Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- BGH: Warum Vermieter weiterhin fiktiv abrechnen dürfen
- Redaktionelle Leitsätze
- Welche Kosten die fiktive Abrechnung konkret umfasst
- BGH lehnt Übertragung des Werkvertragsrechts ab
- Wann die fiktive Schadensabrechnung im Mietrecht scheitert
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich die Reparaturkosten fiktiv abrechnen, wenn ich die Immobilie bereits unrenoviert verkauft habe?
- Muss ich dem Mieter eine Rechnung vorlegen, um den Schadensersatz aus dem Kostenvoranschlag zu erhalten?
- Warum scheitert meine Klage sofort, wenn ich die Forderung fälschlicherweise als Kostenvorschuss bezeichne?
- Kann ich den vollen Betrag laut Kostenvoranschlag fordern, obwohl ich die Reparaturen selbst durchführe?
- Verliere ich meinen Zahlungsanspruch, wenn der neue Mieter die Wohnung unrenoviert übernimmt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 280/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 19.04.2023
- Aktenzeichen: VIII ZR 280/21
- Verfahren: Revisionsurteil zum Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 8.425,20 Euro
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
Vermieter dürfen Schadensersatz für Reparaturen nach geschätzten Kosten berechnen, ohne diese vorher auszuführen.
- Das Mietrecht erlaubt geschätzte Kosten im Gegensatz zum Baurecht weiterhin als Schadensersatz.
- Dies gilt nach dem Mietende für fehlende Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung.
- Der Mieter zahlt den Betrag aus dem Kostenvoranschlag, selbst wenn keine Reparatur erfolgt.
- Ein Anspruch auf Vorauszahlung besteht nach dem Ende des Mietvertrags hingegen nicht mehr.
- Das Gericht prüft nun, wie hoch die tatsächlichen Kosten für die Reparaturen sind.
BGH: Warum Vermieter weiterhin fiktiv abrechnen dürfen
Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses können Eigentümer ihre Schadensersatzansprüche für unterlassene Leistungen anhand der erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten Kosten bemessen. Die juristische Grundlage für diese Handhabung bilden die Paragrafen 280 Absatz 1 und 3 sowie 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zusätzlich greift bei der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten der Paragraph 249 Absatz 2 BGB. Das bedeutet konkret: Der Vermieter hat die Wahl, ob er die Reparatur vom Mieter verlangt oder stattdessen direkt den Geldbetrag fordert, um den Schaden in Eigenregie zu beheben.
Der Bundesgerichtshof urteilte am 19. April 2023 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 280/21, dass diese fiktive Abrechnung zulässig bleibt. In dem verhandelten Streitfall verlangte ein Vermieter nach dem Auszug seiner Mieter am 31. Dezember 2017 Schadensersatz für nicht ausgeführte Arbeiten. Als Berechnungsgrundlage reichte er einen Kostenvoranschlag über 7.961,35 Euro netto ein. Die obersten Richter hoben das vorherige Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Juni 2021 in wesentlichen Teilen auf und verwiesen die Sache dorthin zur neuen Entscheidung zurück, verwarfen die Revision jedoch für bestimmte Forderungsteile als unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Schadensersatzansprüche statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden. – so der BGH
Redaktionelle Leitsätze
- Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, nicht erfolgter Rückbauarbeiten oder Beschädigungen der Mietsache können nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin auf Grundlage der erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten fiktiven Kosten abgerechnet werden.
- Die restriktive Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der fiktiven Schadensabrechnung im Werkvertragsrecht ist nicht auf das Mietrecht übertragbar, da nach Mietende eine grundlegend andere rechtliche Situation besteht und eine drohende Überkompensation durch den Grundsatz von Treu und Glauben ausreichend begrenzt wird.
- Ein gesetzlicher Anspruch auf einen zweckgebundenen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung besteht nach dem Ende eines Mietverhältnisses nicht.

Welche Kosten die fiktive Abrechnung konkret umfasst
Diese Abrechnungsmethode erfasst die Kosten für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen und erforderliche Rückbauarbeiten. Ebenso lassen sich Schäden an der Mietsache nach Paragraph 280 Absatz 1 BGB und Paragraph 823 Absatz 1 BGB auf diesem Weg regulieren. Die Geltung erstreckt sich dabei sowohl auf den Schadensersatz statt der Leistung als auch auf den Schadensersatz neben der Leistung. Der Schadensersatz „statt der Leistung“ ersetzt dabei die ursprüngliche Renovierungspflicht des Mieters, während der Schadensersatz „neben der Leistung“ für zusätzliche Schäden aufkommt, die bereits durch eine Pflichtverletzung entstanden sind.
