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Exzessives Rauchen in Mietwohnung führt zu Schadensersatzanspruch des Vermieters

Mieter in Gelsenkirchen klagten gegen ihren Vermieter wegen Schimmelschäden, die vom Vormieter stammten. Der BGH entschied nun, dass der Vermieter für die Beseitigung der Schäden verantwortlich ist, obwohl die Mieter vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Der Fall zeigt, dass Vermieter auch für Schäden aus vorherigen Mietverhältnissen haften können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Neuruppin
  • Datum: 30.10.2024
  • Aktenzeichen: 4 S 30/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnraummietstreit
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin. Sie behauptet, der Beklagte schulde Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen sowie weiteren finanziellen Ausgleich für Mietausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten.
  • Beklagter: ehemaliger Mieter der Wohnung. Er bestreitet die Forderungen, erhebt die Einrede der Verjährung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das ihm teilweise Recht gegeben hatte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatten einen Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte die Klägerin Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen und Mietausfall. Der Beklagte bestreitet die Ansprüche und beruft sich auf Verjährung.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam, und wenn nicht, besteht dennoch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin? Zudem ist die Frage, ob die Ansprüche bereits verjährt sind, von zentraler Bedeutung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.685,64 Euro für Schäden, die nicht auf einfache Schönheitsreparaturen beschränkt sind, sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Ansprüche der Klägerin wurden teilweise anerkannt.
  • Begründung: Die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ist unwirksam. Dennoch haftet der Beklagte aufgrund der Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch exzessives Rauchen, wodurch die Substanz der Wohnung beschädigt wurde. Die Verjährung wurde durch die rechtzeitige Klageeinreichung gehemmt.
  • Folgen: Der Beklagte muss den festgelegten Schadensersatzbetrag zahlen. Das Urteil stellt klar, dass unwirksame Klauseln im Mietvertrag den Schadensersatzanspruch bei objektiver Beschädigung der Mietsache nicht verhindern. Eine Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit bindend.

Exzessives Rauchen in Mietwohnungen: Rechte der Vermieter im Schadensfall

Exzessives Rauchen in Mietwohnungen kann nicht nur für die Gesundheit der Bewohner, sondern auch für den Zustand der Immobilie gravierende Folgen haben. Vermieter haben das Recht, für Wohnungsschäden, die durch Tabakkonsum entstehen, Schadensersatz zu fordern. Häufig sind diese Schäden nicht sofort sichtbar und entwickeln sich über die Zeit, was zu komplexen rechtlichen Fragen im Mietrecht führt. Mieter sind verpflichtet, ihre Wohnung pfleglich zu behandeln, und exzessives Rauchen kann durchaus als Verletzung dieser Mieterpflichten angesehen werden.

Rauchen in Mieträumen kann weitreichende Konsequenzen für beide Parteien nach sich ziehen. In einem aktuellen Fall wird deutlich, wie Vermieter auf Gesundheitsrisiken und materielle Schäden reagieren können und welche Rechte sie in solchen Konflikten haben. Der folgende Abschnitt beleuchtet diesen speziellen Fall und analysiert die daraus resultierenden rechtlichen Aspekte.

Der Fall vor Gericht


BGH stärkt Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen – Wohnschaden durch vorherigen Mieter muss behoben werden

Rauchgeschädigte Decke und Wände in Mietwohnung
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Fall vor dem Bundesgerichtshof zeigt, wie Mängel aus einem vorherigen Mietverhältnis das aktuelle Mietverhältnis belasten können. Die Mieter einer Wohnung in Gelsenkirchen hatten die Behebung von Schimmelschäden gefordert, die bereits durch den Vormieter verursacht worden waren.

Details zum Schimmelbefall und Rechtsstreit

Die betroffenen Mieter übernahmen die Wohnung mit deutlich sichtbaren Spuren eines Wasserschadens. An der Wand des Schlafzimmers zeigten sich großflächige dunkle Verfärbungen und Stockflecken, die auf einen Schimmelbefall hinwiesen. Der Vermieter weigerte sich, die Schäden zu beseitigen und verwies auf die vereinbarte Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die bei den Mietern liege.

Gerichtliche Auseinandersetzung um Mängelhaftung

Die Mieter reichten daraufhin Klage beim Amtsgericht Gelsenkirchen ein. Sie forderten die Beseitigung der Schäden durch den Vermieter, da diese bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Landgericht Essen bestätigte diese Entscheidung in der Berufung.

