Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Prozesskostenhilfe für Mieter abgelehnt: Kündigung wegen Mietrückstands über zwei Monate wahrscheinlich wirksam
- Ausgangslage: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Räumungsverfahren
- Prüfung der Erfolgsaussichten: Voraussetzung für Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO
- Gerichtliche Bewertung: Verteidigung des Mieters ohne hinreichende Erfolgsaussicht
- Grund für die Ablehnung: Gültigkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 BGB)
- Entscheidendes Kriterium: Gesamthöhe des Rückstands übersteigt eine Monatsmiete
- Unerheblichkeit kleiner Teilbeträge: Fokussierung auf den Gesamtverzug
- Fazit des Gerichts: Keine Prozesskostenhilfe für den Mieter wegen aussichtsloser Verteidigung
- Kostenentscheidung: Keine Gerichtsgebühren, keine Kostenerstattung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet es, wenn Prozesskostenhilfe wegen Mietrückständen abgelehnt wird?
- Welche Gründe führen typischerweise dazu, dass Prozesskostenhilfe bei Mietrückständen abgelehnt wird?
- Kann ich trotz Ablehnung der Prozesskostenhilfe gegen die Räumungsklage vorgehen?
- Welche anderen Hilfen kann ich in Anspruch nehmen, wenn die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde?
- Was kann ich tun, um meine Chancen auf Prozesskostenhilfe oder andere Hilfen zu verbessern, wenn Mietrückstände bestehen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 33 C 624/22 (50) | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Frankfurt
- Datum: 03.06.2022
- Aktenzeichen: 33 C 624/22 (50)
- Verfahrensart: Beschluss über Prozesskostenhilfe
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Klägerseite, die als Vermieter eine Räumungsklage gegen den Beklagten eingereicht hat, nachdem sie das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt hatte.
- Beklagte: Der Beklagte, der als Mieter Prozesskostenhilfe beantragt hat, um sich gegen die Räumungsklage zu verteidigen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Mieter (Beklagter) beantragte staatliche finanzielle Unterstützung (Prozesskostenhilfe), um die Kosten für seine Verteidigung gegen eine Räumungsklage tragen zu können. Der Vermieter (Klägerseite) hatte ihm zuvor am 13. Januar 2022 außerordentlich fristlos gekündigt.
- Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste prüfen, ob die Verteidigung des Mieters gegen die Räumungsklage eine ausreichende Chance auf Erfolg hat, um ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies hing davon ab, ob die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen voraussichtlich wirksam war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.
- Begründung: Das Gericht kam nach vorläufiger Prüfung zu dem Schluss, dass die Verteidigung des Mieters keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Kündigung durch den Vermieter war voraussichtlich wirksam, da der Mieter mit einem erheblichen Teil der Miete (mehr als eine Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Termine) im Rückstand war. Dies stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
- Folgen: Der Mieter erhält keine finanzielle Unterstützung vom Staat für seine Verteidigung gegen die Räumungsklage. Er muss die Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen, wenn er sich weiter gegen die Räumung wehren möchte. Für das Prozesskostenhilfeverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an, außergerichtliche Kosten (z.B. eigene Anwaltskosten für den Antrag) werden nicht erstattet.
Der Fall vor Gericht
Prozesskostenhilfe für Mieter abgelehnt: Kündigung wegen Mietrückstands über zwei Monate wahrscheinlich wirksam
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 03. Juni 2022 (Az.: 33 C 624/22 (50)) den Antrag eines Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Mieter wollte sich mit Hilfe der staatlichen Finanzierungsunterstützung gegen eine Räumungsklage seines Vermieters verteidigen. Das Gericht sah jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung des Mieters. Grund dafür ist die Einschätzung des Gerichts, dass die vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam ist.
Ausgangslage: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Räumungsverfahren
Der Fall begann damit, dass ein Mieter von seinem Vermieter eine Räumungsklage erhielt. Um die Kosten für seine rechtliche Verteidigung in diesem Prozess tragen zu können, stellte der Mieter am 17. Mai 2022 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Leistung, die sicherstellen soll, dass auch Personen mit geringem Einkommen ihr Recht vor Gericht verfolgen oder verteidigen können. Sie wird gewährt, wenn die Person die Kosten nicht selbst aufbringen kann und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung ausreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.
Prüfung der Erfolgsaussichten: Voraussetzung für Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO
Das Gericht musste nun prüfen, ob die Verteidigung des Mieters gegen die Räumungsklage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie es § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt. Erfolgsaussichten für die Verteidigung bestehen laut Gesetz dann, wenn die Klage des Vermieters entweder unzulässig oder unbegründet (unschlüssig) ist, oder wenn der Mieter Fakten vortragen kann, die den Anspruch des Vermieters entkräften könnten. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des PKH-Verfahrens in der Regel summarisch, das heißt, das Gericht trifft eine vorläufige Einschätzung auf Basis der bis dahin vorliegenden Informationen und Argumente beider Seiten.