Listen Sie für Ihre Forderung alle Mängel wie unterlassene Schönheitsreparaturen, fehlende Abschlussleisten oder nicht zurückgebaute Bodenbeläge einzeln auf. Beauftragen Sie einen Fachbetrieb mit einem detaillierten Kostenvoranschlag, in dem jede dieser Positionen separat ausgewiesen ist, um die Forderung transparent und gerichtlich belastbar zu machen.
Nach der Wohnungsrückgabe am 2. Januar 2018 forderte der Wohnungseigentümer unter anderem Schadensersatz für das ausstehende Streichen des Treppenhauses, der Küche und des Wohnzimmers. Für das ungestrichene Wohnzimmer und die Küche bezifferte er den Betrag auf 500 Euro. Zusätzlich machte er Ersatzansprüche für die Erneuerung von Wandfliesen und für das Verlegen von Abschlussleisten in Höhe von 32 Euro geltend. Strittig war zudem der Rückbau von verlegten Fliesen und einem PVC-Belag, den die Bewohner vor ihrem Auszug nicht vorgenommen hatten.
BGH lehnt Übertragung des Werkvertragsrechts ab
Eine Übertragung von werkvertragsrechtlichen Grundsätzen nach Paragraph 637 BGB auf das Mietrecht lehnt der Bundesgerichtshof ausdrücklich ab. Das Werkvertragsrecht regelt Verträge über die Herstellung eines Werkes, etwa beim Hausbau. Da der BGH dort die fiktive Abrechnung bereits vor Jahren untersagt hat, musste er nun klären, ob dieses Verbot auch auf Mietverträge nach deren Ende übertragbar ist. Eine Gefahr der unzulässigen Bereicherung besteht nicht, da eine Inhaltsbegrenzung über den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Paragraph 242 BGB greift. Folglich hält der VIII. Zivilsenat an seiner bisherigen mietrechtlichen Rechtsprechung uneingeschränkt fest.
Denn die Erwägungen des VII. Zivilsenats beruhen allein auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts und sind – auch nach dessen Ansicht – auf andere Vertragstypen nicht übertragbar. – so der Bundesgerichtshof
Warum das Landgericht Hagen falsch lag
Das Landgericht Hagen hatte die Klage des Vermieters in der Berufung noch abgewiesen und sich dabei auf ein Urteil des VII. Zivilsenats zum Werkvertragsrecht (Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17) berufen. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auffassung deutlich, da Vermieter nach dem Ende der Mietzeit eine völlig andere rechtliche Situation aufweisen als Werkbesteller in einem laufenden Vertrag.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Faktor für die Anwendung der fiktiven Abrechnung ist das beendete Mietverhältnis. Da Sie die Wohnung bereits zurückerhalten haben, geht es rechtlich um den Ausgleich einer Wertminderung und nicht mehr um die Erfüllung einer laufenden Vertragspflicht. Sie können den Betrag aus einem Kostenvoranschlag daher auch dann fordern, wenn Sie die Reparaturen später in Eigenleistung durchführen oder die Wohnung im unrenovierten Zustand verkaufen.
Keine Bereicherung durch fiktive Abrechnung
Die strikte Beschränkung auf die „erforderlichen Kosten“ verhindert laut den obersten Richtern zuverlässig eine drohende Doppelbegünstigung des Wohnungseigentümers. Da es zudem an einem entsprechenden Vorschussregime wie im Werkvertragsrecht fehlt, lässt sich die Rechtsprechung nicht übertragen. Ein Vorschussregime würde den Vermieter verpflichten, das Geld zweckgebunden für die Reparatur zu verwenden und später genau abzurechnen – im Mietrecht darf er über die Entschädigungssumme hingegen frei verfügen.
Wann die fiktive Schadensabrechnung im Mietrecht scheitert
Ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss besteht nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht. Zudem unterliegen sämtliche Ansprüche einer strengen Inhaltsbegrenzung durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Paragraph 242 BGB. Ein erfolgreicher Schadensersatz setzt darüber hinaus zwingend den Nachweis voraus, dass die Schadensentstehung tatsächlich während der Mietzeit erfolgt ist.
Kein Kostenvorschuss nach Ende des Mietverhältnisses
Hinsichtlich des verlangten Kostenvorschusses in Höhe von 8.425,20 Euro brutto verwarfen die Bundesrichter das Rechtsmittel des Vermieters als unzulässig, da sich die gerichtliche Revisionszulassung nicht auf diesen Streitstoff bezog. Das bedeutet konkret: Wenn ein Gericht die Revision nur für bestimmte Rechtsfragen zulässt, darf das nächsthöhere Gericht auch nur diese prüfen; alle anderen Teile des vorherigen Urteils sind damit bereits endgültig entschieden. Die Zulassung des Landgerichts beschränkte sich rein auf die Frage der fiktiv abgerechneten Schadenspositionen.
