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Eigentümerversammlung an Feiertag ungültig? Gericht kippt Beschlüsse!

Ein bundesweiter Feiertag im Mai 2019 sollte zwei Miteigentümern einer Eigentümergemeinschaft eigentlich Erholung bieten, doch ein faktischer Verwalter berief stattdessen eine Eigentümerversammlung ein. Obwohl die Miteigentümer vehement protestierten und eine Verlegung forderten, tagten der Verwalter und sein Bruder dennoch und fassten dabei weitreichende Beschlüsse. Eine Zusammenkunft, die gegen den Willen der Betroffenen auf einen Ruhetag gelegt wurde, sollte über die Zukunft der Gemeinschaft entscheiden.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 50 C 208/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Zwei Geschwister in einer Eigentümergemeinschaft fühlten sich übergangen. Die anderen Eigentümer hatten ohne ihre Zustimmung an einem gesetzlichen Feiertag eine Versammlung abgehalten und dort wichtige Entscheidungen über die gemeinsame Immobilie getroffen.
  • Die Frage: Waren die auf dieser Versammlung getroffenen Entscheidungen rechtlich gültig?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass die Versammlung nicht gültig war. Sie fand an einem Feiertag ohne Zustimmung aller statt, und es waren nicht genügend Stimmrechte aller Eigentümer korrekt vertreten.
  • Das bedeutet das für Sie: Eine Eigentümerversammlung darf nicht ohne Zustimmung aller an einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Außerdem müssen bei jeder Versammlung immer genügend Stimmrechte ordnungsgemäß anwesend sein, sonst sind die Entscheidungen ungültig.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Biedenkopf
  • Datum: 14.09.2020
  • Aktenzeichen: 50 C 208/19
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Zwei Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die familiär mit den Beklagten verbunden sind. Sie beantragten, die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären.
  • Beklagte: Zwei Miteigentümer derselben Wohnungseigentümergemeinschaft, Brüder der Kläger, wovon einer faktisch als Verwalter auftrat. Sie beantragten, die Klage abzuweisen und argumentierten für die Gültigkeit der Versammlungsbeschlüsse.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Beklagten luden zu einer Eigentümerversammlung an einem gesetzlichen Feiertag ein und hielten diese trotz Abwesenheit und Widerspruch der Kläger ab. Die Kläger wollten die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklären lassen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Dürfen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung gültig sein, wenn die Versammlung an einem gesetzlichen Feiertag ohne die Zustimmung aller Eigentümer stattfand und nicht genügend Stimmanteile anwesend waren?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Gericht erklärte alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.05.2019 für ungültig.
  • Zentrale Begründung: Die Versammlung war wegen unzulässiger Terminierung an einem Feiertag ohne Zustimmung und mangelnder Beschlussfähigkeit nicht ordnungsgemäß.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Konfrontation am Feiertag: Ein ungewöhnliches Treffen in der Eigentümergemeinschaft

Stellen Sie sich vor, Sie sind Miteigentümer einer Immobilie, die Sie sich mit Ihrer Familie teilen. Es ist ein sonniger Mai-Feiertag, ein Tag, der in Deutschland für gewöhnlich der Erholung und Freizeit vorbehalten ist. Doch statt Entspannung flattern Ihnen Dokumente ins Haus, die zu einer Versammlung an diesem Tag einladen.

Besorgte Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft beraten im Flur über die umstrittene Gültigkeit einer auf einen Feiertag gelegten Eigentümerversammlung und deren weitreichende Beschlüsse.
Feiertagsversammlung im Rechtsstreit: Gericht klärt Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Genau das erlebten zwei Eigentümer in einer kleinen Gemeinschaft in Mittelhessen. Sie protestierten, baten um Verlegung, doch die Versammlung fand trotzdem statt – geleitet von einem Familienmitglied, das faktisch die Verwaltung der Gebäude übernommen hatte, und dessen Bruder. Was auf den ersten Blick wie ein internes Familienstreitgespräch aussieht, entwickelte sich zu einem handfesten Rechtsstreit, der vor dem Amtsgericht Biedenkopf landete.

Wer traf sich hier eigentlich und worum ging es?

