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Eigenbedarf trotz Umbau und geplantem Verkauf wirksam

Die Kündigung flattert ins Haus: Eigenbedarf. Der Vermieter will das Dachgeschoss seiner Berliner Immobilie ausbauen, um selbst einzuziehen – und gleichzeitig seine Eigentumswohnung verkaufen. Hat er sich den Wohnbedarf nicht selbst geschaffen? Das höchste Zivilgericht prüfte, ob ein solcher Nutzungswunsch überhaupt noch rechtmäßig ist.
Ein älterer Mann vermisst mit einem Zollstock eine Wand in einer hellen Altbauwohnung mit Fenster zum Dachausbau.
Ein ernsthafter Nutzungswunsch des Vermieters ist die zentrale Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung nach dem BGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 289/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH stärkt Eigenbedarf für Ersatzwohnraum beim Umbau, wenn der Wunsch ernsthaft und nachvollziehbar ist.
  • Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück.
  • Ein geplanter Umbau kann Eigenbedarf tragen, auch bei späterem Verkauf.
  • Gerichte müssen Motive und Lebensplanung genau prüfen.
  • Wesentliche Änderungen der Wohnsituation sind für Eigenbedarf nicht nötig.
  • Rechtsmissbrauch liegt nicht schon vor, weil der Bedarf selbst entsteht.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 24.09.2025
  • Aktenzeichen: VIII ZR 289/23
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Gerichte bei Eigenbedarfskündigungen

Was sind Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung nach dem BGB?

Maßgeblich für die Beendigung eines Mietverhältnisses sind § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Vermieters besteht nur bei einem berechtigten Interesse, insbesondere wenn er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Bei der Auslegung sind die gesetzgeberische Interessenabwägung zwischen dem Erlangungsinteresse des Vermieters – also seinem Interesse, die Wohnung zurückzuerhalten – und dem Bestandsinteresse des Mieters, das auf den Erhalt seines Mietverhältnisses gerichtet ist, sowie der beiderseitige Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Damit ist das grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht gemeint, das sowohl das Eigentum des Vermieters an der Wohnung als auch das Besitzrecht des Mieters schützt. Das „Benötigen“ der Wohnung bedarf keiner zwingenden Angewiesenheit oder Unentbehrlichkeit; es reicht ein ernsthafter Nutzungswunsch auf Basis vernünftiger, nachvollziehbarer Gründe, den Gerichte grundsätzlich achten, aber auf Ernsthaftigkeit, Plausibilität und Rechtsmissbrauch prüfen müssen.

Ein Vermieter benötigt eine Mietwohnung bereits dann im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen […], auf vernünftige und nachvollziehbar Gründe gestützt wird. – so der Bundesgerichtshof

