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Fristlose Kündigung vom Solaranlagen-Mietvertrag: Wann ist sie unwirksam?

Ein Mieter forderte die fristlose Kündigung vom Solaranlagen-Mietvertrag, weil die versprochene Reinigung der Paneele aus einer mündlichen Nebenabrede fehlte. Dies geschah, obwohl die Anlage die garantierte Stromleistung vertraglich übertraf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 191 C 12116/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 28.11.2024
  • Aktenzeichen: 191 C 12116/24
  • Verfahren: Zivilkammer
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht, Kündigungsrecht

  • Das Problem: Die Mieter einer Solaranlage verlangten deren Abbau und kündigten fristlos, weil die Vermieterin die mündlich zugesagte, regelmäßige Reinigung der Paneele nicht vornahm. Die Vermieterin klagte ihrerseits auf die Zahlung der rückständigen Miete.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein Mieter einen langfristigen Vertrag fristlos beenden, wenn eine zugesagte Nebenleistung (Reinigung) nicht erbracht wird, die Hauptleistung der Solaranlage (Stromproduktion) jedoch vertragsgemäß erfüllt ist?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Kündigung der Mieter als unwirksam zurück, da kein wichtiger Grund vorlag. Die Anlage erbrachte die volle Leistung, weshalb die ausbleibende Reinigung keinen Sachmangel darstellte und die Mieter die ausstehende Miete zahlen müssen.
  • Die Bedeutung: Eine Fristlose Kündigung eines Mietvertrags setzt eine erhebliche Pflichtverletzung voraus. Bloße Verschmutzung oder nicht erfüllte mündliche Nebenabreden rechtfertigen keine Kündigung, wenn die vertraglich vereinbarte Kernleistung weiterhin erbracht wird.

Reicht ein mündliches Versprechen für die fristlose Kündigung eines Solaranlagen-Mietvertrags?

Ein Versprechen, das bei Vertragsabschluss gegeben, aber nie in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wurde – dieser klassische Konfliktstoff führte ein Ehepaar vor das Amtsgericht München. Sie hatten den Mietvertrag für ihre Dachanlage fristlos gekündigt, weil die Vermieterin eine zugesagte regelmäßige Reinigung der Solarpaneele verweigerte. In seinem Urteil vom 28. November 2024 (Az. 191 C 12116/24) musste das Gericht eine fundamentale Frage klären: Kann eine Mündliche Nebenabrede, die von Vertriebsmitarbeitern getroffen wurde, die Kündigung eines langfristigen Mietvertrags rechtfertigen, auch wenn die Anlage ihre Leistung erbringt? Die Entscheidung zeichnet ein klares Bild davon, wann ein Mangel wirklich ein Mangel ist und welche juristische Hürden für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung bestehen.

Was genau war passiert?

Ein älteres Ehepaar blickt zu den stark verschmutzten Solarpaneelen auf ihrem steilen Hausdach auf.
Mündliche Versprechen im Vertrag: Amtsgericht klärt Kündigungsrecht bei Solaranlagen-Mietverträgen. | Symbolbild: KI

Im August 2017 schlossen die späteren Kläger, ein Ehepaar, einen Mietvertrag mit einem Unternehmen über eine Photovoltaikanlage, die auf dem Dach ihres Hauses installiert wurde. Der Vertrag war auf eine feste Laufzeit von 20 Jahren angelegt und sah eine monatliche Mietzahlung vor. Laut Vertrag sollte die Anlage eine prognostizierte Jahresleistung von 4.525 Kilowattstunden (kWh) erbringen. Tatsächlich übertraf die Anlage diesen Wert sogar und produzierte im Durchschnitt 4.573 kWh pro Jahr.

