LG Köln – Az.: 10 S 28/17 – Urteil vom 29.09.2017
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 1.2.2017 (206 C 215/16) abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 5. Obergeschoss Mitte des Hauses B-Straße, 51145 Köln, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Bad mit WC, Diele/Flur, Loggia und zugehörigem Kellerraum, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Wohnung verpflichtet, § 546 Abs. 1 BGB.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 4.11.2016, die ausreichend begründet und dem Betreuer zugestellt worden war, wirksam beendet worden, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung vom 4.11.2016 stützt sich darauf, dass der Beklagte einen PKW auf dem Parkplatz vor dem Haus, in dem sich auch die streitgegenständliche Wohnung befindet, angezündet hat. Dies ist eine Verhaltensweise, die geeignet ist, die übrigen Mieter in große und berechtigte Sorge um ihre Sicherheit zu versetzen, weshalb es dem Vermieter nicht zumutbar ist, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob das Fahrzeug hätte explodieren können oder ob der Brand auf das Wohnhaus hätte übergreifen können. Unabhängig von der genauen Entfernung zwischen Parkplatz und Haus bestand ein ausreichender Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, da der Parkplatz ausweislich der vorgelegten Lichtbilder, denen der Beklagte nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist, zu dem Haus gehörte und dementsprechend von den Mietern genutzt wird. Der Beklagte hat durch diese Tat gezeigt, dass er zu aggressivem, gemeingefährlichen Verhalten neigt. Der Vermieter muss nicht zuwarten, bis die Mietsache als solche beschädigt oder zerstört wird. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte nach eigener Darstellung das Fahrzeug angezündet hat, weil er wahnhaft und tatsachenirrig davon ausging, sich dadurch gegen die Verfolgung durch einen Angehörigen des BND wehren zu können. Nach seinen weiteren Angaben hat er seit etwa 1995 psychische Probleme mit paranoidem Erleben bei einer ausgeprägten Verfolgungs- und Beeinträchtigungsthematik. Im Jahre 2000 wurde deshalb eine rechtliche Betreuung eingerichtet, es wurden mehrfache, auch stationäre, Behandlungen unternommen, die Medikamenteneinnahme wurde immer wieder durch den Beklagten abgebrochen. Gerade diese Einlassung zeigt, dass die Sorge der übrigen Mieter, der Beklagte sei unberechenbar und könne beim nächsten Mal z.B. im Wohnhaus einen Brand legen, berechtigt erscheint. Bei einer solchen Sachlage ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte bei Begehung der Brandstiftung möglicherweise schuldunfähig war. Denn die Umstände, die für die Schuldunfähigkeit des Beklagten angeführt werden, begründen gerade die besondere Gefährlichkeit des Beklagten. Er ist psychisch krank, bricht Behandlungen aber immer wieder eigenmächtig ab und neigt dann, wie er es mit der Brandstiftung gezeigt hat, zu allgemeingefährlichem Verhalten. Auch eine Abmahnung war nicht erforderlich. Dies gilt zum einen, da es sich bei Brandstiftung um eine ganz erhebliche, gemeingefährliche Tat handelt. Hinzu kommt aber auch, dass der Beklagte nach seinen eigenen Angaben kaum ausreichend einsichtsfähig sein dürfte, so dass eine Abmahnung keinerlei Wirkung hätte entfalten können. Das Interesse des Beklagten am Erhalt seiner Wohnung, das ohnehin nur noch im geringem Ausmaß besteht, da ein Umzug in ein betreutes Wohnen angestrebt wird, hat hinter dem Interesse der Klägerin, die Unversehrtheit der übrigen Mieter zu sichern, zurückzustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Eine Räumungsfrist konnte dem Beklagten nicht gewährt werden im Hinblick auf die zu befürchtende Gefährdung der Mietsache und der Mitmieter durch den Beklagten. Soweit sich dieser derzeit in stationärer Behandlung befindet, hat die Kammer dies dennoch nicht zum Anlass für die Gewährung einer Räumungsfrist genommen. Es ist nicht klar, wie lange der stationäre Aufenthalt dauern wird, so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass bei Gewährung einer Räumungsfrist eine Rückkehr in die streitgegenständliche Wohnung erfolgen könnte, was der Vermieterin aber nicht zumutbar wäre. Zudem hat diese im Termin vor der Kammer versichert, dass dem Betreuer ausreichend Gelegenheit zur Räumung der Wohnung gegeben wird, so dass die Gewährung einer Räumungsfrist nicht erforderlich war.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.273,64 EUR.