Mit exakt dieser Auslegungsfrage befasste sich der Bundesgerichtshof in einem Fall aus Berlin. Ein Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. November 2021 zum 31. Juli 2022. Er bewohnte selbst die Wohnung im vierten Obergeschoss eines Mehrparteienhauses und wollte das darüberliegende, noch nicht ausgebaute Dachgeschoss – das ebenfalls in seinem Eigentum stand – ausbauen und mit seiner eigenen Wohnung verbinden. Die dafür nötigen Bauarbeiten sollten mehrere Monate dauern und seine eigene Wohnung während dieser Zeit unbenutzbar machen. Deshalb verlangte er die Zweizimmerwohnung im dritten Obergeschoss, die eine Mieterin seit 2006 bewohnte, als Ersatzwohnraum. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der darauf gestützten Räumungs- und Herausgabeklage – also der Klage, mit der der Vermieter gerichtlich durchsetzen wollte, dass die Mieterin die Wohnung leert und übergibt – zunächst statt. Das Landgericht änderte das Urteil in der Berufungsinstanz jedoch ab und wies die Klage ab – es wertete die Kündigung als rechtsmissbräuchlich, weil der Vermieter einen aus seiner Sicht bereits befriedigten Eigenbedarf lediglich auf die Mieterwohnung verlagere. Der Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat, Urteil vom 24. September 2025, Az. VIII ZR 289/23) hob dieses Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe das Eigentumsrecht des Vermieters nicht ausreichend berücksichtigt und die konkreten Einzelfallumstände – etwa Motive und Lebensplanung – nicht vollständig gewürdigt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein willentlich vom Vermieter selbst herbeigeführter Wohnbedarf rechtfertigt grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung, sofern ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Nutzungswunsch vorliegt.
  2. Das berechtigte Interesse an einer Eigenbedarfskündigung setzt keine wesentliche Veränderung oder Verbesserung der Wohnverhältnisse voraus; ein Eigenbedarf kann auch bestehen, wenn die beanspruchte Wohnung in Größe und Zuschnitt der bisherigen Wohnung ähnelt.
  3. Beabsichtigt der Vermieter nach einem Umzug den Verkauf seiner bisherigen eigenen Wohnung – und nicht der gekündigten Mieterwohnung –, beurteilt sich die Kündigung allein nach den Regeln des Eigenbedarfs und nicht nach den strengeren Anforderungen einer Verwertungskündigung.
Infografik (Checkliste): 4 Kriterien, wann selbst herbeigeführter Eigenbedarf bei Kündigung wirksam bleibt
Eigenbedarfskündigung: Diese Regeln gelten beim Hausumbau

Zählt die Eigenbedarfskündigung auch bei einem geplanten Verkauf?

Neben der Eigenbedarfskündigung existiert die sogenannte Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Sie greift, wenn ein Vermieter durch eine bestehende Mietbindung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Räume gehindert ist. Das bedeutet konkret: Der Vermieter könnte mit der Immobilie wirtschaftlich mehr erreichen – etwa durch Verkauf oder Abriss und Neubau –, wenn kein Mieter darin wohnt. Für den Mieter ist diese Unterscheidung entscheidend, denn an eine Verwertungskündigung legen die Gerichte deutlich strengere Maßstäbe an als an eine Eigenbedarfskündigung, weshalb sie für Vermieter wesentlich schwerer durchsetzbar ist.

An dieser Abgrenzung entzündete sich der Streit zwischen den Parteien. Die Mieterin vertrat die Auffassung, der Vermieter wolle seine Wohnung im vierten Obergeschoss nach dem geplanten Ausbau in erster Linie verkaufen, um sie wirtschaftlich besser zu verwerten. Daraus folgerte sie, die Kündigung sei nicht als Eigenbedarfskündigung, sondern höchstens als Verwertungskündigung zu beurteilen – wofür die Voraussetzungen jedoch fehlten. Das Berufungsgericht folgte dieser Linie und sah die Kündigung bereits deshalb als missbräuchlich an, weil der Vermieter seine derzeitige Wohnung ohnehin verkaufen wollte.

Klare Trennung der Kündigungsgründe durch den BGH

Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument. Der Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sei gar nicht eröffnet, weil es dem Vermieter nicht primär darum gehe, eine vermietete Wohnung zu verkaufen, und er sich durch das Mietverhältnis nicht an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert sehe. Die Kündigung sei daher ausschließlich am Maßstab des Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu messen. Eine pauschale Verweigerung des Eigenbedarfs allein wegen eines späteren Verkaufsplans sei unzulässig.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist schon nicht eröffnet, da es dem Kläger im Streitfall nicht darum geht, eine vermietete Wohnung zu verkaufen, und er sich aufgrund eines Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert sieht. – so der Bundesgerichtshof

Gilt ein selbst verursachter Bedarf als ernsthafter Nutzungswunsch?

