AG Dresden, Az.: 140 C 4514/13, Urteil vom 25.03.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Gemäß § 313 a ZPO bedarf das Urteil keines Tatbestandes.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin als Mieterin einer Wohnung im Haus …‚ deren Vermieterin die Beklagte ist, hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2011 – 31.12.2011, denn diese ist formell ordnungsgemäß erstellt. Insbesondere die Heizkostenabrechnung enthält sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, damit ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter die Abrechnung überprüfen kann (BGH-Urteil vom 26.10.2011, VIII ZR 268/10).
Die vom BGH postulierte Einschränkung an die Verständlichkeit der Heizkostenabrechnung erfordert in den sogenannten Rohrwärmefällen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 HeizKV lediglich, dass für den Rechtskundigen nachvollziehbar ist, wie die Rohrwärmeeinheiten berechnet wurden (Wall, jurisPR-MietR 6/2012, Anm. 2).
Für die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung 2011 wäre es zwar wünschenswert gewesen, wenn zum besseren Verständnis die in der Liegenschaft insgesamt erfassten Verbrauchseinheiten (ohne Rohrwärmeeinheiten) angegeben worden wären, so wie in dem von der Streitverkündeten vorgelegten, aus 3 Seiten bestehenden „Wichtiger Hinweis zu Ihrer Einzelabrechnung“. Gleichwohl erschließt sich die Zahl der insgesamt abgelesenen Verbrauchseinheiten aufgrund der übrigen mitgeteilten Daten.
Zunächst sind in der Ista-Abrechnung unter Ziffer 5. „Aufteilung der Gesamtkosten“ (Blatt 3 der Abrechnung) die Gesamtverbrauchseinheiten der Liegenschaft mit 42.890,01 angegeben. In der Abrechnung beigefügten „Wichtiger Hinweis zu Ihrer Einzelabrechnung“ sind die Gesamtrohrwärmeeinheiten mit 30.430,87 angegeben. Die Differenz zwischen 42.890,01 Gesamtverbrauchseinheiten und 30.430,87 Gesamtrohrwärmeeinheiten ist denklogisch die Summe der abgelesenen Gesamtverbrauchseinheiten von 12.459,14.
Darüber hinaus erschließt sich diese Zahl der abgelesenen Gesamtverbrauchseinheiten auch aus dem Betrag des angegebenen Verbrauchswärmeanteils von 0,1249111917. Dieser Verbrauchswärmeanteil errechnet sich nur dann, wenn die abgelesenen Verbrauchseinheiten insgesamt 12.459,14 betragen: Von den in das Gebäude insgesamt geflossenen 148.243 kWh Fernwärme (angegeben unter Ziffer 3. „Aufstellung der Gesamtkosten“ – Seite 2 der Ista-Abrechnung) ist zunächst der für die Warmwasserwärmung ermittelte Anteil von 40.353,00 kWh (angegeben unter Ziffer 4. „Ermittlung der Heiz- und Warmwasserkosten“) in Abzug zu bringen. Danach verbleibt eine anzusetzende Heizwärme von 107.890 kWh. Soweit eine am Heizkostenverteiler angezeigte Einheit 1 kWh entsprechen würde, wäre bei insgesamt 12.459,14 erfassten Verbrauchseinheiten der Verbrauchswärmeanteil 0,11548 (12.459,14: 107.890).
Elektronische Heizkostenverteiler sind in der Regel so kalibriert, dass die sogenannte Basisempfindlichkeit 1 beträgt, d. h. eine angezeigte Einheit entspricht 1 kWh. Hat die Basisempfindlichkeit einen anderen Wert als 1, ist das bei der Berechnung zu berücksichtigen (Wall, Die neue Heizkostenverordnung WuM 2009, 3 ff. – unter Ziffer 4. b). Bei der hier angegebenen Basisempfindlichkeit von 0,9245 Einheiten/kWh (siehe „Wichtiger Hinweis zu Ihrer Einzelabrechnung“) entsprechen 12.459,14 abgelesene Einheiten 13.476,6252 kWh (12.459,14 : 0,9245). Im Verhältnis zur Gesamtheizwärme von 107.890 kWh errechnet sich demzufolge ein Verbrauchswärmeanteil – wie im „Wichtiger Hinweis zu Ihrer Einzelabrechnung“ angegeben – von 0,1249111917(13.476,6252 : 107.890 kWh).
Anhand der mitgeteilten Faktoren ist somit eine Überprüfung der Heizkostenabrechnung möglich. Der nicht mitgeteilte Wert der abgelesenen Gesamtverbrauchseinheiten ist sowohl rechnerisch zu ermitteln als auch die Richtigkeit des berechneten Betrages aufgrund der weiteren mitgeteilten Daten überprüfbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.