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Eintritt Nießbrauchsberechtigter in einen Wohnraummietvertrag

AG Mönchengladbach – Az.: 35 C 202/17 – Urteil vom 28.08.2019

1. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin mit dem anderweitig verfolgten B L  verurteilt, an den Kläger 324,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 324,47 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Dabei besteht zwischen der Beklagten und dem gesondert Verfolgten Zeugen L Gesamtschuld gemäß § 421 BGB.

a)

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte das Nießbrauchsrecht des Klägers bestritten hat, hat der Kläger eine Eintragungsbekanntmachung vorgelegt, aus der sich eine entsprechende Eintragung ergibt. Zwar wurde daneben auch für Frau F C ein Nießbrauch eingetragen, dieses stand allerdings ausweislich der Eintragungsbekanntmachung unter einer aufschiebenden Bedingung. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Beklagte dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Trotz des entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

b)

Zwischen dem Kläger auf der einen und der Beklagten und dem Zeugen L auf der anderen Seite bestand im März 2017 auch ein Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung in der M Straße 209.

 

aa)

Ursprünglich wurde der Mietvertrag zwischen dem (inzwischen verstorbenen) Zeugen O auf der einen und der Beklagten und dem Zeugen L auf der anderen Seite geschlossen. Aus diesem Mietvertrag ist die Beklagte zum 15.10.2016 nicht wirksam ausgeschieden.

(1)

Eintritt Nießbrauchsberechtigter in einen Wohnraummietvertrag
(Symbolfoto: Von Pravinrus/Shutterstock.com)

Soweit die Beklagte sich auf die außerordentliche Kündigung vom 29.09.2016 stützt, konnte das Mietverhältnis dadurch nicht beendet werden, da es sich insoweit um eine unzulässige Teilkündigung handelte. Die Beklagte und der Zeuge L hatten den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen. Er konnte daher auch nur gemeinsam gekündigt werden (AG Birkenfeld, WuM 1990, 298; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 542 BGB, Rn. 87).

(2)

Soweit die Beklagte darüber hinaus behauptet, durch einen dreiseitigen Vertrag mit den Zeugen H O (Vermieter) und dem Zeugen L (Mitmieter) sei sie aus dem Mietvertrag entlassen worden, so hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt.

Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sich der Zeuge O als Vermieter mit ihrem Ausscheiden aus dem Mietvertrag einverstanden erklärt hätte. Sowohl die Aussage der Zeugin O als auch die Aussage des Zeugen L waren diesbezüglich nicht ergiebig. Die Zeugin O hat dargelegt, dass sie eine Vereinbarung nicht mitbekommen habe, mit dem der Mietvertrag gegenüber der Beklagten aufgehoben worden sei. Auch der Zeuge L hat keine Angaben dazu machen können, dass zwischen der Beklagten und einer weiteren Person Absprachen getroffen wurden. Insoweit hat der Zeuge ohnehin nur angegeben, dass es zu einer Absprache zwischen der Beklagten und der Zeugin O gekommen sein soll, die aber nicht Vermieterin war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, dass der Zeuge L sich unzutreffend erinnert hat und eine Abrede der Beklagten mit dem Zeugen O meinte, so hilft der Beklagten auch dies nicht weiter. Der Zeuge L hat keine Angaben zu Absprachen machen können, da er bei diesen nicht anwesend gewesen sei.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass sich der Zeuge L als Mitmieter mit ihrem Ausscheiden aus dem Mietvertrag einverstanden erklärt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts steht sogar fest, dass der Zeuge L kein entsprechendes Einverständnis abgab. Die Aussage der Zeugin O war auch diesbezüglich nicht ergiebig, da sie eine entsprechende Vereinbarung nicht mitbekommen haben will. Der Zeuge L hingegen hat angegeben, dass die Beklagte wohl davon ausgegangen sei, dass er mit ihrem Auszug einverstanden gewesen sei. Tatsächlich wäre das aber nicht der Fall gewesen, er habe aber nichts dazu gesagt, weil er keinen Streit wollte. Aus dem Schweigen des Zeugen L konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass er mit dem Auszug einverstanden gewesen wäre. Zudem hat der Zeuge L auch angegeben, dass er der Beklagten zuvor auch mitgeteilt habe, die Angelegenheit durch seinen Rechtsanwalt klären lassen zu wollen.

