Ohne Verwalter übernahm die Mehrheit einer weg-nach-nutzenprinzip/“>WEG die Einberufung der Eigentümerversammlung und lud den Minderheitseigentümer wiederholt mit nur sieben Tagen Frist ein. Doch die systematische Verletzung der Mitwirkungsrechte durch die extrem kurze Ladungsfrist hatte eine weitreichende juristische Konsequenz.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- WEG-Beschluss ungültig wegen Formfehler bei Einladung?
- Was passiert, wenn ein Eigentümer einfach selbst einlädt?
- Darf ein einzelner Miteigentümer zur WEG-Versammlung einladen?
- Warum wurden die WEG-Beschlüsse für ungültig erklärt?
- Was bedeutet das Urteil für kleine Eigentümergemeinschaften?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer kann die WEG-Versammlung einberufen, wenn kein Verwalter bestellt ist?
- Verletzen zu kurze Einladungsfristen meine Rechte als Minderheitseigentümer?
- Was mache ich, wenn ein Miteigentümer ohne Befugnis zur WEG-Versammlung einlädt?
- Kann ich einen bereits umgesetzten WEG-Beschluss wegen Formfehler noch anfechten?
- Kann ein fehlerhafter Beschluss durch einen Wiederholungsbeschluss nachträglich geheilt werden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 199/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Gera
- Datum: 23.09.2024
- Aktenzeichen: 5 S 199/23
- Verfahren: Streit um die Ungültigkeit von Eigentümerbeschlüssen
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Beschlussmängelrecht, Prozessrecht
- Das Problem: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen Beschlüsse seiner Miteigentümer. Die Eigentümerin hatte die Versammlungen ohne die nötige Befugnis einberufen. Zudem wurde die gesetzliche Ladungsfrist von drei Wochen deutlich unterschritten.
- Die Rechtsfrage: Werden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft ungültig? Dies gilt, wenn ein nicht berechtigter Eigentümer eingeladen hat. Werden diese Mängel geheilt, wenn die Beschlüsse später wiederholt oder bereits umgesetzt wurden?
- Die Antwort: Ja, alle Beschlüsse wurden für ungültig erklärt. Die einladende Miteigentümerin war nicht zur Einberufung der Versammlungen berechtigt. Die kurze Ladungsfrist verletzte zudem systematisch das Teilnahmerecht des Klägers.
- Die Bedeutung: Formelle Fehler bei der Einberufung einer Versammlung führen zur Ungültigkeit der Beschlüsse. Dies gilt besonders, wenn die Minderheit durch die Mehrheit systematisch in ihren Rechten verletzt wird. Eine spätere Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen beseitigt solche schwerwiegenden Mängel nicht.
WEG-Beschluss ungültig wegen Formfehler bei Einladung?
In einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ohne Verwalter kann es schnell zu Konflikten kommen, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden. Ein solcher Fall landete vor dem Landgericht Gera, das am 23. September 2024 unter dem Aktenzeichen 5 S 199/23 ein Urteil fällte, das die Rechte von Minderheitseigentümern stärkt.

Im Kern ging es um die Frage, ob Beschlüsse gültig sein können, die in Versammlungen gefasst wurden, welche von einer nicht dazu befugten Miteigentümerin mit zu kurzer Frist einberufen wurden – insbesondere, wenn ein Eigentümer dadurch systematisch von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
Was passiert, wenn ein Eigentümer einfach selbst einlädt?
Die Ausgangslage war typisch für eine kleine Gemeinschaft: Eine WEG bestehend aus nur drei Personen – einem Kläger und einem Ehepaar. Es gab weder einen bestellten Verwalter noch einen Verwaltungsbeirat. Die Stimmabgabe erfolgte nach dem Kopfprinzip, was dem Ehepaar S. eine ständige Mehrheit von zwei zu eins sicherte. Der Konflikt entzündete sich, als Frau K. S. am 11. Mai 2022 per E-Mail zu einer Eigentümerversammlung für den 18. Mai 2022 einlud. Die Ladungsfrist betrug damit nur sieben Tage.
