AG Schöneberg, Az.: 109 C 340/14
Urteil vom 30.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Wohnungsmietvertrag.

Die Kläger sind Mieter der Wohnung in der L. Straße 36/38 in B., 4 Treppen links. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der vormaligen Eigentümerin. Mit Schreiben vom 26.03.2014 kündigte die Beklagte Modernisierungsarbeiten bei den Klägern an. Die Kläger wiesen die Arbeiten im Einzelnen durch Schreiben des Berliner Mietvereins vom 29.04.2014 zurück und erhoben wegen nicht zu rechtfertigender finanzieller Härte Widerspruch.
Die Kläger sind der Ansicht, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung ein erhebliches Interesse an der Feststellung haben, dass sie die erhöhte Miete nicht zahlen müssen, da bei ihnen eine finanzielle Härte vorliege.
Ursprünglich haben die Kläger begehrt, dass festgestellt wird , dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die in der Modernisierungsankündigung vom 26.03.2014 für die Wohnung L. Straße 36/38 in B., 4.OG links, angekündigte Mieterhöhung von monatlich 426,16 €, sowie die erhöhten Betriebskosten in Höhe von monatlich 21,72 € zu zahlen.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass wegen der fehlenden Zustimmung der Mieter der Bauzeitenplan sich nicht halten lasse und die jetzige Modernisierungsankündigung gegenstandslos sei, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte meint, den Klägern fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Härteeinwand des Mieters gegen die Erhöhung der Miete nur nach Geltendmachung einer Mieterhöhung geprüft werden könne. Sie behauptet, dass noch nicht feststehe, ob und in welcher Höhe die Beklagte von ihrem Mieterhöhungsrecht Gebrauch mache.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Nachdem die Beklagte sich der Erledigungserklärung der Kläger nicht angeschlossen hat, war die einseitige Erledigungserklärung als Feststellungsantrag über die Erledigung hinsichtlich des Klageantrags auszulegen.
Die Änderung des Antrags ist gemäß § 264 Nr.2 ZPO zulässig, da die Kläger den Klageantrag mit dem Übergang von einem Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache beschränken. Dieser Feststellungsantrag ist gemäß 256 Abs.1 ZPO zulässig, weil die Kläger anders einer Kostenerstattungspflicht nicht entgehen können.
2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Erledigung ist nicht eingetreten. Dies ist nur anzunehmen, wenn der rechtshängige Klageantrag zulässig und begründet gewesen ist und erst durch den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Der ursprüngliche Klageantrag war hingegen bereits unzulässig.
Den Klägern fehlte es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Klagen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind, erfordern im Rahmen der Zulässigkeit ein schutzwürdigen Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Hierbei ist zur Vermeidung unnötig belastender Klagen Zurückhaltung zu üben, keinesfalls darf das Fehlen eines Rechtsverhältnisses durch ein allgemeines Klärungsinteresse überspielt werden, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und die begehrte Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefährdung zu beseitigen.
Diese Voraussetzungen waren schon bei Klageerhebung nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Modernisierungsankündigung vom 26.03.2014 die zu erwartende Mieterhöhung genannt hat, wozu sie gemäß § 555 c Abs. 1 BGB verpflichtet ist, stellt noch kein Berühmen eines Rechts dar. Sie hat noch nicht erklärt, die Miete zu erhöhen. Ein Rechtsverhältnis ist insoweit nicht entstanden. Das bloße Klärungsinteresse der Kläger rechtfertigt zu diesem Zeitpunkt eine Feststellungsklage nicht. Es kann auch erst im Rahmen einer Mieterhöhung nach durchgeführter Modernisierung beurteilt werden, ob der Mieter verpflichtet ist, diese erhöhte Miete zu zahlen. Erst dann steht überhaupt fest, welche Kosten entstanden sind und umgelegt werden sollen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.