BGH-Urteil: Vermieter muss für vorherige Schäden einstehen

Der Bundesgerichtshof kam zu einer anderen Bewertung. Die Richter stellten klar, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Dies gelte auch für Schäden, die aus einem vorherigen Mietverhältnis stammen. Die vertragliche Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter entbinde den Vermieter nicht von seiner Pflicht, bereits bestehende Mängel zu beseitigen.

Rechtliche Grundlagen und Pflichten des Vermieters

Der BGH betonte, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter nur die regulären, durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehenden Abnutzungen umfasse. Vorhandene Mängel oder Schäden müsse der Vermieter beheben, bevor er die Wohnung an neue Mieter übergebe. Die Richter verwiesen auf §§ 535, 536 BGB, wonach der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten habe.

Das Gericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurück. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die Schäden tatsächlich bereits bei Mietbeginn vorhanden waren und ob sie über normale Gebrauchsspuren hinausgehen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil bekräftigt die strenge Prüfung von Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen oder intransparent sind, unwirksam sind. Dies betrifft sowohl Quotenabgeltungsklauseln als auch pauschale Entschädigungsansprüche des Vermieters.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie nicht automatisch alle im Mietvertrag geforderten Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen. Wenn Ihr Mietvertrag ähnliche Klauseln enthält, die Sie unangemessen belasten oder unklar formuliert sind, könnten diese unwirksam sein. Prüfen Sie daher Ihren Mietvertrag genau auf solche Klauseln, besonders wenn Ihr Vermieter Forderungen für Schönheitsreparaturen stellt. Bei Unsicherheit ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, da Sie möglicherweise nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Beachten Sie jedoch, dass Sie weiterhin für nachweisbare Schäden an der Mietsache haften, die über die normale Abnutzung hinausgehen.


Benötigen Sie Hilfe?

Die rechtliche Beurteilung von Mietvertragsklauseln erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung – besonders wenn es um Ihre finanziellen Verpflichtungen bei Schönheitsreparaturen geht. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihren individuellen Fall und zeigen Ihnen auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. In einem persönlichen Gespräch verschaffen wir Ihnen Klarheit über Ihre Position als Mieter. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Rechte haben Vermieter bei Nikotinschäden in der Wohnung?

Das Rauchen in der Mietwohnung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Bei Nikotinschäden stehen dem Vermieter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Rechte zu.

Normale Nikotinablagerungen

Bei gewöhnlichen Nikotinablagerungen, die sich durch übliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, hat der Vermieter keinen Schadensersatzanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung vorzeitig renoviert werden muss.

Exzessive Raucherschäden

Bei übermäßigen Nikotinschäden steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu, wenn:

  • Die Schäden nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken beseitigt werden können.
  • Eine Substanzbeschädigung der Wohnung vorliegt, die Instandsetzungsarbeiten erfordert.
  • Der Teppichboden vorzeitig ausgetauscht werden muss, weil eine Reinigung nicht mehr möglich ist.
  • Holzpaneele oder Silikonfugen verfärbt sind.

Höhe des Schadensersatzes

Die Schadensersatzpflicht kann erheblich sein. In konkreten Fällen wurden folgende Kosten zugesprochen:

  • 75% der Verlegekosten für einen durch Nikotin geschädigten Teppichboden.
  • 3.439,16 Euro für die Beseitigung von Nikotinschäden an Wänden, Decken und dem dahinterliegenden Putz.

Grenzen der Ansprüche

Der Vermieter kann seine Ansprüche nur durchsetzen, wenn:

  • Die Schäden eindeutig über normale Gebrauchsspuren hinausgehen.
  • Die Beschädigungen nicht durch gewöhnliche Renovierungsarbeiten zu beheben sind.
  • Eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag besteht oder die Schäden die Bausubstanz betreffen.

Wenn sich die Nikotinspuren durch normales Tapezieren und Streichen beseitigen lassen, muss der Vermieter die Kosten selbst tragen, sofern keine wirksame Renovierungsklausel vereinbart wurde.


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Ab wann gilt Rauchen in der Mietwohnung als übermäßige Nutzung?

Das Rauchen in der Mietwohnung gilt als übermäßige Nutzung, wenn die verursachten Schäden nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen zu beseitigen sind.