Der Kläger teilte bereits am 15. Mai mit, dass er aus Termingründen nicht teilnehmen könne, und schlug als Alternative den 26. Mai vor. Einen Tag später regte er zudem an, nicht nur Frau S., sondern auch ihn selbst zur Einberufung von Versammlungen zu ermächtigen, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft fair zu gestalten. Diese Vorschläge wurden ignoriert. Die Versammlung am 18. Mai fand ohne den Kläger statt. Das Ehepaar S. fasste zwei weitreichende Beschlüsse: Erstens sollte der Absperrhahn der Gartenwasserleitung, der sich im Sondereigentum des Klägers befand, auf dessen Kosten in das Sondereigentum von Herrn S. verlegt werden. Zweitens wurde Frau K. S. offiziell bevollmächtigt, zukünftig allein Eigentümerversammlungen einzuberufen.
Das Muster wiederholte sich. Am 26. Juli 2022 lud Frau S. erneut zu einer Versammlung für den 17. August ein. Wieder konnte der Kläger nicht teilnehmen und schlug vergeblich einen Ersatztermin vor. In seiner Abwesenheit bestätigte das Ehepaar die beiden Beschlüsse vom Mai vorsorglich noch einmal. Der Kläger sah seine Mitwirkungsrechte massiv verletzt und zog vor Gericht, um alle vier Beschlüsse für ungültig erklären zu lassen.
Darf ein einzelner Miteigentümer zur WEG-Versammlung einladen?
Nein, ein einzelner Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht berechtigt, von sich aus und ohne eine entsprechende Ermächtigung eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht in § 24 Abs. 3 eine klare Regelung vor. Normalerweise ist der Verwalter für die Einberufung zuständig. Fehlt ein Verwalter, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats diese Aufgabe übernehmen. Existiert auch kein Beirat, müssen die Eigentümer gemeinsam entscheiden, wer einlädt, oder einen Eigentümer dazu durch einen Beschluss ermächtigen. Ein eigenmächtiges Handeln, wie im vorliegenden Fall durch Frau S., ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Hinzu kommt die Einberufungsfrist. Laut § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG soll die Frist zur Einladung mindestens drei Wochen betragen, es sei denn, ein Fall von besonderer Dringlichkeit liegt vor. Diese Frist soll sicherstellen, dass alle Eigentümer ausreichend Zeit haben, sich auf die Versammlung vorzubereiten und ihre Teilnahme zu organisieren. Eine Unterschreitung dieser Frist ohne triftigen Grund stellt einen formellen Mangel dar.
Warum wurden die WEG-Beschlüsse für ungültig erklärt?
Das Landgericht Gera gab dem Kläger vollumfänglich recht und erklärte sämtliche in den beiden Versammlungen gefassten Beschlüsse für ungültig. Es hob damit die Entscheidung des Amtsgerichts Gotha teilweise auf, das nur die Kostenregelung zur Verlegung des Wasserhahns beanstandet hatte. Die Begründung des Landgerichts ist eine klare Lektion über die Bedeutung formeller Regeln, insbesondere zum Schutz von Minderheiten.
Wer durfte zur Versammlung einladen?
Der entscheidende und grundlegendste Fehler lag in der fehlenden Einberufungsbefugnis von Frau S. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 3 WEG nicht das Recht hat, eigenmächtig eine Versammlung anzuberaumen. Auch der Umstand, dass die WEG weder einen Verwalter noch einen Beirat hatte, ändert daran nichts. In einem solchen Fall müssen die Eigentümer gemeinsam handeln oder eine Person explizit dazu ermächtigen. Der Beschluss, Frau S. diese Befugnis für die Zukunft zu erteilen, war selbst das Ergebnis einer unrechtmäßig einberufenen Versammlung und konnte den ursprünglichen Fehler daher nicht heilen. Allein dieser formelle Mangel reichte dem Gericht bereits aus, um die Beschlüsse für ungültig zu erklären.
War die kurze Ladungsfrist ein entscheidender Fehler?