Die Geschichte spielt in einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die sich als Geschwister zusammengefunden hatten, um gemeinsam ein Anwesen zu besitzen. Dieses Anwesen umfasste mehrere Eigentumswohnungen, und wie in jeder solchen Gemeinschaft gab es Regeln und Pflichten, die in regelmäßigen Versammlungen besprochen und beschlossen werden mussten. Eine dieser Versammlungen wurde vom faktischen Verwalter der Gemeinschaft für einen bundesweiten Feiertag im Mai 2019 anberaumt.

Die beiden anderen Geschwister, die ebenfalls erhebliche Anteile an der Gemeinschaft besaßen, legten Widerspruch ein und forderten eine Verschiebung. Trotzdem trafen sich der Verwalter und sein Bruder, der ebenfalls ein Wohnungseigentümer war, und fassten eine Reihe von Beschlüssen. Es ging um alltägliche Dinge des Zusammenlebens: die Park- und Stellplatzordnung, die Sanierung von Balkonen, die Pflege der Außenanlagen, Reinigungsdienste, die Nutzung von Fluren und sogar die Abrechnungen vergangener Jahre. Die zentrale Frage war nun: Waren die Beschlüsse, die unter diesen Umständen zustande kamen, überhaupt gültig?

Was warfen die Kläger den Organisatoren vor?

Die beiden abwesenden Geschwister, die nun als Kläger auftraten, waren empört. Ihre Klage fußte auf zwei wesentlichen Argumenten. Erstens: Eine Einberufung einer Eigentümerversammlung an einem gesetzlichen Feiertag sei ohne die ausdrückliche Zustimmung aller Miteigentümer unzulässig. Ein solcher Tag sei für Erholung da, nicht für geschäftliche Besprechungen. Die Terminierung sei also von vornherein fehlerhaft gewesen. Zweitens, und das war vielleicht noch schwerwiegender: Sie behaupteten, die Versammlung sei überhaupt nicht beschlussfähig gewesen. Das bedeutet, es waren nicht genügend Stimmen – oder genauer: nicht genügend Eigentumsanteile – vertreten, um überhaupt wirksame Entscheidungen treffen zu können. Sie argumentierten, dass selbst wenn man die anwesenden Stimmen zählte, nicht die erforderliche Mehrheit der Anteile versammelt war, die für rechtlich bindende Beschlüsse notwendig gewesen wäre.

Wie verteidigten sich die Beklagten gegen diese Vorwürfe?

Der faktische Verwalter und sein Bruder wiesen die Vorwürfe zurück. Sie argumentierten, die Kläger hätten sich in der Vergangenheit nie daran gestört, wenn Versammlungen an Wochenenden stattfanden, und dies sei ja ähnlich. Auch brachten sie ein religiöses Argument vor: Der betreffende Feiertag sei lediglich ein christlicher Feiertag, alle Beteiligten seien aber Muslime. Daher sei dies für sie kein Hindernis gewesen, die Versammlung abzuhalten. Bezüglich der Beschlussfähigkeit behaupteten sie, diese sei sehr wohl gegeben gewesen. Der Bruder des Verwalters habe sein Stimmrecht aus einem gemeinsam gehaltenen Eigentumsanteil nicht nur für sich selbst, sondern auch für den abwesenden Kläger, mit dem er diesen Anteil teilte, ausgeübt. Damit sei die nötige Stimmenzahl erreicht worden.

Was sagt das Gericht zur Terminierung am Feiertag?

Das Amtsgericht Biedenkopf musste nun entscheiden. Zunächst zur Frage des Feiertags: Das Gericht stellte klar, dass eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung an einem gesetzlichen Feiertag grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, alle Miteigentümer stimmen dem ausdrücklich zu. Der Zweck von Sonn- und Feiertagen sei die Erholung und Regeneration. Diese Tage seien nicht für geschäftliche Termine gedacht.

