Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Untervermietung zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Darf der Mieter die unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte fortsetzen?
- Wie erfolgt der Nachweis für den Zugang der Kündigung im Briefkasten?
- Räumung und Kosten nach Untervermietung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Brauche ich für Airbnb eine schriftliche Erlaubnis meines Vermieters?
- Gilt eine alte Zusage für Bekannte auch bei Touristenvermietung?
- Kann mir der Vermieter ohne Abmahnung fristlos wegen Untervermietung kündigen?
- Verliere ich die Wohnung, wenn ich das Inserat nach der Abmahnung online lasse?
- Darf der Vermieter meine Kündigung mit dem Briefkasteneinwurf wirksam zustellen?
- Kann das Gericht mir trotz Kündigung eine Räumungsfrist gewähren?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 C 17/23
Das Wichtigste im Überblick
Hamburgs Amtsgericht räumt Wohnung wegen unerlaubter touristischer Untervermietung.
- Der Mieter muss die Wohnung samt Bodenraum bis 31.12.2023 herausgeben.
- Das Gericht sah die tageweise Vermietung an Touristen als verbotene Weitergabe.
- Eine frühere Erlaubnis half nicht; sie galt nur für Fotomodels.
- Die erste Kündigung wirkte als Abmahnung; danach durfte der Vermieter fristlos kündigen.
- Der Mieter zahlt 538,95 Euro Anwaltskosten und trägt die Prozesskosten.
- Gericht: Amtsgericht Hamburg
- Datum: 29.08.2023
- Aktenzeichen: 21 C 17/23
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Kündigung, Räumung
- Streitwert: 10.274,16 €
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Untervermietung, Ferienwohnung
Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Untervermietung zulässig?
Ein Vermieter entdeckte, dass sein langjähriger Mieter ein Zimmer über Jahre hinweg tageweise an Touristen vermietete, kündigte daraufhin fristlos – und das Amtsgericht Hamburg sprach dem Eigentümer das Recht auf die vollständige Räumung der Wohnung zu. Ein Mieter, der eine Wohnfläche ohne vorherige Abstimmung gewerblich über ein Internetportal anbietet, verliert im Streitfall seinen Lebensraum.
Nach deutschem Mietrecht ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB statthaft, wenn eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte vorliegt. Eine solche Überlassung gilt als rechtlich unbefugt, sobald keine Einwilligung des Eigentümers existiert oder eine zuvor erteilte Erlaubnis widerrufen wurde. Voraussetzung für die verlässliche Wirksamkeit der Kündigung ist in den meisten Fällen eine vorherige erfolglose Abmahnung, die den vertragswidrigen Gebrauch beanstandet und ein klares Ende fordert.
Diese Pflicht zur vorherigen Abmahnung ergibt sich aus dem mietrechtlichen Schutzgedanken: Der Mieter soll grundsätzlich die Chance erhalten, sein Fehlverhalten zu korrigieren, bevor er die härteste Konsequenz – den Verlust der Wohnung – trägt. Ohne ausdrückliche Warnung ist eine fristlose Kündigung vor Gericht daher meist nicht durchsetzbar, selbst wenn der Verstoß eindeutig ist.
Wer aktuell ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters Zimmer untervermietet – auch an Freunde oder Bekannte – sollte sofort beim Vermieter eine schriftliche Genehmigung beantragen, bevor ein Konflikt entsteht. Eine mündliche Zusage reicht im Streitfall nicht als Nachweis, und eine pauschale Erlaubnis für Bekannte deckt keine tageweise Touristenvermietung über Plattformen ab.
Die juristische Umdeutung in eine Abmahnung
Das Amtsgericht Hamburg (Az. 21 C 17/23) stützte seine Einschätzung im Verfahren exakt auf den historischen Mietverlauf. Seit dem Jahr 2004 bewohnte der beklagte Untervermieter die Räumlichkeiten für eine monatliche Nettokaltmiete von 856,18 Euro. Etwa ab dem Jahr 2014 begann der Mann, ein bestimmtes Zimmer tageweise an wechselnde Personen unterzuvermieten – zunächst an Fotomodels aus seinem rein beruflichen Umfeld, später über ein bekanntes Internetportal an Touristen. Der Vermieter verschickte nach Bekanntwerden der Internetanzeige am 24. November 2022 ein erstes Kündigungsschreiben. Der Richter wertete jenes Dokument nach § 140 BGB in eine notwendige mietrechtliche Abmahnung um. Da der Bewohner sein digitales Angebot nach dieser expliziten Beanstandung unverändert aufrechterhielt und fortwährend Übernachtungen anpries, erklärte das zuständige Gericht die zweite Kündigung vom 7. Dezember wirksam.