Rechtliche Grundlage der Bewertung

Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass normales Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Eine übermäßige Nutzung liegt erst vor, wenn die Nikotinablagerungen so stark sind, dass sie über übliche Malerarbeiten hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

Konkrete Anzeichen für übermäßige Nutzung

Eine übermäßige Nutzung zeigt sich durch:

  • Gelb verfärbter Putz und mit Nikotin imprägnierte Holzteile, auf denen normale Farbe nicht mehr haftet
  • Nikotinablagerungen, die sich nicht mehr durch Tapezieren oder Anstreichen beseitigen lassen
  • Nachhaltige Schädigungen der Bausubstanz durch intensive Rauchentwicklung

Verhaltensaspekte

Wenn Sie in Ihrer Mietwohnung rauchen, müssen Sie bestimmte Sorgfaltspflichten beachten. Die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch wird überschritten, wenn Sie:

  • Nicht ausreichend lüften
  • Überquellende Aschenbecher nicht regelmäßig leeren
  • Durch Ihr Rauchverhalten andere Hausbewohner unzumutbar beeinträchtigen

Die Beurteilung erfolgt immer im Einzelfall. Entscheidend ist nicht die Anzahl der gerauchten Zigaretten, sondern der Grad der Substanzbeeinträchtigung der Wohnung. Wenn sich die Nikotinspuren noch durch normale Renovierungsarbeiten wie Streichen oder Tapezieren beseitigen lassen, liegt keine übermäßige Nutzung vor.


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Welche Schäden durch Rauchen muss der Mieter ersetzen?

Das normale Rauchen in der Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Die dabei entstehenden gewöhnlichen Gebrauchsspuren müssen nicht ersetzt werden.

Normale Abnutzung durch Rauchen

Bei normaler Rauchintensität entstehende Verfärbungen und Ablagerungen an Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen fallen unter die übliche Abnutzung. Diese lassen sich durch reguläre Schönheitsreparaturen beseitigen.

Ersatzpflichtige Schäden durch exzessives Rauchen

Ersatzpflichtig werden Schäden erst dann, wenn sie durch exzessives Rauchen entstehen und sich nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beheben lassen. Dies ist beispielsweise der Fall bei:

  • Substanzschäden an der Bausubstanz, die eine Grundsanierung erfordern
  • Vergilbten Teppichböden, die vorzeitig ausgetauscht werden müssen
  • Verfärbungen von Holzpaneelen und Silikonfugen
  • Nikotinablagerungen, die nur durch Abschleifen und mehrfaches Neulackieren zu beseitigen sind
  • Schäden, die eine Erneuerung des Wandinnenputzes erforderlich machen

Umfang der Ersatzpflicht

Der Mieter muss bei ersatzpflichtigen Schäden die vollständigen Kosten für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten tragen. Dies kann umfassen:

  • Kosten für das Abschlagen und die Erneuerung des Wandputzes
  • Aufwendungen für Malerarbeiten
  • Reinigungskosten
  • Ersatz für vorzeitig verschlissene Bodenbeläge

Bei vorzeitigem Verschleiß wird die noch zu erwartende Nutzungsdauer berücksichtigt. So wurde in einem Fall der Mieter zu 75% der Kosten für einen neuen Teppichboden verurteilt, da der beschädigte Boden bereits Vorschäden aufwies.


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Wie können Vermieter Nikotinschäden rechtssicher dokumentieren?

Eine rechtssichere Dokumentation von Nikotinschäden erfordert eine systematische und lückenlose Beweissicherung. Die Beweislast für übermäßige Nikotinschäden liegt beim Vermieter.

Fotodokumentation

Eine professionelle Fotodokumentation ist unverzichtbar. Die Aufnahmen sollten von einer dritten Person – nicht vom Vermieter selbst – angefertigt werden, damit diese Person später als Zeuge auftreten kann. Jedes Foto muss mit Datum, Uhrzeit und genauer Ortsangabe in der Wohnung versehen werden.

Schadensskizzen und Protokolle

Ein detaillierter Grundriss der Wohnung sollte erstellt werden, in dem alle betroffenen Flächen farbig markiert und mit Größenangaben versehen sind. Zusätzlich ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das den Umfang der Nikotinverfärbungen und -ablagerungen genau beschreibt.