Die Argumentation der Beklagten, die sich auf frühere Versammlungen an Wochenenden oder die religiöse Zugehörigkeit beriefen, wies das Gericht entschieden zurück. Ob die Beteiligten Christen, Muslime oder Anhänger einer anderen Religion sind, sei in diesem Kontext völlig unerheblich. Ein gesetzlicher Feiertag sei ein gesetzlicher Feiertag, der für alle Personen im Bundesgebiet gleichermaßen gelte. Wer die Regeln eines solchen Tages umgehen wolle, müsste seinen Aufenthalt in eine andere Region verlegen, wo dieser Tag kein Feiertag ist. Da die Kläger unstreitig ihre Zustimmung zur Terminierung an diesem Feiertag verweigert hatten, war die Einberufung der Versammlung bereits formal fehlerhaft und die Terminierung somit unzumutbar.

Das Kernproblem: War die Versammlung überhaupt beschlussfähig?

Neben der unzulässigen Terminierung untersuchte das Gericht den zweiten Hauptkritikpunkt der Kläger: die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Für gültige Beschlüsse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es entscheidend, dass mehr als die Hälfte der gesamten Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten ist. Nur dann dürfen überhaupt Entscheidungen getroffen werden. In diesem Fall besaßen die Kläger zusammen 401,8 von 1000 Anteilen, während die beiden Beklagten zusammen 484,2 von 1000 Anteilen hielten. Keine der beiden Gruppen hatte für sich allein die notwendige Mehrheit von über 500/1000 Anteilen.

Der Schlüssel zur Beschlussfähigkeit lag in einem weiteren Miteigentumsanteil, der 114 von 1000 betrug. Dieser Anteil gehörte dem Kläger zu 2 und dem Beklagten zu 2 gemeinsam, jeweils zur Hälfte. Die Frage war: Durfte dieser Anteil bei der Berechnung der Stimmen, die auf der Versammlung vertreten waren, überhaupt mitgezählt werden?

Warum war der gemeinsam gehaltene Anteil so wichtig und wie entschied das Gericht?

Hier kam ein entscheidender Punkt des Wohnungseigentumsgesetzes ins Spiel: Gehören mehrere Personen gemeinsam einen Eigentumsanteil, so dürfen sie ihr Stimmrecht nur „einheitlich“ ausüben. Das bedeutet, sie müssen sich vor der Abstimmung einigen, welche Position sie vertreten wollen. Eine separate Stimmabgabe ist nicht erlaubt. Diese Einheitlichkeit kann entweder dadurch hergestellt werden, dass sich die Miteigentümer vor Ort absprechen und eine gemeinsame Stimme abgeben, oder dadurch, dass einer dem anderen eine Vollmacht erteilt hat, in seinem Namen abzustimmen.

Im vorliegenden Fall war unstreitig, dass weder eine solche Einigung zwischen dem Kläger zu 2 und dem Beklagten zu 2 stattfand, noch eine Vollmacht des Klägers zu 2 an den Beklagten zu 2 vorlag. Der Beklagte zu 2 konnte also nicht einfach behaupten, er habe „für beide“ abgestimmt. Mangels einer einheitlichen Stimmabgabe durfte dieser gemeinsame Anteil von 114/1000 bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Ohne diesen gemeinsam gehaltenen Anteil waren bei der Versammlung der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 mit insgesamt 484,2 von 1000 Anteilen vertreten. Das ist weniger als die Hälfte der Gesamtanteile.

Um die Entscheidungsgründe des Gerichts zusammenzufassen:

  • Fehlerhafte Terminierung: Die Ansetzung der Versammlung auf einen bundesweiten Feiertag ohne die Zustimmung aller Eigentümer war unzulässig und machte die Einladung unzumutbar.
  • Fehlende Beschlussfähigkeit: Die Versammlung war nicht in der Lage, gültige Beschlüsse zu fassen, da nicht mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile ordnungsgemäß vertreten war.
  • Keine wirksame Stimmabgabe für den gemeinsamen Anteil: Der gemeinsam gehaltene Miteigentumsanteil durfte nicht zur Beschlussfähigkeit beitragen, weil die gesetzlich geforderte einheitliche Stimmrechtsausübung durch Einigung oder Vollmacht fehlte.

