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Fensteraustausch Kosten WEG: Warum Eigentümer selbst zahlen müssen

Eine Aachener Wohnungseigentümerin forderte von ihrer Gemeinschaft, die hohen Kosten für den nötigen Fensteraustausch an ihrer Immobilie zu übernehmen. Doch ein einziges Wort in einem Jahrzehnte alten Dokument entschied am Ende, wer die Rechnung tatsächlich tragen muss.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 118 C 37/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Wohnungseigentümerin verlangte von ihrer Gemeinschaft, die Kosten für den Austausch ihrer alten Fenster zu übernehmen. Die Gemeinschaft lehnte dies ab und sah den Eigentümer in der Pflicht.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine Eigentümergemeinschaft die Kosten für neue Fenster eines Eigentümers tragen, wenn die Gemeinschaftsordnung ihn als zuständig festlegt?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für den Fensteraustausch selbst tragen muss. Die Gemeinschaftsordnung wies diese Aufgabe klar dem Eigentümer zu.
  • Die Bedeutung: Die genaue Formulierung in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, wer die Kosten für Instandhaltung trägt. Ungültige alte Beschlüsse begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zukunft.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Aachen
  • Datum: 29.04.2024
  • Aktenzeichen: 118 C 37/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Wohnungseigentümerin. Sie wollte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten für den Austausch ihrer Fenster übernimmt.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und argumentierte, die Eigentümerin müsse die Kosten selbst tragen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümerin forderte von ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft die Übernahme der Kosten für den Austausch ihrer Fenster. Die Gemeinschaft lehnte dies ab und verweigerte die Zahlung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten für den vollständigen Austausch der Fenster einer Wohnung tragen oder muss dies der einzelne Eigentümer selbst bezahlen? Darf ein Gericht diese Entscheidung für die Gemeinschaft treffen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wird abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Gemeinschaftsordnung weist die Kosten für die Erneuerung der Fenster dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, frühere Beschlüsse zur Kostenübernahme durch die Gemeinschaft waren unwirksam, und das Gericht darf diese Entscheidung nicht anstelle der Eigentümergemeinschaft treffen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält keine Kostenübernahme für ihre Fenster und muss die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Wer zahlt für neue Fenster – und wie ein Wort alles entscheidet?

Ein stark verwitterter Fensterrahmen und feuchte Spuren auf der Fensterbank zeugen vom dringenden Sanierungsbedarf, dessen hohe Kosten die Wohnungseigentümerin von ihrer Gemeinschaft forderte.
Gericht: Eigentümerin trägt Kosten für Fensteraustausch wegen eindeutiger Regelung in der Gemeinschaftsordnung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein undichtes Fenster, ein kalter Luftzug, eine hohe Rechnung – für viele Wohnungseigentümer ist der Fenstertausch ein bekanntes Drama. Eine Eigentümerin in Aachen forderte die Kostenübernahme durch ihre Gemeinschaft. Doch der Fall entschied sich nicht an der Notwendigkeit des Austauschs oder an schönen Worten aus der Vergangenheit. Ausschlaggebend war ein Wort in einem Jahrzehnte alten Dokument.

Was wollte die Wohnungseigentümerin erreichen?

Die Eigentümerin sah ihre Fenster in einem schlimmen Zustand. Sie berichtete von morschem Holz, ständigem Zug und eindringendem Wasser – auch nach einem Sturm. Für sie stand fest: Ein Austausch musste her. Sie verlangte vom Gericht, dass es die Eigentümergemeinschaft zu einer Kostenübernahme verpflichtete. Entweder sollte die Gemeinschaft die Fenster komplett bezahlen, oder sie sollte einen Teil – 40 Prozent – der Kosten erstatten, so wie es in der Vergangenheit angeblich üblich war. Die Eigentümerin stützte sich dabei auf die Regeln der Gemeinschaftsordnung, einen alten Beschluss der Eigentümerversammlung und die Praxis vergangener Jahre. Sie argumentierte: Ihre Fenster seien so kaputt, dass die Gemeinschaft handeln müsse.

Wie verteidigte sich die Eigentümergemeinschaft?