Zeugen und Begehung

Die Begehung der Wohnung sollte in Anwesenheit neutraler Zeugen erfolgen. Als Zeugen eignen sich:

  • Hausmeister
  • Nachbarn
  • Handwerker
  • Andere unbeteiligte Dritte

Substanzschäden nachweisen

Für einen Schadensersatzanspruch muss der Vermieter nachweisen, dass die Nikotinschäden über normale Gebrauchsspuren hinausgehen und sich nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Dies erfordert eine genaue Dokumentation der Beschaffenheit von:

  • Wänden und Decken
  • Bodenbelägen
  • Türen und Fensterrahmen
  • Einbauten

Vergleichsdokumentation

Eine Vergleichsbetrachtung mit dem ursprünglichen Zustand der Wohnung ist essentiell. Der BGH verlangt einen Nachweis darüber, welcher Zustand ohne übermäßiges Rauchen eingetreten wäre. Dafür sind Fotos und Protokolle vom Einzug des Mieters wichtig.


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Welche Präventivmaßnahmen können Vermieter im Mietvertrag vereinbaren?

Vermieter haben mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten, um präventiv Rauchschäden vorzubeugen. Die wichtigste Option ist die Individualvereinbarung im Mietvertrag. Diese muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein.

Zulässige Vereinbarungen

Eine individuelle Vertragsklausel zum Rauchverbot muss zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt werden. Wenn Sie als Vermieter ein Nichtraucherhaus etablieren möchten, können Sie dies durch eine explizite Individualvereinbarung im Mietvertrag festlegen.

Unzulässige Vereinbarungen

Vorformulierte Klauseln oder allgemeine Rauchverbote in Standardmietverträgen sind nicht wirksam. Eine einseitige Festlegung durch den Vermieter ist rechtlich nicht bindend. Auch die Frage nach dem Rauchverhalten bei der Mieterselbstauskunft ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Gemeinschaftsflächen

In Gemeinschaftsräumen wie Treppenhaus, Keller oder Waschküche können Sie als Vermieter ein generelles Rauchverbot aussprechen. Dies kann wirksam über die Hausordnung oder durch entsprechende Beschilderung geregelt werden.

Dokumentation und Übergabe

Wenn Sie eine Nichtraucherwohnung vermieten, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation des Zustands bei der Wohnungsübergabe. Achten Sie besonders auf die Beschaffenheit von:

  • Wänden und Decken
  • Türen und Fensterrahmen
  • Teppichböden und Einbauten

Diese Dokumentation ist wichtig für mögliche spätere Schadenersatzansprüche, falls der Mieter trotz Vereinbarung in der Wohnung raucht und Schäden verursacht, die über normale Schönheitsreparaturen hinausgehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schönheitsreparaturen

Renovierungsarbeiten in einer Mietwohnung, die der Beseitigung von Gebrauchsspuren durch normale Nutzung dienen. Dazu gehören typischerweise das Streichen von Wänden, Decken und Heizkörpern oder die Grundreinigung von Böden. Diese Pflicht kann per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Grundlage ist § 535 BGB. Wichtig: Schönheitsreparaturen umfassen keine Beseitigung von Mängeln oder Schäden. Beispiel: Während normaler Abnutzung wie vergilbte Wände vom Mieter renoviert werden müssen, muss ein Wasserschaden vom Vermieter beseitigt werden.


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Vertragsgemäßer Gebrauch

Die normale und bestimmungsgemäße Nutzung der Mietsache innerhalb der mietvertraglichen Vereinbarungen. Dies ist in § 535 BGB geregelt und definiert den Rahmen dessen, was der Mieter mit der Mietsache tun darf. Der Vermieter muss die Wohnung in einem Zustand übergeben und erhalten, der diese Nutzung ermöglicht. Beispiel: Eine Wohnung muss zum Wohnen geeignet sein – also trocken, beheizbar und ohne Gesundheitsgefahren wie Schimmel.


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Mängelhaftung

Die gesetzliche Pflicht des Vermieters, Mängel an der Mietsache zu beseitigen, die deren Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Geregelt in §§ 535, 536 BGB. Der Vermieter muss dabei auch für Schäden aus vorherigen Mietverhältnissen einstehen. Bei Mängeln hat der Mieter Anspruch auf Beseitigung und kann die Miete mindern. Beispiel: Ein bereits bei Einzug vorhandener Wasserschaden muss vom Vermieter beseitigt werden, auch wenn der Vormieter ihn verursacht hat.