Die endgültige Entscheidung: Alle Beschlüsse für ungültig erklärt

Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler im formalen Ablauf – der unzulässigen Terminierung am Feiertag und vor allem der fehlenden Beschlussfähigkeit – erklärte das Amtsgericht Biedenkopf sämtliche Beschlüsse, die auf der Eigentümerversammlung vom Mai 2019 gefasst wurden, für ungültig. Die Klage der beiden Geschwister war damit in vollem Umfang erfolgreich. Das Gericht musste sich nicht einmal mit dem Inhalt der einzelnen Beschlüsse befassen, da die Versammlung selbst bereits von grundlegenden Mängeln betroffen war. Die Kosten des Rechtsstreits mussten die Beklagten tragen.

Die Urteilslogik

Eine Eigentümerversammlung fasst keine wirksamen Beschlüsse, wenn grundlegende formale Regeln ihrer Einberufung oder der Stimmrechtsausübung verletzt werden.

  • [Feiertage respektieren]: Eine Eigentümerversammlung muss einen Termin wählen, der die gesetzlichen Feiertage respektiert, da diese Tage der Erholung dienen und die Religionszugehörigkeit der Teilnehmer dabei keine Rolle spielt.
  • [Mehrheit sichern]: Eine Versammlung trifft nur gültige Beschlüsse, wenn mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile ordnungsgemäß vertreten sind.
  • [Gemeinsam stimmen]: Halten mehrere Personen gemeinsam einen Eigentumsanteil, müssen sie sich auf eine einheitliche Stimme einigen oder eine Vollmacht erteilen, andernfalls wird ihr Anteil bei der Stimmrechtsausübung und Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt.

Die Gültigkeit von Beschlüssen hängt entscheidend von der strikten Einhaltung der Formvorschriften ab.


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Das Urteil in der Praxis

Für alle, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Miteigentumsanteilen agieren, liefert dieses Urteil eine knallharte Lektion. Es zeigt schonungslos auf, dass selbst in familiären WEGs die formalen Hürden für Beschlussfähigkeit penibel eingehalten werden müssen, insbesondere bei gemeinschaftlichen Anteilen. Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Ohne explizite Einigung oder Vollmacht kann ein gemeinsam gehaltener Anteil die Beschlussfähigkeit nicht retten – eine bittere Pille für jene, die auf stillschweigende Übereinkünfte setzen. Die Konsequenz ist eindeutig: Wer Rechtssicherheit will, muss die Spielregeln des WEG-Rechts akribisch beachten und jede Stimme zweifelsfrei legitimieren, Feiertag hin oder her.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine Versammlung einer Gemeinschaft oder Gruppe an einem gesetzlichen Feiertag abgehalten werden?

Eine Versammlung einer Gemeinschaft oder Gruppe darf grundsätzlich nicht an einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Eine solche Terminierung ist nur zulässig, wenn ausnahmslos alle Beteiligten dem ausdrücklich zustimmen.

Man kann es sich vorstellen wie eine fest eingeplante Ruhezeit im Alltag: So wie ein Arbeitnehmer seinen Feierabend oder Urlaub zur Erholung nutzt, sind gesetzliche Feiertage für alle Bürger dazu bestimmt, sich zu regenerieren und Freizeit zu genießen.

Der Hauptgrund dafür ist, dass gesetzliche Feiertage der Erholung und Regeneration dienen. Sie sind nicht dafür vorgesehen, geschäftliche oder formelle Angelegenheiten zu besprechen.

Weder eine frühere Praxis, Versammlungen an Wochenenden abzuhalten, noch die individuelle religiöse Zugehörigkeit der Beteiligten ändert etwas an dieser Regelung. Ein gesetzlicher Feiertag gilt für alle Personen in einem Bundesgebiet gleichermaßen, und seine Zweckbestimmung bleibt unabhängig von persönlichen Umständen bestehen.

Diese Regelung schützt die individuellen Interessen aller Beteiligten und stellt sicher, dass niemand gezwungen ist, seine gesetzlich geschützte Erholungszeit für geschäftliche Termine zu opfern.


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Was sind die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit einer Versammlung von Miteigentümern oder Mitgliedern?

Beschlussfähigkeit bedeutet, dass eine Versammlung nur dann gültige Entscheidungen treffen kann, wenn eine bestimmte Mindestanzahl von Stimmen oder Anteilen der Mitglieder anwesend ist. Typischerweise muss hierfür mehr als die Hälfte der Gesamtanteile oder Stimmen der Gemeinschaft vertreten sein.