Die Eigentümergemeinschaft lehnte die Forderungen ab. Sie verwies auf ihre Gemeinschaftsordnung. Dort stehe, dass die Instandhaltung und Erneuerung der Fensterrahmen Sache der jeweiligen Eigentümer sei. Nur der Außenanstrich sei Gemeinschaftsaufgabe. Ein alter Beschluss aus dem Jahr 2008, auf den sich die Klägerin berief, sei unwirksam gewesen und begründe keine Ansprüche. Vergangene Zahlungen, die auf diesem ungültigen Beschluss basierten, dürften nicht fortgeführt werden. „Gleichbehandlung im Unrecht“ – das gebe es nicht, so die Gemeinschaft. Zudem bemängelte sie, dass die Anträge der Eigentümerin zu ungenau formuliert waren. Ein Gericht könne nicht einfach über Angebote entscheiden oder Farben und Verglasungen festlegen.

Wie sah das Gericht die Sache?

Das Gericht gab der Eigentümergemeinschaft recht. Für die Richter war entscheidend, was in der Gemeinschaftsordnung steht. Dieses Dokument, die „Verfassung“ der Eigentümergemeinschaft, sprach eine klare Sprache. § 6 Abs. 1 der Ordnung weist dem einzelnen Eigentümer sämtliche Arbeiten an Fenstern zu. Dort steht ausdrücklich, dass der Eigentümer für „Pflege, den Anstrich und die Erneuerung der Fensterrahmen“ zuständig ist. Nur der Außenanstrich ist ausgenommen. Diese Formulierung fand das Gericht eindeutig. „Erneuerung“ bedeutet demnach nicht nur eine kleine Reparatur, sondern den vollständigen Austausch der Fenster.

Warum lehnte das Gericht die Klage ab?

Der Knackpunkt lag also im genauen Wortlaut der Gemeinschaftsordnung. Das Gericht stellte fest: Die Regeln waren hier unmissverständlich. Sie legten fest, dass der Sondereigentümer die Kosten für den Fensteraustausch trägt. In anderen, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatten die Formulierungen in den Gemeinschaftsordnungen Auslegungsspielraum gelassen – nicht so in diesem Fall.

Auch der alte Beschluss aus dem Jahr 2008, der eine Kostenübernahme durch die Gemeinschaft in Aussicht stellte, war laut Gericht unwirksam. Das lag an der damaligen Rechtslage: Das Wohnungseigentumsgesetz in seiner alten Fassung erlaubte es nicht, durch einen Mehrheitsbeschluss die grundlegende Kostenverteilung für die Instandhaltung generell zu ändern. Ein solcher Beschluss war schlicht nichtig.

Deswegen konnte die Eigentümerin auch nicht auf die frühere Praxis der Bezuschussung pochen. Vergangene, auf einem unwirksamen Beschluss basierende Zahlungen schaffen keinen Anspruch auf Fortführung. Das Prinzip der Gleichbehandlung bedeutet nicht, dass Fehler der Vergangenheit wiederholt werden müssen. Es gibt keine „Gleichbehandlung im Unrecht“.

Das Gericht lehnte es schließlich ab, anstelle der Eigentümerversammlung zu entscheiden. Eine solche gerichtliche „Beschlussersetzung“ ist nur möglich, wenn der Eigentümergemeinschaft kein Spielraum mehr bleibt oder sie klare Fehler gemacht hat. Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinschaft aber die Möglichkeit, über eine Kostenübernahme zu befinden. Diese Entscheidungshoheit der Eigentümer kann das Gericht nicht einfach ersetzen.

Alle Anträge der Wohnungseigentümerin wies das Gericht damit ab. Sie muss die Kosten für ihre neuen Fenster selbst tragen und zusätzlich die Prozesskosten zahlen.

Die Urteilslogik

Die exakte Formulierung einer Gemeinschaftsordnung legt unumstößlich fest, wer die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum trägt.

  • Verbindlichkeit der Gemeinschaftsordnung: Der genaue Wortlaut der Gemeinschaftsordnung bestimmt abschließend, welche Instandhaltungspflichten dem einzelnen Eigentümer obliegen und welche die Gemeinschaft trägt.
  • Grenzen der Beschlussfassung: Ein Eigentümerbeschluss entfaltet keine Rechtswirkung, wenn er gegen zwingendes Recht oder die grundlegende Kostenverteilung verstößt; Mehrheitsbeschlüsse können die durch Gesetz oder Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilung nicht generell ändern.
  • Keine Gleichbehandlung im Unrecht: Frühere, auf unwirksamen Beschlüssen basierende Zahlungen oder Praktiken begründen keinen Anspruch auf deren Fortführung; eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Diese Prinzipien unterstreichen die Notwendigkeit, rechtliche Dokumente sorgfältig zu prüfen und die Grenzen der Beschlussfassung sowie richterlicher Kompetenzen zu kennen.