Achtung Falle:
Vermeiden Sie es, Ihre Forderung nach dem Auszug des Mieters als „Vorschuss“ zu bezeichnen. Da im Mietrecht kein gesetzliches Vorschussregime existiert, könnte eine falsch formulierte Klage allein an diesem Begriff scheitern. Verlangen Sie stattdessen explizit Schadensersatz – nur für diesen ist die fiktive Berechnung anhand eines Netto-Kostenvoranschlags anerkannt.
Beweispflicht: Schäden müssen während Mietzeit entstehen
Die Forderung von 450 Euro für eine beschädigte Wohnungseingangstür scheiterte ebenfalls endgültig. Das Amtsgericht Lüdenscheid hatte in der ersten Instanz bereits am 19. November 2020 festgestellt, dass der Eigentümer die Schadensentstehung während der Mietzeit nicht beweisen konnte. Ohne einen Beweis für den Grund des Schadens kam es auf die Methode der fiktiven Berechnung nicht mehr an. Auch hier erfasste die Revisionszulassung das Thema nicht.
Um solche Beweisverluste zu vermeiden, halten Sie jeden Schaden bei der Wohnungsübergabe detailliert in einem Protokoll fest. Lassen Sie dieses zwingend vom Mieter unterschreiben und fertigen Sie von allen Schäden aussagekräftige Fotos an. Ohne diesen Beleg für den Zustand bei Rückgabe riskieren Sie, dass Sie trotz vorliegender Schäden leer ausgehen.
Warum das Landgericht den Fall neu prüfen muss
Da für die übrigen Positionen – darunter eine Forderung über 881,35 Euro für selbst ausgeführte Arbeiten und nicht gestrichene Räume, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 729,23 Euro sowie hilfsweise geltend gemachte 7.511,35 Euro – fehlende Feststellungen zu Grund und Höhe bestanden, hob der Senat das Urteil auf. Fehlende Feststellungen bedeuten hier, dass das Vorgericht nicht ausreichend geprüft und dokumentiert hat, ob der Mieter die Schäden tatsächlich verursacht hat und ob die veranschlagte Summe der Realität entspricht. Das Berufungsgericht muss den Umfang der tatsächlichen Schäden nun unter Beachtung der Karlsruher Vorgaben aufklären und über die Verteilung der Kosten neu entscheiden.
Fazit: Rechtssicherheit für Vermieter nach BGH-Urteil
Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs schafft bundesweite Klarheit für alle privaten und gewerblichen Vermieter. Sie stellt verbindlich fest, dass die fiktive Schadensberechnung im Mietrecht weiterhin zulässig ist, auch wenn das Werkvertragsrecht strengere Maßstäbe anlegt. Für Sie bedeutet das maximale Flexibilität: Sie können die Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags einfordern und das Geld erhalten, ohne zur tatsächlichen Durchführung der Arbeiten verpflichtet zu sein. Das Urteil ist unmittelbar auf alle laufenden und künftigen Mietverhältnisse übertragbar.
Prüfen Sie Ihre aktuellen Schadensersatzforderungen gegen ehemalige Mieter: Haben Sie die Kosten bereits durch einen Fachbetrieb schätzen lassen? Falls nicht, holen Sie zeitnah einen Netto-Kostenvoranschlag ein. Stellen Sie sicher, dass Ihre Forderung rechtlich als „Schadensersatz statt der Leistung“ geltend gemacht wird, um von der fiktiven Abrechnung zu profitieren. Werden Mängel im Übergabeprotokoll vergessen, verlieren Sie in der Regel Ihren Anspruch, da der Beweis für die Verursachung durch den Mieter später kaum noch zu führen ist.
Schäden nach Mietende? Jetzt Ansprüche rechtssicher durchsetzen
Die fiktive Abrechnung bietet Vermietern wertvolle Flexibilität, erfordert jedoch eine präzise rechtliche Einordnung Ihrer Forderungen gegenüber ehemaligen Mietern. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Schadensersatzansprüche fachgerecht zu beziffern und Formfehler bei der Geltungmachung konsequent zu vermeiden. Wir prüfen Ihre Unterlagen auf gerichtliche Belastbarkeit und sichern Ihre rechtliche Position ab.