Der Kern des Streits lag jedoch in einer mündlichen Zusage. Die Mieter behaupteten, die Vertriebsmitarbeiter der Vermieterin hätten ihnen bei den Vertragsverhandlungen vor Ort fest zugesichert, dass die Solarpaneele alle vier Jahre im Rahmen der Wartung gereinigt würden. Diese Reinigung fand jedoch nie statt.

Nachdem über das Vermögen der Vermieterin zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet und später wieder eingestellt wurde, eskaliert die Situation. Im November 2023 rügten die Mieter die fehlende Reinigung offiziell als Mangel. Als bei einem Wartungstermin im Januar 2024 zwar ein Wechselrichter ausgetauscht, die erhoffte Reinigung aber erneut ausblieb, zogen die Mieter die Konsequenzen: Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 erklärten sie die fristlose Kündigung des Mietvertrags.

Sie forderten die Vermieterin auf, die Solaranlage komplett abzubauen und ihr Dach wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Vermieterin wies die Kündigung zurück. Sie bestritt, dass eine Reinigungspflicht jemals Vertragsbestandteil geworden sei, und argumentierte, der Vertrag laufe unverändert weiter. Da die Mieter ihre Zahlungen einstellten, erhob die Vermieterin eine Widerklage und forderte die ausstehenden Mieten für den Zeitraum von Februar bis Juli 2024 in Höhe von insgesamt 571,15 Euro.

Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?

Um diesen Fall zu verstehen, müssen Sie die grundlegenden Regeln des Mietrechts und des Vertragsrechts kennen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legte.

Der Mietvertrag und die außerordentliche Kündigung
Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter, dem Mieter die Nutzung der Mietsache zu ermöglichen und sie in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten (§ 535 BGB). Im Gegenzug ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. Bei Verträgen mit langer, fester Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung ist dann nur durch eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Das Gesetz (§ 543 Abs. 1 BGB) definiert einen wichtigen Grund als einen Umstand, der es einer Vertragspartei unzumutbar macht, das Mietverhältnis bis zum Ende der Laufzeit fortzusetzen. Eine erhebliche Pflichtverletzung, etwa die Verweigerung einer geschuldeten Leistung, kann ein solcher Grund sein.

Der Sachmangel und seine Folgen
Ein zentraler Begriff im Mietrecht ist der Sachmangel (§ 536 Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. Entscheidend ist hierbei nicht jede Abweichung vom Idealzustand, sondern eine spürbare Beeinträchtigung der Nutzung. Wenn die Solaranlage beispielsweise weniger Strom produziert als versprochen, wäre das ein klarer Sachmangel. Eine rein optische Beeinträchtigung, wie verschmutzte Paneele, stellt nur dann einen Mangel dar, wenn sie die Funktion – also die Stromerzeugung – erheblich beeinträchtigt.

Die mündliche Nebenabrede und die Rolle von Vertriebsmitarbeitern
Grundsätzlich können Verträge auch mündliche Vereinbarungen enthalten. Problematisch wird es, wenn diese nicht im schriftlichen Vertragstext auftauchen. Es stellt sich dann die Frage, ob eine solche Zusage rechtlich bindender Vertragsinhalt geworden ist. Eine besondere Rolle spielen hierbei Vertriebsmitarbeiter. Sie sind oft nicht bevollmächtigt, den Inhalt von Standardverträgen zu ändern. Ihre Zusagen können aber dennoch rechtliche Folgen haben, etwa wenn sie als Falschinformation eine Pflichtverletzung darstellen, die der Arbeitgeber sich zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).

Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?

Das Amtsgericht München wies die Klage der Mieter vollständig ab und gab stattdessen der Vermieterin Recht. Die Mieter wurden zur Zahlung der rückständigen Miete verurteilt. Die Argumentation des Gerichts folgte einer klaren, mehrstufigen Logik und analysierte jedes Argument der Klägerseite.

Fehlende Reinigung: Ein Mangel, der keiner ist?