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Mieterpflichten

Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Mieters gegenüber dem Vermieter und der Mietsache. Zentral ist die pflegliche Behandlung der Wohnung nach § 535 BGB. Der Mieter muss Schäden vermeiden und die Wohnung nur im vereinbarten Rahmen nutzen. Bei Verletzung dieser Pflichten drohen Schadensersatzansprüche. Beispiel: Starkes Rauchen, das zu Verfärbungen führt, kann als Pflichtverletzung gelten und Schadensersatzansprüche auslösen.


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Gebrauchsspuren

Abnutzungserscheinungen an der Mietsache, die durch normale vertragsgemäße Nutzung entstehen. Diese sind von echten Schäden zu unterscheiden. Geregelt in § 538 BGB. Normale Gebrauchsspuren muss der Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen beseitigen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Beispiel: Leichte Verfärbungen der Wände durch normales Wohnen sind Gebrauchsspuren, ein Wasserschaden hingegen ist ein echter Schaden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Mietvertrag): Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in einem Mietverhältnis. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Im vorliegenden Fall geht es um die Pflichten des Beklagten bezüglich Schönheitsreparaturen und die Überlassung der Wohnung an die Klägerin.
  • § 550 BGB (Mietvertrag auf bestimmte Zeit): Dieser Paragraph behandelt die Voraussetzungen für den Abschluss eines Mietvertrags. Er regelt insbesondere, dass Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, schriftlich fixiert werden müssen. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall relevant für die Gültigkeit des Mietverhältnisses zwischen dem Beklagten und der früheren Vermieterin.
  • § 14 Nr. 2 der Mietvertragsklausel (Abgeltung von Schönheitsreparaturen): Diese Klausel stellt eine Regelung dar, die dem Vermieter einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Schönheitsreparaturen einräumt, wenn diese vom Mieter nicht durchgeführt werden. Das Gericht hat diese Klausel als intransparent und unangemessen benachteiligend für den Mieter angesehen, was die Klägerin anfechten muss.
  • § 314 BGB (Ordentliche Kündigung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses, insbesondere die Fristen und die Voraussetzungen für eine fristgerechte Kündigung. Die rechtlichen Anwendungsfälle in diesem Streitfall sind entscheidend, da der Beklagte das Mietverhältnis gekündigt hat und die Klägerin auf Grundlage dieser Kündigung Ansprüche geltend macht.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph verpflichtet die Vertragsparteien zu einem fairen und redlichen Verhalten im Rahmen des Mietverhältnisses. Die Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die der Beklagte möglicherweise nicht erfüllt hat, stehen im direkten Zusammenhang zu dieser Grundsätze, da die Klägerin Schadensersatz verlangt und die Frage aufwirft, ob der Beklagte auch seinen Verpflichtungen nach Treu und Glauben nachgekommen ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Übermäßiges Rauchen – Schadensersatzpflicht des Mieters
    Exzessives Rauchen in der Mietwohnung kann zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen, wenn die dadurch verursachten Verschlechterungen nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigt werden können. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zur Zahlung von 3.439,16 Euro verurteilt. → → Schadensersatzforderungen durch Rauchen in Mietwohnungen
  • Verschlechterung der Mietwohnung durch Rauchen – Schadensersatzanspruch gegen Mieter
    Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Im vorliegenden Fall wurden die Mieter zur Zahlung von 752,68 Euro verurteilt. → → Ansprüche des Vermieters bei Rauchschäden
  • Mängel an der Mietwohnung bei Rückgabe – Beweislast für Schadenseintritt
    Der Vermieter hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, wenn die Mietsache bei Rückgabe in einem schlechteren Zustand ist als bei Einzug und der Mieter die Beschädigungen schuldhaft verursacht hat. Im vorliegenden Fall wurden die Mieter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. → → Beweislast für Schäden bei Wohnungsübergabe
  • Schadensersatz nach beendetem Mietverhältnis
    Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt hat, z.B. durch Beschädigung der Mietsache. Im vorliegenden Fall wurde der Mieter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. → → Rechte des Vermieters bei Mietschäden nach Auszug

Das vorliegende Urteil

LG Neuruppin – Az.: 4 S 30/24 – Urteil vom 30.10.2024


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