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Stehen Sie vor ähnlichen Fragen zur Kostenverteilung von Fenstern in Ihrer WEG? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation.


Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der Verträge aufsetzt, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Das Aachener Fenster-Drama zeigt unbarmherzig: Jeder einzelne Begriff in einer Gemeinschaftsordnung kann über Tausende Euro entscheiden. Die Richter legten den Jahrzehnte alten Vertragstext gnadenlos wörtlich aus. Eine ungültige Praxis von gestern schafft keinen Anspruch für morgen – so hart kann der Alltag in einer WEG sein.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer zahlt Fenstertausch bei meiner Eigentumswohnung wirklich?

Der Fenstertausch in Ihrer Eigentumswohnung ist oft eine finanzielle Zerreißprobe, doch die Frage der Kostenübernahme entscheidet fast ausschließlich der präzise Wortlaut Ihrer Gemeinschaftsordnung. Weist dieses zentrale Dokument die „Erneuerung“ der Fenster dem Sondereigentümer zu, tragen Sie die Kosten in der Regel allein – unbeeindruckt von früheren Absprachen oder langjähriger Praxis.

Die Gemeinschaftsordnung funktioniert wie die Verfassung Ihrer Eigentümergemeinschaft. Sie definiert, was Sondereigentum ist und was Gemeinschaftsaufgabe bleibt. Jahrzehntelange Praxis der Kostenübernahme durch die Gemeinschaft oder alte, mündlich überlieferte Beschlüsse sind dabei oft wertlos, wenn das Gründungsdokument etwas anderes vorschreibt.

Richter schauen hier nicht auf Vermutungen, sondern auf Fakten. Im Aachener Beispielfall war entscheidend, was die Gemeinschaftsordnung festlegte: § 6 Abs. 1 wies dem einzelnen Eigentümer sämtliche Arbeiten an Fenstern zu. War dort explizit von „Pflege, Anstrich und der Erneuerung der Fensterrahmen“ die Rede, bedeutet das: Sie zahlen. Punkt.

Sichern Sie sich ab: Prüfen Sie sofort Ihre Gemeinschaftsordnung auf die genaue Formulierung zum Fenstertausch Ihrer Eigentumswohnung.


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Muss ich meine Fenster trotz alter WEG-Beschlüsse selbst zahlen?

Ja, Fensterkosten müssen Sie sehr wahrscheinlich selbst tragen, selbst wenn alte WEG-Beschlüsse Gegenteiliges suggerierten. Gerichte erklären solche Beschlüsse, die unter alter Rechtslage die grundlegende Kostenverteilung änderten, oft für nichtig. Das Prinzip der „Gleichbehandlung im Unrecht“ existiert nicht; vergangene Fehler begründen keine Fortsetzungspflicht.

Warum alte Beschlüsse meist unwirksam sind? Bis zur WEG-Reform war es schlicht nicht möglich, per einfachem Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung der Gemeinschaftsordnung grundlegend zu verändern. Solche Versuche führten zu nichtigen Beschlüssen, also solchen, die von Anfang an keine Rechtskraft besaßen. Die juristisch bindende Gemeinschaftsordnung hat stets Vorrang vor späteren Beschlüssen, die ihren Inhalt im Wesentlichen ändern würden. Sie ist die „Verfassung“ Ihrer Eigentümergemeinschaft.

Das Argument, die Gemeinschaft hätte früher bei anderen Eigentümern die Fenster bezahlt und müsse dies aus Gleichheitsgründen nun auch bei Ihnen tun, wird Gerichte nicht überzeugen. Das Landgericht Aachen machte klar: Es gibt keine „Gleichbehandlung im Unrecht“. Nur weil in der Vergangenheit auf Basis eines unwirksamen Beschlusses Gelder flossen, entsteht daraus kein fortlaufender Anspruch.

Lassen Sie alle relevanten alten WEG-Beschlüsse zum Fenstertausch von einem im WEG-Recht erfahrenen Anwalt auf ihre Gültigkeit und Vereinbarkeit mit der damals geltenden Rechtslage und Ihrer Gemeinschaftsordnung prüfen.