Gerichtliche Bewertung: Verteidigung des Mieters ohne hinreichende Erfolgsaussicht
Nach dieser summarischen Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes kam das Amtsgericht Frankfurt zu dem Ergebnis, dass die beabsichtigte Verteidigung des Mieters keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht ging davon aus, dass der Anspruch des Vermieters auf Räumung der Wohnung, gestützt auf § 546 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), begründet ist. Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Grund für die Ablehnung: Gültigkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 BGB)
Die zentrale Frage für die Erfolgsaussichten war, ob das Mietverhältnis durch die Kündigung des Vermieters wirksam beendet wurde. Der Vermieter hatte am 13. Januar 2022 eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen. Das Gericht hielt diese Kündigung nach Prüfung der vorgetragenen Fakten für rechtmäßig.
Die rechtliche Grundlage für die Kündigung fand sich in § 543 Absatz 1 BGB. Dieser Paragraph erlaubt beiden Vertragsparteien, ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt laut § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a) BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist.
Konkreter Mietrückstand: Verzug über zwei aufeinanderfolgende Monate
Im vorliegenden Fall basierte die Kündigung auf Mietrückständen für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022. Nach dem Vortrag des Vermieters, dem der Mieter im Rahmen des PKH-Verfahrens offenbar nicht substantiiert widersprochen hatte (der Vortrag blieb „insoweit unstreitig“), war der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung mit folgenden Beträgen im Rückstand:
- Dezember 2021: 2,53 Euro
- Januar 2022: 559,76 Euro (entspricht der vollen Monatsmiete)
Der Gesamtrückstand belief sich somit auf 562,29 Euro. Die vereinbarte monatliche Miete betrug 559,76 Euro.
Rechtliche Einordnung: § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB und § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB
Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) BGB gegeben waren. Maßgeblich für die Beurteilung, wann ein Mietrückstand „nicht unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift ist, ist bei Wohnraummietverhältnissen zusätzlich § 569 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 BGB. Diese Regelung konkretisiert, dass ein Verzug bereits dann als nicht unerheblich gilt, wenn der rückständige Betrag die Miete für einen Monat übersteigt.
Entscheidendes Kriterium: Gesamthöhe des Rückstands übersteigt eine Monatsmiete
Im konkreten Fall überstieg der Gesamtrückstand von 562,29 Euro die geschuldete Monatsmiete von 559,76 Euro. Damit war die gesetzliche Schwelle des § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB überschritten. Der Mieter befand sich somit mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug.
Unerheblichkeit kleiner Teilbeträge: Fokussierung auf den Gesamtverzug
Das Gericht betonte dabei einen wichtigen Punkt, der sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergibt: Es kommt nicht darauf an, ob der Rückstand im ersten der beiden Monate (hier Dezember 2021 mit 2,53 Euro) für sich genommen geringfügig ist. Entscheidend für die Anwendung von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB ist allein die Gesamthöhe der Rückstände aus den beiden aufeinanderfolgenden Monaten. Da diese Gesamtsumme die Monatsmiete überstieg, lag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, auch wenn der Teilrückstand aus dem ersten Monat nur minimal war.
Fazit des Gerichts: Keine Prozesskostenhilfe für den Mieter wegen aussichtsloser Verteidigung
Zusammenfassend stellte das Amtsgericht Frankfurt fest:
- Der Mieter war mit Mietzahlungen für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug.
- Der Gesamtbetrag des Rückstands überstieg eine volle Monatsmiete.
- Damit lag ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB vor.
- Die Kündigung des Vermieters vom 13. Januar 2022 war daher mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam.
- Folglich hat die Verteidigung des Mieters gegen die Räumungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Angesichts dessen wurde der Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Mieter muss die Kosten seiner Verteidigung somit voraussichtlich selbst tragen, sollte er den Rechtsstreit fortführen wollen.
Kostenentscheidung: Keine Gerichtsgebühren, keine Kostenerstattung
Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe selbst erging gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten (z.B. Anwaltskosten für das PKH-Verfahren) findet in diesem Verfahrensstadium ebenfalls nicht statt. Dies ist die übliche Kostenregelung für Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge.