Das Gesetz schließt bestimmte Herleitungen des Eigenbedarfs nicht kategorisch aus, solange die grundsätzliche Ernsthaftigkeit, Vernunft und Nachvollziehbarkeit des Nutzungswunsches gegeben sind. Eine Prüfung auf Rechtsmissbrauch verlangt dabei stets die Untersuchung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsmissbrauch bedeutet: Selbst wenn eine Kündigung formal alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie unwirksam sein, wenn der Vermieter sein Kündigungsrecht in einer Weise ausübt, die nach Treu und Glauben als unredlich oder willkürlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter den Bedarf an der Ersatzwohnung durch seinen eigenen Entschluss geschaffen, seine Wohnung im vierten Obergeschoss mit dem auszubauenden Dachgeschoss zu verbinden. Die Vorinstanz und die Mieterin sahen darin ein wesentliches Indiz für eine unzulässige, rechtsmissbräuchliche Kündigung. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Einschätzung deutlich: Es sei rechtlich unerheblich, dass der spätere Umbau- und Verkaufsbedarf vom Vermieter selbst herbeigeführt wurde. Nach Feststellung des Gerichts kann auch ein willentlich selbst verursachter Bedarf einen gesetzmäßigen Eigenbedarf darstellen.

Anders als das Berufungsgerichts offenbar gemeint hat, ist das Nutzungsinteresse des Vermieters […] hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt beziehungsweise selbst verursacht hat. – so der Bundesgerichtshof

Wann liegt bei ähnlichen Wohnungen ein „Benötigen“ vor?

Das Tatbestandsmerkmal des „Benötigens“ bemisst sich am ernsthaften Nutzungswunsch und verlangt gesetzlich nicht, dass sich die Lebensumstände des Vermieters zwingend dramatisch verändern müssen.

Die Mieterin wandte ein, die derzeitige Wohnung des Vermieters und ihre eigene Wohnung im dritten Obergeschoss seien in Bezug auf Größe und Zuschnitt ähnlich. Die Wohnverhältnisse des Vermieters würden sich durch den Umzug folglich nicht wesentlich ändern, weshalb ihm ein tatbestandliches Benötigen der Wohnung abzusprechen sei. Das Berufungsgericht war dieser Logik gefolgt und hatte die Klage unter anderem mit dem Verweis auf die fehlende wesentliche Änderung der Wohnverhältnisse abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diese Argumentation auf: Die Rechtsprechung des Senats stelle derartige Anforderungen an das Merkmal des Benötigens nicht auf. Dass sich Wohnverhältnisse nicht wesentlich ändern, schließt das Vorliegen eines Eigenbedarfs nach dieser Entscheidung nicht aus.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann das Vorliegen von Eigenbedarf des Klägers auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessen Wohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier in Rede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten. – so der Bundesgerichtshof

Für das Berufungsgericht bedeutet die Zurückverweisung, dass es die Motive und die Lebensplanung des Vermieters nun umfassend würdigen muss – unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst danach kann feststehen, ob die Räumungs- und Herausgabeklage gegen die Mieterin tatsächlich Erfolg hat.

Eigenbedarf trotz Umbau und Verkauf?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII. Zivilsenat, 24. September 2025, Az. VIII ZR 289/23) ist als höchstrichterliche Entscheidung für alle Amts- und Landgerichte bindend. Es überträgt sich auf sämtliche Fälle, in denen ein Vermieter Eigenbedarf durch eigene Entscheidungen herbeiführt – sei es durch Umbau, Zusammenlegung von Wohnungen oder spätere Verkaufsabsichten. Die Zurückverweisung an das Landgericht zeigt jedoch: Ein solcher Eigenbedarf ist nicht automatisch durchsetzbar, sondern erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung, bei der Motive und Lebensplanung des Vermieters konkret gewürdigt werden müssen.

