Skip to content
Menü

Eintritt des Wohnungserwerbers in ein Mietverhältnis – Zeitpunkt

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 8 C 79/13 – Urteil vom 09.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht die geltend gemachte restliche Miete für Februar 2013 nicht zu. In das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist sie erst mit dem durch Eintragung in das Grundbuch vollendeten Erwerb des Eigentums am 06.02.2013. Der Nutzen-/Lastenübergang im Kaufvertrag regelt lediglich im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, wem die Nutzungen zustehen und wer die Lasten zu tragen hat. Im Außenverhältnis zum Mieter kann der Erwerber die Miete jedoch nur dann rechtlich geltend machen, wenn ihm die Mietforderungen vom Vermieter abgetreten worden sind. Eine Abtretung der Mietforderung für Februar 2013 ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

In dem gemeinsamen Schreiben der vormaligen Vermieterin und der Klägerin vom 17.12.2012 kann eine derartige Abtretung nicht gesehen werden. Denn hierdurch wurde den Beklagten lediglich der Nutzen-/Lastenwechsel mitgeteilt, was eben nur bedeutet, dass im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber dem Erwerber ab 22.12.2012 die Nutzungen zustehen sollen. Für den Mieter allerdings bleibt in diesem Fall der Vermieter/Verkäufer der Forderungsinhaber hinsichtlich der Miete; mit der Zahlung auf das im Schreiben vom 17.12.2012 angegebene Konto erfüllte er weiterhin seine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter.

Darauf, ob die Miete wegen Wohnungsmängeln gemindert war, kommt es daher vorliegend nicht an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!