Die Schlüsselerkenntnisse
Dieses Urteil verdeutlicht, dass bereits ein geringer Mietrückstand in Kombination mit einem weiteren Rückstand zur wirksamen fristlosen Kündigung führen kann, wenn die Gesamtsumme eine Monatsmiete übersteigt. Für die außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB ist nicht entscheidend, ob jeder einzelne Rückstand erheblich ist, sondern nur die Gesamthöhe der Rückstände. Zudem entschuldigt Krankheit den Zahlungsverzug grundsätzlich nicht, da Mieter für ihr Zahlungsvermögen selbst verantwortlich sind – nur bei plötzlichen, schweren Erkrankungen, die die Selbstorganisationsfähigkeit völlig aufheben, kann eine Ausnahme bestehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet es, wenn Prozesskostenhilfe wegen Mietrückständen abgelehnt wird?
Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihre Wohnung verlieren. Es heißt zunächst nur, dass der Staat Ihre Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren nicht übernimmt. Sie müssen die Kosten für einen eigenen Anwalt und die Gerichtskosten also voraussichtlich selbst tragen, wenn Sie das Verfahren verlieren oder einen Anwalt beauftragen.
Warum wird Prozesskostenhilfe abgelehnt?
Gerichte bewilligen Prozesskostenhilfe nur, wenn zwei Hauptbedingungen erfüllt sind: Sie können die Kosten des Verfahrens aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen und Ihr Fall hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Wird PKH wegen Mietrückständen abgelehnt, liegt das meistens daran, dass das Gericht in einer vorläufigen Prüfung die Erfolgsaussichten Ihrer Verteidigung gegen die Räumungsklage als gering einschätzt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Mietrückstände unstrittig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung (z.B. die Höhe des Rückstands oder der wiederholte Zahlungsverzug) nach erster Einschätzung des Gerichts klar erfüllt scheinen.
Wichtig ist: Diese Einschätzung ist vorläufig und basiert auf den bis dahin bekannten Informationen und Argumenten. Sie entscheidet noch nicht endgültig über den Ausgang der Räumungsklage selbst.
Was bedeutet die Ablehnung für die Räumungsklage?
Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe beendet nicht das eigentliche Gerichtsverfahren (die Räumungsklage). Das Verfahren läuft weiter. Sie können sich weiterhin gegen die Räumungsklage verteidigen.
Allerdings müssen Sie nun entscheiden, ob Sie dies mit oder ohne eigenen Anwalt tun möchten.
- Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, müssen Sie dessen Kosten grundsätzlich selbst bezahlen.
- Wenn Sie sich ohne Anwalt verteidigen oder das Verfahren am Ende verlieren, tragen Sie das volle Kostenrisiko. Das bedeutet, Sie müssen die Gerichtskosten und gegebenenfalls auch die Anwaltskosten des Vermieters bezahlen.
Kann sich die Situation noch ändern?
Ja, auch wenn die PKH abgelehnt wurde, kann sich der Ausgang der Räumungsklage noch zu Ihren Gunsten ändern. Bestimmte Umstände können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam wird.
Ein Beispiel hierfür ist die sogenannte Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch): Wenn eine fristlose Kündigung nur auf Mietrückständen beruht, kann diese unwirksam werden, wenn Sie die gesamten rückständigen Mieten (und die laufende Miete) vollständig bis spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage an den Vermieter zahlen.
Eine solche Zahlung beeinflusst direkt die Erfolgsaussichten der Räumungsklage, ändert aber nichts mehr an der bereits erfolgten Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Diese Entscheidung bezog sich auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Welche Gründe führen typischerweise dazu, dass Prozesskostenhilfe bei Mietrückständen abgelehnt wird?
Der häufigste Grund für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei Mietrückständen ist, dass das Gericht die Verteidigung gegen eine drohende oder bereits eingereichte Räumungsklage als nicht ausreichend aussichtsreich ansieht. Prozesskostenhilfe wird nämlich nur dann bewilligt, wenn die geplante Verteidigung eine hinreichende Chance auf Erfolg hat und nicht als mutwillig eingestuft wird.
Warum Gerichte oft von geringen Erfolgsaussichten ausgehen
Wenn ein Mieter erhebliche Mietrückstände hat, kann der Vermieter das Mietverhältnis unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen fristlos kündigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
- die Miete für zwei aufeinanderfolgende Monate gar nicht oder nur zu einem erheblichen Teil gezahlt wurde, oder
- sich über einen längeren Zeitraum Mietschulden angesammelt haben, die insgesamt die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen.