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten, können sich nach diesem Urteil nicht mehr allein auf die Argumente „selbst verursachter Bedarf“, „ähnliche Wohnungsgröße“ oder „geplanter Verkauf“ stützen, um Rechtsmissbrauch zu begründen. Eine wirksame Verteidigung erfordert stattdessen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Nutzungswunsch nur vorgeschoben ist – etwa widersprüchliche Angaben des Vermieters, ein auffälliges zeitliches Zusammenfallen mit anderen Motiven oder fehlende concrete Umsetzungspläne. Vermieter sollten ihr Vorhaben von Anfang an lückenlos dokumentieren: die konkreten Gründe für den Umbau, ihre Lebensplanung, den zeitlichen Ablauf und warum gerade diese bestimmte Wohnung als Ersatz benötigt wird.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Das Urteil kippte die vorherige Instanz, weil diese zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch annahm. Der zentrale Hebel für die Übertragbarkeit: Ein Eigenbedarf wird nicht automatisch ungültig, nur weil der Vermieter die Notwendigkeit des Umzugs selbst herbeigeführt hat (etwa durch Umbaupläne), weil sich die Wohnqualität nicht wesentlich verändert oder weil ein späterer Verkauf der bisherigen Wohnung im Raum steht. Wer als Vermieter einen vernünftigen und nachvollziehbaren Nutzungswunsch darlegen kann, hat regelmäßig gute Karten – unabhängig davon, ob der Bedarf selbst geschaffen wurde. Mieter sollten im Gegenzug nicht vorschnell auf Missbrauch plädieren, nur weil diese Konstellationen vorliegen.


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Die Hürden für eine erfolgreiche Abwehr von Eigenbedarfskündigungen sind durch diese Rechtsprechung noch einmal spürbar gestiegen. In der täglichen Kanzleipraxis zeigt sich immer wieder, dass Mieter viel zu oft auf die vermeintlich unlogische oder vermeintlich ungerechte Motivation des Vermieters abstellen. Doch Gerichte prüfen im Streitfall primär die Plausibilität des Nutzungswunsches und schieben moralischen Fairness-Erwägungen der Mieterseite meist schnell einen Riegel vor.

Mieter sollten sich daher im Prozess nicht an moralischen Scheinargumenten wie einem selbst herbeigeführten Bedarf abarbeiten, sondern die tatsächliche Umsetzung des Umbau- oder Nutzungskonzepts angreifen. Nur wer nachweist, dass das Vorhaben baurechtlich unmöglich ist oder die Pläne nachweislich in der Schublade verstauben, hat vor Gericht eine echte Chance.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Vermieter Eigenbedarf anmelden, wenn er sein Haus eigentlich verkaufen möchte?

Ja, der Eigenbedarf bleibt grundsätzlich wirksam, wenn der Vermieter seine bisherige eigene Wohnung verkaufen will, solange nicht die gekündigte Mieterwohnung selbst verwertet werden soll. Maßgeblich ist die Trennung zwischen Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die strengeren Regeln der Verwertungskündigung greifen nur, wenn der Vermieter durch das Mietverhältnis daran gehindert wird, gerade die vermietete Wohnung wirtschaftlich zu verwerten, etwa durch Verkauf, Abriss oder eine andere lukrative Nutzung. Will er dagegen nach einem Umzug seine bisher selbst genutzte Wohnung verkaufen, betrifft das nicht die gekündigte Mieterwohnung, sondern nur seine eigene Alt-Wohnung. Dann bleibt die Kündigung am Maßstab des Eigenbedarfs zu prüfen, also daran, ob der Nutzungswunsch ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar ist. Ein späterer Verkaufsplan macht den Eigenbedarf deshalb nicht automatisch unwirksam.

Etwas anderes kann gelten, wenn der angebliche Eigenbedarf nur vorgeschoben ist oder die Angaben des Vermieters widersprüchlich sind. Entscheidend bleibt immer, welche Wohnung verkauft werden soll und ob der Nutzungswunsch für die Mieterwohnung tatsächlich besteht.


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Verliere ich den Kündigungsschutz, wenn mein Vermieter den Wohnbedarf selbst herbeigeführt hat?

Nein, ein selbst herbeigeführter Wohnbedarf lässt den Kündigungsschutz nicht automatisch entfallen. Ein „hausgemachter“ Bedarf kann rechtlich trotzdem ein wirksamer Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sein, wenn der Nutzungswunsch ernsthaft und nachvollziehbar ist.

