Skip to content
Menü

Formularvertragliche Minderungsbeschränkungen in Geschäftsraummietverträgen

Im Gewerbemietstreit vor dem Oberlandesgericht Schleswig ging es um viel Geld und noch mehr Ärger. Eine Vermieterin forderte hohe Mietnachzahlungen, während die Mieterin mit erheblichen Feuchtigkeitsschäden und fehlenden Flächen zu kämpfen hatte. Das Gericht fällte ein überraschendes Urteil: Nicht die Mieterin, sondern die Vermieterin muss nun tief in die Tasche greifen und über 27.000 Euro Nebenkosten zurückzahlen. Und damit nicht genug: Auch die Feuchtigkeitsschäden muss die Vermieterin beheben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Schleswig
  • Datum: 23.10.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 8/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren mit Widerklage im Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Mietrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Initiierte die Klage und reichte eine Widerklage ein; wird verurteilt, bestimmte Zahlungen an die Beklagte zu leisten und Mietmängel im Objekt zu beseitigen.
    • Beklagte: Legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck ein; wird verurteilt, an die Klägerin einen geringeren Betrag samt Zinsen zu zahlen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Rechtsstreit betrifft die Verrechnung von wechselseitigen Zahlungsforderungen. Es handelt sich um einen Fall, in dem die Beklagte zur Zahlung eines geringeren Betrags an die Klägerin verurteilt wurde, während im Rahmen der Widerklage die Klägerin zu höheren Zahlungen sowie der Beseitigung konkreter Mietmängel im vermieteten Objekt verpflichtet wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, wie streitige Zahlungsansprüche und mietrechtliche Instandsetzungsverpflichtungen zwischen den Parteien beurteilt und abzugleichen sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde teilweise abgeändert. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 743,75 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Gleichzeitig wurde die Klägerin im Rahmen der Widerklage verurteilt, an die Beklagte insgesamt Beträge in verschiedenen Positionen (insgesamt 27.424,40 Euro) nebst Zinsen zu zahlen und konkrete Mietmängel im vermieteten Objekt zu beseitigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Mietminderung im Gewerbemietrecht: Bedeutung formularvertraglicher Klauseln erklärt

Das Verständnis von formularvertraglichen Minderungsbeschränkungen in Geschäftsraummietverträgen ist zentral, wenn es um Fragen der Mietminderung und Vertragsfreiheit im Mietrecht geht. Zugleich prägen im Gewerbemietrecht geltende vertragsklauseln – etwa zu Nebenkostenregelungen, Haftungsausschlüssen und Vertragsstrafen – die rechtlichen Rahmenbedingungen für Mieterrechte und Vermieterpflichten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt.

Der Fall vor Gericht


Mietstreit um nicht nutzbare Gewerbefläche und Feuchtigkeitsschäden

Durchfeuchtetes deutsches Büro mit Schimmelflecken an Wänden und unordentlichem Schreibtisch voller Dokumente.
Mietminderung wegen erheblicher Mängel | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Rechtsstreit zwischen Vermieterin und Mieterin einer Gewerbefläche weitreichende Entscheidungen getroffen. Die beklagte Mieterin muss nur einen Bruchteil der ursprünglich geforderten Mietnachzahlung leisten und erhält im Gegenzug über 27.000 Euro zurück.

Hintergrund des Mietstreits

Die Klägerin hatte der Beklagten mit Untermietvertrag vom Juni 2015 Gewerbeflächen vermietet. Der Vertrag war für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2025 geschlossen worden. Im Laufe des Mietverhältnisses kam es zu Streitigkeiten, weil die Vermieterin 25 Prozent einer zusätzlich vermieteten Fläche von 5.000 Quadratmetern nicht zur Verfügung stellen konnte. Zudem traten in den Büroräumen erhebliche Feuchtigkeitsschäden auf.

Entscheidung des Gerichts zur Mietnachzahlung

Die Vermieterin hatte ursprünglich eine Mietnachzahlung von fast 32.000 Euro gefordert. Das Gericht sprach ihr jedoch nur 743,75 Euro zu. Grund dafür war, dass die Mieterin berechtigt war, die Miete zu mindern, da ihr ein erheblicher Teil der vermieteten Fläche nicht zur Verfügung stand. Die Richter stellten fest, dass die Vermieterin nicht beweisen konnte, dass die fehlende Fläche von der Mieterin selbst an einen Dritten vermietet worden war.