Stellen Sie sich eine Besprechung in einem Team vor: Damit eine wichtige Strategieänderung verbindlich beschlossen werden kann, müssen genügend Teammitglieder anwesend sein und zustimmen, nicht nur einige wenige. Sonst ist die Entscheidung nicht für das gesamte Team bindend.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft beispielsweise ist es für wirksame Beschlüsse entscheidend, dass die Mehrheit der gesamten Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten ist. Ist diese Mehrheit nicht gegeben, können keine rechtlich bindenden Entscheidungen getroffen werden. Es ist auch wichtig zu beachten: Gehören Miteigentumsanteile mehreren Personen gemeinsam, können diese nur dann zur Beschlussfähigkeit beitragen, wenn das Stimmrecht einheitlich ausgeübt wird, etwa durch vorherige Einigung oder eine Vollmacht. Ohne diese Einheitlichkeit darf ein solcher Anteil bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

Diese Regelung stellt sicher, dass Beschlüsse auf einer breiten Basis gefasst werden und das Vertrauen in die Legitimität getroffener Entscheidungen gewahrt bleibt.


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Wie wird das Stimmrecht ausgeübt, wenn ein Anteil oder eine Berechtigung von mehreren Personen gemeinsam gehalten wird?

Wird ein Anteil oder eine Berechtigung von mehreren Personen gemeinsam gehalten, muss das Stimmrecht für diesen Anteil einheitlich ausgeübt werden. Das bedeutet, die Miteigentümer dürfen keine unterschiedlichen Meinungen zu einem Beschluss vertreten; es muss eine gemeinsame Stimme abgegeben werden.

Man kann es sich vorstellen wie bei einem Team, das gemeinsam nur eine einzige Antwort auf eine Frage geben darf. Alle Mitglieder müssen sich abstimmen, damit eine klare und gültige Antwort übermittelt werden kann und keine Verwirrung entsteht.

Um die Einheitlichkeit herzustellen, ist es möglich, dass sich die Miteigentümer vor der Versammlung abstimmen und eine gemeinsame Position festlegen. Alternativ kann einer Person eine Vollmacht erteilt werden, um das Stimmrecht im Namen aller Miteigentümer auszuüben.

Wird das Stimmrecht nicht einheitlich ausgeübt, weil beispielsweise keine Einigung erzielt oder keine Vollmacht erteilt wurde, darf dieser gemeinsam gehaltene Anteil bei der Berechnung der Stimmen für die Beschlussfähigkeit der Versammlung und bei der Abstimmung selbst nicht berücksichtigt werden. Diese Vorschrift sorgt für klare Verhältnisse und verhindert, dass geteilte Anteile zu unklaren oder widersprüchlichen Abstimmungsergebnissen führen.


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Welche allgemeinen rechtlichen Konsequenzen können formale Fehler bei der Beschlussfassung in einer Gemeinschaft haben?

Formale Fehler bei der Beschlussfassung in einer Gemeinschaft können dazu führen, dass wichtige Entscheidungen rechtlich anfechtbar oder sogar vollständig ungültig sind. Dies betrifft die Gültigkeit der gesamten Beschlüsse.

Man kann sich das vorstellen wie bei einem Fußballspiel: Der Schiedsrichter prüft zuerst, ob alle Regeln des Spiels eingehalten wurden, bevor er sich mit einem strittigen Foul oder einem Tor befasst. Wenn beispielsweise eine Mannschaft mit zu wenigen Spielern antritt oder das Spiel an einem unzulässigen Ort stattfindet, ist das Ergebnis oft schon vorher ungültig, egal wie gut das Spiel war.

Gerichte legen großen Wert auf die korrekte Einhaltung von Formvorschriften. Selbst scheinbar kleine Abweichungen, wie die Einberufung einer Versammlung an einem gesetzlichen Feiertag ohne die Zustimmung aller Beteiligten oder das Fehlen der nötigen Anzahl an Stimmen zur Beschlussfähigkeit, können schwerwiegende Folgen haben. Wichtig ist auch, dass bei gemeinsam gehaltenen Anteilen das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden darf; fehlt diese Einigkeit, zählt der Anteil nicht zur Beschlussfähigkeit.