Experten Kommentar
Handwerksbetriebe für einen reinen Kostenvoranschlag zu finden, wird in solchen Fällen oft zum Spießrutenlauf. Sobald Handwerker wittern, dass es nur um einen Rechtsstreit geht und kein echter Auftrag droht, winken viele ab. Oft landen deshalb ungenaue Schätzungen auf meinem Tisch, die vor Gericht sofort zerpflückt werden.
Betroffene Vermieter fahren am besten, wenn sie die Angebotserstellung offen kommunizieren und direkt eine Aufwandsentschädigung für das Dokument vereinbaren. Das schafft Verbindlichkeit und sichert eine detaillierte, belastbare Aufstellung aller Einzelpositionen. Ein solches bezahltes Angebot ist letztlich deutlich wertvoller als eine lückenhafte Gefälligkeitsschätzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich die Reparaturkosten fiktiv abrechnen, wenn ich die Immobilie bereits unrenoviert verkauft habe?
JA. Sie dürfen die Reparaturkosten auch nach einem unrenovierten Verkauf der Immobilie fiktiv auf Grundlage eines Kostenvoranschlags abrechnen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz entsteht bereits im Moment der Rückgabe des beschädigten Objekts durch den Mieter an den Eigentümer.
Die rechtliche Grundlage bilden die Paragrafen 280 Absatz 1 und 281 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Vermieter bei Pflichtverletzungen einen finanziellen Ausgleich fordern kann. Da der Schadensersatzanspruch die Wertminderung der Immobilie zum Zeitpunkt der Übergabe kompensieren soll, ist der spätere Verkauf des Objekts für die bereits entstandene Forderung rechtlich unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19. April 2023 klargestellt, dass die restriktiven Regeln des Werkvertragsrechts im Mietrecht keine Anwendung finden. Sie müssen die Reparatur also weder tatsächlich durchführen lassen noch Handwerkerrechnungen vorlegen, um den berechneten Nettobetrag vom ehemaligen Mieter einzufordern. Es empfiehlt sich jedoch dringend, das Übergabeprotokoll und einen detaillierten Kostenvoranschlag als Beweismittel zu sichern, bevor der neue Eigentümer eigene Veränderungen vornimmt.
Wichtig ist die korrekte Bezeichnung der Forderung als Schadensersatz statt der Leistung, da ein Anspruch auf einen zweckgebundenen Kostenvorschuss nach Ende des Mietverhältnisses gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zudem dürfen nur die Nettokosten ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden, solange diese nicht tatsächlich durch eine eigene Durchführung der Reparatur angefallen ist.
Muss ich dem Mieter eine Rechnung vorlegen, um den Schadensersatz aus dem Kostenvoranschlag zu erhalten?
NEIN. Eine Rechnung ist nicht erforderlich, da Schadensersatzansprüche nach Ende des Mietverhältnisses auf Basis einer fiktiven Abrechnung, also ohne tatsächliche Reparaturdurchführung, geltend gemacht werden können. Ein detaillierter Kostenvoranschlag genügt rechtlich als Nachweis für die erforderliche Schadenshöhe.
Die gesetzliche Grundlage bilden die Paragrafen 280 und 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche den Schadensersatz statt der Leistung regeln. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Vermieter die erforderlichen Instandsetzungskosten auch fordern dürfen, wenn sie die Mängel noch nicht beseitigt haben. Ein Kostenvoranschlag dient dabei als objektive Schätzung der Kosten, die ein Fachbetrieb für die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands verlangen würde. Im Mietrecht ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den erhaltenen Betrag zweckgebunden einzusetzen, da er primär für den entstandenen Substanzverlust entschädigt wird.
Beachten Sie jedoch, dass Sie fiktiv nur den Nettobetrag des Kostenvoranschlags ohne Umsatzsteuer fordern dürfen. Gemäß Paragraph 249 Absatz 2 BGB ist die Mehrwertsteuer erst dann erstattungsfähig, wenn sie durch eine tatsächliche Rechnung über die ausgeführten Arbeiten nachgewiesen wird.
Warum scheitert meine Klage sofort, wenn ich die Forderung fälschlicherweise als Kostenvorschuss bezeichne?
Der Grund für das Scheitern liegt darin, dass im Mietrecht nach Vertragsende kein gesetzlicher Anspruch auf Vorschüsse existiert. Eine Klageabweisung erfolgt zwangsläufig, da Sie eine Rechtsfolge fordern, die für diesen spezifischen Zeitpunkt gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nur die Geltendmachung von Schadensersatz ermöglicht eine erfolgreiche rechtliche Durchsetzung Ihrer Forderung.
Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht kennt das Mietrecht nach der Wohnungsrückgabe kein System der zweckgebundenen Vorauszahlung zur Mängelbeseitigung. Ein Kostenvorschuss würde Sie rechtlich verpflichten, das erhaltene Geld zwingend für die Reparatur zu verwenden und später gegenüber dem Mieter detailliert darüber abzurechnen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass Vermieter nach Vertragsende stattdessen Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB verlangen können. Dieser Anspruch dient dem reinen Vermögensausgleich (finanzieller Ausgleich der Wertminderung) und erlaubt es Ihnen, über die Summe frei zu verfügen, ohne eine spätere Verwendung nachzuweisen. Bezeichnen Sie Ihre Forderung fälschlich als Vorschuss, fehlt es für diesen spezifischen Anspruchstyp schlichtweg an einer gesetzlichen Grundlage.
Die rechtliche Verwechslungsgefahr rührt oft aus dem Werkvertragsrecht gemäß § 637 BGB her, wo solche Vorschüsse zur Selbstvornahme bei Mängeln üblich sind. Da der Bundesgerichtshof diese Prinzipien jedoch nicht auf beendete Mietverhältnisse überträgt, führt der Rückgriff auf diese falsche Rechtsfigur im Klageverfahren unweigerlich zum Prozessverlust.
Kann ich den vollen Betrag laut Kostenvoranschlag fordern, obwohl ich die Reparaturen selbst durchführe?
JA. Vermieter können bei Schäden an der Mietsache die Kosten für eine fachgerechte Reparatur auf Basis eines Kostenvoranschlags fordern, auch wenn sie die Arbeiten in Eigenleistung durchführen. Dieser Anspruch resultiert aus der mietrechtlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten über die konkrete Verwendung der Entschädigungssumme.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Schadensersatz statt der Leistung gemäß den Paragrafen 280 Absatz 1 und 281 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. April 2023 bestätigt, dass Vermieter im Gegensatz zum Werkvertragsrecht nach dem Ende des Mietverhältnisses weiterhin fiktiv abrechnen dürfen. Dieser Anspruch bemisst sich nach den marktüblichen Kosten einer Fachfirma, da die Wertminderung der Immobilie durch den entstandenen Schaden objektiv definiert wird. Aufgrund Ihrer Dispositionsfreiheit steht es Ihnen rechtlich vollkommen frei, ob Sie das Geld für eine Fremdfirma nutzen, die Reparatur selbst vornehmen oder die Entschädigung anderweitig investieren.
Sie können bei dieser Abrechnungsform jedoch nur den Nettobetrag fordern, da die Umsatzsteuer mangels tatsächlicher Zahlung durch eine Fachfirma gemäß Paragraf 249 Absatz 2 BGB nicht erstattungsfähig ist.
Verliere ich meinen Zahlungsanspruch, wenn der neue Mieter die Wohnung unrenoviert übernimmt?
NEIN. Sie behalten Ihren Zahlungsanspruch gegen den alten Mieter, da der Anspruch auf Schadensersatz bereits mit der Rückgabe der unrenovierten Wohnung entsteht und rechtlich unabhängig von der weiteren Nutzung bleibt. Die Vereinbarungen mit einem Nachfolger heilen die bereits eingetretene Pflichtverletzung des vorherigen Mieters nicht.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den Paragrafen 280 Absatz 1 und 3 sowie 281 Absatz 1 BGB knüpft allein an das beendete Rechtsverhältnis mit dem ausziehenden Mieter an. Mit der Rückgabe der Wohnung im vertragswidrigen Zustand ist der Schaden rechtlich fixiert, da die unterlassene Renovierung eine messbare Wertminderung der Mietsache darstellt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Vermieter diesen Schaden fiktiv auf Basis eines Netto-Kostenvoranschlags abrechnen, ohne die Arbeiten tatsächlich ausführen zu müssen. Da im Mietrecht kein gesetzliches Vorschussregime existiert, steht es dem Vermieter frei, über die Entschädigungssumme nach eigenem Ermessen zu verfügen, wobei die unrenovierte Weitervermietung die ursprüngliche Pflichtverletzung des Vorgängers unberührt lässt.
Um den Anspruch rechtssicher durchzusetzen, müssen sämtliche Mängel zwingend im Übergabeprotokoll des ausziehenden Mieters dokumentiert werden, bevor der Nachmieter Zugriff auf die Räumlichkeiten erhält. Nur durch diese zeitnahe Beweissicherung lässt sich zweifelsfrei belegen, dass die Schäden tatsächlich während der Mietzeit des alten Bewohners entstanden sind.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 280/21 – Urteil vom 19.04.2023
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