Zuerst prüfte das Gericht, ob die verschmutzten Solarpaneele einen Sachmangel darstellten, der eine Kündigung rechtfertigen könnte. Die Antwort war ein klares Nein. Der vertraglich vereinbarte Zweck der Anlage ist die Erzeugung von Solarstrom. Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Produktionsleistung unstreitig sogar über der vertraglich prognostizierten Leistung lag.

Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine rein optische Beeinträchtigung, die die vertraglich geschuldete Funktion nicht beeinträchtigt, keinen Sachmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB. Da die Anlage ihre Kernaufgabe – die Stromproduktion – vollumfänglich und sogar besser als erwartet erfüllte, lag aus Sicht des Gerichts keine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung vor. Ohne einen Mangel entfiel aber die wichtigste Grundlage für ein Kündigungsrecht wegen Nichterfüllung. Auch die Tatsache, dass bei der Wartung im Januar 2024 keine Reinigung stattfand, änderte daran nichts, da die wesentlichen Arbeiten (Austausch des Wechselrichters) erledigt wurden und die Anlage funktionstüchtig blieb.

Das mündliche Versprechen: Eine Zusage mit begrenzter Wirkung

Das Kernargument der Mieter war die mündliche Zusage der Reinigung durch die Vertriebsmitarbeiter. Das Gericht ging hier einen bemerkenswerten Weg: Es unterstellte zugunsten der Mieter, dass diese Zusage tatsächlich gemacht wurde. Dennoch verhalf dies ihrer Klage nicht zum Erfolg.

Das Gericht wertete diese Zusage nicht als rechtsverbindlichen Teil des Mietvertrags. Es argumentierte, dass die Vertriebsmitarbeiter nicht die Vollmacht besaßen, vom schriftlichen Standardvertrag abweichende Nebenleistungen zu vereinbaren. Ihr Job war es, den Vertragsantrag der Mieter an die Unternehmenszentrale weiterzuleiten, wo dieser dann angenommen wurde. Der schriftliche Vertrag, der keine Reinigungspflicht enthielt, war somit die alleinige vertragliche Grundlage.

Die mündliche Zusage wurde stattdessen als eine mögliche Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsanbahnung eingestuft – eine unzutreffende Information über den Vertragsinhalt. Für die Handlungen ihrer Vertriebsmitarbeiter als Erfüllungsgehilfen muss die Vermieterin zwar grundsätzlich einstehen (§ 278 BGB), doch die entscheidende Frage war, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

Warum die Falschinformation keine Kündigung rechtfertigt

Auch wenn das Gericht eine Pflichtverletzung durch die Falschinformation unterstellte, verneinte es die von den Mietern gewünschten Konsequenzen – also das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.

Eine Möglichkeit wäre die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Doch dafür hätten die Mieter innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung die Anfechtung erklären müssen (§ 124 BGB). Diese Frist war längst verstrichen, da ihnen die Weigerung der Vermieterin, die Reinigung durchzuführen, bereits seit Längerem bekannt war.

Eine andere Möglichkeit wäre ein Schadensersatzanspruch, der im Ergebnis zu einer Vertragsauflösung führen könnte. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass die Mieter nachweisen, dass die Zusage der Reinigung für ihren Entschluss, den Vertrag überhaupt abzuschließen, ursächlich war. Sie hätten also darlegen müssen, dass sie den Vertrag ohne dieses Versprechen nicht unterschrieben hätten. Genau hier sah das Gericht den entscheidenden Schwachpunkt. Es befand, dass der wirtschaftliche Wert einer Reinigung alle vier Jahre im Vergleich zur Gesamtinvestition und Laufzeit des 20-Jahres-Vertrags minimal sei. Die Mieter konnten nicht glaubhaft machen, dass dieses Detail für ihre Entscheidung von zentraler Bedeutung war. Ihr Hauptinteresse lag in der Nutzung der Solaranlage, nicht in einer seltenen Reinigungsleistung. Damit fehlte der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Falschinformation und dem Vertragsschluss.