Zusätzlich zur fehlenden Befugnis rügte das Gericht die massive Unterschreitung der gesetzlichen Ladungsfrist. Die Einladung vom 11. Mai für den 18. Mai ließ dem Kläger nur sieben Tage Zeit – weit entfernt von der Drei-Wochen-Frist des § 24 Abs. 4 WEG. Die Beklagten argumentierten, die Sache sei dringlich gewesen, doch dem folgte das Gericht nicht. Ein länger schwelender Streit um einen Gartenwasseranschluss begründet keine akute Notlage, die ein sofortiges Handeln rechtfertigen würde. Die Missachtung der Frist war somit ein weiterer schwerwiegender Formfehler.
Warum zählte der Schutz der Minderheit besonders?
Dies war der Knackpunkt der Entscheidung und sorgte für den juristischen „Aha-Effekt“. Das Landgericht betonte, dass in einer kleinen WEG mit einer festen Mehrheitskonstellation – hier das Ehepaar gegen den einzelnen Kläger – eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme besteht. Die Mehrheit darf ihre Position nicht ausnutzen, um die Minderheit zu übergehen. Genau das war hier jedoch systematisch geschehen. Die kurze Ladungsfrist, gepaart mit der konsequenten Ignoranz gegenüber den Terminvorschlägen des Klägers, führte zu einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte. Das Gericht sah darin nicht nur einen einfachen Formfehler, sondern ein systematisches Aushebeln der Rechte des Klägers. Unter diesen Umständen musste nicht einmal mehr geprüft werden, ob die Anwesenheit des Klägers das Abstimmungsergebnis (zwei gegen eine Stimme) geändert hätte. Der Schutz des Verfahrens und der Teilhaberechte wog schwerer als die reine Kausalitätsfrage.
Konnte ein Wiederholungsbeschluss die Fehler heilen?
Die Beklagten vertraten die Ansicht, dass die erneute Beschlussfassung in der zweiten Versammlung am 17. August die Fehler der ersten Versammlung geheilt hätte. Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage. Ein Wiederholungsbeschluss kann formelle Mängel nicht heilen, wenn die Wiederholung selbst auf einer fehlerhaften Grundlage beruht. Da auch die zweite Versammlung von der nicht befugten Frau S. einberufen wurde, litt sie unter demselben fundamentalen Mangel wie die erste. Ein rechtswidriger Prozess wird nicht dadurch rechtmäßig, dass man ihn wiederholt.
Spielte die Umsetzung der Maßnahme eine Rolle?
Ein weiteres Argument der Beklagten war, dass die Anfechtungsklage ins Leere laufe, da die Verlegung des Wasserhahns zwischenzeitlich bereits per Umlaufbeschluss beauftragt und umgesetzt worden sei. Auch hier folgte das Gericht nicht. Die Tatsache, dass ein Beschluss bereits vollzogen wurde, nimmt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis, also das Recht, die Gültigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses gerichtlich überprüfen zu lassen. Andernfalls könnte eine Mehrheit durch schnelles Handeln Fakten schaffen und sich so der gerichtlichen Kontrolle entziehen. Die rechtliche Ungültigkeit der Beschlüsse bleibt bestehen, unabhängig von ihrer praktischen Umsetzung.
Was bedeutet das Urteil für kleine Eigentümergemeinschaften?
Mit dem Urteil des Landgerichts Gera steht fest: Alle vier angefochtenen Beschlüsse sind ungültig. Das betrifft sowohl die Regelung zur Verlegung des Wasserhahns auf Kosten des Klägers als auch die Ermächtigung von Frau S., zukünftig Versammlungen einzuberufen. Die Beklagten müssen die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass formelle Vorschriften im WEG-Recht keine reinen Förmlichkeiten sind. Sie dienen dem Schutz der Rechte aller Eigentümer, insbesondere der Minderheit. Gerade in kleinen Gemeinschaften ohne professionelle Verwaltung, in denen feste Mehrheitsblöcke existieren, ist die Einhaltung der gesetzlichen Einberufungsregeln unerlässlich. Eine Mehrheit kann nicht einfach durch eine schnelle, eigenmächtige Einberufung Fakten schaffen und einen Minderheitseigentümer systematisch von der Willensbildung ausschließen. Ein solches Vorgehen führt zur Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse.
