Skip to content
Menü

Einsicht in Originalbelege: Mieter bekommen die echten Rechnungen

Statt praller Papierbelege nur eine E-Mail mit PDFs – der Vermieter sagt: „Das muss reichen.“ Doch was, wenn die Scans Fragen aufwerfen und es um viel Geld geht? Ein BGH-Urteil aus Günzburg definiert jetzt, wann das Einsichtsrecht in Originalbelege greift – und wann nicht.
Hände am Tisch: Mieter zeigt auf Originalbelege in einem Ordner, während der Vermieter nur unscharfe Kopien bereithält.
Laut BGH haben Mieter bei der Betriebskostenabrechnung ein grundsätzliches Recht auf Einsicht in die physischen Originalbelege. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 66/20

Das Wichtigste im Überblick

Mieter dürfen Originalbelege sehen; Kopien reichen meist nicht.
  • Der BGH hob das Berufungsurteil auf und gab den Mietern recht.
  • Originalbelege prüfen Kosten besser; ein besonderes Interesse braucht der Mieter nicht.
  • Kopien genügen nur ausnahmsweise, etwa bei treuwidrigem oder unmöglichem Vorlegen.
  • Der Vermieter trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 15.12.2021
  • Aktenzeichen: VIII ZR 66/20
  • Verfahren: Revision in einem Mietstreit über Betriebskostenbelege
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskostenabrechnung, Einsichtsrecht in Unterlagen
  • Relevant für: Mieter, Vermieter, Hausverwaltungen bei Betriebskostenabrechnungen

Müssen Vermieter Originale vorlegen?

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB beinhaltet die Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung auch das Recht des Mieters, auf Verlangen die dazugehörigen Unterlagen einzusehen. Gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB sind dafür die jeweiligen Belege vorzulegen, soweit sie erteilt worden sind. Der Bundesgerichtshof versteht diese gesetzliche Vorgabe prinzipiell als Pflicht zur Vorlage der Originalbelege, da lückenlose Ursprungsdokumente am besten geeignet sind, um die Korrektheit der Verwaltung rechnerisch zu überprüfen.

Dieser Anspruch auf die echten Dokumente stand im Zentrum eines Streits zwischen einer Vermieterin und ihren Mietern in Günzburg. Die Bewohner verlangten für die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017 explizit die Einsicht in die Originale, anstatt sich mit gelieferten Kopien zufriedenzugeben. Die Wohnungseigentümerin vertrat jedoch die Ansicht, die bloße Übersendung von Scans reiche zur Erfüllung ihrer Pflichten aus. Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 66/20) verwarf diese Ansicht in der Revision endgültig und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Das höchste Zivilgericht entschied, dass das Einsichtsrecht grundsätzlich die echten Papiere umfasst und die Mieter den Prozess damit auf ganzer Linie gewannen.

Eine Revision ist das letzte Rechtsmittel im Zivilprozess und geht ausschließlich zum Bundesgerichtshof. Dabei wird nicht neu verhandelt oder Beweise erhoben – der BGH prüft nur, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben. Das erstinstanzliche Urteil ist die Entscheidung des ersten Gerichts, hier also des Amtsgerichts Günzburg, das ursprünglich zugunsten der Mieter entschieden hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Mieter haben bei der Überprüfung ihrer Betriebskostenabrechnung grundsätzlich einen Anspruch auf die Vorlage der Originalbelege; die bloße Übermittlung von Kopien oder digitalen Scans durch den Vermieter genügt im Regelfall nicht.
  2. Das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsdokumente erfordert keinen konkreten Verdacht auf Fehler oder Manipulationen, da das allgemeine Kontrollinteresse an der Überprüfung eine ausreichende rechtliche Grundlage bildet.
  3. Beruft sich die abrechnende Seite auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Vorlage, weil physische Dokumente nach einer Digitalisierung vernichtet worden seien, trägt sie hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast.
Infografik (Do's und Don'ts): Gegenüberstellung von Mieterrechten auf Originalbelege bei der Betriebskostenabrechnung.
Betriebskosten prüfen: Recht auf Originalbelege korrekt einfordern

Darf der Mieter die Einsicht in Originalbelege verlangen?

Wer die zugrundeliegenden Rechnungen einer Abrechnung prüfen möchte, muss dafür kein besonderes Interesse darlegen, denn das allgemeine Kontrollinteresse des Bewohners genügt hierbei völlig. Ein begründeter Verdacht auf Manipulationen oder konkrete Unstimmigkeiten ist keine rechtliche Voraussetzung für den Wunsch nach Einsichtnahme. Weder die bloße Bequemlichkeit des Prüfenden noch ein erhöhter personeller oder zeitlicher Aufwand des Vermieters rechtfertigen eine automatische Beschränkung auf Kopien.

Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ist nicht von einem besonderen Interesse der beklagten Mieter abhängig; es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. – so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 66/20)
Praxis-Hürde: Begründung des Einsichtsbegehrens

Viele Mieter glauben fälschlicherweise, sie müssten einen konkreten Verdacht auf Fehler oder Manipulation äußern, um die Belege einsehen zu dürfen. Das ist nicht der Fall. Ihr allgemeines Kontrollinteresse reicht völlig aus. Wenn Ihr Vermieter verlangt, dass Sie Ihr Begehren rechtfertigen oder einen konkreten Fehler benennen, können Sie diesen Einwand unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung zurückweisen.

Fehleinschätzung der Vorinstanz

Bevor der Fall den Bundesgerichtshof erreichte, hatte das Landgericht Memmingen am 19. Februar 2020 zugunsten der Wohnungseigentümerin geurteilt. Die Zivilkammer ging irrtümlich davon aus, dass ein Anspruch auf das Original nur bei handfesten Gründen bestünde – etwa wenn Kopien ohnehin nicht akzeptiert würden oder ein konkreter Manipulationsverdacht im Raum stünde. Die Richter in Memmingen argumentierten zudem mit einer generellen Interessenabwägung: Die Prüfung der Belege in den Räumen der Vermieterin bedeute enormen Aufwand, während digitale Kopien bequem zu Hause am Schreibtisch gesichtet werden könnten.

Korrektur durch das Schlusserteil

Die obersten Richter in Karlsruhe kassierten diese Einschränkungen und hoben das Berufungsurteil vollständig auf. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Gesetz im § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB schlichtweg keine derartigen Erfordernisse wie „konkrete Gründe“ vorgesehen hat. Die von der Vorinstanz angestellte Abwägung der Bequemlichkeit verwarf der Senat. Das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 30. Juli 2019, das den Bewohnern die uneingeschränkte Sichtung zusprach, erlangte somit wieder seine volle Rechtskraft.

Ein Urteil „kassieren“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch: Das höhere Gericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz vollständig auf und erklärt sie damit rückwirkend für nichtig.

Wann ist Belegeinsicht Schikane?

Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet nach § 226 BGB die Ausübung eines Rechts, wenn diese Geltendmachung ausschließlich den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen. Ein bürgerliches Einsichtsbegehren ist demnach nur dann als unzulässige Schikane zu werten, wenn beim fordernden Mieter absolut keine legitimen Gründe außer der reinen Schädigungsabsicht existieren.

Den massiven Vorwurf der Schikane mussten sich auch die Mieter im Revisionsverfahren anhören. Die Vermieterin war der festen Überzeugung, dass das hartnäckige Einfordern der echten Quittungen nach § 226 BGB rechtsmissbräuchlich sei und nur dazu diene, ihr wirtschaftlich oder zeitlich zu schaden. Das höchste deutsche Zivilgericht wies diese Argumentation deutlich zurück. Die Richter stellten fest, dass das Berufungsgericht überhaupt keine tragfähigen Feststellungen getroffen hatte, die belegen könnten, dass das Einsichtsbegehren allein der Schädigung gelte. Die Hauseigentümerin konnte schlichtweg nicht beweisen, dass die Bewohner nicht aus ihrem gesetzlich berechtigten Kontrollinteresse handelten.

Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsichtnahme in die Belegoriginale der Betriebskostenabrechnung bedarf keiner besonderen Begründung, sondern ist typischerweise gegeben. – so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 66/20)

Was gilt bei vernichteten Originalbelegen?

Ein Anspruch auf die Aushändigung von Dokumenten kann gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Erfüllung rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. Behauptet der Hausbesitzer diese Unmöglichkeit, beispielsweise durch die systematische Vernichtung der Papiere nach einer Digitalisierung, trägt er dafür im Prozess die alleinige Darlegungs- und Beweislast. Ausnahmen vom Grundsatz der haptischen Verpflichtung können sich nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn eine Hausverwaltung Rechnungen von Handwerkern beispielsweise ausschließlich in digitaler Form empfängt.

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein zentrales Prinzip des Zivilrechts: Er verlangt, dass beide Parteien fair und redlich miteinander umgehen. Konkret bedeutet das hier: Ein Vermieter kann sich nicht auf den strengen Wortlaut des Gesetzes berufen, wenn er die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt hat – etwa indem er Originale eigenmächtig vernichtet, obwohl er sie hätte aufbewahren müssen.

Das bedeutet konkret: Der Vermieter muss nicht nur behaupten, dass die Belege vernichtet wurden – er muss diese Tatsache vor Gericht auch lückenlos beweisen, etwa durch ein nachweisbares Digitalisierungsprotokoll oder eine eidesstattliche Versicherung.