Die logische Folge: Der Mietvertrag besteht fort

Da weder ein Sachmangel vorlag noch die unterstellte Falschinformation ein Recht zur Kündigung oder Vertragsauflösung begründete, kam das Gericht zu dem Schluss: Die fristlose Kündigung der Mieter war unwirksam. Der Mietvertrag aus dem Jahr 2017 bestand unverändert fort. Aus diesem Grund war auch die Widerklage der Vermieterin erfolgreich. Die Mieter wurden verurteilt, die zu Recht geforderten Mietrückstände für Februar bis Juli 2024 nebst Zinsen zu zahlen.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht mehrere zentrale Prinzipien, die im Vertragsrecht von großer Bedeutung sind und weit über den konkreten Fall einer Solaranlage hinausweisen.

Das Primat des schriftlichen Vertrags: Mündliche Zusagen, die während Vertragsverhandlungen gemacht werden, sind eine häufige Quelle für Rechtsstreitigkeiten. Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, alle für Sie entscheidenden Vereinbarungen schriftlich im Vertrag festzuhalten. Verlassen Sie sich nicht auf Versprechen von Vertriebsmitarbeitern, insbesondere wenn diese im schriftlichen Vertragswerk keinen Niederschlag finden. Im Streitfall hat das geschriebene Wort eine erheblich stärkere Beweiskraft.

Leistung schlägt Optik: Der funktionale Mangelbegriff: Das Urteil zeigt, dass der juristische Mangelbegriff streng funktional orientiert ist. Solange eine Mietsache ihren vertraglich vereinbarten Zweck erfüllt – hier die Stromerzeugung in einem bestimmten Umfang –, werden rein ästhetische oder geringfügige Abweichungen in der Regel nicht als Mangel anerkannt, der zu drastischen Rechtsfolgen wie einer Mietminderung oder Kündigung berechtigt. Der Maßstab ist immer die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit, nicht ein perfekter Idealzustand.

Die hohe Hürde der fristlosen Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist das schärfste Schwert im Vertragsrecht und nur als letztes Mittel vorgesehen. Das Gesetz verlangt einen „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des Vertrags für eine Partei unzumutbar macht. Wie der Fall zeigt, reicht eine enttäuschte Erwartung oder die Nichterfüllung einer untergeordneten Nebenpflicht dafür bei Weitem nicht aus. Die Vertragsverletzung muss so schwerwiegend sein, dass das Fundament der vertraglichen Beziehung erschüttert ist.

Die Urteilslogik

Die fristlose Beendigung eines langfristigen Mietverhältnisses setzt voraus, dass die vertraglich geschuldete Hauptleistung scheitert oder ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht.

  • Primär gilt der Schriftvertrag: Vertragsparteien müssen essenzielle mündliche Zusagen zwingend in die schriftliche Vereinbarung integrieren, da die Vollmacht von Vertriebsmitarbeitern typischerweise nicht ausreicht, um Standardverträge abweichend von der Unternehmenszentrale zu modifizieren.
  • Funktion über Ästhetik: Ein Sachmangel liegt nur dann vor, wenn die Mietsache ihre vertraglich geschuldete Kernfunktion nicht erfüllt oder deren Gebrauch wesentlich beeinträchtigt; rein optische oder ästhetische Mängel rechtfertigen keine Mietminderung oder Kündigung, solange die geschuldete Leistung erreicht wird.
  • Unzumutbarkeit als Maßstab: Das Recht zur fristlosen Kündigung greift nur bei einem „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des langfristigen Vertragsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt; die Verletzung einer untergeordneten Nebenpflicht reicht dafür nicht aus.

Vertragliche Klarheit und die funktionale Erfüllung der Kernleistung bilden das rechtliche Fundament gegen spätere Lösungsversuche.