Redaktionelle Leitsätze
- Die gewerbliche, tageweise Untervermietung von Wohnraum an stetig wechselnde Touristen über Buchungsplattformen stellt eine unbefugte Gebrauchsüberlassung dar, die essenziell von der gelegentlichen Nutzungsüberlassung an Bekannte abzugrenzen ist.
- Eine mangels vorheriger Warnung zunächst unwirksame fristlose Kündigung kann rechtlich in eine wirksame mietrechtliche Abmahnung umgedeutet werden, sodass eine fortgesetzte Pflichtverletzung eine darauffolgende erneute Kündigung rechtfertigt.
- Der Einwurf eines rechtserheblichen Schreibens in einen alten, aber weiterhin mit einem Namensschild versehenen und dem Empfangsbereich zugeordneten Briefkasten begründet den Anscheinsbeweis für dessen wirksamen Zugang.

Achtung Falle: Umdeutung in eine Abmahnung
Vermieter schreiben oft direkt eine Kündigung, die formal vielleicht noch nicht alle Hürden für eine sofortige Räumung nimmt. Gerichte werten solche Schreiben gemäß § 140 BGB häufig in eine letzte Abmahnung um. Das bedeutet: Wer nach Erhalt eines solchen Briefes die Nutzung nicht sofort beendet, liefert dem Vermieter die nötige Argumentationsgrundlage für die zweite, dann wirksame fristlose Kündigung. Das Beharren auf dem Status quo nach dem ersten Schriftverkehr ist oft der entscheidende Fehler.
Darf der Mieter die unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte fortsetzen?
Mietrechtlich ist die laufend wechselnde Unterbringung verschiedenster Touristen nicht mit einer dauerhaften Wohngemeinschaft gleichzusetzen. Eine derartige kommerzielle Nutzung verursacht regelmäßig erhebliche Lärmbeeinträchtigungen innerhalb eines Treppenhauses und führt unausweichlich zu einer massiv erhöhten Abnutzung der gemeinsamen Mietsache. Ein Anspruch eines Mieters auf die Erteilung einer generellen Untermieterlaubnis für eine tage- oder wochenweise Vermietung an Reisende besteht ohne eine nachvollziehbare Darlegung der persönlichen Motive schlichtweg nicht.
Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. – so das Amtsgericht Hamburg
Fotomodels sind keine Plattform-Touristen
Diese hohen rechtlichen Hürden konnte der Bewohner in dem Räumungsprozess nicht überwinden. Er berief sich in seiner Argumentation beharrlich auf die Behauptung, eine frühere Hausverwalterin habe ihm die Untervermietung am Telefon ausdrücklich zugesichert. Laut den gerichtlichen Feststellungen des Amtsgerichts bezog sich diese mündliche und angebliche Absprache jedoch rein auf ihm bekannte Fotomodels. Das Gericht formulierte unmissverständlich, dass die touristische Vermietung über Plattformen eine völlig andere Dimension der Nutzungsart darstellt als die gelegentliche Überlassung an Personen, die der Mieter bereits kennt. Ob eine alte Zusage bestand oder nicht, spielte für die massenhafte Beherbergung von Fremden folglich keine Rolle. Zusätzlich konnte der Mieter kein schlüssiges Interesse im Prozess benennen, warum ihm eine Sondererlaubnis für diese Ferienvermietung überhaupt hätte zustehen müssen.