Entscheidend ist nicht, ob der Vermieter den Anlass für den Bedarf selbst gesetzt hat, sondern ob er die Wohnung tatsächlich nutzen will und dafür vernünftige Gründe hat. Der Bundesgerichtshof verlangt für Eigenbedarf keine Unentbehrlichkeit und auch keine zwingende Notlage, sondern einen plausiblen, ernst gemeinten Nutzungswunsch. Deshalb trägt das Argument, der Vermieter habe sich „selbst eine Baustelle gebaut“, allein noch keinen Missbrauchseinwand. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es vielmehr darauf an, ob die Angaben des Vermieters in sich stimmig sind und sein Vorhaben realistisch umgesetzt werden soll.

Eine Grenze gibt es aber dort, wo konkrete Anhaltspunkte gegen die Ernsthaftigkeit sprechen, etwa widersprüchliche Erklärungen, bloße Scheinpläne oder fehlende tatsächliche Vorbereitung des Vorhabens. Dann kann die Kündigung trotz formell bestehendem Eigenbedarf als rechtsmissbräuchlich unwirksam sein.


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Kann ich widersprechen, wenn die Wohnung während des geplanten Umbaus gar nicht bewohnbar ist?

NEIN, ein pauschaler Widerspruch nur mit dem Argument der vorübergehenden Unbewohnbarkeit hat meist keine Aussicht auf Erfolg. Auch ein zeitlich begrenzter Ersatzwohnraumbedarf kann nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Eigenbedarf begründen.

Entscheidend ist nicht, dass der Vermieter die Wohnung dauerhaft selbst nutzen will, sondern dass er sie aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen vorübergehend benötigt. Der Bundesgerichtshof erkennt einen ernsthaften Nutzungswunsch auch dann an, wenn die eigene Wohnung während konkreter Umbauarbeiten unbewohnbar wird und deshalb Ersatzwohnraum gebraucht wird. Der Vermieter muss dafür aber konkret darlegen, welche Arbeiten anstehen, wie lange sie dauern und warum gerade die gekündigte Wohnung als Ausweichwohnung gebraucht wird. Bloße Pauschalbehauptungen reichen nicht; ohne nachvollziehbare Bauplanung kann die Kündigung angreifbar sein.

Wichtig ist die Grenze: Nicht jeder Umbau rechtfertigt automatisch eine Kündigung, und ein nur vorgeschobener Bedarf bleibt unwirksam. Wenn der Vermieter die Unbewohnbarkeit nicht substantiiert belegt oder die Arbeiten vage, unbestimmt oder wirtschaftlich ersichtlich vorgeschoben sind, kann der Widerspruch weiterhin Erfolg haben.


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Ist Eigenbedarf zulässig, obwohl sich die Wohnqualität für den Vermieter kaum verbessert?

Ja, Eigenbedarf ist auch dann zulässig, wenn sich die Wohnqualität für den Vermieter kaum verbessert. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt kein wesentliches Plus an Größe, Zuschnitt oder Komfort, sondern nur einen ernsthaften Nutzungswunsch.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass das „Benötigen“ einer Wohnung nicht davon abhängt, ob der Vermieter danach bessere Wohnverhältnisse hat. Auch eine ähnlich große oder ähnlich geschnittene Ersatzwohnung kann daher Eigenbedarf tragen, wenn der Nutzungswunsch vernünftig und nachvollziehbar begründet ist. Entscheidend ist nicht der Vergleich von Alt- und Neuwohnung, sondern ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige nutzen will. Die Gerichte prüfen dabei vor allem, ob der Bedarf ernsthaft ist oder nur vorgeschoben wird.

Grenzen bleiben dort, wo der Nutzungswunsch unplausibel wirkt, widersprüchlich erklärt wird oder nach den Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich erscheint. Der bloße Hinweis auf eine fast identische Wohnungsgröße reicht dafür aber nicht aus.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 289/23 – Urteil vom 24.09.2025




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