Liegt eine solche Situation vor, hat eine Räumungsklage des Vermieters oft gute Erfolgsaussichten. Bevor das Gericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet, prüft es überschlägig, ob sich der Mieter voraussichtlich erfolgreich gegen die Räumungsklage wehren kann. Bestehen hohe, unstrittige Mietrückstände, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, schätzt das Gericht die Erfolgsaussichten der Verteidigung häufig als gering ein. Das führt dann zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe.
Was das Gericht bei der Entscheidung prüft
Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe prüft das Gericht verschiedene Punkte, konzentriert sich aber vor allem auf die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Kündigung und die Räumung. Dabei berücksichtigt es unter anderem:
- Die genaue Höhe der Mietrückstände: Erreichen diese die gesetzlich festgelegten Grenzen, die eine fristlose Kündigung erlauben?
- Die Dauer des Zahlungsverzugs: Seit wann bestehen die Rückstände?
- Ob die Rückstände strittig sind: Gibt es nachvollziehbare Gründe, warum der Mieter die Zahlung (teilweise) zurückhält? Denkbar wäre hier zum Beispiel eine berechtigte Mietminderung wegen erheblicher Mängel in der Wohnung, die dem Vermieter angezeigt wurden.
Eine wichtige gesetzliche Regelung ist die sogenannte Schonfristzahlung: Wenn der Mieter die gesamten rückständigen Mieten spätestens zwei Monate, nachdem ihm die Räumungsklage offiziell zugestellt wurde, vollständig bezahlt, wird die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam. Hat der Mieter diese Zahlung geleistet oder kann er glaubhaft machen, dass er sie leisten wird, kann dies die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die fristlose Kündigung deutlich verbessern. Wichtig zu wissen ist jedoch: Wurde neben der fristlosen Kündigung auch eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung wegen der Mietschulden ausgesprochen, so wird diese durch die Schonfristzahlung nicht automatisch unwirksam. Das Gericht prüft dann die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen diese ordentliche Kündigung separat.
Mögliche Argumente zur Verbesserung der Erfolgsaussichten
Ob eine Verteidigung gegen eine Räumungsklage Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer stark von den Umständen des konkreten Falls ab. Mieter könnten im Prozess versuchen, die Erfolgsaussichten ihrer Verteidigung darzulegen, indem sie beispielsweise folgende Punkte anführen:
- Der vom Vermieter behauptete Mietrückstand besteht nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe. Dies könnte der Fall sein, wenn Zahlungen nachweislich erfolgt sind oder wenn die Miete aufgrund von Mängeln berechtigt gemindert wurde.
- Die Kündigung des Vermieters weist Formfehler auf. Eine Kündigung muss beispielsweise schriftlich erfolgen und ausreichend begründet sein. Fehlt es daran, kann sie unwirksam sein.
- Die Schonfristzahlung wurde bereits geleistet oder wird noch fristgerecht erfolgen (dies heilt, wie erwähnt, nur die fristlose Kündigung).
- Im Falle einer ordentlichen Kündigung könnten besondere Umstände vorliegen. Dazu gehört etwa, dass den Mieter kein oder nur ein geringes Verschulden am Zahlungsverzug trifft oder dass die Kündigung für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellen würde (sogenannte Sozialklausel).
Das Gericht prüft die vorgebrachten Argumente und Beweise im Rahmen des PKH-Verfahrens. Nur wenn es zu der Einschätzung gelangt, dass die Verteidigung eine realistische, nicht nur entfernte Chance auf Erfolg hat, wird es Prozesskostenhilfe bewilligen. Voraussetzung ist zudem immer, dass auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Gewährung von PKH rechtfertigen und die Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint (d.h. auch eine Person, die die Kosten selbst tragen müsste, würde sich vernünftigerweise so verteidigen). Liegen die Erfolgsaussichten nach Einschätzung des Gerichts nicht vor, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Kann ich trotz Ablehnung der Prozesskostenhilfe gegen die Räumungsklage vorgehen?
Ja, Sie können auch dann gegen eine Räumungsklage vorgehen, wenn Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt wurde. Die Ablehnung der PKH bedeutet nicht automatisch, dass Sie den Prozess verlieren oder sich nicht mehr verteidigen dürfen. Das Gerichtsverfahren läuft weiter.
Die Prozesskostenhilfe wird oft abgelehnt, wenn das Gericht Ihre Verteidigung gegen die Klage als nicht ausreichend erfolgversprechend ansieht oder wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Übernahme der Kosten nicht rechtfertigen. Gerade bei Räumungsklagen wegen Mietrückständen prüft das Gericht genau, ob Argumente vorliegen, die den Mietrückstand oder die Kündigung unwirksam machen könnten. Eine Ablehnung bedeutet hier oft, dass das Gericht vorläufig keine solchen Erfolgsaussichten sieht.