Die Urteilslogik
Die strengen Formvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes garantieren die Willensbildung der Gemeinschaft und schützen die Minderheit vor Überrumpelung.
- Befugnis zur Einberufung: Fehlt ein Verwalter, müssen die Wohnungseigentümer gemeinsam handeln oder eine Person explizit dazu ermächtigen, da ein einzelner Miteigentümer niemals eigenmächtig eine Versammlung einberufen darf.
- Schutz der Mitwirkungsrechte: Die Mehrheit verletzt die Teilhaberechte der Minderheit gravierend, wenn sie kurze Ladungsfristen bewusst nutzt, um die systematische Teilnahme eines Eigentümers zu verhindern, was zur Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse führt.
- Keine Heilung durch Fakten: Weder die tatsächliche Umsetzung eines fehlerhaften Beschlusses noch dessen Wiederholung in einer ebenfalls rechtswidrig einberufenen Versammlung beseitigen den ursprünglichen Verfahrensmangel.
Die Missachtung grundlegender Verfahrensregeln führt zur Ungültigkeit der Beschlüsse, da der Schutz der formalen Teilhaberechte über der reinen Kausalitätsfrage steht.
Benötigen Sie Hilfe?
Stehen Sie vor dem Problem der Ungültigkeit von Beschlüssen wegen Einberufungsmängeln? Erhalten Sie eine erste, unverbindliche rechtliche Einschätzung Ihres Falls.
Experten Kommentar
Viele kleine Eigentümergemeinschaften glauben, dass es in der Praxis egal ist, wer einlädt, solange die Mehrheit zustimmt. Dieses Urteil zeigt knallhart: Selbst in der kleinsten WEG ist die Befugnis zur Einberufung der Miteigentümerversammlung nicht verhandelbar. Das Gericht zieht hier eine klare rote Linie, weil der Minderheitseigentümer systematisch durch die extrem kurze Ladungsfrist übergangen wurde. Die strategische Konsequenz ist, dass eine Mehrheit ihre Macht nicht nutzen darf, um die Teilhabe auszuschalten – andernfalls sind die WEG-Beschlüsse wegen Formfehlern ungültig, egal wie dringend sie scheinen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer kann die WEG-Versammlung einberufen, wenn kein Verwalter bestellt ist?
In Wohnungseigentümergemeinschaften ohne formalen Verwalter entsteht oft Unsicherheit, wer dringende Entscheidungen überhaupt rechtmäßig auf den Weg bringen darf. Die Einberufungsbefugnis folgt einer strengen gesetzlichen Kette, die in § 24 Abs. 3 WEG festgelegt ist. Ein einzelner Miteigentümer darf grundsätzlich nicht eigenmächtig zur WEG-Versammlung einladen, da dies die Gültigkeit sämtlicher gefasster Beschlüsse gefährdet.
Die Zuständigkeit liegt im Regelfall beim bestellten WEG-Verwalter. Fehlt dieser, übernimmt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats diese Aufgabe. Wenn weder ein Verwalter noch ein Beirat existieren, müssen die Eigentümer gemeinschaftlich handeln. Alternativ können sie eine bestimmte Person durch einen formellen Mehrheitsbeschluss zur Einberufung künftiger Versammlungen bevollmächtigen.
Eigenmächtiges Handeln durch einen einzelnen Eigentümer stellt einen fundamentalen Formfehler dar, der selbst bei inhaltlicher Korrektheit die Beschlüsse unwirksam macht. Gerichte stellen unmissverständlich klar, dass die Legitimation der Versammlung oberste Priorität hat. Wenn beispielsweise nur ein Eigentümer einlädt, obwohl er nicht ermächtigt wurde, ist dies ein Verstoß gegen das Gesetz.
