LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 172/15, Beschluss vom 01.10.2015
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2015 (Az.: 33 C 408/15 (57)) wird gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2015 (Az.: 33 C 408/15 (57)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.782,04 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2015 (Az.: 33 C 408/15 (57)) hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 08.09.2015 Bezug genommen. Soweit der Beklagte hierzu mit Schriftsatz vom 28.09.2015 Stellung genommen hat, rechtfertigt sich aus den dortigen Ausführungen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs.1 BGB, weil das Mietverhältnis spätestens durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 13.05.2015 gemäß § 543 Abs.1 BGB beendet worden ist.
Es stellt eine erhebliche Pflichtverletzung des Beklagten dar, die von der Klägerin nicht mehr hinzunehmen ist, dass er trotz des eindringlichen Hinweises der erkennenden Amtsrichterin in der mündlichen Verhandlung den Zutritt zu seiner Wohnung zu dem vereinbarten Termin am 13.05.2015 verhindert hat. Dem war u.a. vorausgegangen, dass er, nachdem er in einem anderen Rechtsstreit vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10.09.2014 (Az.: 33 C 1739/14 (94)) zur Duldung der Besichtigung der Wohnung durch die Klägerin verurteilt worden war, zwar einen weiteren Besichtigungstermin am 20.11.2014 zugesagt, den Zutritt dann aber zu diesem Termin nicht gewährt hatte.
Entgegen der Meinung des Beklagten im genannten Schriftsatz vom 28.09.2015 ist ihm vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren gerade nicht angelastet worden, dass er für den Wasserschaden in der unter seiner Mietwohnung gelegenen Wohnung tatsächlich verantwortlich ist, so dass es auf die Umstände im Einzelnen nicht ankommt. Im Hinblick auf das Schreiben der … vom 02.01.2015 (Bl.52), wonach ihr Subunternehmer festgestellt haben soll, dass der „Boden in Bad, Flur und angrenzende Zimmer … sehr nass (war)“, war der Beklagte aber im Rahmen der ihm aufgrund des Mietverhältnisses obliegenden Obhutspflichten gehalten, der Klägerin Zutritt zwecks etwaig notwendiger Gefahrenabwehr zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10 S.2, 711,713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 41, 47 Abs.1 S.1 GKG.