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Experten Kommentar

Man redet oft am Tisch über alles Mögliche, aber am Ende zählt das, was schwarz auf weiß im Vertrag steht. Dieses Urteil ist eine konsequente Absage an alle, die glauben, kosmetische Mängel oder verpasste Nebenleistungen würden eine fristlose Kündigung bei funktionierender Technik rechtfertigen. Solange die Solaranlage ihre vertraglich zugesagte Leistung – hier die Stromproduktion – sogar übertrifft, schützt der schriftliche Vertrag den Vermieter, selbst wenn Vertriebsmitarbeiter im Vorfeld zu viel versprochen hatten. Wer sich als Mieter gegen einen 20-Jahres-Vertrag absichern will, muss jede essenzielle Zusatzleistung wie die regelmäßige Reinigung zwingend schriftlich in den Hauptvertrag aufnehmen lassen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht ein mündliches Versprechen zur Reinigung der Solaranlage für eine fristlose Kündigung aus?

Nein, in den allermeisten Fällen reicht ein mündliches Versprechen eines Vertriebsmitarbeiters für eine fristlose Kündigung nicht aus. Die Zusage zur Reinigung wird in der Regel nicht zum rechtsverbindlichen Vertragsinhalt, wenn sie nicht schriftlich fixiert wurde. Entscheidend ist die vertragliche Kernleistung der Anlage: Wenn die Solaranlage weiterhin Strom produziert, fehlt der wichtige Grund, der eine sofortige Vertragsbeendigung rechtfertigen würde.

Vertriebsmitarbeiter sind häufig nicht bevollmächtigt, den Standardvertrag einseitig abzuändern oder verbindliche Nebenpflichten wie eine Reinigung zu vereinbaren. Selbst wenn diese Zusage tatsächlich gemacht wurde, gilt der unterschriebene, schriftliche Vertrag als die alleinige vertragliche Grundlage. Da die zugesicherte Reinigung eine untergeordnete Pflicht darstellt, erschüttert ihre Nichterfüllung nicht das Fundament des 20-jährigen Mietvertrags. Das Gericht geht davon aus, dass das Hauptinteresse des Mieters in der Nutzung und Stromerzeugung liegt.

Selbst wenn die mündliche Zusage eine unzutreffende Information war, fehlt meist der Nachweis der Kausalität. Gerichte fragen, ob dieses Detail der zentrale Grund für den Abschluss des Hauptvertrags war. Bei einem langfristigen Vertrag über eine PV-Anlage ist der wirtschaftliche Wert einer Reinigung alle vier Jahre minimal im Verhältnis zur Gesamtleistung. Die fristlose Kündigung setzt eine so schwere Pflichtverletzung voraus, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für Sie unzumutbar wird.

Suchen Sie im Hauptvertrag nach Schriftformklauseln, die die Vollmacht von Vertriebsmitarbeitern einschränken, um die fehlende Verbindlichkeit der mündlichen Zusage zu belegen.


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Wann gilt eine verschmutzte Photovoltaikanlage als Sachmangel, der zur Mietminderung berechtigt?

Die sichtbare Verschmutzung Ihrer Photovoltaikanlage allein berechtigt nicht zur Minderung der Miete. Eine Solaranlage gilt juristisch erst als Sachmangel, wenn die Paneele ihre vertraglich zugesagte Funktion nicht mehr erfüllen. Das bedeutet, die Leistung muss erheblich unter dem vertraglich vereinbarten Soll-Wert liegen. Reine optische Beeinträchtigungen oder ein subjektives Empfinden des Schmutzgrads sind demnach kein Mietminderungsgrund.

Das Mietrecht legt einen streng funktionalen Mangelbegriff zugrunde. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit einer PV-Anlage ist primär ihre Fähigkeit zur Stromerzeugung über die gesamte Laufzeit. Ein Mangel liegt demnach nur vor, wenn die Anlage nicht die im Vertrag festgelegte Mindest-Kilowattstundenzahl (kWh) erreicht. Liegt die tatsächliche Jahresleistung trotz sichtbarer Verschmutzung über der im Vertrag prognostizierten Leistung, erfüllt die Anlage ihre Kernfunktion vollständig.

