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Eigenbedarfskündigung – Wann muss das Mietverhältnis trotzdem fortgesetzt werden?

AG Schöneberg – Az.: 12 C 340/12 – Urteil vom 09.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Räumungsanspruch der Kläger nach Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Mit Mietvertrag vom 12.03.1998 mietete die Beklagte von der Streithelferin eine im 2. Obergeschoss gelegene Zweizimmerwohnung mit Küche Bad und Diele im P.weg in B.. Die monatlich zu entrichtende Nettokaltmiete beläuft sich derzeit auf 288,82 Euro. In dem mit der Streithelferin abgeschlossenen Mietvertrag heißt es unter § 4 Abs. 3:

Die [Streithelferin] wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Streithelferin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften […].

Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 4-8 Bd. I d.A.) verwiesen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages befanden sich in dem entsprechenden Gebäude drei voneinander abgetrennte Wohnungen. Im Jahre 2006 veräußerte die Streithelferin das Grundstück an die K.alle G. GmbH. Unter § 9 des Kaufvertrages heißt es:

(1) Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, die zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Mietverträge mit den Wohnungsmietern nicht unter Berufung auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB (Eigenbedarf) und des § 573 Abs. 2 Ziff. 3 BGB (wirtschaftliche Verwertung) zu kündigen. […]

(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Verpflichtungen unter vorstehend Abs. 1) auch seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen entsprechend zur Weitergabe auf Rechtsnachfolger zu verpflichten.

Mit Schreiben vom 08.09.2006 bestätigte die Streithelferin der Beklagten den Inhalt der vorgenannten Kaufvertragsbestimmung.

Im Jahre 2009 erwarben die Kläger das Grundstück von der K.alle G. GmbH, wobei sie zuvor auch die Wohnung der Beklagten besichtigten. In dem entsprechenden Kaufvertrag findet sich keine dem § 9 des vorhergehenden Kaufvertrags entsprechende Regelung.

Nach dem Erwerb des Gebäudes führten die Kläger darin umfangreiche Umbaumaßnahmen durch. Hierbei wurden die Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zusammengelegt. Jede dieser Wohnungen verfügte ursprünglich über mindestens 1,5 Zimmer sowie Küche und Bad, wobei der genaue Zuschnitt der Wohnungen zwischen den Parteien streitig ist. Infolge der Umbauarbeiten, insbesondere durch das Entfernen von Wänden, verfügt die neu geschaffene und von den Klägern nunmehr selbst genutzte Wohnung über ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein Kinderzimmer sowie Küche und Bad und weist eine Gesamtfläche von 116 m² auf.

Mit Schreiben vom 02.11.2009 sprachen die Kläger eine erste Kündigung wegen Eigenbedarfs aus, wobei sie sich darauf stützten, dass die von der Beklagten genutzte Wohnung für die Schwester der Klägerin und deren Familie zur Verfügung stehen solle. Die auf diese Kündigung gestützte Räumungsklage wies das Amtsgericht Schöneberg mit Urteil vom 24.05.2012 (18 C 200/10) ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 19.02.2013 (63 S 232/12) die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ab, dass die Beklagte zur Räumung der Wohnung verurteilt wurde. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof sodann mit Urteil vom 16.10.2013 (VIII ZR 57/13) die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Im Anschluss nahmen die Kläger die Berufung zurück.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 3.1.2012 hatten die Kläger zwischenzeitlich die hier gegenständliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 01.10.2012 erklärt. Zur Begründung führten die Kläger an, dass sie die Wohnung für die Nutzung durch ihre beiden Kinder benötigen würden. Es sei geplant, die von den Klägern genutzte Wohnung auch um die von der Beklagten angemieteten Räumlichkeiten zu erweitern, so dass für jedes der Kinder zukünftig ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe.