In dem vorliegenden Verfahren versuchte die Vermieterin, sich genau auf diese physische Unmöglichkeit zu berufen. Sie gab an, sämtliche Originalbelege für die umstrittenen Nebenkosten seien nach dem Einscannen direkt vernichtet worden, weshalb eine Vorlage in Papierform nicht mehr machbar sei. Das Gericht ließ diese reine Behauptung jedoch nicht ausreichen, da die Eigentümerin für die angebliche Vernichtung der Rechnungen zu keinem Zeitpunkt handfeste Beweise vorgelegt hatte. Weil die Zerstörung unbewiesen blieb, ging der Bundesgerichtshof zwingend vom Vorhandensein der Ursprungsdokumente aus. Der Einwand der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB lief somit ins Leere, weshalb die Vermieterin zur Vorlage verpflichtet bleibt und die gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen muss.

Anhand dieser Formulierung wird deutlich, dass der Rechenschaftspflichtige diejenigen Belege vorzulegen hat, die ihm selbst erteilt worden sind, mithin die Originale, während vom Rechenschaftspflichtigen gefertigte Kopien grundsätzlich nicht ausreichend sind. – so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 66/20)

Was bedeutet das BGH-Urteil?

Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dieser Entscheidung (Az. VIII ZR 66/20) eine bindende Vorgabe für alle nachgeordneten Instanzen geschaffen: Das Recht auf Einsicht in Originalbelege ist der Regelfall, nicht die Ausnahme. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern gilt für jede Betriebskostenabrechnung – unabhängig davon, ob der Mieter einen konkreten Fehler vermutet oder lediglich sein allgemeines Kontrollrecht ausübt. Vermieter können sich weder auf Bequemlichkeit noch auf pauschale Digitalisierungshinweise berufen, um die Vorlage der Originale zu verweigern.

Fordern Sie bei Ihrer nächsten Betriebskostenabrechnung schriftlich die Einsicht in die Originalbelege und akzeptieren Sie keine Scans oder Kopien als Ersatz. Ihr Vermieter muss diesem Wunsch nachkommen, ohne dass Sie einen konkreten Fehler oder Verdacht begründen müssen. Behauptet der Vermieter, die Originale seien vernichtet worden, verlangen Sie einen lückenlosen Nachweis dieser Vernichtung – ein bloßer Verweis auf ein digitales Archiv reicht vor Gericht nicht aus.

Praxis-Hinweis: Beweislast bei digitalisierten Belegen

Verweist Ihr Vermieter ausschließlich auf Scans und behauptet, die Originale seien nach dem Digitalisieren vernichtet worden, muss er diese Vernichtung im Streitfall lückenlos nachweisen. Eine bloße Behauptung genügt nicht. Solange dieser Beweis nicht erbracht ist, besteht Ihr Recht auf Einsicht in die physischen Belege fort. Lassen Sie sich im Zweifel nicht mit dem pauschalen Verweis auf ein digitales Archiv abspeisen, sondern fordern Sie explizit die Vorlage der Originale ein.


Ärger mit der Betriebskostenabrechnung?

Ihr Vermieter verweigert die Einsicht in die Originalbelege? Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung des BGH. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Abrechnung auf formelle Fehler, setzen Ihr Einsichtsrecht durch und helfen Ihnen, zu viel gezahlte Nebenkosten zurückzufordern.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten-Kommentar

Die Forderung nach Originalbelegen ist in der Praxis die schärfste Waffe des Mieters, um Nachzahlungen drastisch zu drücken. Viele Hausverwaltungen haben ihre Ordner längst im staubigen Keller archiviert oder extern ausgelagert. Weil das Heraussuchen und Bereitstellen der echten Papierstapel enorm viel Arbeitszeit frisst, knicken Vermieter bei hartnäckigem Nachbohren oft ein.

Ich empfehle daher, bei zweifelhaften Abrechnungen gezielt auf der Einsicht vor Ort und der Vorlage der echten Papierbelege zu bestehen. Oft lässt sich die Gegenseite dann auf einen schnellen, großzügigen Vergleich ein, um diesen immensen Verwaltungsaufwand abzuwenden. Das spart allen Beteiligten ein langes Klageverfahren.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Nachzahlung verweigern, wenn mir der Vermieter nur digitale Kopien schickt?

JA, Sie dürfen die Nachzahlung vorläufig verweigern, solange der Vermieter Ihnen nur digitale Kopien schickt und keine Einsicht in die Originalbelege ermöglicht. Das gilt aber nur für den strittigen Nachzahlungsbetrag, nicht für unstreitige Positionen oder die laufende Miete.

Der Grund ist, dass das Einsichtsrecht nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB grundsätzlich die Vorlage der Originalbelege umfasst. Nach der Rechtsprechung reicht die bloße Übersendung von Scans oder Kopien im Regelfall nicht aus, weil die Abrechnung nur mit den echten Unterlagen zuverlässig geprüft werden kann. Solange der Vermieter dieses Einsichtsrecht nicht erfüllt, ist die Nachforderung formell nicht vollständig überprüfbar. Deshalb dürfen Sie die Zahlung des strittigen Teils zurückhalten, bis die Originale vorgelegt werden.