Feuchtigkeitsschäden in den Büroräumen

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Rechtsstreits waren Feuchtigkeitsschäden in den Büroräumen, die durch einen Wasserschaden in darüberliegenden Wohncontainern verursacht wurden. Die Schäden äußerten sich in Form von Feuchtigkeitsflecken und Schimmelbefall an Wänden und Decken. Das Gericht sah diese Mängel als erheblich an, da sie besonders die für den Kundenverkehr wichtigen Büroräume betrafen. Die Mieterin, die Wohnmobile verkaufte, war durch die sichtbaren Schäden und mögliche Geruchsbelästigungen in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt.

Rückzahlung von Nebenkosten

Das Gericht gab auch der Widerklage der Mieterin statt. Die Vermieterin muss Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von über 27.000 Euro zurückzahlen. Diese Entscheidung basierte darauf, dass die Mieterin über einen längeren Zeitraum höhere Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hatte als vertraglich vereinbart.

Beseitigung der Mängel

Neben den finanziellen Aspekten verpflichtete das Gericht die Vermieterin auch zur Beseitigung der Feuchtigkeits- und Dekorationsschäden in den vermieteten Büroräumen und im Lager. Die genaue Lokalisierung und Beschreibung der Mängel wurde in den Anlagen zum Urteil dokumentiert.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Vermietern bei der vertraglichen Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Allerdings gilt diese Einschränkung nicht bei unstreitig bestehenden Ansprüchen wie der Pflicht zur Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter muss nachweisen können, dass er seiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist – tut er dies nicht, kann der Mieter die Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie sich auf Ihr Recht auf jährliche Nebenkostenabrechnungen berufen und bei ausbleibenden Abrechnungen die Vorauszahlungen zurückbehalten – auch wenn der Mietvertrag Zurückbehaltungsrechte einschränkt. Bei anderen Streitigkeiten, wie etwa Mängeln oder Flächenabweichungen, müssen Sie jedoch erst deren Bestehen gerichtlich feststellen lassen, bevor Sie Zahlungen zurückhalten dürfen, wenn der Mietvertrag dies so regelt. Vermieter müssen ihre Abrechnungspflicht ernst nehmen und können sich nicht darauf verlassen, dass vertragliche Einschränkungen von Mieterrechten immer greifen.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Ansprüche bei Mietminderung und Nebenkostenrückzahlung?

Mietminderungen aufgrund erheblicher Mängel und die Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen werfen häufig komplexe Fragen auf. Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht, dass Mieter bei ausbleibender jährlicher Nebenkostenabrechnung Vorauszahlungen zurückbehalten können, selbst wenn vertragliche Klauseln dies einschränken. Gleichzeitig zeigen Gerichtsurteile, dass Vermieter ihrer Abrechnungspflicht nachkommen müssen, um Einschränkungen der Mieterrechte wirksam durchzusetzen. Der Umgang mit gerichtlichen Entscheidungen zu Nachzahlungen und Schäden, wie etwa bei Feuchtigkeitsschäden in genutzten Räumen, erfordert eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Sachlage präzise zu erfassen und Ihre Rechte im Detail zu überprüfen. Dabei werden bestehende vertragliche Regelungen sowie aktuelle Gerichtsurteile in den Blick genommen, um Ihre individuelle Situation sachlich und fundiert zu bewerten. Vertrauen Sie auf eine transparente Analyse, die Ihnen eine klare Perspektive für das weitere Vorgehen bietet.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für eine Mietminderung erfüllt sein?

Eine Mietminderung tritt kraft Gesetzes nach § 536 BGB ein, wenn die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist. Für eine wirksame Mietminderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Vorliegen eines erheblichen Mangels

Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand von dem vertraglich vereinbarten Soll-Zustand negativ abweicht. Der Mangel muss die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Wenn Sie beispielsweise eine durchgehend feuchte Wand oder einen Heizungsausfall im Winter haben, liegt ein erheblicher Mangel vor.