Gerichte ziehen die Grenze dort, wo die ästhetische Abweichung die vertraglich geschuldete Stromerzeugung spürbar beeinträchtigt. Mieter müssen messbare Leistungseinbußen nachweisen, die nicht auf subjektiven Schätzungen basieren. Konkret: Liefert die Photovoltaikanlage beispielsweise statt der vertraglich vereinbarten 4.525 kWh nur noch 3.500 kWh, beweisen Sie eine funktionelle Beeinträchtigung.

Fordern Sie die Leistungsdaten der Anlage für die letzten zwölf Monate an und vergleichen Sie diese exakt mit der im Mietvertrag festgelegten Mindestprognose, um die Grundlage eines Mangels zu quantifizieren.


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Was muss ich bei einem Solaranlagen-Mietvertrag unbedingt schriftlich festhalten, um meine Rechte zu sichern?

Der wichtigste Schutz gegen spätere Streitigkeiten ist das Primat des schriftlichen Vertrags. Um Ihre Rechte abzusichern, müssen Sie alle zugesagten Leistungen und Verpflichtungen zwingend im Hauptvertrag oder in einer verbindlichen Anlage festhalten. Dies betrifft besonders die garantierte Mindest-Jahresleistung der Anlage sowie alle versprochenen Nebenpflichten. Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Zusagen von Vertriebsmitarbeitern, die später nicht einklagbar sind.

Gerichte legen im Streitfall fast ausschließlich den unterschriebenen Vertragstext zugrunde, nicht unverbindliche Broschüren oder E-Mails. Eine reine Prognose der Stromproduktion ist juristisch unverbindlich. Nur wenn eine konkrete Mindestleistung (beispielsweise 4.500 kWh pro Jahr) als Garantie fixiert ist, haben Sie einen belastbaren Maßstab. Wird dieser vertraglich zugesagte Wert später unterschritten, liegt ein funktioneller Sachmangel vor, der Sie zur Mietminderung berechtigt. Halten Sie deshalb die spezifischen kWh-Werte als verpflichtende Hauptklauseln fest.

Fügen Sie alle Nebenleistungen, wie die Reinigung der Paneele oder spezifische Wartungsintervalle, mit einem festen, messbaren Turnus dem Vertrag hinzu. Sollte der Vertrieb Ihnen eine Zusatzleistung versprechen, bestehen Sie auf einer expliziten schriftlichen Ergänzung. Die Zusätze müssen idealerweise in einer Anlage festgehalten werden, auf die der Hauptvertrag verweist. Stellen Sie außerdem sicher, dass die Person, die die Ergänzungen gegenzeichnet, zur Vertretung des Unternehmens bevollmächtigt ist.

Jede mündliche Zusage, die Ihnen wichtig ist, sollte vor Vertragsunterzeichnung in einer beiderseitig unterschriebenen Anlage A dokumentiert werden, um ihre Verbindlichkeit zu gewährleisten.


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Welche Hürden gibt es bei der fristlosen Kündigung eines langfristigen PV-Mietvertrags?

Die Anforderungen an eine vorzeitige Beendigung eines 20-jährigen Mietvertrags sind extrem hoch und an strenge Maßstäbe gebunden. Das Gesetz verlangt für die fristlose, außerordentliche Kündigung zwingend einen wichtigen Grund. Dieser liegt nur vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Laufzeit für den Mieter unzumutbar ist. Leichte Vertragsverstöße oder enttäuschte Erwartungen reichen dafür definitiv nicht aus.