Ihre Handlungsoptionen trotz abgelehnter PKH
Auch ohne bewilligte Prozesskostenhilfe haben Sie weiterhin die Möglichkeit, sich im Räumungsprozess zu verteidigen:
- Sich selbst verteidigen: Vor dem Amtsgericht, wo die meisten Räumungsklagen verhandelt werden, besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, Sie können Ihre Argumente und Beweise selbstständig dem Gericht vortragen und Anträge stellen.
- Anwalt auf eigene Kosten beauftragen: Sie können jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Die Kosten hierfür müssen Sie dann allerdings selbst tragen. Es können Ratenzahlungen mit dem Anwalt vereinbart werden.
- Alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen: Unter Umständen kommen andere finanzielle Hilfen in Betracht, wie zum Beispiel ein Darlehen von Dritten oder gegebenenfalls Unterstützung durch soziale Einrichtungen, um die Anwalts- oder Gerichtskosten zu decken. Für eine erste außergerichtliche Einschätzung der Rechtslage könnte unter Umständen auch Beratungshilfe in Frage kommen, diese deckt jedoch nicht die Kosten des Gerichtsverfahrens selbst.
Die Wichtigkeit von Fristen beachten
Ganz wichtig ist: Unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe laufen alle vom Gericht gesetzten Fristen weiter! Sie müssen diese unbedingt einhalten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Wenn Sie beispielsweise eine Frist zur Stellungnahme oder zur Verteidigungsanzeige versäumen, kann das Gericht unter Umständen ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen Sie erlassen, das zur Räumung führen kann.
Es ist daher entscheidend, dass Sie aktiv bleiben und auf Schreiben des Gerichts reagieren, auch wenn die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Welche anderen Hilfen kann ich in Anspruch nehmen, wenn die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde?
Auch wenn Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, gibt es verschiedene andere Wege, Unterstützung zu erhalten, insbesondere wenn es um Mietrückstände geht. Hier sind einige Möglichkeiten:
Beratung und Information einholen
- Beratungshilfe: Wenn Sie rechtliche Fragen haben, die nicht direkt ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen (also für außergerichtliche Angelegenheiten), können Sie möglicherweise Beratungshilfe bekommen. Diese staatliche Unterstützung deckt die Kosten für eine erste rechtliche Einschätzung oder Hilfe bei außergerichtlichen Einigungsversuchen ab. Voraussetzung ist, dass Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen. Den Antrag auf Beratungshilfe stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht. Mit dem dort ausgestellten Berechtigungsschein können Sie dann zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen.
- Spezialisierte Beratungsstellen: Es gibt zahlreiche Organisationen, die bei spezifischen Problemen helfen können. Bei Mietrückständen sind dies zum Beispiel Mietervereine (oft ist eine Mitgliedschaft erforderlich) oder Verbraucherzentralen. Bei allgemeinen Schuldenproblemen können Schuldnerberatungsstellen wichtige Unterstützung bieten, etwa bei der Erstellung eines Haushaltsplans oder bei Verhandlungen mit Gläubigern wie dem Vermieter.
Finanzielle Unterstützung prüfen
- Sozialleistungen: Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, die Ihre finanzielle Situation verbessern könnten. Dazu gehören zum Beispiel Wohngeld (ein Zuschuss zur Miete) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld, zuständig: Jobcenter) bzw. XII (Sozialhilfe, zuständig: Sozialamt), falls Sie diese noch nicht beziehen. Diese Leistungen können helfen, die laufenden Mietkosten zu decken.
- Übernahme von Mietrückständen: Eine sehr wichtige Möglichkeit bei drohendem Wohnungsverlust ist die Übernahme der Mietschulden durch das Sozialamt oder das Jobcenter. Nach § 22 Absatz 8 SGB II (für Bürgergeld-Empfänger) oder § 36 SGB XII (für Sozialhilfe-Empfänger oder Personen in ähnlicher Notlage) können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft notwendig und gerechtfertigt ist. Ziel ist es, eine sonst drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden. Sie müssen hierfür aktiv einen Antrag stellen. Die Übernahme erfolgt oft als Darlehen, das später zurückgezahlt werden muss.
Einigung mit dem Vermieter suchen
- Ratenzahlungsvereinbarung: Sie können versuchen, direkt mit Ihrem Vermieter eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Mietschulden in Raten zu treffen. Viele Vermieter sind zu einer solchen Einigung bereit, wenn sie sehen, dass Sie bemüht sind, die Schulden zu begleichen. Eine solche Vereinbarung sollte immer schriftlich festgehalten werden.