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Wo finde ich die Regeln für Fenstertausch in meiner WEG?

Die verbindlichen Regeln für den Fenstertausch in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft finden Sie primär in Ihrer „Gemeinschaftsordnung“ – oft auch als „Teilungserklärung“ bezeichnet. Dieses notariell beurkundete Dokument ist das grundlegende „Gesetz“ Ihrer WEG und definiert, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist.

Dieses übergeordnete Regelwerk ist die „Verfassung“ der Gemeinschaft und entscheidet letztlich über Kostenpflichten. Juristen nennen es das Fundament Ihrer Eigentümerrechte und -pflichten. Hier suchen Sie gezielt nach Paragraphen, die ‚Fenster‘, ‚Instandhaltung‘, ‚Erneuerung‘, ‚Pflege‘, ‚Außenanstrich‘ oder ‚Sondereigentum‘ explizit regeln. Der genaue Wortlaut ist dabei Gold wert, denn er kann bestimmen, ob Sie die Rechnung zahlen oder die Gemeinschaft.

Verlassen Sie sich keinesfalls auf alte Protokolle von Eigentümerversammlungen oder informelle Nachbarschaftsauskünfte. Diese können nichtig sein und Sie auf eine teure Fehlspur führen. Gerichte machen da keine Kompromisse: Für Richter ist die Gemeinschaftsordnung der Dreh- und Angelpunkt, ihr Wortlaut hat höchste Priorität. Was dort steht, gilt. Dieses essenzielle Dokument haben Sie in der Regel beim Kauf Ihrer Wohnung erhalten. Andernfalls ist der WEG-Verwalter Ihre erste Anlaufstelle. Auch im Grundbuchamt ist eine Kopie hinterlegt.

Fordern Sie unverzüglich eine vollständige Kopie der aktuellen Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung beim WEG-Verwalter an, falls Sie diese nicht in Ihren eigenen Kaufunterlagen finden!


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Was tun, wenn meine WEG den Fenstertausch nicht zahlt?

Wenn Ihre WEG die Zahlung des Fenstertauschs unter Verweis auf eine eindeutige Gemeinschaftsordnung ablehnt, sind Ihre juristischen Chancen, eine Kostenübernahme durchzusetzen, extrem gering. Gerichte respektieren die Entscheidungshoheit der Gemeinschaft und nehmen keine „Beschlussersetzung“ bei klarer Rechtslage vor. Das ist eine harte Realität für viele Eigentümer, die sich hilflos fühlen.

Der Grund dafür liegt tief im Wohnungseigentumsrecht verankert: Die Gemeinschaftsordnung ist die „Verfassung“ Ihrer WEG. Weist sie die „Erneuerung der Fenster“ eindeutig dem Sondereigentümer zu, gibt es kaum Spielraum. Gerichte schrecken davor zurück, die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung zu ersetzen, es sei denn, die Gemeinschaft hatte überhaupt keine andere Wahl oder hat gravierende Fehler gemacht. Weder alte, unwirksame Beschlüsse noch das populäre Argument der „Gleichbehandlung im Unrecht“ helfen Ihnen dann weiter. Das Prinzip ist klar: Ein Fehler wird nicht durch einen weiteren Fehler geheilt.

Ein Fall, in dem eine Eigentümerin trotz klarer Regelung auf Kostenübernahme klagte, zeigt die ernüchternde Realität: Sie musste die Kosten für ihre neuen Fenster selbst tragen und zusätzlich die gesamten Prozesskosten zahlen. Das ist ein hohes Risiko.

Lassen Sie daher die konkrete Formulierung in Ihrer Gemeinschaftsordnung sowie die Begründung der WEG-Ablehnung dringend von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht prüfen, um eine realistische Einschätzung Ihrer Optionen zu erhalten. Eine vorschnelle Klage wird schnell teuer.


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Wie beeinflusst die Gemeinschaftsordnung meinen Fenstertausch?

Die Gemeinschaftsordnung ist der primäre und letztlich entscheidende Faktor: Ihr genauer Wortlaut, insbesondere die Verwendung von Begriffen wie „Erneuerung“, bestimmt unwiderruflich, ob Sie die Kosten für den Fenstertausch tragen oder ob die Gemeinschaft dafür aufkommen muss, indem sie sogar ältere Beschlüsse und Praktiken außer Kraft setzt. Dieses Dokument bildet die juristische „Verfassung“ Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft und regelt die Kostenverteilung bei Fenstern mit höchster Priorität.