Die Messlatte der Gerichte liegt so hoch, weil eine langfristige Bindung grundsätzlich Bestandsschutz genießt. Eine Unzumutbarkeit wird nur angenommen, wenn die Pflichtverletzung das Fundament der vertraglichen Beziehung massiv erschüttert. Bei PV-Mietverträgen bedeutet das: Die Kernleistung, also die Stromerzeugung, muss durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt sein. Die Nichterfüllung untergeordneter Nebenpflichten, wie etwa eine zugesagte Reinigung, gilt juristisch als Bagatelle und begründet keine Kündigung.

Selbst wenn ein echter, schwerwiegender Mangel vorliegt, müssen Sie dem Vermieter fast immer die Chance zur Abhilfe geben. Sie müssen eine konkrete Mängelrüge erheben und eine klare, angemessene Frist zur Behebung des Problems setzen, beispielsweise 14 Tage per Einschreiben. Eine sofortige Kündigung ohne diese Fristsetzung ist meist unverhältnismäßig und daher unwirksam, weil die Möglichkeit zur Nachbesserung nicht gewährt wurde.

Prüfen Sie als Alternative zum Kündigungsversuch, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung vorliegen, aber beachten Sie die einjährige Anfechtungsfrist (§ 124 BGB).


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Muss ich die Miete für die Solaranlage nach einer unwirksamen Kündigung weiterzahlen?

Ja, die Zahlungsverpflichtung bleibt bei einer unwirksamen Kündigung unverändert bestehen. Stellen Gerichte fest, dass der Vertrag durch Ihre Kündigung nicht wirksam beendet wurde, schulden Sie die gesamte Mietforderung rückwirkend. Die Solaranlage wurde Ihnen weiterhin zur Nutzung überlassen, weshalb die vertraglichen Hauptpflichten fortbestehen. Das Gesetz schützt den Fortbestand langfristiger Verträge.

Der zentrale Punkt ist der juristische Bestandsschutz des Mietvertrags. Da Sie keinen wirksamen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 543 BGB hatten, ist der Vertrag niemals aufgelöst worden. Er lief rechtlich gesehen weiter, als hätten Sie die Kündigungserklärung nie abgegeben. Wenn Sie in dieser Zeit die Mietzahlungen eingestellt haben, geraten Sie automatisch in Zahlungsverzug.

Dieser Verzug hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen. Der Vermieter kann neben den ausstehenden Mietbeträgen zusätzlich Verzugszinsen geltend machen, die sich schnell summieren. Im Falle eines Rechtsstreits über die Kündigung wird der Vermieter die aufgelaufenen Mietrückstände samt Zinsen fast immer im Wege einer Widerklage erfolgreich einfordern. Viele Gerichte bestätigen diesen Anspruch, da die Nutzung der Solaranlage gegeben war und kein Mangel zur Zahlungseinstellung berechtigte.

Rechnen Sie die seit der Kündigung ausstehenden Mietbeträge präzise zusammen und prüfen Sie den vertraglich vereinbarten Zinssatz, um Ihr tatsächliches finanzielles Risiko realistisch zu bewerten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Arglistige Täuschung

Eine Arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich und wider besseres Wissen unwahre Tatsachen vorspiegelt oder entscheidende Informationen verschweigt, um sein Gegenüber zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen. Das Gesetz schützt die freie Willensentscheidung der Vertragsparteien; eine solche Täuschung erlaubt dem Getäuschten, den Vertrag rückwirkend anzufechten und so seine Bindung zu lösen.
Beispiel: Hätten die Mieter die Arglistige Täuschung durch die Vertriebsmitarbeiter innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erklärt, hätten sie den Solaranlagen-Mietvertrag von Anfang an für unwirksam erklären können.

