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Fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes

LG Frankfurt – Az.: 2/15 T 31/21 – Beschluss vom 30.06.2021

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde vom 17.05.2021 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2021, mit dem die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1) biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, denn das Mietverhältnis sei durch fristlose Kündigung beendet worden, nachdem zwei Monatsmieten nicht gezahlt worden seien, § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Kündigung sei nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, denn die Mietrückstände seien durch die Stadt Frankfurt nicht ausgeglichen worden und diese habe auch keine wirksame Übernahme der Mietrückstände erklärt. Das Angebot, die rückständigen Mieten zu übernehmen, wenn auch auf eine ordentliche Kündigung verzichtet werde, sei – soweit vorgetragen – durch die Klägerin nicht angenommen worden.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, die der Beschwerdeführer damit begründet, die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung seien zu Unrecht verneint worden. Die Stadt Frankfurt habe sich zur Übernahme sämtlicher Mietrückstände bereiterklärt. Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch die Klägerin stehe nicht zu ihrer Disposition, sondern es handele sich um eine Rechtsfrage. Ein Verschulden des Beschwerdeführers für den Zahlungsverzug liege unstreitig nicht vor. Die fristlosen Kündigungen seien durch die Kostenübernahmeerklärung der Stadt Frankfurt unwirksam geworden. Weitere zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigungen seien nicht berücksichtigungsfähig.

Mit Beschluss vom 09.06.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zu 1) – unter Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO – zur Räumung der Wohnung verpflichtet.

Das Beschwerdegericht hat den Parteien mit Verfügung vom 16.06.2021 Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme binnen einer Woche gegeben, während der kein weiterer Vortrag erfolgt ist.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2021 ist unbegründet.

Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann für die vom Beschwerdeführer begehrte Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsverteidigung des Beklagten hat dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage unzulässig oder unschlüssig ist, wenn der Beklagte das tatsächliche Vorbringen des Klägers in zulässiger Weise bestreitet oder wenn er Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Klageanspruch zu Fall zu bringen (BeckOK-ZPO/Reichling, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, § 114, Rn. 37, m.w.N.; BGH, Beschluss v. 08.06.2004, Az. VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595).

Dies ist vorliegend – wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat – nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss vom 17.05.2021 Bezug genommen.

Die fristlosen Kündigungen sind durch das Angebot der Stadt Frankfurt am Main vom 07.05.2021 (Anlage B4 und B5, Bl. 73 ff. d.A.) nicht unwirksam geworden. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB tritt nur dann ein, wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung der fälligen Mietforderungen verpflichtet. Die Erklärung darf nicht unter einer Bedingung stehen (BeckOK-BGB/Wöstmann, 58. Edition, Stand: 01.05.2021, § 569, Rn. 20, m.w.N.) Diesen Anforderungen entsprechen – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Erklärungen der Stadt Frankfurt am Main vom 07.05.2021 (Bl. 73 ff. d.A.) nicht. Die gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Erklärung ist ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass die Übernahme des Mietrückstandes nur für den Fall einer Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgen kann. Dies impliziert, dass das Mietverhältnis durch die Vermieterin weder fristlos noch ordentlich gekündigt werden darf, sondern fortbesteht. Aus Anlage B5 (Bl. 74 d.A.) geht darüber hinaus hervor, dass das Angebot der Übernahme der Mietschulden an weitere Bedingungen, insbesondere die Rücknahme einer ausgesprochenen bzw. den Verzicht auf eine ordentliche Kündigung, geknüpft wird. Gegenstand der Erklärungen der Stadt Frankfurt am Main ist damit nicht nur die Beseitigung der außerordentlichen Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, sondern ein weitergehendes, eine vom Willen der Klägerin abhängige und ihre Mitwirkung erfordernde – und hierauf bedingte – Handlung.

Soweit der Beschwerdeführer hierzu ausführt, es komme nicht auf die Rücknahme einer ordentlichen Kündigung an, sondern deren Wirksamkeit sei allein durch das Gericht rechtlich zu beurteilen, ändert dies hieran nichts. Maßgeblich ist die Frage, ob die außerordentlichen Kündigungen wirksam sind, oder nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden sind, was nach dem Gesagten wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Übernahmeerklärung nicht der Fall ist. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen und die Frage, ob auf anderen Kündigungsgründen beruhende, nachträgliche Kündigungen noch Verfahrensgegenstand werden konnten, kam es daher nicht an.

Auch im Hinblick auf die im Urteil gemäß § 721 ZPO gewährte Räumungsfrist war nicht von einer (teilweisen) Erfolgsaussicht auszugehen, denn die auch von Amts wegen mögliche Gewährung einer solche führt nicht zu einem Teilobsiegen des Beklagten (vgl. MüKo-ZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 721, Rn. 7).

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