Der Grund ist simpel: Die Regeln der Gemeinschaftsordnung sind bindend wie ein Gesetz. Sie legen zweifelsfrei fest, welche Arbeiten am Fenster als Sondereigentum gelten und welche der Gemeinschaft obliegen. Ein einziges Wort kann hier über Tausende von Euro entscheiden. Nehmen Sie beispielsweise den Aachener Fall: Dort wies die Formulierung „Erneuerung der Fensterrahmen“ die komplette Kostenpflicht für den Austausch klar dem einzelnen Eigentümer zu.

Selbst alte Eigentümerbeschlüsse, die eine Kostenübernahme durch die Gemeinschaft vorsahen, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Gemeinschaftsordnung eindeutig dem widerspricht. Gerichte ignorieren Argumente wie „gesunden Menschenverstand“ oder „was üblich ist“, wenn der Text klar ist.

Analysieren Sie daher noch heute den Abschnitt „Fenster“ in Ihrer Gemeinschaftsordnung und prüfen Sie Begriffe wie „Instandhaltung“, „Reparatur“, „Erneuerung“ und „Sondereigentum“ auf ihre Bedeutung für Ihre Kostenpflicht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschlussersetzung

Eine Beschlussersetzung ermöglicht es einem Gericht, ausnahmsweise selbst eine Entscheidung für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, wenn diese ihre Pflicht zur Beschlussfassung nicht erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, um Pattsituationen aufzulösen oder offensichtliche Rechtsfehler der Gemeinschaft zu korrigieren. Sie sichert das individuelle Recht des Eigentümers, wenn die Gemeinschaft untätig bleibt und ihm dadurch ein Nachteil entstünde.

Beispiel: Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht eine Beschlussersetzung ab, da die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit hatte, über die Kostenübernahme für den Fenstertausch zu befinden, und keine klaren Fehler begangen hatte, die ein Einschreiten des Gerichts rechtfertigen würden.

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Erneuerung (im WEG-Recht)

Im Kontext des Wohnungseigentumsrechts bedeutet Erneuerung nicht nur eine kleine Reparatur, sondern den vollständigen Austausch eines Bauteils, wie zum Beispiel eines Fensters oder einer Heizungsanlage. Diese klare Abgrenzung ist entscheidend für die Kostenverteilung, da die Gemeinschaftsordnung oft genau festlegt, wer für Reparaturen und wer für eine vollständige Erneuerung zuständig ist. Das Gesetz will damit unklare Zuständigkeiten und langwierige Streitigkeiten vermeiden.

Beispiel: Die Gemeinschaftsordnung in Aachen sprach ausdrücklich von der „Erneuerung der Fensterrahmen“, weshalb das Gericht die Kostenpflicht für den kompletten Fenstertausch dem einzelnen Wohnungseigentümer zuwies, anstatt der Eigentümergemeinschaft.

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Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung ist das juristische Grundgesetz oder die „Verfassung“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie die Regeln für das Zusammenleben festgelegt sind. Dieses notariell beurkundete Dokument schafft Rechtssicherheit und definiert verbindlich, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind. Nur so lassen sich klare Zuständigkeiten und Kostenverteilungen innerhalb der Gemeinschaft festlegen.

Beispiel: Für das Gericht war der genaue Wortlaut der Gemeinschaftsordnung ausschlaggebend, um zu klären, ob der einzelne Eigentümer oder die gesamte Gemeinschaft die Kosten für den umstrittenen Fenstertausch tragen musste.

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Gleichbehandlung im Unrecht

Das Prinzip der Gleichbehandlung im Unrecht besagt, dass ein einzelner Eigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass ein in der Vergangenheit von der Gemeinschaft fälschlich gewährter Vorteil oder ein Fehler wiederholt wird. Dieses rechtliche Dogma verhindert, dass aus einem Verstoß gegen geltendes Recht ein Gewohnheitsrecht oder ein Anspruch auf dessen Fortsetzung entsteht. Das Gesetz stellt sicher, dass rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können, ohne dass sich die Gemeinschaft an alte Fehler klammern muss.

