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Flüchtlinge in Mietwohnung aufnehmen – Was müssen Mieter beachten?

Geflüchtete privat aufnehmen – So riskieren Sie keine Kündigung!

Die ganze Welt wurde von dem russischen Angriff auf die Ukraine regelrecht überrascht, obwohl der eigentliche Krieg bereits seit dem Jahr 2014 tobt. Der Unterschied zu der Annektion der Krim und der jetzigen Situation ist, dass der russische Staatspräsident Putin nunmehr Waffen sprechen lässt und damit eine unfassbare Welle der Gewalt und des Elends losgetreten hat. Es ist nur zu verständlich, dass die ukrainische Bevölkerung zu Scharen das Kriegsgebiet verlassen und als Flüchtlinge Asyl in den angrenzenden Ländern Europas suchen. Mit dem Krieg ging glücklicherweise auch eine riesige Welle der Hilfsbereitschaft einher und viele Menschen haben sich bereiterklärt, Flüchtlinge bei sich aufzunehmen. Als Mieter in einer Mietwohnung jedoch gibt es diesbezüglich einige Dinge zu beachten.

Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass sich mehr als zwei Millionen Menschen aus der Ukraine auf der Flucht vor dem Krieg befinden. Mehr als 80.000 dieser Flüchtlinge haben ihren Weg in die Bundesrepublik Deutschland gefunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Menschen nur den Anfang einer weitaus größeren Flüchtlingswelle darstellen.

Was muss beachtet werden, wenn Flüchtlinge in der Wohnung aufgenommen werden?

Flüchtlinge privat aufnehmen
Ukraine-Krieg mit beispielloser Flüchtlingskrise in ganz Europa: Solidarität und Barmherzigkeit ohne eine Kündigung des Mietvertrags zu riskieren. Wie lange dürfen Geflüchtete in meiner Mietwohnung bleiben, ohne dass der Vermieter informiert werden muss?  (Symbolfoto: Bumble Dee/Shutterstock.com)

Grundsätzlich spricht rein aus rechtlicher Sicht nichts gegen die Aufnahme von Besuchern in den Mieträumlichkeiten des Mieters. Eine vollständig unproblematische Aufnahme von Flüchtlingen setzt allerdings voraus, dass sich die Aufnahmedauer lediglich auf einen überschaubaren Rahmen beschränkt. Nun stellt sich natürlich die Frage, was der Gesetzgeber eigentlich als überschaubaren Rahmen definiert. Diesbezüglich gibt es keine festen verbindlichen Grenzen, allerdings sagt der Gesetzgeber, dass der Zeitraum von 6 bis 8 Wochen noch als überschaubarer Rahmen angesehen wird. Sollte ein Mieter also in seinen Mietwohnräumlichkeiten Flüchtlinge in diesem Zeitrahmen aufnehmen, so gelten sie rechtlich betrachtet noch als Besuch.

Das Recht auf die Aufnahme von Besuch in diesem Rahmen steht jedem Mieter zu. Dieses Recht ist nicht abhängig von der Erlaubnis des Vermieters. Um jedoch unnötigen Ärger mit dem Vermieter zu vermeiden kann es durchaus sehr ratsam sein, im Vorwege das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und den Vermieter über die Aufnahme von Flüchtlingen im Rahmen des Besuchsrechts zu informieren.


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Was muss beachtet werden, wenn die Flüchtlinge länger als 6 bis 8 Wochen aufgenommen werden sollen?

Zwar ist der Zeitraum von 6 bis 8 Wochen für Menschen, die gerade erst aus einem Kriegsgebiet in Sicherheit geflüchtet sind, auf jeden Fall eine Hilfe, allerdings ist dies eher als eine kurzfristige Hilfe anzusehen. Sollte ein Mieter Flüchtlinge für einen längeren Zeitraum in der Mietwohnung aufnehmen wollen, so muss auf jeden Fall zunächst erst einmal die Erlaubnis des Vermieters im Vorwege eingeholt werden.

Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Mieter im Zuge seiner Anfrage gegenüber dem Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Ein wichtiges Kriterium neben dem berechtigten Interesse des Mieters ist überdies auch der Umstand, dass die Mietwohnung durch die Aufnahme von Flüchtlingen nicht überbelegt wird. Der Nachweis des berechtigten Interesses sollte unter dem Gesichtspunkt, dass das Elend der Flüchtlinge wirklich jeden Menschen in Deutschland berührt, kein Problem darstellen. Der Mieter sollte seine Anfrage an den Vermieter auf jeden Fall schriftlich einreichen und auch darlegen, dass diese Aufnahme im Zuge der humanitären Hilfe erfolgt. Ein Vermieter muss dann eine Interessenabwägung vornehmen und auch prüfen, ob die Wohnung durch die Aufnahme der Flüchtlinge nicht als überbelegt anzusehen ist.

Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung gilt eine Mietwohnung erst dann als überbelegt, wenn für jede Person in der Wohnung weniger als 10 m² vorhanden sind. Sollte keine Überbelegung zu befürchten sein hat ein Vermieter auch keinen wichtigen Grund, dem Mieter das Anliegen der Aufnahme von Flüchtlingen in den Mietwohnräumlichkeiten zu verweigern.

Wer übernimmt die Haftung für etwaige Schäden, welche durch die Aufnahme von Flüchtlingen in der Mietwohnung entstehen?
Jeder Mieter, der Flüchtlinge in seiner Mietwohnung aufnimmt, muss sich über die Haftungsfrage für etwaige Schäden an der Mietwohnung im Klaren sein. Diejenigen Schäden, welche durch den Besuch in der Mietwohnung verursacht werden, sind in der Haftungsfrage enthalten. Dies bedeutet, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter für diejenigen Schäden haftet. Dies gilt auch dann, wenn Flüchtlinge im Zuge der humanitären Hilfe in den Mietwohnräumlichkeiten aufgenommen werden.

Der Mieter hat für diejenigen Schäden, welche durch Flüchtlinge in der Mietwohnung entstehen, rechtlich betrachtet einen Regressanspruch. Ob es allerdings Sinn ergibt, den Regressanspruch gegenüber Menschen geltend zu machen, die durch einen Krieg in ihrem Heimatland ohnehin schon alle Habseligkeiten verloren haben, darf sehr stark bezweifelt werden. Dementsprechend wird die Haftung für die Schäden letztlich bei dem Mieter verbleiben und müssen von dem Mieter auch aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln ersetzt werden.

Es ist durchaus denkbar, dass eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung die Schäden ersetzt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Mieter eine derartige Versicherung abgeschlossen hat. Ist dies der Fall, so sollte im Vorwege der Versicherungsgeber kontaktiert werden. Der Versicherungsnehmer kann dann abklären, ob die Versicherung etwaig durch Flüchtlinge verursachte Schäden an der Mietwohnung übernehmen würde.

Ist eine Anmeldung der Flüchtlinge aus der Ukraine erforderlich?

Die Meldepflicht für Flüchtlinge aus der Ukraine ist stark abhängig zu machen von der Dauer des Aufenthalts. Sollten die Flüchtlinge in einem Zeitraum von 6 bis 8 Wochen in der Mietwohnung verbleiben, so haben sie offiziell den Status eines Besuchs und müssen auch nicht offiziell angemeldet werden. Die Meldepflicht beginnt erst dann, wenn die Aufnahme den Zeitraum von 6 bis 8 Wochen übersteigt. In derartigen Fällen kann der Mieter gemeinsam mit den Flüchtlingen das Meldeamt aufsuchen und die Anmeldeprozedur gemeinsam realisieren.

Die Bundesregierung hat den Flüchtlingen aus der Ukraine bereits eine unbürokratische und schnelle Aufnahme für einen begrenzten Zeitraum zugesagt. Über die Dauer dieser Zeitbegrenzung gibt es aktuell noch keine genauen Angaben, allerdings wird in der nahen Zukunft eine gute Lösung für die flüchtigen Menschen aus dem Kriegsgebiet erwartet.

Sollten die ukrainischen Kriegsflüchtlinge eine Arbeitserlaubnis oder Sozialleistungen beantragen, so muss auf jeden Fall zuvor eine Meldung bei der zuständigen Fachbehörde erfolgen. Auch diesbezüglich möchte die Bundesregierung jedoch in den nächsten Tagen eine unkomplizierte und schnelle Lösung finden. Dies sollte also grundsätzlich keine Problematik darstellen.

Humanitäre Hilfe ist gerade in diesen schwierigen Zeiten enorm wichtig und die Aufnahme von Flüchtlingen in den eigenen vier Wänden ist mit Sicherheit ein guter Anfang, um denjenigen Menschen, deren vier Wände in der Heimat durch den Krieg zerstört wurden, eine sichere Basis zu geben. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass gewisse Menschen durchaus kontroverse politische Ansichten vertreten und sich dementsprechend nicht so offen für die humanitäre Hilfe zeigen. Ein Mieter sollte daher im Vorwege sehr genau abwägen und den direkten Kontakt mit dem Vermieter suchen. Heimlich sollte auf jeden Fall kein Mieter Flüchtlinge in den Mietwohnräumlichkeiten aufnehmen. Die verständliche und löbliche humanitäre Hilfsbereitschaft kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn sie rechtlich abgesichert ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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