Die Beklagte ist gesundheitlich beeinträchtigt und leidet an multipler Sklerose. Darüber hinaus besteht eine Lähmung und Spastik im rechten Bein. Sie befindet sich aufgrund ihrer Erkrankung in physiotherapeutischer und psychologischer Behandlung. Ihr wurden eine Depression sowie ein so genanntes Fatigue-Syndrom attestiert und vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 80 % bescheinigt. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Unter Verweis auf die vorgenannten Erkrankungen widersprach die Beklagte der Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2012. Ergänzend führte sie aus, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein Umzug nicht zuzumuten sei und eine erzwungene Wohnungssuche und eine Reorganisation ihres Alltags für sie eine Überforderung bedeuten und mit physischen und psychischen Konsequenzen verbunden sei. Der Verlust der Wohnung sei mit dem Verlust ihrer selbstständigen Lebensführung gleichzusetzen. Zudem sei sie aufgrund ihrer Gehbehinderung auf die vor Ort verfügbaren Park- und Einkaufsmöglichkeiten angewiesen und habe sich in der Nachbarschaft ein soziales Umfeld geschaffen.

Mit der Klageschrift vom 21.08.2012 haben die Kläger vorsorglich eine weitere Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und diese erneut mit der beabsichtigten Nutzung der Räumlichkeiten für ihre Kinder begründet.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr Wunsch nach der Vergrößerung ihrer Wohnung angemessen und auch insofern notwendig sei, als sie in ihrer gegenwärtigen Wohnsituation ihren – unstreitigen – Wunsch nach einem dritten Kind nicht verwirklichen könnten. Auf der anderen Seite sei die von der Beklagten genutzte Wohnung aufgrund ihres Gesundheitszustandes für sie ungeeignet. Ihren ärztlichen Versorgungsbedarf decke die Beklagte – unstreitig – ohnehin nicht in der näheren Umgebung. Da die Beklagte sich zudem – ebenfalls unstreitig – weigere, sich zur Vorbereitung eines Umzugs einer unterstützenden psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, könne sie sich nicht auf den Härteeinwand berufen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, die im P.weg, 2. OG in B. gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad mit WC und Diele zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt ferner hilfsweise, ihr eine angemessene und ausreichende Räumungsfrist zu gewähren.

Sie behauptet, den Klägern bei der Besichtigung ihrer Wohnung mitgeteilt zu haben, dass eine Mieterschutzklausel bestehe und sie an dem Mietverhältnis festhalten werde. Sie habe auch die K.allee G. GmbH darauf hingewiesen, dass die Klausel weiterzugeben sei. Aus den bereits in ihrem Widerspruchsschreiben genannten Gründen sei ihr ein Umzug oder Auszug nicht möglich und ihr auch in finanzieller Hinsicht nicht zuzumuten. Sie erhalte zudem wichtige Unterstützung durch die unmittelbaren Nachbarn. Auch diese Hilfe sei für einen selbstbestimmten Alltag erforderlich. Zudem seien die von den Klägern genutzten Räumlichkeiten für deren Bedürfnisse ausreichend und könnten entsprechend umgestaltet werden. Jedenfalls hätten die Kläger eine unzureichende Wohnsituation infolge der Umbaumaßnahmen selbst zu vertreten. Die ursprünglich vorhandenen Wohnungen hätten jeweils über 3 Zimmer mit Küche und Bad verfügt. Die Beklagte und die Streithelferin sind zudem der Ansicht, dass die Bestimmung in § 9 des seinerzeit von der Streithelferin abgeschlossenen Kaufvertrages einer Kündigung des Mietverhältnisses entgegenstehe, da diese Vorschrift Bestandteil des Mietvertrages geworden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige S. zudem mündlich erläutert hat. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 13.03.2013 (Bl. 207 Bd. I d.A.), das schriftliche Gutachten vom 26.09.2013 (Bl. 244-261 Bd. I d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2014 (Bl. 43-45 Bd. II d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2014 (Bl. 43-45 Bd. II d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Räumung der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB zu. Hiernach ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Kündigung vom 24.07.2012 (dazu unter 1.), noch die Kündigung vom 21.08.2012 (dazu unter 2.) begründen einen Herausgabeanspruch der Kläger.

1.

Die Kündigung vom 24.07.2012 vermag einen Herausgabeanspruch nicht zu rechtfertigen. Denn wenngleich das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ordentlich kündbar ist (dazu unter a) und die Kläger zudem ein an sich hinreichendes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben (dazu unter b), kann die Beklagte wegen der im Falle einer Räumung für sie eintretenden unzumutbaren Härten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses von den Klägern verlangen (dazu unter c).

a)

Die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 BGB ist vorliegend nicht schlechterdings ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des zwischen der Streithelferin und der K.allee G. GmbH abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags begründet keinen vertraglichen Kündigungsausschluss im Verhältnis der Kläger zur Beklagten.

