LG Saarbrücken – Az.: 10 T 20/22 – Beschluss vom 17.06.2022
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.04.2022 wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Tenors des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Völklingen vom 13.04.2022 – Az.: 5 C 262/21 (14) – dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach §§ 93, 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Völklingen in dem Anerkenntnisurteil vom 21.03.2022 ist zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11.02.2022 ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben und sind entsprechend dieses Anerkenntnisses zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts rechtfertigt sich vorliegend die Kostenentscheidung aus § 93 ZPO, da die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei nur dann, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57). An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn die Beklagten mit Schriftsatz vom 06.10.2021 erklären, dass sie – mangels Einhaltung der Kündigungsfrist – nicht zum 01.10.2021 ausziehen werden und sich eine Prüfung vorbehalten, ob nicht ein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegt.
Diese Äußerungen durfte der Kläger entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht dahingehend verstehen, dass die Beklagten sich einer rechtzeitigen Leistung im Sinne der im Klageverfahren zum 01.08.2022 verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung entziehen werden. So haben die Beklagten zum Einen eine Räumung nicht per se abgelehnt, sondern nur zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Räumung zum 01.10.2021 mangels Einhaltung der Kündigungsfrist nicht erfolgen wird. Darüber hinaus haben sie das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht ernsthaft bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine Prüfung vorbehalten bleibt, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich vorliegt. Damit haben die Beklagten nur die ihnen ohnehin zustehenden Rechte wahrgenommen.
Der Kläger hat darüber hinaus weit vor Fälligkeit seines geltend gemachten Räumungsanspruchs, nämlich bereits im Dezember 2021, Klage erhoben. Der Klage ist nur ein kurzer Schriftwechsel vorangegangen, aus dem der Kläger – wie oben ausgeführt – nicht entnehmen durfte, die Beklagten ließen es auf jeden Fall auf eine Räumungsklage ankommen (vgl. hierzu auch LG Rostock, Beschluss vom 18.01.2022 – 1 T 157/21).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts waren die Beklagten auch nicht verpflichtet, innerhalb der vom Kläger im Schreiben vom 22.10.2021 gesetzten Frist ihre Erfüllungsbereitschaft zu erklären. So besteht keine rechtliche Grundlage für eine dahingehende Verpflichtung; ein Schuldner ist im Allgemeinen vor Fälligkeit nicht verpflichtet, sich zu seiner Leistungsbereitschaft zu äußern. Insbesondere ergibt sich eine Verpflichtung zur Erklärung der Erfüllungsbereitschaft nicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.01.2016 – 32 O 476/15; LG Rostock, aaO.; LG Berlin, Urteil vom 01.02.2010 – 12 O 509/09).
Nach alledem waren die Kosten des Rechtsstreits aufgrund des sofortigem Anerkenntnisses dem Kläger aufzuerlegen.