Skip to content
Menü

Fehlerhafte Verbrauchserfassung – Kürzungsrecht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV

LG Frankfurt/Main –  Az.: 11 S 38/19 –  Urteil vom 28.10.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.01.2019, Az. 33 C 2664/18 (93) abgeändert und, wie folgt, zur Klarstellung neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 37% und der Beklagte zu 63% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74,29 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien streiten um Zahlung des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung 2016.

Der Beklagte ist Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Einzimmerwohnung im Haus …in Frankfurt am Main. Der Beklagte schuldet einen monatlichen Mietzins in Höhe von 430,00 Euro zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen.

Fehlerhafte Verbrauchserfassung - Kürzungsrecht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV
Symbolfoto: Von tab62 /Shutterstock.com

In der Liegenschaft war zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Wärmemengenzähler vorhanden. Die Klägerin hat am 28.06.2017 die Betriebskosten 2016 abgerechnet. Dabei ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 353, 46 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage K 2 (BI. 14 ff der Akte) Bezug genommen. Diese Nachzahlung leistete der Beklagte nicht. Gegen die Abrechnung 2016 erhob der Beklagte Einwände hinsichtlich der Positionen Heizung- und Warmwasserkosten, Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gemeinstrom, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung.

Der Beklagte hat gegen die Betriebskostenabrechnung 2016 unter anderem eingewendet, dass ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkV vorliege. Deshalb seien die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 12 HeizkV zu kürzen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 353,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2017 zu zahlen; der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 16.01.2019 der Klage in Höhe von 297,53 Euro stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Begründung des Urteils wird auf den Inhalt und insbesondere den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 16.01.2019 (Az.; 33 C 2664/18 (93)) gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Berufung für den Beklagten, soweit er ein Kürzungsrecht in Höhe von 99,08 Euro geltend macht, zugelassen.

Gegen das am 21.01.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.02.2019 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 21.04.2019 mit Schriftsatz vom 18.04.2019 begründet.

Der Beklagte greift das Urteil mit der Berufung in dem Umfang, in dem sie durch das Amtsgericht zugelassen wurde, wobei der Beklagte von einem Kürzungsrecht in Höhe von 74,29 Euro ausgeht.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass ihm ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkV zustehe, da ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HKVO vorliege. Denn die Heiz- und Warmwasserkosten in der streitgegenständlichen Abrechnung seien nicht durch Ermittlung des Wärmeverbrauchs für Warmwasser in der zentralen Heizungsanlage unter Verwendung eines Wärmezählers erstellt worden. Das Fehlen des Wärmemengenzählers führe dazu, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nicht hätten verbrauchsabhängig ermittelt werden können. Es ergebe sich ein Kürzungsrecht in Höhe von insgesamt 74,29 Euro (=15% aus 495,27 Euro).

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Frankfurt am Main, Az.: 33 C 2264/18 (93), die Klage in Höhe von weiteren 74,29 Euro abzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 223,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Er trägt vor, dass lediglich die zur Aufbereitung des Warmwassers verwendete Wärmemenge durch die Firma …………rechnerisch ermittelt worden sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf alle Schriftsätze der Parteien einschließlich aller eingereichter Anlagen sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz in Bezug genommen.

II.

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da das Amtsgericht sie zugelassen hat, soweit der Beklagte ein Kürzungsrecht in Höhe von 99,08 Euro gemäß § 9 Abs,2 Satz 1 HeizkV geltend macht.

In der Sache hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung 2016 lediglich einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe 223,24 Euro und nicht, wie durch das Amtsgericht entschieden, in Höhe von 297,53 Euro.

Ein Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 74,29 Euro steht der Klägerin nicht zu, da dem Beklagten als Mieter hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten aus der Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von insgesamt 495,27 Euro ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV zusteht.

Gemäß § 12 Abs. 1 HeikV hat der Nutzer das Recht bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 von Hundert zu kürzen, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen der Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurden.

Eine fehlerhafte Verbrauchserfassung führt zum Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14).

Vorliegend wurden die Heiz- und Warmwasserkosten unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 HeizkV abgerechnet. Gemäß § 9 Abs. 2 der HeizkV ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu bemessen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung Q = … bestimmt werden.

Die streitgegenständliche Liegenschaft hat zum maßgeblichen Zeitpunkt 2016 nicht über einen Wärmemengenzähler verfügt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich die zur Aufbereitung des Warmwassers verwendete Wärmemenge durch die Firma T. E. Services GmbH rechnerisch ermittelt worden sei und der Verbrauch für die Heizung durch Wärmemengenzähler an der Heizzentrale sowie an den Heizkörpern der Wohnungen ermittelt worden sei. Die Kosten für Heiz- und Warmwasser wurden durch die Firma T. einheitlich ermittelt und wie die Abrechnung (BI. 16 ff der Akte) zeigt letztlich rechnerisch ermittelt.

Die der Betriebskostenabrechnung 2016 zugrundeliegende Heiz- und Warmwasserabrechnung entspricht somit nicht einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung, die in § 9 Abs. 2 HeizkV ausdrücklich regelt, dass die auf zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu messen ist und eine rechnerische Ermittlung nach der vorgegebenen Formel nur ausnahmsweise möglich ist. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung ist nur eine solche gemäß § 9 Abs. 2 HeikV.

Eine dahingehende Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung, das Verbraucherverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen um damit auch Energiespareffekte zu erzielen. Es ist die Kernforderung der Heizkostenverordnung, den individuellen Energieverbrauch zu erfassen (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14). Die Vermieter sollen somit durch die Heizkostenverordnung angehalten werden, Wärmemengenzähler einzubauen, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung sicherzustellen. Wenn man demnach auch weiterhin eine rechnerische Ermittlung als „verbrauchsabhängige“ Ermittlung akzeptieren würde, könnten die Vermieter somit den eigentlichen Zweck der Heizkostenverordnung umgehen.

Es ist danach auch nicht ausreichend, wenn nur für Warmwasser oder nur für Heizung ein Zähler eingerichtet werde. Denn auch, wenn ein Posten gemessen wird, wird letztlich der Verbrauch für beide Positionen rechnerisch ermittelt, wie auch die streitgegenständliche Abrechnung zeigt. Eine derartige rechnerische Ermittlung stellt keine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung dar, da nicht der tatsächliche Einzelverbrauch ermittelt wird, sondern eine pauschalierte Abrechnung erfolgt.

Der BGH hat in dem bereits zuvorzitierten Urteil auch bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht vorliegt, wenn der Verbrauch verschiedener Nutzergruppen nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizKV mit einem jeweils eigenen Wärmezähler erfasst wurde und die Heizkostenabrechnung daher fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden vergleichbar.

Nur wenn der Wärmeverbrauch nur mit unzumutbar hohem Aufwand gemessen werden kann, ist eine rechnerische Ermittlung nach § 9 Abs. 2 der Heizkostenverordnung zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Messung des Wärmeverbrauchs nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, sind nicht ersichtlich, zumal die Liegenschaft mittlerweile mit entsprechenden Messeinrichtungen ausgestattet wurde.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht. Die Entscheidung weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!