Praxis-Hinweis: Grenzen der Erlaubnis
Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht universell gültig. Gerichte unterscheiden streng zwischen der Überlassung an bekannte Personen (z. B. Freunde, Verwandte) und der gewerblichen Vermietung an ständig wechselnde Touristen. Selbst wenn der Vermieter in der Vergangenheit Besuche geduldet hat, lässt sich daraus kein Recht auf ein kommerzielles Geschäftsmodell ableiten. Die Nutzungsintensität und der Personenkreis sind die maßgeblichen Faktoren, nicht allein die Tatsache, dass Dritte anwesend sind.
Wie erfolgt der Nachweis für den Zugang der Kündigung im Briefkasten?
Für den zivilrechtlichen Beweis eines Briefeinwurfs in den Hausbriefkasten kann vor Gericht ein sogenannter Anscheinsbeweis genutzt werden. Ein juristisches Schreiben gelangt wirksam in den Machtbereich eines Empfängers, sobald es in einen Schlitz eingeworfen wird, der erkennbar zum physischen Empfangsbereich des adressierten Mieters gehört. Damit ist eine fristgerechte Zustellung rechtlich vollzogen.
Das bedeutet konkret: Der Anscheinsbeweis kehrt die Beweislast um. Nicht der Vermieter muss beweisen, dass der Brief ankam – sondern der Mieter muss das Gegenteil beweisen, was in der Praxis ohne konkrete Gegenbeweise kaum gelingt.
Der Vortrag des Beklagten, es seien eventuell Briefe in den alten Briefkasten eingeworfen worden, vermag den begründeten Anscheinsbeweis nicht entkräften. – so das Amtsgericht Hamburg
Prüfen Sie, ob Ihr aktueller Name gut lesbar am Briefkasten steht und ob Sie alle Kästen regelmäßig kontrollieren, die noch Ihr Namensschild tragen. Behaupten Sie im Streitfall nicht, ein Schreiben sei im falschen Kasten gelandet – solange dort Ihr Name klebt, gilt die Zustellung vor Gericht als wirksam erfolgt, selbst wenn Sie den Brief nach eigener Angabe erst Tage später entdeckt haben.
Streit um einen veralteten Namensaufkleber
Bei der Beweisaufnahme zur unterschriebenen Räumungsklage wandte der Hamburger Richter exakt diese strengen postalischen Zustellungsregeln an. Der Wohnungseigentümer legte im Gerichtssaal eine Reproduktion des Post-Auslieferungsbelegs auf den Tisch, welche den präzisen Einwurf des ersten Schreibens am 26. November 2022 beglaubigte. Dem hielt der gekündigte Mann entgegen, er habe die entscheidenden Briefe erst am 9. Dezember vorgefunden, da jene Sendungen offenbar in einen veralteten Briefkasten der Wohnanlage gesteckt worden seien. Das Gericht urteilte rasch, dass der legitime Anscheinsbeweis der Zustellung dadurch in keiner Weise durchbrochen wurde. Der Richter ordnete ein, dass der Mieter an jenem besagten alten Blechkasten unbestritten sein Namensschild belassen hatte und das Innenfach nach eigenen Angaben regelmäßig nach Post absuchte. Somit gehörte der reklamierte Behälter unverändert zu seinem dauerhaften Empfangsbereich.
Räumung und Kosten nach Untervermietung
Die unbelehrbare Verletzung mietvertraglicher Kernpflichten erzwingt bei einer Fortsetzung trotz Abmahnung meist die kompromisslose Beendigung des Mietverhältnisses. Nach einer vollumfänglich rechtmäßigen Kündigung hat ein Eigentümer den Anspruch auf eine saubere Räumung und die Herausgabe der betroffenen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Neben dem physischen Auszug können einem Vermieter zusätzliche Erstattungsansprüche für die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB zustehen.