Keine Kenntnis beim Einzug

Wenn Sie bereits beim Einzug von einem Mangel wussten oder dieser im Übergabeprotokoll vermerkt wurde, können Sie später keine Mietminderung wegen dieses Mangels geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vermieter Ihnen einen erheblichen Mangel verschwiegen hat.

Unverzügliche Mängelanzeige

Sie müssen den Vermieter unverzüglich über den Mangel informieren. Die Mietminderung ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Vermieter Kenntnis von dem Mangel hat. Die Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen und den Mangel genau beschreiben.

Keine Eigenverursachung

Der Mangel darf nicht von Ihnen selbst verursacht worden sein. Wenn beispielsweise durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten Schimmel entstanden ist, besteht kein Recht zur Mietminderung.

Erheblichkeit des Mangels

Nicht jede Kleinigkeit berechtigt zur Mietminderung. Unerhebliche Mängel wie etwa:

  • eine defekte Glühbirne im Treppenhaus
  • gelegentliches Hundegebell
  • abgetretene Türschwellen
  • Haarrisse in der Zimmerdecke berechtigen nicht zur Mietminderung.

Die Mietminderung erfolgt automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen die Minderung nicht beim Vermieter oder einem Gericht beantragen. Die geminderte Miete muss jedoch dem Umfang der Beeinträchtigung angemessen sein.


zurück

Ab welchem Zeitpunkt darf die Miete gemindert werden?

Eine Mietminderung tritt kraft Gesetzes automatisch in dem Moment ein, in dem der Mangel auftritt. Sie müssen die Minderung weder beim Vermieter noch bei einem Gericht beantragen.

Voraussetzungen für den Beginn

Der Minderungsanspruch besteht allerdings nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Mangel muss erheblich sein und die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.
  • Sie müssen den Mangel unverzüglich dem Vermieter anzeigen.
  • Der Mangel darf nicht durch Sie selbst verursacht worden sein.

Bedeutung der Mangelanzeige

Die Mangelanzeige ist entscheidend für den Minderungszeitpunkt:

  • Die Minderung greift ab dem Tag der Mangelanzeige beim Vermieter.
  • Bei plötzlich auftretenden Mängeln sollten Sie den Vermieter sofort telefonisch informieren und dies anschließend schriftlich bestätigen.
  • Eine rückwirkende Minderung ist grundsätzlich möglich, wenn Sie den Mangel erst später bemerken und dann unverzüglich anzeigen.

Dauer der Mietminderung

Die Minderung gilt für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel besteht. Dabei ist zu beachten:

  • Die Minderung endet automatisch, sobald der Mangel vollständig beseitigt ist.
  • Wird der Mangel nur teilweise behoben, kann sich der Minderungsbetrag entsprechend reduzieren.
  • Sie können auch während Ihrer Abwesenheit (z.B. im Urlaub) die Miete mindern, wenn der Mangel fortbesteht.

Beispiel: Wenn in Ihrer Wohnung die Heizung am 10. Februar ausfällt und Sie dies dem Vermieter am selben Tag melden, können Sie die Miete ab dem 10. Februar mindern. Die Minderung läuft so lange, bis die Heizung wieder funktioniert.


zurück

Wie hoch darf die Mietminderung bei erheblichen Mängeln ausfallen?

Die Höhe einer Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung. Als Berechnungsgrundlage dient immer die Bruttowarmmiete, also die Grundmiete zuzüglich aller Nebenkosten.