Kontaktieren Sie umgehend alle Miteigentümer schriftlich und fordern Sie aktiv einen Umlaufbeschluss zur formalen Ermächtigung einer bestimmten Person zur Einberufung künftiger Versammlungen an.
Verletzen zu kurze Einladungsfristen meine Rechte als Minderheitseigentümer?
Ja, eine zu kurze Frist verletzt Ihre Rechte schwerwiegend, besonders wenn Sie zur Minderheit gehören. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt eine Ladungsfrist von mindestens drei Wochen vor (§ 24 Abs. 4 WEG). Eine Unterschreitung dieser Frist ohne akute Dringlichkeit, wie etwa ein akuter Wasserschaden, stellt einen fundamentalen Formfehler dar, der zur Ungültigkeit der Beschlüsse führen kann.
Die gesetzliche Frist dient primär dazu, Ihre Mitwirkungsrechte als Eigentümer zu schützen. Wenn eine ständige Mehrheit durch „Blitz-Einladungen“ (zum Beispiel nur sieben Tage Vorlauf) Ihre Teilnahme systematisch verhindern will, greift das Gericht ein. Dieses Vorgehen wird als gravierende Beeinträchtigung Ihrer Verfahrensrechte gewertet. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihre einzelne Stimme das Abstimmungsergebnis theoretisch geändert hätte; der Schutz des Verfahrens wiegt schwerer.
Entscheidend ist oft die Kombination aus kurzer Frist und der Ignoranz von Alternativvorschlägen. Dies deutet auf eine gezielte systematische Ausgrenzung hin. Gerichte erklären Beschlüsse in solchen Fällen für ungültig, da sie das Vertrauen in die ordnungsgemäße Willensbildung der Gemeinschaft untergraben. Selbst wenn die Mehrheit versucht, schnell Fakten zu schaffen, bleibt der juristische Hebel beim schweren Verfahrensfehler.
Rügen Sie zu kurze Ladungsfristen sofort nachweisbar (Einschreiben oder E-Mail) und schlagen Sie aktiv einen konkreten Ersatztermin vor, der die gesetzlichen drei Wochen Frist einhält.
Was mache ich, wenn ein Miteigentümer ohne Befugnis zur WEG-Versammlung einlädt?
Reagieren Sie sofort und entschlossen. Die Einberufung einer Versammlung durch eine unbefugte Person stellt einen fundamentalen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) dar. Alle in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind von Anfang an ungültig, das heißt, sie sind anfechtbar oder sogar nichtig. Lassen Sie sich nicht von der Gegenseite beruhigen, denn dieser grundlegende Formfehler ist nicht durch nachträgliche Mehrheitsbeschlüsse heilbar.
Die Regel: Das WEG legt in § 24 Abs. 3 strikt fest, wer zur Einberufung berechtigt ist. Diese Befugnis liegt normalerweise beim Verwalter oder ersatzweise beim Beiratsvorsitzenden. Wird diese zwingende Zuständigkeit missachtet, leidet die gesamte Versammlung an einem schwerwiegenden Mangel. Juristisch gilt dieser fundamentale Verstoß als so kritisch, dass er die Legitimation der Versammlung von Grund auf infrage stellt.
Um die Ungültigkeit feststellen zu lassen, müssen Sie selbst aktiv werden. Rügen Sie den Einberufungsfehler lautstark, falls Sie an der Versammlung teilnehmen, und lassen Sie diese Rüge im Protokoll vermerken. Unmittelbar nach der Beschlussfassung beginnt die einmonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Selbst der Beschluss, den unbefugten Einberufer nachträglich zu bevollmächtigen, ist unwirksam, da dieser Beschluss selbst das Ergebnis einer unrechtmäßig einberufenen Versammlung war.
Sichern Sie umgehend das Einladungsschreiben als Beweis und konsultieren Sie sofort einen Fachanwalt für WEG-Recht, um die Einhaltung der kurzen Anfechtungsfrist zu gewährleisten.
Kann ich einen bereits umgesetzten WEG-Beschluss wegen Formfehler noch anfechten?