Verurteilung auf Kostenerstattung und Räumungsfristen
Die eklatante Missachtung des mietrechtlichen Rahmens zerschlug das jahrzehntelange Wohnverhältnis in der Hamburger Immobilie absolut. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur umgehenden Räumung und zur Herausgabe des gesamten Wohnbereichs, wozu neben der Wohnfläche im zweiten Obergeschoss rechts vorne auch ein zugehöriger Bodenraum abseits der Wohnung zählte. Ferner verdonnerten die Richter den Mann dazu, eine Summe von 538,95 Euro für vorgerichtlich getätigte Anwaltsschritte nebst fünf Prozentpunkten Zinsen an seinen nunmehr ehemaligen Vermieter abzuzahlen. Das Gericht ließ den Bewohner allerdings nicht unvermittelt auf das Straßenpflaster setzen. Weil der Mieter die monatliche Grundmiete sowie die folgende Nutzungsentschädigung lückenlos anwies und die generelle Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt als hart umkämpft gilt, gewährte das Mietgericht eine angemessene Räumungsfrist nach § 721 ZPO. Die Schüssel der Wohnung mussten somit bis zum Stichtag am 31. Dezember 2023 den Besitzer wechseln.
Nach § 721 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt wird, dem Schuldner auf Antrag oder von Amts wegen eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. – § 721 Abs. 1 ZPO
Zur Erklärung: Eine Nutzungsentschädigung ist die finanzielle Kompensation, die ein gekündigter Mieter für die Weiternutzung der Wohnung nach Vertragsende zahlen muss – in der Regel in Höhe der bisherigen Miete. Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO räumt Gerichte die Befugnis ein, die Räumung hinauszuzögern, wenn die sofortige Vollstreckung für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde, etwa wegen Wohnungsknappheit oder langer Mietdauer.
Was das Hamburger AG-Urteil zur Plattform-Untervermietung für Mieter bedeutet
Das Amtsgericht Hamburg hat als Erstinstanz entschieden – das Urteil bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber die klare Tendenz: Gewerbliche Tageweise-Vermietung über Buchungsportale ohne schriftliche Erlaubnis führt nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung und Räumung, auch nach Jahrzehnten als zuverlässiger Mieter.
Das bedeutet konkret: Als erstinstanzliches Gericht entscheidet das Amtsgericht nur für den Einzelfall. Andere Amtsgerichte können in vergleichbaren Fällen eigenständig abwägen und theoretisch zu einem anderen Ergebnis kommen – etwa wenn die Umstände der Untervermietung oder die Dauer des Mietverhältnisses anders gelagert sind.
Vermieten Sie derzeit über Airbnb, Booking oder ähnliche Portale, ohne eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung Ihres Vermieters für genau diese Nutzungsart in der Hand zu halten? Dann stoppen Sie das Angebot sofort. Eine alte mündliche Zusage oder eine Erlaubnis für die Überlassung an Bekannte schützt Sie vor Gericht nicht – und im Räumungsprozess verlieren Sie nicht nur die Wohnung, sondern müssen auch die Anwaltskosten des Vermieters tragen.
Haben Sie Fragen zur Untervermietung oder einer erhaltenen Kündigung?
Die Grenze zwischen erlaubter Gebrauchsüberlassung und vertragswidrigem Verhalten ist oft schmal. Unsere Rechtsanwälte klären für Sie, ob eine ausgesprochene Abmahnung oder Kündigung rechtlich Bestand hat und welche Handlungsmöglichkeiten Sie jetzt haben. Sichern Sie sich eine fundierte Einschätzung, bevor Sie voreilig reagieren und so vielleicht ein langjähriges Mietverhältnis gefährden.
Experten Kommentar
Viele Vermieter nutzen mittlerweile automatisierte Überwachungstools und Testbuchungen, um verbotene Airbnb-Anzeigen aufzuspüren. Häufig sind es aber unzufriedene Nachbarn, die den Stein durch Protokolle über wechselnde Gesichter im Treppenhaus erst ins Rollen bringen. Sobald das Vertrauensverhältnis einmal zerrüttet ist, nutzen Eigentümer jede juristische Flanke gnadenlos aus.
Wer eine Abmahnung oder eine vermeintlich unwirksame Kündigung erhält, darf keine Sekunde zögern. Das Angebot auf den Plattformen muss sofort offline gehen, denn jede weitere Buchung liefert dem Vermieter die perfekte Steilvorlage für eine Räumungsklage. Im Zweifel gilt immer: Erst die schriftliche Erlaubnis einholen, dann inserieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Brauche ich für Airbnb eine schriftliche Erlaubnis meines Vermieters?