Gerichte prüfen bei rechtlichen Auseinandersetzungen oft zuerst, ob die formalen Voraussetzungen einer Entscheidung erfüllt wurden. Sind diese nicht gegeben, müssen sie den Inhalt der gefassten Beschlüsse oft gar nicht mehr prüfen, da diese bereits wegen der Formfehler unwirksam sind. Diese strenge Handhabung dient dazu, das Vertrauen in gerechte und nachvollziehbare Entscheidungsprozesse innerhalb von Gemeinschaften zu schützen.


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Was sollten Beteiligte tun, wenn sie der Ansicht sind, ein in ihrer Gemeinschaft gefasster Beschluss sei fehlerhaft?

Wenn Beteiligte der Ansicht sind, ein in ihrer Gemeinschaft gefasster Beschluss sei fehlerhaft, ist schnelles Handeln entscheidend, da Fehlerhaftigkeit nicht automatisch Ungültigkeit bedeutet. Man unterscheidet hier zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen: Ein anfechtbarer Beschluss ist wie ein Strafzettel, den Sie erhalten. Er ist gültig und muss bezahlt werden, es sei denn, Sie legen erfolgreich Einspruch ein. Ein nichtiger Beschluss ist wie ein Strafzettel, der versehentlich an die falsche Person geschickt wurde – er war von Anfang an gegenstandslos.

Die zentrale Botschaft lautet daher: Anfechtbar bedeutet, dass ein Beschluss gültig ist, bis ein Gericht ihn für ungültig erklärt. Nichtig bedeutet, dass ein Beschluss von vornherein nie gültig war. Das Amtsgericht Biedenkopf erklärte die Beschlüsse im geschilderten Fall beispielsweise für ungültig, weil fundamentale Fehler vorlagen, wie eine unzulässige Terminierung an einem Feiertag ohne Zustimmung aller oder die fehlende Beschlussfähigkeit.

Das größte Risiko für einen Eigentümer besteht darin, einen nur anfechtbaren Beschluss für von vornherein nichtig zu halten und dadurch die entscheidende Klagefrist zu verpassen. Entscheidend ist, dass bei einem anfechtbaren Beschluss eine eiserne Frist von einem Monat für die Anfechtungsklage gilt. Versäumt man diese Frist, wird der fehlerhafte Beschluss dauerhaft für alle Beteiligten gültig, selbst wenn er eigentlich angreifbar gewesen wäre. Dieses zügige Handeln schützt die Rechte der Beteiligten und fördert faire, rechtmäßige Abläufe.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtbarer Beschluss

Ein anfechtbarer Beschluss ist eine Entscheidung, die zwar formell gefasst wurde und zunächst gültig ist, aber aufgrund von Fehlern von einem Gericht für ungültig erklärt werden kann, wenn jemand fristgerecht dagegen Klage erhebt. Das Konzept des anfechtbaren Beschlusses dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Es ermöglicht, Fehler zu korrigieren, zwingt aber die Betroffenen, aktiv zu werden und innerhalb einer bestimmten Frist rechtliche Schritte einzuleiten, um die Gültigkeit des Beschlusses zu überprüfen. Im Gegensatz dazu wäre ein „nichtiger“ Beschluss von vornherein unwirksam und muss nicht angefochten werden.

Beispiel: Im Fall der Eigentümergemeinschaft wurden die Beschlüsse letztlich vom Gericht für ungültig erklärt, weil fundamentale Fehler (wie fehlende Beschlussfähigkeit) vorlagen, die sie „anfechtbar“ machten. Hätten die Kläger nicht rechtzeitig geklagt, wären die Beschlüsse, trotz ihrer Mängel, gültig geblieben.

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Beschlussfähigkeit

Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn genügend stimmberechtigte Personen oder Anteile anwesend sind, damit rechtlich gültige Entscheidungen getroffen werden können. Dies stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen in einer Gemeinschaft auf einer ausreichenden Basis von Meinungen und Interessen getroffen werden und nicht von einer Minderheit über die Köpfe anderer hinweg bestimmt werden können. Meistens ist dafür die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesamtstimmen oder -anteile erforderlich.

