: Die rechtliche Prüfung der Kündigung ist oft nur das Sprungbrett für eine strategische Verhandlung. Wer klug taktiert, will meist gar nicht dauerhaft in der Wohnung bleiben, sondern die Abfindungshöhe maximieren. Statt eines riskanten Prozesses auf Biegen und Brechen sollte deshalb frühzeitig das Gespräch über einen Aufhebungsvertrag gesucht werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein Vermieter auch wegen einer Zweitwohnung Eigenbedarf wirksam geltend machen?

Ja, Eigenbedarf kann auch für eine Zweitwohnung wirksam geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Wohnung regelmäßig selbst nutzen will und sein Nutzungswunsch ernsthaft sowie nachvollziehbar begründet ist. Ein alleiniger Hauptwohnsitz ist dafür nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich.

Entscheidend ist nicht, ob die Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet, sondern ob der Vermieter sie für eigene Wohnzwecke benötigt. Das kann auch eine berufsbedingte Zweitwohnung, eine Wochenendwohnung oder eine Ferienwohnung sein, wenn die Nutzung real geplant und nicht nur vorgeschoben ist. Vor Gericht zählen deshalb konkrete Angaben zu Aufenthaltszeiten, zur bisherigen Wohnsituation und zu Gründen, warum gerade diese Wohnung benötigt wird. Je plausibler der Vermieter seinen Bedarf darlegt, desto eher ist die Kündigung wirksam.

Unwirksam wird die Kündigung dadurch nur dann, wenn der Eigenbedarf nur behauptet, aber nicht ernsthaft verfolgt wird oder wenn eine gleichwertige Alternativwohnung verschwiegen wird. Prüfen Sie daher besonders, ob das Kündigungsschreiben konkrete Nutzungsgründe enthält und ob der Vermieter tatsächlich keine zumutbare Ausweichmöglichkeit hat.


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Muss ich eine angebotene Alternativwohnung im selben Haus annehmen?

Ja, in der Regel sollten Sie eine vergleichbare und zumutbare Alternativwohnung im selben Haus annehmen. Lehnt der Mieter ein solches Angebot ohne sachlichen Grund ab, schwächt das seine Position und kann sich rechtlich nachteilig auswirken.

Der Vermieter hat bei einer Eigenbedarfskündigung eine Anbietpflicht für frei werdende Wohnungen im selben Haus, allerdings nur im Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Ablauf der Kündigungsfrist. Das folgt aus der mietrechtlichen Rücksichtnahmepflicht und soll verhindern, dass ein Mieter unnötig auszieht, obwohl eine passende Alternative verfügbar ist. Eine Ablehnung kann problematisch sein, wenn die Ersatzwohnung in Größe, Zuschnitt, Lage und Mietpreis im Wesentlichen vergleichbar ist. Dann erwarten Gerichte regelmäßig, dass der Mieter das Angebot ernsthaft prüft und nicht ohne Weiteres zurückweist.

Sie dürfen die Wohnung aber ablehnen, wenn sie unzumutbar ist. Unzumutbar kann eine Ersatzwohnung etwa sein, wenn sie deutlich teurer, wesentlich größer, kleiner oder sonst nicht angemessen vergleichbar ist. Eine Pflicht zur Annahme um jeden Preis gibt es nicht; maßgeblich ist eine objektive Prüfung der konkreten Wohnsituation.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Vermieter die Ersatzwohnung erst später frei hat?

Ja, der Anspruch auf eine Ersatzwohnung entfällt grundsätzlich, wenn sie erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird. Die Anbietpflicht des Vermieters ist zeitlich eng begrenzt und besteht nur zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende der Kündigungsfrist.

Wird die Wohnung erst danach frei, ist das Mietverhältnis bereits beendet, und der Vermieter muss die Wohnung nicht mehr als Alternative anbieten. Maßgeblich ist also nicht, ob der Leerstand im selben Haus später eintritt, sondern ob er noch in dem relevanten Zeitraum entsteht. Die bloße Tatsache, dass kurz nach Ihrem Auszug eine passende Wohnung frei wird, macht die Kündigung deshalb nicht unwirksam. Sie kann allenfalls für Ansprüche auf Schadensersatz relevant sein, wenn eine an sich bestehende Anbietpflicht zuvor verletzt wurde.

Anders liegt es nur, wenn die Wohnung schon während der Kündigungsfrist absehbar frei geworden wäre und der Vermieter dies pflichtwidrig verschwiegen hat. Dann kommt es auf die genaue zeitliche Abfolge an, insbesondere auf Zugang der Kündigung, Ende der Frist und tatsächlichen Leerstand.


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Wie beweise ich vorgetäuschten Eigenbedarf, wenn der Vermieter nicht einzieht?

Sie beweisen vorgetäuschten Eigenbedarf, indem Sie nach Ihrem Auszug objektiv festhalten, dass die Wohnung leer bleibt, an Dritte vermietet wird oder angekündigte Nutzungspläne nicht umgesetzt werden. Alte Streitigkeiten mit dem Vermieter reichen dafür nicht aus; entscheidend sind spätere Tatsachen, die gegen einen echten Eigenbedarf sprechen.

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorschiebt, obwohl er die Wohnung tatsächlich gar nicht selbst oder durch nahe Angehörige nutzen will. Vor Gericht zählen deshalb vor allem nachvollziehbare Indizien wie Leerstand, eine schnelle Neuvermietung oder das Ausbleiben behaupteter Umbauten. Sinnvoll ist es, die Lage nach dem Auszug regelmäßig zu dokumentieren, etwa durch Fotos, Zeugen oder öffentlich zugängliche Hinweise auf eine neue Vermietung. Auch Melderegisterauskünfte können helfen, wenn tatsächlich jemand anders eingezogen ist.

Wichtig ist die zeitliche Einordnung: Ein späteres Verhalten des Vermieters kann den vorgeschobenen Bedarf entlarven, ersetzt aber nicht den Nachweis des ursprünglichen Täuschungsvorsatzes. Deshalb sollten Sie alle Beobachtungen lückenlos sichern, weil Schadensersatzansprüche nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn aus den Umständen klar wird, dass der Eigenbedarf von Anfang an nicht ernst gemeint war.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Itzehoe – Az.: 9 S 40/23 – Urteil vom 11.10.2024




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