AG Frankfurt, Az.: 381 C 1469/16 (37)
Urteil vom 30.03.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung, R.straße …, 10. OG/5, … F… bestehend aus 2 Zimmern, Kochküche, Loggia, Flur, Bad/WC und Keller, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 16.03.2012 über die streitgegenständliche Wohnung einen Mietvertrag. Hinsichtlich des Inhaltes des Mietvertrages wird auf die diesbezügliche Anlage zur Klageschrift verwiesen (Bl. 4 ff. d.A.).
Am 24.05.2016 gegen 13:15 Uhr kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Hausmeister der Klägerin, dem Zeugen XXX. Der Hausmeister hatte bei der Beklagten geklingelt, um zu erreichen, dass ein im Hausflur von dieser abgestelltes Fahrrad entfernt wird. Der genauere Hergang der sich anschließenden Auseinandersetzung ist streitig.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte sofort mit wüsten Beschimpfungen begonnen hätte. Sie hätte den Zeugen XXX mit den Worten „Halts Maul, blödes Arschloch, halt die Fresse“ beschimpft. Sie habe auch ihren Hund nicht zur Seite genommen, obwohl dieser Hund am Bein des Zeugen XXX immer hochgesprungen sei. Der Zeuge habe versucht, den Hund beiseite zu schieben. Hierauf sei die Beklagte aus ihrem Rollstuhl hochgesprungen, habe den Zeugen geschlagen und bespuckt.
Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 24.05.2016 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Hinsichtlich des Inhaltes des Kündigungsschreibens wird auf die diesbezügliche weitere Anlage zur Klageschrift verweisen (Bl. 13 u. 14 d.A.).
Die Klägerin stellt Antrag wie ausgeurteilt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Vorwürfe der Klägerin. Vielmehr habe der Zeuge XXX sofort mit Beschimpfungen begonnen. Die Beklagte habe den Zeugen weder bespuckt noch tätlich angegriffen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 10.10.2016 wurden die von den Parteien benannten Zeugen XXX und XXX vernommen. Hinsichtlich der Aussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.11.2016 und 08.03.2017 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung nach den §§ 546, 543, 569 BGB verlangen.
Die fristlose Kündigung vom 24.05.2016 war wirksam.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass die Beklagte den Zeugen XXX zumindest bespuckt hat und ihn auch beschimpft hat mit Ausdrücken „Halts Maul“ und „blödes Arschloch“.
Dies hat zum einen der Zeuge XXX in seiner Aussage so angegeben. Die Zeugin der Beklagten, Frau XXX, hat bestätigt, dass die Beklagte den Zeugen bespuckt hat. Sie hat auch bestätigt, dass die Beklagte mit dem „Ausdrücken“, wie sie es nannte, begonnen habe. Sie konnte sich zwar an den Inhalt dieser „Ausdrücke“ nicht erinnern. Hier greift aber die Erinnerung des Zeugen XXX. Das Gericht hat weder eine Grundlage noch eine Veranlassung, an der diesbezüglichen Aussage des Zeugen XXX zu zweifeln. Außerdem hat die Zeugin XXX bestätigt, dass der Hund der Beklagten diese „beschützen“ wollte. Auf Nachfrage beschränkte sie dies auf ein Bellen, aber aus nächster Nähe. Dieses von der Beklagten nicht unterbundene Verhalten des nicht angeleinten Hundes stellte sich durchaus als potenzielle Bedrohungslage dar. Der Zeuge XXX hat selbst nach Angabe der Zeugin XXX nicht gegen den Hund getreten. Zumindest wird die in der Sitzung von der Zeugin nachgestellte Beinbewegung des Zeugen XXX eher als eine Verteidigungsbewegung denn als eine Angriffsbewegung verstanden. Er hat den Fuss nicht nach vorne bewegt, sondern in einer Knickbewegung“ mehrfach nach unten. So tritt man nicht nach einem Hund, der sich in wenn auch geringer Entfernung vor einem befindet. So verbleibt alleine offen, ob die Beklagte tatsächlich gegen den Zeugen XXX tätlich geworden ist. Dies kann jedoch im Rahmen der hierzu entscheidenden Frage, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, offen bleiben. Es reicht schon aus, wenn ein Mieter den Hausmeister der. Vermieterin bespuckt und ihn beschimpft mit Ausdrücken wie „Halts Maul“ und „blödes Arschloch“. Daher war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten das Verhältnis der Parteien so stark beschädigt, dass der Klägerin keine Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann, auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 bzw. 708 Nr. 7, 711 ZPO.