Zwar spricht Vieles dafür, in der Vertragsbestimmung ein selbstständiges Forderungsrecht des Mieters i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB dergestalt zu sehen, dass er vom Erwerber der Wohnung die Unterlassung des Ausspruchs von Eigenbedarfskündigungen verlangen kann. Ein Forderungsrecht der Beklagten gegenüber den Klägern folgt daraus indes nicht. Denn die Kläger sind an dem früheren Kaufvertrag nicht beteiligt und unterliegen folglich auch nicht dessen relativer Bindungswirkung. Der Kaufvertrag zwischen der K.allee G. GmbH und den Klägern enthält dagegen keine entsprechende Klausel. Auch § 9 Abs. 2 des Kaufvertrags rechtfertigt insoweit keine abweichende Bewertung. Die Nichtbeachtung der hiermit geschaffenen Verpflichtung des Grundstückserwerbers zur Weitergabe des Kündigungsausschlusses im Fall einer Weiterveräußerung vermag vielmehr allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen einer schuldrechtlichen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB) gegenüber der K.allee G. GmbH zu begründen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses der Parteien dieses Rechtsstreits.

Etwas anderes folgt zudem auch nicht aus § 566 Abs. 1 BGB, wonach der Erwerber von vermietetem Wohnraum anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Denn bei der Vorschrift des § 9 des Kaufvertrags handelt es sich gerade nicht um eine Verpflichtung der K.allee G. GmbH aus dem Mietverhältnis zur Klägerin, sondern um eine Pflicht aus dem Grundstückskaufvertrag mit der Streithelferin. Diesen kaufvertraglichen Charakter würde die Verpflichtung dabei auch nicht verlieren, wenn sie gem. § 328 Abs. 1 BGB zugleich Drittwirkung zugunsten der Beklagten entfaltete.

Schließlich führt auch die schriftliche Mitteilung der Streithelferin an die Beklagte über den Inhalt von § 9 des Kaufvertrags nicht zu einem mietvertraglichen Kündigungsausschluss. In dem Schreiben ist kein konkludentes Angebot an die Beklagte auf Änderung des Mietvertrags zu sehen. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog) handelte es sich mangels Rechtsbindungswillens der Streithelferin nämlich schon nicht um eine Willenserklärung. Denn die Streithelferin durfte davon ausgehen, den Mieterinteressen bereits durch die kaufvertragliche Kündigungsschutzbestimmung Rechnung getragen zu haben, so dass für eine zusätzliche mietvertragliche Verankerung des Ausschlusses der Eigenbedarfskündigung aus ihrer Sicht seinerzeit keine Veranlassung bestand. Das Schreiben ist daher als bloße Wissenserklärung anzusehen.

b)

Die Kläger können sich vorliegend auf ein wichtiges berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses berufen.

Gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Insoweit genügt ein vernünftiges, billigenswertes Erlangungsinteresse von nicht ganz unerheblichem Gewicht (BGH, Urteil vom 09. Mai 2012 – VIII ZR 327/11 –, juris, Rn. 24). Hierzu zählt insbesondere auch der Wunsch des Vermieters nach einer Unterbringung von Kindern in getrennten Zimmern (Palandt/Weidenkaff, 73. Auflage, § 573 BGB Rn. 28 m.w.N.).

Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 3 des Mietvertrags neben der fristlosen Kündigung eine Beendigung des Mietverhältnisses nur dann vorsieht, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters dies notwendig machen. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen den Parteien zunächst geführten Rechtsstreit (Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13 –, juris) Folgendes ausgeführt:

Die Kündigungsbeschränkung in § 4 Abs. 3 des Mietvertrags schließt eine Eigenbedarfskündigung nicht generell aus. Sie verschärft lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen, so dass das in § 573 Abs. 2 BGB genannte „berechtigte Interesse“ nicht ausreicht, sondern darüber hinaus ein besonderer Ausnahmefall vorliegen muss, in dem wichtige Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Mit einer solchen Klausel wird dem Mieter ein gegenüber üblichen Mietverhältnissen erhöhter Bestandsschutz zugebilligt

An diese Beschränkung des vermieterseitigen Kündigungsrechts sind auch die Kläger gebunden, da es sich insoweit um eine Pflicht des Vermieters aus dem Mietverhältnis handelt, in welche der Erwerber gem. § 566 Abs. 1 BGB eintritt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Durch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 werden die Kläger daher in ihren Kündigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, da die Unauflösbarkeit des Mietverhältnisses hierdurch zum Regelfall wird (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2012 – VIII ZR 327/11 –, juris, Rn. 24). Die den Vermieter zur Kündigung bewegenden Umstände müssen insoweit ein ganz erhebliches Gewicht aufweisen. Ein bloßes nachvollziehbares und billigenswertes Interesse genügt nicht mehr. Vielmehr muss das Vermieterinteresse derart bedeutsam sein, dass es dazu geeignet ist, die Auflösung eines an sich unkündbaren Vertragsverhältnisses ausnahmsweise zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 21. Januar 1985 – 3 REMiet 8/84 –, juris, Rn. 25; Schmidt-Futterer/Blank, 11. Auflage, § 573 BGB Rn. 285). Im Falle einer Eigenbedarfskündigung muss dieser insoweit ein Sachverhalt zugrunde liegen, welcher sich gegenüber anderen Fallgestaltungen, die den Vermieter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB an sich zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung berechtigen würden, wertungsmäßig deutlich hervorhebt. Die Belange des Mieters bleiben dabei indes außer Betracht und sind weiterhin lediglich im Falle eines Widerspruchs nach § 574 BGB im Rahmen der dort durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen. Anders als bei der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB ist zudem nicht erforderlich, dass dem Vermieter die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen ist hier ein wichtiges berechtigtes Interesse der Kläger gegeben.

Dabei stellt sich jeder Ausspruch einer Kündigung durch den Vermieter zunächst als Nutzung seines verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) dar. Dies gilt sogar dann, wenn er die vom Mieter genutzte Wohnung lediglich als Abstellfläche, als Hobbyraum oder nur gelegentlich am Wochenende nutzen will. Einen derart niedrigschwelligen Nutzungswunsch verfolgen die Kläger indes nicht. Vielmehr beabsichtigen sie, die Wohnung der Beklagten ihren Kindern zur Verfügung zu stellen, wobei sie sich durch die Beschränkung auf die vorhandenen Räumlichkeiten zudem daran gehindert sehen, weitere Kinder zu bekommen. Dieses Interesse ist dabei aber schon deshalb von herausgehobener Bedeutung, als Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Insofern tritt vorliegend das grundgesetzlich geschützte Interesse der Kläger an einer ungestörten und wunschgemäßen Familienplanung an die Seite des Eigentumsgrundrechts und entfaltet eine das Vermieterinteresse in seiner Wertigkeit erheblich steigernde Wirkung. Hierbei ist es zudem allein Sache der Kläger darüber zu entscheiden, wie viele Kinder sie bekommen möchten, wie sie diese erziehen möchten und unter welchen örtlichen Bedingungen diese aufwachsen sollen. Denn gem. Art. 6 Abs. 2 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Es ist insoweit nicht Sache des Gerichts darüber zu entscheiden, ob jedem Kind der Kläger notwendigerweise ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss und ob die derzeitigen räumlichen Verhältnisse es den Klägern faktisch unmöglich machen, noch ein drittes Kind zu bekommen. Denn auch insoweit gilt der Grundsatz, dass das Gericht nicht dazu berechtigt ist, seine Vorstellungen vom angemessenen Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung einer Partei zu setzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1995 – 1 BvR 665/94 –, juris). Das Gericht hat nach Art. 1 Abs. 3 GG jedoch darüber zu befinden, inwiefern das Begehren der Partei dem Schutzbereich eines Grundrechts unterfällt und diesem Recht im Rahmen des Rechtsstreits hinreichend Geltung zu verschaffen. Dies erfordert indes vorliegend, dass den Klägern ein wichtiges berechtigtes Interesse an der Nutzung der Wohnung der Beklagten zugestanden werden muss.