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Erfüllungsgehilfe

Juristen nennen Erfüllungsgehilfen Personen, die ein Schuldner beauftragt, um eine ihm obliegende vertragliche Pflicht zu erfüllen, wie etwa Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertriebsmitarbeiter. Gemäß § 278 BGB muss sich der Hauptvertragspartner das Verschulden oder die Fehler dieser Hilfspersonen so zurechnen lassen, als hätte er selbst die Pflichtverletzung begangen.
Beispiel: Die Vermieterin musste für die Falschaussagen ihrer Vertriebsmitarbeiter, die als Erfüllungsgehilfen agierten, grundsätzlich einstehen, auch wenn die Zentrale nichts von der mündlichen Zusage wusste.

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Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung, die im Mietrecht als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird, ist das schärfste Mittel, um einen langfristigen Vertrag ohne Einhaltung der regulären Frist sofort zu beenden. Das Gesetz sieht diese drastische Maßnahme nur vor, wenn ein „wichtiger Grund“ existiert, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis bis zum Ende der Laufzeit fortzusetzen.
Beispiel: Das Amtsgericht München stellte fest, dass die Nichterfüllung der untergeordneten Reinigungspflicht keinen ausreichenden wichtigen Grund für eine Fristlose Kündigung des 20-jährigen Solaranlagen-Mietvertrags darstellte.

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Mündliche Nebenabrede

Als Mündliche Nebenabrede wird eine Absprache bezeichnet, die während Vertragsverhandlungen getroffen wird, aber nicht schriftlich in den Hauptvertragstext aufgenommen wurde. Solche mündlichen Zusagen können zwar theoretisch vertraglich bindend sein, sind aber im Streitfall extrem schwer zu beweisen und werden häufig durch sogenannte Schriftformklauseln im Hauptvertrag ausgehebelt.
Beispiel: Obwohl die Mieter die Mündliche Nebenabrede zur regelmäßigen Reinigung der Solarpaneele glaubhaft machten, wertete das Gericht sie nicht als rechtsverbindlichen Bestandteil des langfristigen Mietvertrags.

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Sachmangel

Ein Sachmangel im Mietrecht liegt vor, wenn die Mietsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet (§ 536 BGB). Dieser Begriff dient als Basis für Mieterrechte wie Mietminderung oder Kündigung; entscheidend ist hierbei eine spürbare, funktionelle Beeinträchtigung der vertraglich geschuldeten Nutzung.
Beispiel: Da die Photovoltaikanlage unstreitig eine höhere Leistung als die vertraglich prognostizierte 4.525 Kilowattstunden erbrachte, lag aus Sicht des Gerichts kein funktioneller Sachmangel vor.

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Unzumutbarkeit

Unzumutbarkeit beschreibt den juristischen Zustand, in dem es einer Vertragspartei aufgrund einer massiven Pflichtverletzung des Partners nicht länger zugemutet werden kann, einen Vertrag bis zum regulären Ende der Laufzeit fortzuführen. Dies ist die zentrale Voraussetzung für das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ bei der fristlosen Kündigung, wobei die Schwelle dafür im deutschen Vertragsrecht bewusst sehr hoch angesetzt ist.
Beispiel: Das Amtsgericht befand, dass die unterlassene Reinigung der verschmutzten Solaranlage lediglich eine geringfügige Pflichtverletzung darstellte und daher keine Unzumutbarkeit für die Mieter begründete, den Vertrag fortzusetzen.

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Widerklage

Die Widerklage ist die Erhebung einer eigenen Klage des ursprünglich Beklagten gegen den Kläger, die im selben Gerichtsverfahren, oft parallel zur Hauptklage, verhandelt wird. Das Ziel einer Widerklage ist die Prozessökonomie, da sie verwandte Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit der Ursprungsklage stehen, gemeinsam und effizient in einem einzigen Verfahren klärt.
Beispiel: Nachdem die Mieter die Klage auf Feststellung der fristlosen Kündigung erhoben hatten, forderte die Vermieterin im Wege der Widerklage die ausstehenden Mietrückstände in Höhe von 571,15 Euro zurück.

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Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 191 C 12116/24 – Urteil vom 28.11.2024


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