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Eintrittsrecht Wohnraummietvertrag pflegende Tochter

AG München – Az.: 452 C 17000/17 – Urteil vom 27.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung L Straße … , Parterre, … München, Stock, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Bodenraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, in Ziffer 1. in Höhe von 1.800,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe.

Mit Vertrag vom 01.02.1970 mietete der Vater der Beklagten, der am …2017 verstarb, von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung an.

Am 19.04.2017 erklärte die Beklagte, in das Mietverhältnis einzutreten.

Am 25.04.2017 erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt.

Die Klägerin ist der Meinung, sie habe Anspruch auf Räumung und Herausgabe und beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung L Straße …, Parterre, … München, Stock, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Bodenraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, sie habe, als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, einen gemeinsamen Hausstand geführt habe. Daran ändere nichts, dass sie ihre Wohnung in der O straße behalten habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Protokolle zur mündlichen Verhandlung nebst Beweisaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Räumung und Herausgabe.

Die Beklagte ist nicht gemäß § 563 Abs. 2, S. 1 BGB in das streitgegenständliche Mietverhältnis eingetreten.

Die Beklagte führte mit ihrem Vater keinen gemeinsamen Haushalt.

Die Führung eines gemeinsamen Haushalts erfordert über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (zB Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Versorgung und Pflege bei Krankheit, Verwaltung des Einkommens bzw. Vermögens usw) (Beck online, Großkommentar, § 563, Rnr. 8).

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass „… als im Haushalt der verstorbenen Mieterin lebendes Kind erfolgt ist, zu bedenken haben, dass insoweit keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere muss das Kind gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, sondern es reicht aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt hat.“ (Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 25/14). Doch liegt hier bereits kein Zusammenleben vor.

Dies ergab zur Überzeugung des Gerichts die durchgeführte Beweisaufnahme. Bereits die Anhörung der Beklagten ergab, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung der O straße nicht aufgab, sondern nur zum Zwecke der Pflege ihres Vaters einschränkte. Sie gab an, z.T. sechs Mal pro Woche bei ihrem Vater übernachtet zu haben, z.T. drei bis vier Mal. Ihren Hund habe sie in der O straße gelassen, den sie zudem versorgen musste. Auch das Arbeitszimmer in der O straße habe sie weiterhin für eine selbständige Tätigkeit genutzt.

Die vernommenen Zeugen Dr. Br, Bu, J-G, M, W und Mo konnten lediglich einzelne Beobachtungen bzw. Einschätzungen widergeben. Die Zeugin J-G gab u.a. an, dass ihr die Beklagte erzählte, dass sie am Todestag ihres Vaters nach Hause gefahren sei und ihn erst am nächsten Tag tot vorgefunden habe.

Der Beklagten ist daher der Nachweis, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt hat, nicht gelungen, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 11, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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