Die Kündigung ist ferner auch zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der Kläger notwendig. Von einer entsprechenden Notwendigkeit der Kündigung kann dabei nur ausgegangen werden, wenn sie den einzig zumutbaren Weg darstellt, wie den berechtigten Belangen des Vermieters Genüge getan werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, 11. Auflage, § 573 BGB Rn. 285). Dies ist hier der Fall. Es befinden sich keine weiteren abgetrennten Räume (mehr) im Haus, welche die Kläger anstelle der Wohnung der Beklagten für ihre Kinder nutzen könnten. Ein Umzug unter Aufgabe auch der bislang genutzten Räume ist den Klägern vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG dagegen nicht zuzumuten.

c)

Das wichtige berechtigte Interesse der Kläger ist gleichwohl nicht dazu geeignet, einen Räumungsanspruch zu begründen. Denn die Beklagte kann gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 574a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, da die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde und zudem ungewiss ist, wann die jener Härte zugrunde liegenden Umstände wegfallen.

Die Beklagte hat der Kündigung der Kläger mit Schreiben vom 24.07.2012 dabei zunächst form- und fristgerecht widersprochen (vgl. § 574b BGB).

Die in der Folge vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien führt dabei zur Annahme einer der Beklagten unzumutbaren Härte, sofern sie zur Räumung der Wohnung verurteilt werden sollte.

Eine unzumutbare Härte für den Mieter kann dabei nicht mit den mit einem Umzug zwangsläufig einhergehenden Unannehmlichkeiten begründet werden (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 233/12 –, juris). Dagegen sind gesundheitliche Nachteile für den Fall einer Räumung grundsätzlich zur Begründung des Härteeinwands geeignet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Februar 1993 – 2 BvR 2077/92 –, juris). Insoweit ist auch nicht allein auf sicher eintretende gesundheitliche Nachteile abzustellen, sondern es kann bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen. Der Räumungsanspruch kann insoweit nicht mit der pauschalen Erwägung begründet werden, dass ein Wohnungswechsel des Betroffenen nicht schlechterdings ausgeschlossen sei (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13 –, juris, Rn. 17, 20). Vielmehr ist zu berücksichtigen, mit welchen körperlichen und seelischen Folgen die Aufgabe der Wohnung für den Mieter voraussichtlich verbunden wäre. Diese Nachteile sind sodann ins Verhältnis zu den Interessen des Vermieters an der Besitzerlangung zu setzen, wobei die jeweils betroffenen Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz dergestalt in Ausgleich zu bringen sind, dass jedes der Grundrechte bestmöglich zur Geltung kommt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 –, BVerfGE 89, 214-236). Die von der Beklagten im Falle einer Räumung zu erduldenden Belastungen sind dabei vorliegend höher zu gewichten als der Wert des Interesses der Kläger an der Erlangung der Wohnung.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Rechte der Kläger gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 GG bei abstrakter Betrachtung von geringerem verfassungsrechtlichen Rang sind, als jenes der Beklagten Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Auch die Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalles führt zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten.

Die von der Beklagten im Falle einer erzwungenen Wohnungsaufgabe zu tragenden psychischen Folgen sind derart schwerwiegend, dass sie einen Suizid der Beklagten zumindest als möglich erscheinen lassen und in jedem Fall eine stationäre psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit der Beklagten bedingen, wobei die Therapieerfolgsaussichten dabei äußerst zweifelhaft erscheinen. Überdies kann auch eine Verschlimmerung der bestehenden körperlichen Erkrankung in Gestalt einer multiplen Sklerose nicht ausgeschlossen werden. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fest.

So hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten in gedanklich nachvollziehbarer und stimmig begründeter Weise ausgeführt, dass die Beklagte psychisch nur in geringem Maße belastbar sei. Ihre Stress- und Frustrationsbelastbarkeit sei beeinträchtigt und sie reagiere teilweise sehr emotional und nicht situationsangemessen. Ihr Anpassungs- und Umstellungsvermögen sei ebenfalls herabgesetzt. Es sei eine anhaltende Neigung zur latenten Suizidalität festzustellen. Bei dem bloßen Versuch, mit der Beklagten Bedingungen für einen Wohnungswechsel zu erarbeiten, sei diese in gemütsartige Erregung versetzt worden, die sie auch nur bedingt steuern könne. Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich vernünftig auf einen Umzug einzustellen, ohne dass dies ihrer bewussten Willensbildung zugänglich sei. Schließlich würden sich die zu erwartenden psychischen Belastungen voraussichtlich auch nachteilig auf den Verlauf ihrer multiplen Skleroseerkrankung auswirken. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2014 hat der Sachverständige ferner ausgeführt, dass die bei der Beklagten bestehende Persönlichkeitsstörung es ihr unmöglich mache, sich auf ein neues Umfeld vertrauensvoll einzulassen. Er hat zudem nochmals betont, dass die Beklagte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, sich überhaupt mit der Frage eines Umzugs konstruktiv auseinanderzusetzen. Im Falle eines gerichtlich erzwungenen Umzugs sei eine stationäre psychiatrische Behandlung der Beklagten notwendig, um sicherzustellen, dass es nicht zu selbstschädigenden Handlungen der Beklagten komme.

Das Gericht schließt sich diesen sachverständigen Feststellungen an und macht sie sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen.

Soweit die Kläger die Feststellungen des Sachverständigen angegriffen haben, sind diese Einwendungen aus Sicht des Gerichts nicht dazu geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für den Einwand, dass der Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, die von der Beklagten als unterstützende Helfer im Alltag angeführten Nachbarn namentlich zu bezeichnen. Insoweit hat der Sachverständige nämlich im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens angegeben, dass die Beklagte in der Lage gewesen sei, ihm die Nachbarn (bzw. die Lage ihrer Wohnungen) anlässlich seines Besuchs in der streitbefangenen Wohnung aus dem Fenster heraus zu zeigen. Die Tatsache, dass der Sachverständige die Namen der Nachbarn nicht in Erfahrung gebracht hat, rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Vorwurf, er habe die Ausführungen der Beklagten nicht kritisch hinterfragt, zumal es sich insoweit um eine für eine sachgerechte Erstellung des Gutachtens nicht zwingend erforderliche Einzelheit handelt. Im Übrigen konnte der Sachverständige den weiteren von den Klägern vorgebrachten Einwand, wonach nicht erkennbar sei, warum für die Beklagte mit dem Verlust der Wohnung zugleich der Verlust der selbstständigen Lebensführung einhergehe, im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens überzeugend entgegentreten. So hat der  Sachverständige hier ausgeführt, dass sich die Wohnung für die Beklagte als Rückzugsort vor den Einflüssen der als schädlich erlebten Umwelt darstelle und der vorhandene Kontakt zu den Nachbarn für sie deshalb besonders notwendig sei, weil sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sei, sich auf ein neues Umfeld vertrauensvoll einzulassen.

Für die Überzeugungskraft des Gutachtens spricht ferner, dass es sich im Kern mit den Feststellungen des Sachverständigen P. aus dem ursprünglich geführten Rechtsstreit deckt, der ebenfalls ausgeführt hat, dass die mit einem Umzug verbundene Reorganisation des Alltags der Beklagten zu einer Zunahme an Stressfaktoren führen werde, welche eine Krankheitsprogression hinsichtlich der multiplen Sklerose befürchten ließen. Indes hat der Sachverständige S. die Ausführungen des Sachverständigen P. nicht einfach übernommen, sondern eigene und mitunter auch abweichende Feststellungen getroffen. So hat er im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass er – anders als der Vorgutachter – nicht davon ausgehe, dass ein Suizid der Beklagten sich als sichere Folge eines Umzugs darstelle.

Die potenziellen körperlichen Folgen aufgrund einer Verschlimmerung der multiplen Skleroseerkrankung verbunden mit den ungewissen Erfolgsaussichten einer – für sich genommen ebenfalls bereits stark in die Selbstbestimmungsfreiheit der Beklagten eingreifenden – stationären psychiatrischen Behandlung führen jedoch dazu, dass ein gerichtlich erzwungener Wohnungswechsel der Beklagten nicht zugemutet werden kann.