JA, für die gewerbliche tageweise Vermietung über Airbnb brauchen Sie eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis Ihres Vermieters. Eine bloße mündliche Zusage oder ein allgemeines Einverständnis für Besucher genügt dafür regelmäßig nicht.
Rechtlich ist eine solche Nutzung eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, die ohne Einwilligung des Vermieters unbefugt ist und im Streitfall sogar eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen kann. Bei Airbnb kommt hinzu, dass ständig wechselnde Gäste, kurze Aufenthalte und der Vermietungszweck die Wohnnutzung deutlich verändern, sodass eine pauschale Erlaubnis nicht automatisch mitumfasst ist. Damit Sie im Konfliktfall einen sicheren Nachweis haben, sollte die Genehmigung schriftlich vorliegen und die Plattform sowie die Art der Vermietung ausdrücklich nennen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu einer bloßen Untervermietung an eine einzelne bekannte Person oder zu gelegentlichen Übernachtungen von Freunden. Eine ältere Erlaubnis oder eine Duldung der Hausverwaltung trägt eine touristische Kurzzeitvermietung nicht ohne Weiteres mit, weil sich Personenkreis, Häufigkeit und wirtschaftlicher Zweck wesentlich unterscheiden.
Gilt eine alte Zusage für Bekannte auch bei Touristenvermietung?
NEIN, eine alte Zusage für Bekannte oder Freunde deckt die gewerbliche Touristenvermietung über Buchungsportale rechtlich nicht ab. Für die Plattformvermietung brauchen Sie eine Erlaubnis, die genau diese Nutzungsart umfasst.
Rechtlich werden die gelegentliche Überlassung an bekannte Personen und die tageweise Beherbergung wechselnder Touristen streng getrennt. Bei der Touristenvermietung liegt regelmäßig eine gewerbliche Nutzung mit fremden Personen vor, die das Mietverhältnis deutlich anders belastet als Besuch oder gelegentliche Hilfe unter Bekannten. Deshalb hilft eine frühere, auf Freunde bezogene Duldung im Streitfall nicht weiter, wenn der Vermieter später gegen Airbnb, Booking oder ähnliche Angebote vorgeht. Entscheidend ist nicht nur, dass Dritte in der Wohnung waren, sondern zu welchem Zweck und in welchem Umfang die Wohnung genutzt wurde.
Selbst wenn der Vermieter früher mündlich etwas erlaubt hat, gilt diese Zusage nur für den konkret besprochenen Fall und nicht automatisch für ein anderes Geschäftsmodell. Nur eine ausdrückliche Zustimmung zur gewerblichen Kurzzeitvermietung kann das abdecken. Fehlt sie, kann der Vermieter die Nutzung beanstanden und bei Fortsetzung auch kündigungsrechtlich vorgehen.
Kann mir der Vermieter ohne Abmahnung fristlos wegen Untervermietung kündigen?
Nein, in der Regel braucht der Vermieter vor einer fristlosen Kündigung wegen Untervermietung eine Abmahnung. Eine sofortige Kündigung ohne vorherige Warnung ist nur ausnahmsweise wirksam, wenn dem Vermieter ein Festhalten am Mietverhältnis unzumutbar ist.
Bei einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte verlangt § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich, dass der Mieter zuerst auf sein Fehlverhalten hingewiesen und zur Unterlassung aufgefordert wird. Der Zweck ist einfach: Der Mieter soll die Chance erhalten, die Untervermietung sofort zu beenden oder eine Erlaubnis nachzuholen. Fehlt diese Warnung, scheitert eine fristlose Kündigung oft zunächst vor Gericht. Praktisch bedeutet das aber nicht automatisch Entwarnung, weil das erste Schreiben des Vermieters rechtlich als Abmahnung gelten kann.
Genau darin liegt die Gefahr für den Mieter: Gerichte können eine zu früh erklärte fristlose Kündigung nach § 140 BGB in die erforderliche Abmahnung umdeuten. Ignoriert der Mieter dieses erste Schreiben und setzt die Untervermietung fort, kann eine zweite Kündigung dann wirksam sein. Deshalb sollte jede Beanstandung sofort ernst genommen und die beanstandete Untervermietung unverzüglich beendet werden.