Die schnelle Umsetzung eines fehlerhaften Beschlusses durch die Mehrheit, etwa durch Beauftragung von Handwerkern, nimmt Ihnen nicht Ihr Anfechtungsrecht. Ja, Sie können den WEG-Beschluss weiterhin gerichtlich überprüfen lassen, auch wenn er bereits vollzogen wurde. Das Gericht schützt Sie davor, dass eine Mehrheit durch schnelles „Fakten schaffen“ die gerichtliche Kontrolle umgehen kann. Es geht primär um die Ungültigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses.
Ihr Rechtsschutzbedürfnis bleibt erhalten, weil die Anfechtung nicht den physischen Zustand der Maßnahme, sondern die rechtliche Ungültigkeit des Beschlusses selbst betrifft. Gerichte verhindern damit konsequent, dass Mehrheitsblöcke die Anfechtungsfrist abwarten, Beschlüsse schnell implementieren und anschließend behaupten, die Klage sei juristisch „ins Leere gelaufen“. Wird der Beschluss nachträglich für ungültig erklärt, muss die Eigentümergemeinschaft alle vollzogenen Maßnahmen rückabwickeln, sofern dies technisch möglich ist.
Konkret: Hat die Mehrheit beispielsweise die Verlegung einer Leitung auf Ihre Kosten beschlossen und diese sofort umgesetzt, ändert der Vollzug nichts an der Sachlage. Wird dieser Beschluss wegen eines fundamentalen Formfehlers (etwa fehlende Einberufungsbefugnis) für ungültig erklärt, trägt die Mehrheit das Risiko der Kosten und der Rückabwicklung. Dokumentieren Sie alle entstandenen Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Fotos, da diese das aggressive Vorgehen der Gegenseite untermauern.
Sichern Sie alle Belege und Fotos der bereits vollzogenen Maßnahme, leiten Sie aber unbedingt die Anfechtungsklage innerhalb der Monatsfrist ein.
Kann ein fehlerhafter Beschluss durch einen Wiederholungsbeschluss nachträglich geheilt werden?
Nein, die Wiederholung eines formal fehlerhaften WEG-Beschlusses bewirkt keine nachträgliche Heilung des ursprünglichen Mangels. Ein Wiederholungsbeschluss, der unter denselben Verfahrensfehlern gefasst wird, ist selbst fehlerhaft. Die Gerichte sehen darin lediglich eine Fortsetzung des unrechtmäßigen Vorgehens der Mehrheit. Ein rechtswidriger Prozess wird nicht dadurch rechtmäßig, dass man ihn einfach wiederholt.
Leidet die Wiederholungsversammlung unter exakt demselben Grundmangel, bleibt der neue Beschluss weiterhin ungültig. Wenn die zweite Versammlung erneut von einer nicht befugten Person einberufen wurde oder die Einladungsfrist zu kurz war, handelt es sich um eine Wiederholung des fundamentalen Formfehlers. Die juristische Regel ist eindeutig: Ein von Anfang an unwirksamer Akt kann nicht rückwirkend durch eine bloße Wiederholung legalisiert werden. Das Gericht wertet die erneute Beschlussfassung nicht als Korrektur, sondern als Fortsetzung der systematischen Rechtsverletzung gegen die Minderheit.
Das Landgericht Gera lehnte diese Taktik klar ab, als eine Mehrheit fehlerhafte Beschlüsse vorsorglich in einer zweiten, ebenfalls fehlerhaft einberufenen Versammlung bestätigte. Da der Wiederholungsbeschluss rechtlich als neuer WEG-Beschluss gilt, müssen Sie diesen ebenfalls anfechten, sofern er dieselben formalen Mängel aufweist. Die Mehrheit kann sich der gerichtlichen Überprüfung durch wiederholtes, formell fehlerhaftes Handeln nicht entziehen.
Prüfen Sie sofort die Einberufung des Wiederholungsbeschlusses sorgfältig auf Legitimation des Einberufers und Einhaltung der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Einberufungsbefugnis
Die Einberufungsbefugnis beschreibt das gesetzlich festgelegte Recht, eine Eigentümerversammlung rechtswirksam zu einer Sitzung einzuladen.