Dabei hat sich beim Gericht aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2014 von der Beklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks zudem die Überzeugung verfestigt, dass mit dieser die Suche nach alternativen Wohnmöglichkeiten im Wege einer sachlichen Erörterung kaum möglich ist, was vermutlich der vom Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung geschuldet sein dürfte.

Auch die von den Klägern angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.2003 (1 BvR 1920/03 –, juris = NJW 2004, 49), wonach der von einer Räumung bedrohte und zugleich schwerwiegend erkrankte Betroffene daran mitzuwirken hat, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht und ihm insoweit jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Krankheitsrisikos abverlangt werden kann, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. So ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar insbesondere zulässig, „den existentiellen Belangen einer vierköpfigen Familie mit zwei kleinen Kindern den Vorrang einzuräumen vor den Interessen auch einer erheblich erkrankten Mieterin, sofern sich die ihr bei einer Räumung drohenden physischen und psychischen Belastungen durch eine begleitende psychotherapeutische Behandlung wesentlich vermindern lassen“ (so ausdrücklich BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Februar 1993 – 2 BvR 2077/92 –, juris). Eben an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es jedoch. Denn der Sachverständige S. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2014 ausgeführt, dass eine entsprechende Therapiemöglichkeit aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten nicht bestehe, wobei diese Ablehnungshaltung ihrer Persönlichkeitsstörung geschuldet sei. Insoweit scheitert ein Umzug der Beklagten aber letztlich nicht allein an ihrer mangelnden Bereitschaft dazu, sondern an ihrer – nicht steuerbaren – fehlenden Fähigkeit, den Umzug in zumutbarer Weise zu bewerkstelligen. Hiernach kann der Beklagten die Räumung der Wohnung aber vernünftigerweise nicht abverlangt werden.

Im Rahmen der Abwägung verkennt das Gericht schließlich nicht, dass die Kläger vorliegend ein gesteigertes berechtigtes Interesse an der Erlangung der Wohnung für sich in Anspruch nehmen können (siehe dazu oben unter b). Indes stützen die Kläger ihre Kündigung in erster Linie nicht darauf, dass ihnen keine ausreichende Wohnfläche zur Verfügung stehe. Vielmehr geht es ihnen vorrangig um die Erlangung weiterer abgetrennter bzw. abtrennbarer Räume. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es die Kläger waren, welche die von ihnen für ihre jetzigen und zukünftigen Bedürfnisse als ungeeignet empfundenen Wohnverhältnisse durch die Zusammenlegung von ursprünglich in größerer Zahl vorhandener Räume selbst geschaffen haben. Zwar kann einem Eigentümer und Vermieter das Recht zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung dabei nicht allein deshalb versagt werden, weil er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 1992 – 1 BvR 179/92 –, juris). Hiermit geht jedoch noch kein Verbot einher, diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Die von den Klägern durch eigene Baumaßnahmen herbeigeführte verringerte Anzahl an Zimmern führt hierbei aber ebenso zu einer Herabsenkung der Schutzwürdigkeit ihrer Interessen, wie die Tatsache, dass die Kläger auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes nicht darauf vertrauen konnten, dass sie ihre Wohnung in der Zukunft um die an die Beklagten vermieteten Räumlichkeiten würden erweitern können. Denn die eine unzumutbare Härte begründenden Tatsachen in Gestalt der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beklagten waren auch seinerzeit schon vorhanden und den Klägern zudem bekannt.

Nach alledem greift der Sozialwiderspruch der Beklagten durch. Da eine ihr günstige Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation zudem nicht zu erwarten ist, ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

2.

Die vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 21.08.2012 verhilft dem Räumungsbegehren der Kläger aufgrund der auch insoweit überwiegenden Interessen der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg. Da diesbezüglich keine zusätzlichen von den Klägern vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen sind, gelten insoweit die obigen Ausführungen entsprechend.

II.

Der Ausspruch über die Fortsetzung des Mietverhältnisses folgt aus § 574a Abs. 2 BGB, wobei es insoweit gem. § 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines dahingehenden Antrags der Beklagten bedurfte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 7, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird gem. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 3.465,84 Euro (= 12 x 288,82 Euro) festgesetzt.

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