Was kann ich tun, um meine Chancen auf Prozesskostenhilfe oder andere Hilfen zu verbessern, wenn Mietrückstände bestehen?
Wenn Mietrückstände bestehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erschweren, da Gerichte oft prüfen, ob eine Rechtsverteidigung gegen eine Kündigung oder Räumungsklage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dennoch gibt es einige allgemeine Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Situation möglicherweise zu verbessern und Ihre Bemühungen zu dokumentieren.
Offene Kommunikation und Bemühungen zeigen
Eine proaktive und transparente Kommunikation mit Ihrem Vermieter kann hilfreich sein. Informieren Sie Ihren Vermieter frühzeitig über Zahlungsschwierigkeiten und die Gründe dafür. Zeigen Sie auf, dass Sie sich aktiv um eine Lösung bemühen. Dazu kann gehören:
- Vorschläge für Ratenzahlungen: Bieten Sie realistische Teilzahlungen an, um die Rückstände abzubauen.
- Nachweis von Bemühungen: Sammeln Sie Belege dafür, dass Sie versuchen, Ihre finanzielle Lage zu verbessern (z.B. Nachweise über Jobsuche, Bewerbungen, Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit).
- Suche nach Unterstützung: Dokumentieren Sie Ihre Versuche, finanzielle Hilfen zu erhalten (z.B. Anträge auf Wohngeld, Bürgergeld oder Darlehen beim Sozialamt zur Übernahme der Mietschulden).
Solche Schritte können zeigen, dass Sie die Situation ernst nehmen und nicht mutwillig handeln. Dies ist zwar keine Garantie für die Bewilligung von PKH, kann aber in Verhandlungen mit dem Vermieter oder in einem Gerichtsverfahren Ihre Kooperationsbereitschaft unterstreichen.
Finanzielle Situation transparent machen und Hilfen suchen
Für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegen. Das bedeutet, Sie müssen detaillierte Angaben zu Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihren Ausgaben machen und diese durch Belege nachweisen.
Das Aufsuchen von anerkannten Schuldnerberatungsstellen kann ebenfalls ein wichtiger Schritt sein. Diese können Ihnen helfen, einen Überblick über Ihre finanzielle Situation zu gewinnen und mögliche Wege zur Schuldenregulierung aufzeigen. Die Inanspruchnahme solcher Beratungsangebote zeigt ebenfalls, dass Sie aktiv nach Lösungen suchen.
Wichtigkeit der Dokumentation
Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend, sowohl für einen möglichen PKH-Antrag als auch für Gespräche mit dem Vermieter oder anderen Stellen. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf. Dazu gehören insbesondere:
- Der Mietvertrag und eventuelle Zusatzvereinbarungen.
- Schriftverkehr mit dem Vermieter (Mahnungen, Kündigungsschreiben, Abmahnungen).
- Nachweise über geleistete Mietzahlungen (Kontoauszüge, Quittungen).
- Belege über Ihr Einkommen (Lohnabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen).
- Nachweise über Ihre Bemühungen zur Begleichung der Schulden oder zur Verbesserung Ihrer finanziellen Situation (siehe oben).
- Alle Unterlagen, die Ihre finanzielle Bedürftigkeit belegen (z.B. Kontoauszüge, Nachweise über feste Ausgaben).
Diese Unterlagen sind notwendig, um Ihre Situation darzulegen und Anträge (z.B. auf PKH oder Sozialleistungen) zu begründen. Eine gute Vorbereitung und vollständige Dokumentation können dazu beitragen, Verfahren zu beschleunigen und Ihre Position zu verdeutlichen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Prozesskostenhilfe (PKH)
Prozesskostenhilfe ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Personen, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens (z. B. Anwalts- und Gerichtskosten) nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlen können. Sie soll sicherstellen, dass auch Menschen mit geringen finanziellen Mitteln ihr Recht vor Gericht verfolgen oder verteidigen können. Voraussetzung für die Bewilligung ist neben der Bedürftigkeit, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Im vorliegenden Fall beantragte der Mieter PKH, um sich gegen die Räumungsklage zu wehren, was jedoch abgelehnt wurde.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit geringem Einkommen wird von ihrem Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt und möchte klagen. Da sie sich keinen Anwalt leisten kann, beantragt sie Prozesskostenhilfe.
Räumungsklage
Eine Räumungsklage ist eine Klage, die ein Vermieter bei Gericht einreicht, um einen Mieter gerichtlich dazu zu verpflichten, die gemietete Wohnung oder Immobilie zu verlassen und zurückzugeben. Sie wird in der Regel dann erhoben, wenn der Mieter trotz einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages (z. B. wegen Zahlungsverzugs) nicht freiwillig auszieht. Ziel der Klage ist es, einen vollstreckbaren Titel (ein Gerichtsurteil) zu erhalten, mit dem der Vermieter die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen kann. Im Text ist die Räumungsklage der Anlass für den Antrag auf Prozesskostenhilfe des Mieters.
