LG Berlin, Az.: 67 T 9/16, Beschluss vom 28.01.2016
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 13. November 2015 – 13 C 1004/15 – wie folgt geändert:
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last bei einem Beschwerdewert von bis zu 500,00 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 91a ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss ausgeführten Begründung des Amtsgerichts entspricht es nicht billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts wäre die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes in dem ursprünglich geführten Rechtsstreit nicht unterlegen.
Das vom Amtsgericht zur Begründung zitierte Urteil des BGH vom 6.5.2009 – XII ZR 137/07 ist auf Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar. Im Übrigen betrifft es einen Fall des beendeten Mietverhältnisses. Ob die aufgestellten Regeln auch während eines laufenden Mietverhältnisses gelten, konnte der BGH in der Entscheidung offen lassen (so im Ergebnis auch Entscheidungsanmerkung von Bub und Bernhard, FD-MietR 2009, 283883 – zitiert nach beck-online). Die Möglichkeit des Mieters, den Vermieter bei ausbleibender Versorgung mit Heizenergie im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einhaltung seiner Pflicht anzuhalten, ist gegeben (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 535 Rn. 124 – zitiert nach beck-online).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 ZPO ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 u. 3 ZPO.