Berechnung der Minderung

Die Minderungsquote berechnet sich nach folgender Formel: Minderungsbetrag = (Bruttowarmmiete ÷ 100) × Minderungsquote × (Anzahl der Mangeltage ÷ 30)

Bei der Berechnung sind zwei Faktoren entscheidend:

  • Die Intensität der Gebrauchsbeeinträchtigung in der betroffenen Wohnfläche
  • Die Dauer des Mangels, wobei jeder Tag mit 1/30 des Monats bewertet wird

Typische Minderungsquoten

Für häufige Mängel haben sich in der Rechtsprechung folgende Orientierungswerte etabliert:

Schwere Mängel (50-100% Minderung):

  • Totalausfall der Heizung im Winter
  • Vollständiger Ausfall der Elektrik
  • Unbewohnbarkeit der Wohnung
  • Von der Decke tropfendes Wasser mit Schäden an Möbeln

Mittelschwere Mängel (20-40% Minderung):

  • Schimmel in Bad und Schlafzimmer
  • Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers
  • Erhebliche Lärmbelästigungen
  • Defekte Sanitäranlagen

Wichtige rechtliche Hinweise

Die Mietminderung greift erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter über den Mangel informiert wurde. Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat oder der Mangel bereits bei Vertragsschluss bekannt war.

Bei der Festlegung der Minderungshöhe müssen Sie die tatsächliche Beeinträchtigung des Wohnwerts berücksichtigen. Ein Beispiel: Fällt in einer 5-Zimmer-Wohnung die Heizung in einem Raum aus, rechtfertigt dies eine Minderung von etwa 15-20%. Bei einer 2-Zimmer-Wohnung wäre die Minderungsquote entsprechend höher anzusetzen.


zurück

Welche Pflichten hat der Mieter bei Auftreten eines Mangels?

Als Mieter müssen Sie bei Auftreten eines Mangels in der Wohnung unverzüglich den Vermieter informieren. Diese Anzeigepflicht ist in § 536c BGB gesetzlich verankert.

Unverzügliche Mängelanzeige

Die Mängelanzeige muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, sobald Sie einen Mangel entdecken. Dabei sollten Sie die Beeinträchtigungen der Mietsache möglichst detailliert beschreiben. Eine schriftliche Mängelanzeige ist aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.

Dokumentation des Mangels

Sie sollten den Mangel sorgfältig dokumentieren. Dazu gehört:

  • Eine genaue Beschreibung des Mangels
  • Das Datum des ersten Auftretens
  • Fotos oder Videos als Beweismittel
  • Protokollierung aller Kommunikation mit dem Vermieter

Mitwirkungspflichten

Nach der Mängelanzeige müssen Sie dem Vermieter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung einräumen. Dies bedeutet konkret, dass Sie:

  • Dem Vermieter oder beauftragten Handwerkern Zugang zur Wohnung gewähren müssen
  • Bei der Terminvereinbarung für Reparaturarbeiten kooperieren müssen
  • Die Durchführung der Reparaturarbeiten nicht behindern dürfen

Schadensminderungspflicht

Bei akuten Notfällen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen – etwa ein Wasserrohrbruch – müssen Sie sofort handeln, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist. In solchen Fällen sind Sie verpflichtet, weitere Schäden zu verhindern. Unterlassen Sie die Mängelanzeige, können Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Zudem riskieren Sie den Verlust wichtiger Mieterrechte wie das Recht auf Mietminderung oder Schadensersatz.


zurück

Was kann der Vermieter gegen eine Mietminderung unternehmen?

Der Vermieter kann einer Mietminderung schriftlich widersprechen, wenn diese nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in mehreren Situationen möglich:

Gründe für einen Widerspruch

Ein Widerspruch ist berechtigt, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat oder wenn der Mangel so geringfügig ist, dass er keine maßgebliche Einschränkung der Wohnnutzung darstellt. Auch wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss bekannt war oder der Mietminderung keine Mängelanzeige vorausging, kann der Vermieter widersprechen.

Formelle Anforderungen

Der Vermieter muss seinen Widerspruch schriftlich einreichen und die Gründe nachvollziehbar darlegen. Es empfiehlt sich, den Widerspruch als Einschreiben zu versenden. Im Widerspruchsschreiben sollte der Vermieter eine Frist zur Nachzahlung der einbehaltenen Miete setzen.