Verliere ich die Wohnung, wenn ich das Inserat nach der Abmahnung online lasse?
JA, wenn Sie das Inserat nach der Abmahnung online lassen und die verbotene Vermietung fortsetzen, riskieren Sie die fristlose Kündigung und damit den Verlust der Wohnung. Eine Abmahnung verlangt regelmäßig, dass das beanstandete Verhalten sofort und eindeutig endet.
Rechtlich ist entscheidend, dass der Vermieter Sie nicht nur auf einen Fehler hinweist, sondern die vertragswidrige Nutzung ausdrücklich stoppen will. Bleibt das Inserat weiter aktiv, wirkt das wie ein Beharren auf dem bisherigen Verhalten und damit als Fortsetzung der Pflichtverletzung. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte deshalb nach erfolgloser Abmahnung die fristlose Kündigung tragen. Auch wenn gerade keine Gäste einziehen, reicht schon das weiter bestehende Angebot, wenn damit weiterhin Übernachtungen beworben werden.
Besonders riskant ist es, das Inserat nur auf „nicht verfügbar“ zu setzen oder auf einen erneuten Kontrollblick des Vermieters zu hoffen. Sicher ist nur die vollständige Löschung und die klare Dokumentation, dass das Angebot beendet wurde; bei Streit kann das den entscheidenden Unterschied machen.
Darf der Vermieter meine Kündigung mit dem Briefkasteneinwurf wirksam zustellen?
Ja, der Einwurf in Ihren Briefkasten reicht für eine wirksame Zustellung aus, wenn der Kasten Ihnen zugeordnet ist und Ihr Namensschild dort noch angebracht ist. Sie müssen den Brief nicht sofort gelesen haben; rechtlich zählt der Zugang bereits mit dem Einwurf in Ihren Empfangsbereich.
Im Zivilrecht genügt dafür regelmäßig der sogenannte Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass Gerichte davon ausgehen, ein Schreiben sei mit dem Einwurf in einen erkennbar zugehörigen Briefkasten zugegangen, weil es in Ihren Machtbereich gelangt ist. Dann müssen Sie als Empfänger das Gegenteil beweisen, also darlegen, dass der Brief ausnahmsweise nicht erreichbar war oder nicht in Ihren Empfangsbereich gehörte. Das ist praktisch schwer, wenn der Briefkasten noch mit Ihrem Namen versehen ist.
Auch ein alter oder nicht mehr genutzter Briefkasten kann zum Empfangsbereich zählen, solange Sie das Namensschild nicht entfernt haben. Wer dort weiterhin Post an sich adressieren lässt, muss mit wirksamen Zustellungen rechnen, selbst wenn die Sendung erst Tage später entdeckt wird.
Kann das Gericht mir trotz Kündigung eine Räumungsfrist gewähren?
Ja, nach § 721 ZPO kann das Gericht Ihnen trotz wirksamer Kündigung eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Dann müssen Sie nicht sofort ausziehen, sondern erhalten für eine begrenzte Zeit Aufschub, wenn der unmittelbare Verlust der Wohnung eine unzumutbare Härte wäre.
Die Räumungsfrist greift erst, wenn das Gericht bereits auf Räumung erkannt hat, und sie ändert nichts an der Wirksamkeit der Kündigung selbst. Maßgeblich ist, ob Ihnen die sofortige Vollstreckung unzumutbar wäre, etwa weil der Wohnungsmarkt angespannt ist, Sie schon sehr lange dort wohnen oder Ersatzwohnraum realistisch noch nicht verfügbar ist. Für die Zeit der weiteren Nutzung zahlen Sie regelmäßig Nutzungsentschädigung, meist in Höhe der bisherigen Miete. Die Frist verschafft also Zeit, aber keinen mietfreien Verbleib.
Der Antrag sollte im Räumungsprozess rechtzeitig gestellt und mit Ihrer persönlichen Härte begründet werden, damit das Gericht die Umstände prüfen kann. Eine Verlängerung gibt es nicht automatisch, sondern nur in angemessenem Umfang nach den konkreten Lebensverhältnissen und den Möglichkeiten am Wohnungsmarkt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg – Az.: 21 C 17/23 – Urteil vom 29.08.2023
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