Wichtig ist, das Zurückbehaltungsrecht verhältnismäßig auszuüben, damit Ihnen kein Zahlungsverzug vorgeworfen wird. Fordern Sie den Vermieter schriftlich zur Vorlage der Originale auf und setzen Sie eine klare Frist, denn mit der Einsicht endet das Zurückbehaltungsrecht sofort. Behauptet der Vermieter, die Originale seien vernichtet, muss er diese Unmöglichkeit im Streitfall darlegen und beweisen.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich die Einsicht begründen oder einen Fehler in der Abrechnung nachweisen?

Nein, Sie müssen die Einsicht in die Originalbelege nicht begründen oder einen konkreten Fehler nachweisen. Ihr allgemeines Kontrollinteresse als Mieter reicht rechtlich aus, und der Vermieter darf die Vorlage der Unterlagen nicht von einem Verdacht abhängig machen.

Das Einsichtsrecht dient gerade dazu, die Betriebskostenabrechnung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die angesetzten Kosten stimmen. Dafür verlangt das Gesetz weder eine Vorprüfung durch den Mieter noch einen Hinweis auf Manipulationen oder Rechenfehler. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Anspruch auf Einsicht nicht von einem besonderen Interesse abhängt, sondern typischerweise schon aus dem mietrechtlichen Kontrollrecht folgt. Deshalb müssen Sie dem Vermieter keine „Ermittlungsergebnisse“ liefern, bevor Sie die Belege sehen dürfen.

Nur wenn das Verlangen ausnahmsweise ausschließlich der Schädigung des Vermieters dienen sollte, käme ein Rechtsmissbrauch in Betracht; dafür trägt aber regelmäßig der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast. Ein bloßes Bauchgefühl genügt also für Ihr Begehren, ohne dass Sie gegenüber dem Vermieter lange Begründungen oder Verdachtsmomente ausformulieren müssen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Vernichtung der Originale bloß behauptet?

NEIN, Sie müssen die bloße Behauptung nicht akzeptieren. Der Vermieter muss die behauptete Vernichtung der Originale lückenlos belegen, etwa durch ein belastbares Digitalisierungsprotokoll oder eine eidesstattliche Versicherung.

Beruft sich der Vermieter auf Unmöglichkeit der Vorlage, trägt er dafür nach § 275 Abs. 1 BGB im Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast. Ein pauschaler Hinweis auf ein digitales Archiv oder darauf, die Belege seien nach dem Scannen entsorgt worden, ersetzt diesen Beweis nicht. Solange der Nachweis fehlt, darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die Originale noch vorhanden sind oder jedenfalls vorgelegt werden müssen. Sie sollten den Vermieter deshalb schriftlich auffordern, die Vernichtung nachvollziehbar zu dokumentieren und nicht nur zu behaupten.

Besonders wichtig ist das bei Unterlagen, die der Vermieter selbst erstellt oder verwaltet hat, denn gerade dort erwartet die Rechtsprechung eine saubere Dokumentation des Umgangs mit den Originalen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt Ihr Einsichtsrecht bestehen, und der Verweis auf digitale Kopien genügt nicht als Ersatz.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf der Vermieter die Einsicht in die Originalbelege wegen des Datenschutzes verweigern?

Nein, der Vermieter darf die Einsicht in die Originalbelege nicht pauschal mit Datenschutz verweigern. Ihr Kontrollrecht aus § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 259 Abs. 1 BGB hat Vorrang, solange es um die Prüfung der Betriebskostenabrechnung geht.

Der Datenschutz schützt personenbezogene Daten Dritter, hebt aber das gesetzliche Einsichtsrecht nicht auf. Deshalb muss der Vermieter die Originalbelege grundsätzlich vorlegen, damit Sie die angesetzten Kosten und Beträge nachvollziehen können. Enthalten einzelne Unterlagen sensible Angaben, dürfen diese im Einzelfall vor Ort abgedeckt oder geschwärzt werden. Entscheidend ist, dass der Beleg als physisches Original zur Prüfung der Zahlen zugänglich bleibt, statt nur eine Kopie oder einen unlesbaren Scan zu zeigen.

Nur wenn eine Schwärzung den gesamten Inhalt unbrauchbar machen würde oder die Originale tatsächlich nicht mehr vorhanden sind, kann sich die Lage anders darstellen. Dann muss der Vermieter die Verweigerung aber konkret erklären und darf sich nicht auf eine bloße Datenschutzformel zurückziehen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 66/20 – Urteil vom 15.12.2021




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.