Diese Befugnis dient der Legitimation des Verfahrens, denn nur die berechtigte Person – in der Regel der Verwalter – darf den Willensbildungsprozess der Gemeinschaft in Gang setzen. Das Gesetz schützt damit alle Eigentümer vor eigenmächtigem Handeln Einzelner.
Beispiel: Da Frau S. keine formelle Ermächtigung der WEG besaß, fehlte ihr die Einberufungsbefugnis, weshalb alle von ihr initiierten Versammlungen von Grund auf fehlerhaft waren.
Kopfprinzip
Beim Kopfprinzip zählt bei der Beschlussfassung nicht die Größe des Miteigentumsanteils, sondern jede anwesende oder vertretene Person in der Eigentümergemeinschaft hat genau eine Stimme.
Diese Abstimmungsmethode kann in kleinen Gemeinschaften zu festen Mehrheitsblöcken führen, da unabhängig von der Wohnungsgröße stets die Anzahl der Köpfe über das Abstimmungsergebnis entscheidet.
Beispiel: Obwohl die WEG nur drei Mitglieder zählte, sicherte das Kopfprinzip dem Ehepaar S. eine ständige Mehrheit von zwei zu eins Stimmen gegen den klagenden Miteigentümer.
Ladungsfrist
Als Ladungsfrist bezeichnen Juristen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzeitspanne, die zwischen dem Versand der Einladung zu einer Eigentümerversammlung und dem tatsächlichen Termin liegen muss.
Nach § 24 Abs. 4 WEG beträgt diese Frist grundsätzlich drei Wochen und soll gewährleisten, dass jeder Eigentümer genügend Zeit hat, seine Teilnahme zu organisieren und sich auf die Tagesordnung vorzubereiten.
Beispiel: Das Landgericht rügte die massive Unterschreitung der Ladungsfrist, da die Einladung lediglich sieben Tage vor der Versammlung erfolgte und damit einen schwerwiegenden Formfehler darstellte.
Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt immer dann vor, wenn eine Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte tatsächlich auf die Hilfe des Gerichts angewiesen ist und ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt.
Fehlt dieses prozessuale Interesse, weil die Klage keinen tatsächlichen Vorteil mehr bringen kann, weist das Gericht die Klage ab, um die Justiz nicht unnötig zu belasten.
Beispiel: Selbst nachdem der fehlerhafte Beschluss bereits vollzogen wurde, bejahte das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da dieser weiterhin das Recht auf Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses besaß.
Sondereigentum
Sondereigentum sind jene räumlich abgegrenzten Teile eines Gebäudes, die ausschließlich dem jeweiligen Wohnungseigentümer gehören und über die er allein verfügen darf, wie zum Beispiel die eigenen Wohnräume.
Diese Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum ist entscheidend, um Zuständigkeiten und die korrekte Verteilung der Kosten für Instandhaltung und Reparaturen festzulegen.
Beispiel: Der Absperrhahn der Gartenwasserleitung befand sich im Sondereigentum des Klägers, weshalb dessen geplante Verlegung auf Kosten des Klägers einen Eingriff in die Eigentumsrechte darstellte.
Wiederholungsbeschluss
Ein Wiederholungsbeschluss ist der Versuch der Eigentümergemeinschaft, einen zuvor fehlerhaften Beschluss in einer neuen Versammlung erneut zu fassen, um so den ursprünglichen Mangel zu „heilen“.
Das Gesetz sieht keinen Heilungseffekt für fundamentale, verfahrensrechtliche Mängel vor, wenn die wiederholte Versammlung selbst unter demselben formalen Fehler wie die erste litt.
Beispiel: Weil die zweite Versammlung, in der die Beschlüsse vorsorglich bestätigt wurden, ebenfalls von der unbefugten Frau S. einberufen wurde, konnte der Wiederholungsbeschluss die ursprünglichen Formfehler nicht wirksam heilen.
Das vorliegende Urteil
LG Gera – Az.: 5 S 199/23 – Urteil vom 23.09.2024
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