LG Berlin – Az.: 65 T 66/19 – Beschluss vom 09.09.2019
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 01.07.2019, Az. 17 C 124/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist in der Sache ohne Erfolg.
Das Beschwerdegericht folgt nach eigener Prüfung der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Die gefundene Kostenentscheidung entsprach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen:
Insbesondere bestand bei Anhängigmachung des Antrags auf Erlass der Einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund, weil die Versorgung des Gebäudes mit Gas bereits drei Wochen lang unterbrochen war. Damit konnte in der Wohnung der Antragsteller weder die Heizung betrieben, noch warmes Wasser bereitet und auch der (Gas-)Herd nicht benutzt werden. Auch wenn der Ausfall der Heizung jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Mai 2019 mit dem bevorstehenden Sommer kaum (noch) einen Verfügungsgrund darstellte, so stellt die Versorgung mit Warmwasser nach den üblichen Lebensverhältnissen auch in der warmen Jahreszeit ein grundlegendes Bedürfnis für die Mieter insbesondere für die Körperhygiene dar. Nichts anderes gilt für die Gasversorgung, soweit in der Wohnung mit Gas gekocht wird. Soweit der Vermieter dieses schuldet – wie hier (Verfügungsanspruch) – kann sich aus einer längeren und weiterhin nicht absehbar langen Unterbrechung der Versorgung der Verfügungsgrund ergeben. So lag der Fall hier. Die Antragsteller konnten nicht davon ausgehen, dass die erforderlichen Arbeiten in der angekündigten Zeit von voraussichtlich 2 – 3 Wochen ausgeführt würden. Bis zum Ende der angekündigten Frist waren für die Antragsteller lediglich provisorische Maßnahmen erkennbar, um ein Kochen mit elektrischen Kochplatten zu ermöglichen, und die Installation einer Dusche im Hausaufgang. Es handelt sich insoweit lediglich um Notmaßnahmen, die in einem vertragsgemäßen Zustand bei Weitem nicht entsprachen. Auch wenn die Antragsgegnerin die eigentliche Schadensbeseitigung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in die Wege geleitet haben mag, wurden die Arbeiten nicht in dem angekündigten Zeitraum durchgeführt und eine Wiederherstellung der Gasversorgung war für die Antragsteller in absehbarer und ihnen zumutbarer Zeit nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Antragstellerin alles in ihrer Macht stehende unternommen hatte, um eine zügige Behebung des erheblichen Schadens zu veranlassen. Soweit sich die ursprüngliche Zeitangabe erledigt hatte, hätte sie durch entsprechende und rechtzeitige Information der Antragsteller darüber, wie lange die Arbeiten für sie noch dauern werden, dem hier gestellten Antrag der Antragsteller vorbeugen können. Derartige Informationen enthält die vorgelegte Email vom 17. Mai 2019 nicht. Selbst die Email vom 24.05.2019, nachdem bereits der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung beim Gericht eingegangen war, ließ für die Antragstellerin nicht erkennen, in welchem zeitlichen Rahmen sie mit einer Wiederherstellung rechnen könnten.
Da sich der Verfügungsgrund erst nach Anbringung beim Gericht und Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag erledigt hat und der Anspruch erfüllt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.