AG Moers – Az.: 564 C 9/19 – Beschluss vom 08.04.2022
Der Antragsteller wird ermächtigt, eine Eigentümerversammlung für die WEG A, zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 02.04.2019 sind sowohl die den Anspruch (§ 935 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
In der Eigentümerversammlung vom 01.04.2019 wurde die bisherige Verwalterin abberufen. Der Verwaltungsbeirat ist komplett zurückgetreten. Die WEG ist damit verwaltungs- und beiratslos. Der Antragsteller soll gemäß der Beschlusslage der Eigentümerversammlung ermächtigt werden, einer Versammlung zum Zwecke einer neuen Verwalterbestellung einzuberufen. Dies kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne gerichtlichen Beschluss einstimmig beschließen, da die Erbfolge der verstorbenen Miteigentümer B ungeklärt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.