Beispiel: Im vorliegenden Fall war die Versammlung der Eigentümer nicht beschlussfähig, weil nicht mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile ordnungsgemäß vertreten war. Das Gericht erklärte alle Beschlüsse für ungültig, da die notwendige Mehrheit der Anteile fehlte.

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Eiserne Frist

Eine eiserne Frist ist eine gesetzlich festgelegte, sehr kurze und strenge Frist, die nicht verlängert werden kann und deren Versäumnis dazu führt, dass ein Recht unwiederbringlich verloren geht. Solche kurzen Fristen sollen Rechtsstreitigkeiten schnell klären und Rechtssicherheit schaffen. Sie zwingen die Beteiligten zu zügigem Handeln und verhindern, dass rechtliche Unsicherheiten über lange Zeit bestehen bleiben.

Beispiel: Im Kontext der Anfechtung von Beschlüssen in Eigentümergemeinschaften gilt oft eine eiserne Frist von einem Monat für die Anfechtungsklage. Verpassen die Kläger diese Frist, wird selbst ein eigentlich fehlerhafter Beschluss unwiderruflich gültig.

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Einheitliche Stimmrechtsausübung

Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Anteil oder ein Stimmrecht besitzen, bedeutet die einheitliche Stimmrechtsausübung, dass sie sich vorab auf eine gemeinsame Position einigen müssen, um dieses Recht gültig auszuüben. Diese Regelung verhindert widersprüchliche Abstimmungen und stellt sicher, dass geteilte Eigentumsrechte zu einer klaren und eindeutigen Willensbekundung führen. Ohne eine solche Einigung oder eine erteilte Vollmacht kann das gemeinsame Stimmrecht nicht wirksam gezählt werden.

Beispiel: Ein Kläger und ein Beklagter hielten einen Miteigentumsanteil gemeinsam. Da sie sich nicht auf eine einheitliche Stimmabgabe einigen konnten und keine Vollmacht vorlag, durfte der Beklagte das Stimmrecht für diesen Anteil nicht allein ausüben, und der Anteil durfte nicht zur Beschlussfähigkeit der Versammlung beitragen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Beschlussfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung (§ 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz a.F.)

    Eine Eigentümerversammlung kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile der Gemeinschaft anwesend oder vertreten sind.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da in der Versammlung weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend waren und der gemeinsam gehaltene Anteil nicht gewertet werden durfte, war die Versammlung nicht beschlussfähig, und alle gefassten Beschlüsse waren somit ungültig.

  • Einheitliche Stimmrechtsausübung bei Miteigentum (§ 25 Abs. 2 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz a.F.)

    Gehört eine Wohnung oder ein Eigentumsanteil mehreren Personen gemeinsam, dürfen diese ihr Stimmrecht nur gemeinsam und einheitlich ausüben, indem sie sich einigen oder eine Vollmacht erteilen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der gemeinsam gehaltene Anteil nicht einheitlich abgestimmt wurde – weder durch Einigung noch durch Vollmacht – konnte dieser Anteil bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt werden und führte dazu, dass das erforderliche Quorum unterschritten wurde.

  • Unzulässigkeit von Wohnungseigentümerversammlungen an Feiertagen (Rechtsprinzip der ordnungsgemäßen Verwaltung)

    Eine Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung an einem gesetzlichen Feiertag ist grundsätzlich unzulässig, da solche Tage der Erholung dienen und nicht für geschäftliche Termine gedacht sind.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Anberaumung der Versammlung auf einen bundesweiten Feiertag ohne die ausdrückliche Zustimmung aller Eigentümer war ein formaler Fehler, der die Einladung unzumutbar machte und zur Ungültigkeit der Beschlüsse beitragen konnte.

  • Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz a.F.)

    Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, eine Verwaltung seiner Gemeinschaft zu verlangen, die den Gesetzen, den vereinbarten Regeln und den getroffenen Beschlüssen entspricht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Sowohl die unzulässige Terminierung der Versammlung am Feiertag als auch das Scheitern an der erforderlichen Beschlussfähigkeit sind Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.


Das vorliegende Urteil


AG Biedenkopf – Az.: 50 C 208/19 – Urteil vom 14.09.2020


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