bb)

Der Kläger ist in den Mietvertrag mit der Beklagten und dem Zeugen L durch Einräumung eines Nießbrauchs gemäß §§ 566, 567 BGB eingetreten.

Nach § 567 BGB ist § 566 BGB entsprechend anzuwenden, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter mit einem dinglichen Recht eines Dritten belastet wird und durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.

Ein solches dingliches Recht stellt der Nießbrauch dar (vgl. auch: Harke, in: Beck-online.Großkommentar, Stand: 01.07.2019, § 567, Rn. 5 Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 567 BGB, Rn. 10; Häublein, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 567, Rn. 2). Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde der Nießbrauch auch den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter ausschließen. Durch den Nießbrauch kann der Berechtigte gemäß § 1030 Abs. 1 BGB nämlich die Nutzungen ziehen. Zu den Nutzungen zählen gerade auch die Gebrauchsvorteile, wozu wiederum die Möglichkeit gehört, dass nießbrauchsbelastete Grundstück zu bewohnen (OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 13164).

Das Nießbrauchsrecht wurde auch nach der Überlassung an den Mieter eingetragen. Der Mietvertrag bestand unstreitig bereits seit dem 01.04.2015. Das Nießbrauchsrecht zugunsten des Klägers wurde erst am 11.11.2016 eingetragen.

Soweit im Raume stand, dass sich der Eintritt des Klägers in den Mietvertrag nach § 1059d BGB analog in Verbindung mit §§ 566, 567 BGB richte, ist dies nicht zutreffend. Zwar hat das LG Mühlhausen (BeckRS 2011, 11942) die Ansicht vertreten, dass § 1059d BGB analog auch den Fall erfasse, dass der Nießbrauch erstmalig begründet wird, dabei dürfte es jedoch die Regelung des § 567 BGB übersehend haben. Angesichts der Tatsache, dass § 567 BGB den vorliegenden Fall erfasst, fehlt es an einer für die analoge Anwendung des § 1059d BGB erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis ebenso: Pohlmann, in: MüKo BGB, 7. Aufl., 1059d, Rn. 1).

Ohne Bedeutung ist, dass das Nießbrauchsrecht am selben Tag eingetragen wurde, wie die Auflassungseintragung hinsichtlich Herrn T C. Es ist unerheblich, ob der Eigentumserwerb vor, während und nach der Nießbrauchsbestellung erfolgte, da sich in jedem Fall der Eintritt des Nießbrauchsberechtigten in den Mietvertrag nach §§ 567, 566 BGB richtet und durch einen Eigentumsübergang unberührt bliebe.

c)

Aufgrund des Mietvertrages schuldete die Beklagte neben dem Zeugen L gemäß § 535 Abs. 2 BGB die Miete für den Monat März 2017 in Höhe von 607,60 EUR. Insoweit sind die Beklagte und der Zeuge L Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB.

Durch die Zahlung des Zeugen L in Höhe von 283,13 EUR erlosch die Mietforderung für März 2017 teilweise und bestand nur noch in Höhe von 324,47 EUR.

2.

Daneben schuldet die Klägerin Verzugszinsen seit dem 04.03.2017 gemäß §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.

Für den Verzug bedurfte es keiner Mahnung, da für die Leistung ein Termin nach dem Kalender bestimmt war. Laut Mietvertrag war die Miete zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Miete März 2017 war daher bis zum 03.03.2017 zu zahlen.

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 324,47 EUR festgesetzt.

 

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