Beispiel: Ein Mieter zahlt mehrere Monate keine Miete. Der Vermieter kündigt ihm fristlos und da der Mieter nicht auszieht, reicht der Vermieter eine Räumungsklage ein.
hinreichende Aussicht auf Erfolg
Dies ist eine zentrale Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO. Sie bedeutet, dass das Gericht bei einer vorläufigen Prüfung des Falles zu der Einschätzung kommt, dass die Partei, die PKH beantragt, eine realistische Chance hat, den Prozess ganz oder zumindest teilweise zu gewinnen. Es muss also wahrscheinlich sein, dass die Argumente und Beweise des Antragstellers ausreichen könnten, um das Gericht zu überzeugen. Im Text verneinte das Gericht die hinreichende Erfolgsaussicht für die Verteidigung des Mieters, da es die Kündigung für wirksam hielt.
Beispiel: Jemand möchte seinen Nachbarn verklagen, weil dessen Katze angeblich nachts zu laut miaut. Das Gericht prüft, ob es dafür überhaupt eine rechtliche Grundlage und Beweise gibt. Sieht es keine realistische Chance, den Prozess zu gewinnen, fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg für die PKH.
fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis (hier: einen Mietvertrag) sofort, ohne Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfristen. Sie ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt (§ 543 Abs. 1 BGB). Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung fortzusetzen. Im Text war der Grund der Zahlungsverzug des Mieters.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erscheint wiederholt und unentschuldigt nicht zur Arbeit. Dies kann nach vorheriger Abmahnung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen.
Zahlungsverzug
Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Schuldner (hier: der Mieter) eine fällige Geldforderung (hier: die Miete) nicht rechtzeitig bezahlt. Im Mietrecht ist der Zahlungsverzug ein gesetzlich anerkannter wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Die genauen Voraussetzungen sind im Gesetz geregelt: Bei Wohnraummiete liegt ein zur Kündigung berechtigender Verzug insbesondere dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Im Text erfüllte der Mieter diese Bedingung, da sein Gesamtrückstand für Dezember und Januar eine Monatsmiete überstieg.
Beispiel: Ihre Stromrechnung ist am 15. des Monats fällig. Wenn Sie bis dahin nicht gezahlt haben und auch danach nicht zahlen (ggf. nach einer Mahnung oder weil das Datum kalendermäßig bestimmt war), geraten Sie in Zahlungsverzug.
wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund ist ein juristischer Begriff, der eine Voraussetzung für eine außerordentliche, meist fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (wie Miete oder Arbeit) darstellt (§ 543 Abs. 1 BGB für Miete). Er liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz nennt oft Beispiele (wie den Zahlungsverzug), aber auch andere schwerwiegende Vertragsverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen. Im Text war der Zahlungsverzug des Mieters der wichtige Grund für die Kündigung.
Beispiel: Ein Mieter nutzt seine Wohnung entgegen dem Vertrag für gewerbliche Zwecke, was zu erheblichen Belästigungen der Nachbarn führt. Dies könnte nach Abmahnung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter darstellen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO (Prozesskostenhilfe): Prozesskostenhilfe ermöglicht es Personen mit geringem Einkommen, vor Gericht ihre Rechte wahrzunehmen, indem der Staat die Kosten für das Gerichtsverfahren und den Anwalt übernimmt. Sie wird bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Antragstellerin die finanziellen Voraussetzungen erfüllt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, um sich gegen die Räumungsklage zu verteidigen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil es die Verteidigung gegen die Räumungsklage als aussichtslos einstufte.
- § 543 Abs. 1 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Dieser Paragraph erlaubt es Vermietern und Mietern, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund muss so schwerwiegend sein, dass von der kündigenden Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah hier einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter als gegeben, da der Mieter mit Mietzahlungen in Verzug war.
- § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB (Wichtiger Grund bei Zahlungsverzug): Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung oder einem erheblichen Teil davon in Verzug ist. Dies soll sicherstellen, dass Vermieter sich gegen ausbleibende Mieteinnahmen schützen können, die ihre wirtschaftliche Grundlage gefährden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigte, dass der Mieter hier mit mehr als einer Monatsmiete über zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug war, was einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.
- § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB (Unerheblicher Teil der Miete bei Zahlungsverzug): Für die Beurteilung, ob ein Zahlungsverzug des Mieters „erheblich“ ist, wird im Gesetz konkretisiert, wann ein Mietrückstand als nicht unerheblich gilt. Ein Mietrückstand, der eine Monatsmiete übersteigt, wird in der Regel als erheblich angesehen und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Mietrückstand des Beklagten von über 560 Euro die Höhe einer Monatsmiete überstieg und somit als erheblich anzusehen ist, was die fristlose Kündigung rechtfertigt.
- § 546 Abs. 1 BGB (Räumungsanspruch des Vermieters): Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben. Dieser Anspruch auf Rückgabe der Mietsache ermöglicht es dem Vermieter, die Wohnung wieder in Besitz zu nehmen, wenn das Mietverhältnis wirksam beendet wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht die fristlose Kündigung als wirksam ansah, bestand ein Räumungsanspruch des Vermieters gegen den Beklagten, was die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht begründete.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Mieter zum Thema fristlose Kündigung wegen Mietrückständen
Sie haben die Miete zu spät oder nicht vollständig bezahlt? Das kann schnell ernste Folgen haben. Selbst kleine Fehlbeträge können sich summieren und zur Kündigung Ihrer Wohnung führen. Im schlimmsten Fall droht eine Räumungsklage.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Pünktliche und vollständige Mietzahlung ist entscheidend
Zahlen Sie Ihre Miete immer pünktlich zum vertraglich vereinbarten Termin und in voller Höhe. Bereits geringfügige, aber wiederholte Fehlbeträge oder Verspätungen können sich zu einem Betrag summieren, der den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Nehmen Sie Mietzahlungen sehr ernst.
Tipp 2: Gesetzliche Kündigungsgrenzen kennen
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist nach dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) insbesondere dann möglich, wenn Sie:
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand sind, ODER
b) über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten im Rückstand sind.
Schon das Erreichen einer dieser Grenzen kann zur wirksamen Kündigung führen.
Tipp 3: Bei Kündigung sofort handeln
Wenn Sie eine Kündigung wegen Mietrückständen erhalten, sollten Sie umgehend handeln. Suchen Sie sofort rechtlichen Rat bei einem spezialisierten Anwalt oder einer Mieterberatungsstelle. Wie der beschriebene Fall zeigt: Sind die Voraussetzungen für die Kündigung erfüllt, sind die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Räumungsklage gering, und Prozesskostenhilfe wird möglicherweise abgelehnt.
Tipp 4: Möglichkeit der „Heilung“ prüfen (Schonfristzahlung)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen, indem Sie alle rückständigen Mieten (ggf. zzgl. Nutzungsentschädigung) unverzüglich nach Erhalt der Kündigung oder spätestens bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage vollständig nachzahlen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
⚠️ ACHTUNG: Diese „Heilungsmöglichkeit“ besteht nur für die fristlose Kündigung und gilt nicht, wenn Ihnen innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal aus demselben Grund gekündigt wurde und Sie die Kündigung durch Nachzahlung unwirksam gemacht haben. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen derselben Mietrückstände bleibt oft trotzdem wirksam! Prüfen Sie das Kündigungsschreiben genau.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Oft kündigt der Vermieter nicht nur fristlos, sondern hilfsweise auch ordentlich (mit gesetzlicher Kündigungsfrist). Die Nachzahlung der Miete (Schonfristzahlung) heilt nur die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung kann trotzdem wirksam bleiben und zur Räumung führen, wenn die Pflichtverletzung (Zahlungsverzug) als erheblich angesehen wird. Achten Sie auch darauf, dass Sie trotz Nachzahlung eventuell die Kosten des Vermieters (z.B. Anwaltskosten für die Kündigung) tragen müssen.
✅ Checkliste: Mietrückstände und drohende Kündigung
- Mietvertrag prüfen: Wann genau ist die Miete fällig? (Meist bis zum 3. Werktag des Monats).
- Zahlungen kontrollieren: Ist die Miete in den letzten Monaten immer pünktlich und vollständig beim Vermieter eingegangen? Dauerauftrag überprüfen!
- Rückstand berechnen: Wie hoch ist der genaue Mietrückstand? Erreicht er die gesetzlichen Kündigungsgrenzen (siehe Tipp 2)?
- Kommunikation: Bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter suchen (führt aber nicht automatisch zur Abwendung einer Kündigung!).
- Bei Kündigung: Sofort Rechtsberatung einholen und Kündigungsschreiben genau prüfen (fristlos/ordentlich?). Möglichkeit der Schonfristzahlung klären.
Das vorliegende Urteil
AG Frankfurt – Az.: 33 C 624/22 (50) – Beschluss vom 03.06.2022
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