LG Berlin, Az.: 63 S 35/13, Beschluss vom 11.06.2013
In dem Rechtsstreit wird die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 7 C 197/12 – bei einem Wert von 4.063,80 EUR auf Kosten der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 30.04.2013 unbegründet.
Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 21.05..2013 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein nachträgliches – vertragstreues – Verhalten nur im Rahmen des Verschuldens bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 573 Abs. 1 BGB, nicht aber bei der fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung zu beachten, bei der regelmäßig ein einmaliger Vertragsverstoß nach erfolgter Abmahnung genügt (BGH v. 11.01.2006 – VIII ZR 364/04. GE 2006, 508, Tz 15). Die Abmahnung ist hier mit Schreiben vom 22.04.2012 erfolgt, während der Mietzins für Mai, Juni und Juli verspätet einging.
Soweit die Beklagten auf ihre Rechtsauffassung zur Fälligkeit der zu leistenden Miete verweisen, ändert auch dies nichts am vorliegenden Verschulden. Denn auch im Wohnraummietrecht sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Anforderungen zu stellen und es besteht kein Grund, zugunsten des Mieters einen milderen Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BGH v. 11.07.2012 – VIII ZR 138/11, GE 2012, 1161). Soweit daher eingewandt wird, dass den Beklagten „nur“ Fahrlässigkeit zur Last fällt, lässt dies ihre Pflichtverletzung nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Für die Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters ist es ohnehin ohne Bedeutung, ob die verspätete Zahlung auf einem verschuldeten Rechtsirrtum oder auf einer sonstigen Nachlässigkeit des Mieters beruht (BGH v. 01.06.2011 – VIII ZR 91/10, GE2011,1013).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.