Rechtliche Durchsetzung

Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, kann der Vermieter folgende Schritte einleiten:

  • Die ausstehende Miete gerichtlich einfordern
  • Bei einer unberechtigten Mietminderung eine Kündigung aussprechen, sofern erhebliche Zahlungsrückstände entstanden sind
  • Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn durch vertragswidriges Verhalten des Mieters Schäden entstanden sind

Wichtig ist: Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes automatisch ein, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt. Der Vermieter muss jedoch die Chance erhalten, den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel behoben, endet auch das Recht zur Mietminderung.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mietminderung

Bezeichnet das gesetzliche Recht des Mieters, die Miete zu reduzieren, wenn die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit. Dieses Recht ist in § 536 BGB geregelt und gilt automatisch – eine Ankündigung ist nicht erforderlich.

Beispiel: Bei einem gravierenden Wasserschaden mit Schimmelbildung in Geschäftsräumen kann die Miete je nach Beeinträchtigung um 10-30% gemindert werden.


Zurück

Formularvertragliche Minderungsbeschränkung

Eine in vorformulierten Mietverträgen enthaltene Klausel, die das gesetzliche Recht zur Mietminderung einschränkt oder ausschließt. Solche Beschränkungen sind im gewerblichen Mietrecht grundsätzlich zulässig, unterliegen aber der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sie dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen.

Beispiel: Eine Klausel, die Mietminderungen für die ersten 6 Monate eines Mangels ausschließt.


Zurück

Nebenkostenregelung

Vertragliche Vereinbarungen über zusätzlich zur Grundmiete zu zahlende Betriebskosten. Diese müssen im Mietvertrag klar und transparent aufgeführt sein. Die Abrechnung erfolgt meist jährlich auf Basis von Vorauszahlungen. Rechtliche Grundlage ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Beispiel: Vereinbarung über monatliche Vorauszahlungen von 500€ für Heizung, Wasser und Hausmeisterservice.


Zurück

Vertragsklausel

Eine einzelne Bestimmung in einem Vertrag, die spezifische Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Bei vorformulierten Verträgen unterliegen diese der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unwirksame Klauseln sind nichtig und werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.


Zurück

Vertragsfreiheit

Ein fundamentales Rechtsprinzip, das den Parteien erlaubt, Verträge nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Im gewerblichen Mietrecht besteht eine weitergehende Vertragsfreiheit als im Wohnraummietrecht. Die Grenzen liegen in zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der AGB-Kontrolle.


Zurück

Gewerbemietrecht

Das Rechtsgebiet, das die Vermietung von Geschäftsräumen regelt. Es unterscheidet sich vom Wohnraummietrecht durch größere Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien und weniger gesetzliche Schutzvorschriften für Mieter. Geregelt in den §§ 535 ff. BGB.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten, während der Mieter die vereinbarte Miete zahlt. Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin von der Beklagten die ausstehende Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB, da die Beklagte monatlich zu wenig gezahlt hat.
  • § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift beschäftigt sich mit dem Zurückbehaltungsrecht, das einer Partei gestattet, ihre Leistung zurückzuhalten, bis die Gegenleistung erbracht wird. Die Beklagte beruft sich auf § 273 BGB, um die Mietzahlungen zurückzuhalten, da die Nebenkostenabrechnungen seit 2015 nicht rechtzeitig erstellt wurden.
  • § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph behandelt die Mietminderung bei Mängeln der Mietsache. Wenn die Mietsache Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, kann der Mieter die Miete mindern. In diesem Fall wurde die Klägerin verpflichtet, die festgestellten Mietmängel zu beseitigen, was im Zusammenhang mit möglichen Mietminderungen steht.
  • § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift regelt die ungerechtfertigte Bereicherung. Sie kommt zum Tragen, wenn jemand durch eine Leistung einen Vorteil erlangt, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Im Mietvertrag sind Mängelrechte auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt, wodurch die Beklagte keine weiteren Mängeleinwendungen gegenüber der Mietforderung erheben kann.
  • § 16 Mietvertrag: Obwohl es sich hierbei um eine vertragliche Regelung handelt, ist diese Klausel im Mietvertrag speziell auf die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten und Mieteransprüchen ausgerichtet. Das Gericht prüfte die Wirksamkeit dieser Klausel und entschied, dass die Beschränkungen der Mieterrechte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, da sie keinen vollständigen Ausschluss ermöglichen.

Das vorliegende Urteil


OLG Schleswig – Az.: 12 U 8/23 – Urteil vom 23.10.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!