Beispiel: Die Eigentümerin konnte sich nicht auf eine frühere Praxis der Bezuschussung berufen, weil das Gericht das Argument der „Gleichbehandlung im Unrecht“ anführte und somit vergangene, auf einem unwirksamen Beschluss basierende Zahlungen nicht fortführte.

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Nichtig (im WEG-Recht)

Ein Beschluss einer Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn er von Anfang an unwirksam und rechtlich bedeutungslos ist, weil er gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt oder die Grundfesten der Gemeinschaftsordnung erschüttert. Diese rechtliche Folge tritt ein, um die Einhaltung fundamentaler gesetzlicher Vorgaben und die Bestandskraft der Gemeinschaftsordnung zu gewährleisten. Sie schützt die Eigentümer vor grundlegenden, nicht korrigierbaren Fehlentscheidungen der Mehrheit.

Beispiel: Der alte Beschluss aus dem Jahr 2008 zur Kostenübernahme war nichtig, weil das damals gültige Wohnungseigentumsgesetz eine grundlegende Kostenverteilung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss nicht erlaubte.

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Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet im Wohnungseigentumsrecht jene Teile eines Gebäudes, die ausschließlich im Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers stehen und von diesem allein genutzt und verwaltet werden dürfen. Diese Abgrenzung ist fundamental, um die Zuständigkeiten und Kostenpflichten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft klar zu regeln. Was Sondereigentum ist, zahlt und verantwortet der einzelne Eigentümer selbst, im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum.

Beispiel: Da die Gemeinschaftsordnung die Erneuerung der Fenster explizit dem Sondereigentümer zuwies, musste die Klägerin die Kosten für den Austausch ihrer Fenster selbst tragen, obwohl sie eine Kostenübernahme durch die Gemeinschaft forderte.

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Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist das zentrale deutsche Gesetz, das alle rechtlichen Grundlagen und Regelungen für die Verwaltung und das Zusammenleben in Wohnungseigentümergemeinschaften festlegt. Dieses Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen für das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum. Es soll klare Strukturen schaffen, um Streitigkeiten vorzubeugen und eine funktionierende Selbstverwaltung der Gemeinschaften zu ermöglichen, indem es Rechten und Pflichten definiert.

Beispiel: Das Gericht erklärte den alten Beschluss der Eigentümergemeinschaft für nichtig, da er gegen das damals gültige Wohnungseigentumsgesetz verstieß, welches eine Änderung der grundlegenden Kostenverteilung per einfachem Mehrheitsbeschluss nicht zuließ.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Die Gemeinschaftsordnung als „Verfassung“ der Eigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz)

    Sie regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und ist für alle verbindlich.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gemeinschaftsordnung legte unmissverständlich fest, dass die Instandhaltung und Erneuerung der Fenster in diesem Fall Sache des einzelnen Eigentümers ist und diese Regelung bindend für die Klägerin war.

  • Nichtigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen bei Kompetenzüberschreitung (Grundsatz des Wohnungseigentumsrechts)

    Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind ungültig, wenn sie gegen zwingendes Recht oder die grundlegende Verteilung von Aufgaben und Kosten verstoßen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der alte Beschluss aus dem Jahr 2008, der eine Kostenübernahme durch die Gemeinschaft vorsah, war nichtig, weil das damals geltende Wohnungseigentumsgesetz es nicht erlaubte, die grundlegende Kostenverteilung für Instandhaltung durch einen Mehrheitsbeschluss zu ändern.

  • Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

    Fehler der Vergangenheit schaffen keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass diese Fehler in der Zukunft wiederholt werden müssen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin konnte sich nicht auf frühere, auf einem ungültigen Beschluss basierende Zahlungen berufen, um eine Fortführung der Bezuschussung zu erwirken.

  • Grenzen der gerichtlichen Beschlussersetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz)

    Gerichte können eine Entscheidung der Eigentümerversammlung nur dann ersetzen, wenn der Gemeinschaft kein Ermessensspielraum mehr bleibt oder sie ihre Entscheidungskompetenz missbraucht hat.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte es ab, anstelle der Eigentümerversammlung über eine Kostenübernahme zu entscheiden, da die Gemeinschaft selbst die Möglichkeit hatte, hierüber zu befinden und ihr hierbei kein Missbrauch oder Ermessensfehler vorgeworfen werden konnte.


Das vorliegende Urteil


AG Aachen – Az.: 118 C 37/23 – Urteil vom 29.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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