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Fristlose Mietvertragskündigung – Falschvortrag im Klageverfahren

LG Berlin – Az.: 18 S 308/14 – Urteil vom 12.04.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 218 C 455/13 – geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 1.000,00 € (12 x 30 % x 251,94 €, Jahresbetrag einer fiktiven Minderung gemäß § 41 Abs. 5 GKG) festgesetzt.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

2.

Sie hat auch Erfolg, denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Instandsetzung der defekten Einbaudusche oder der Elektroinstallation im Schlafzimmer, denn das Mietverhältnis ist durch die Kündigungserklärung der Klägerin vom 10. Februar 2014 (Anlage B6, Bl. I/40 ff. d. A.) beendet worden.

Die Kündigung genügt der durch § 569 Abs. 1 BGB vorgegebenen Schriftform und ist nach Maßgabe des § 569 Abs. 4 BGB schlüssig begründet worden. Sie ist namentlich darauf gestützt, dass der Kläger die vorliegende Klage erhoben und in diesem Zuge die unwahre Behauptung aufgestellt habe, die Duschkabine sei „vermieterseits im Jahre 2003 oder 2004 . . . in der an die Küche angrenzenden Kammer aufgestellt und angeschlossen worden“. Dies sei schlicht unzutreffend, so dass der Kläger nunmehr „wider besseren Wissens“ die Schaffung eines vertragsgemäßen Zustandes verlange, auf den er keinen Anspruch habe. Die Dusche sei zu keiner Zeit vom Vermieter in die an die Küche angrenzende Kammer eingebaut worden. Es drohten dadurch Wasserschäden, und die Elektroinstallation sei nicht fachgerecht, sondern führe bei Benutzung der Dusche zu Lebensgefahr.

Die formell wirksame Kündigung ist auch materiell begründet. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB für die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor. Der Kläger hat es unternommen, auf Grundlage eines bewusst falschen Tatsachenvortrages im Klagewege Instandsetzungsansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen, die ihm in dieser Form nicht zustehen. Die Beklagte wäre auf Grundlage des Tatsachenvortrages des Klägers verpflichtet, die Duschkabine in der Kamera zu belassen und sie dort instand zu setzen. Dazu müsste sie unter anderem einen SI-Anschluss in die Kammer legen, so dass die Dusche ohne Gefahr für Leib und Leben an das Stromnetz angeschlossen und betrieben werden kann. Das wäre für die Beklagte mit nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwänden verbunden, so dass die Erhebung der Klage auf Grundlage dieser wahrheitswidrigen Sachverhaltsdarstellung eine grobe Missachtung und eine konkrete Gefährdung der berechtigten Interessen der Beklagten darstellt, die eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Die Kammer hat nach der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass die Duschkabine durch das Unternehmen Schlauch im Jahre 2004 nicht in der Kammer installiert, sondern in der Küche an der Außenwand links vom Fenster aufgestellt wurde. Sie hält die Angaben des Zeugen C. für glaubhaft, der bereits im ersten Rechtszug und erneut im Rahmen des Ortstermins in der Wohnung bestätigt hat, dass die Duschkabine dort aufgebaut wurde. Der Zeuge hat ferner auf ausdrückliche Nachfrage noch einmal schriftlich bestätigt, dass er selbst an den Arbeiten beteiligt war und selbst wahrnahm, dass die Dusche in der Küche aufgebaut wurde. Die Kammer hält zudem seine Angabe für überzeugend, dass er einen Aufbau der Duschkabine in der Kammer nicht für sachgerecht halte und sich an so einer Maßnahme noch nie beteiligt habe.

Die für sich genommen schlüssige Darstellung des Klägers, er habe die mit der Montage der Duschkabine beauftragten Handwerker darum gebeten, die Dusche in die Kammer einzubauen, was diese auch getan hätten, ist durch die Angaben des Zeugen C. widerlegt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Die Kammer hat dem Zeugen deutlich vor Augen geführt, welche Konsequenzen seine Aussage für den Beklagten und den Bestand seines Mietverhältnisses haben kann. Sie hat ferner aufgezeigt, dass weder ihm persönlich noch dem Unternehmen Sch. eine Haftung drohen könne, falls sich der Vortrag des Klägers bestätigt. Auch wenn der Gedanke des Klägers nicht von der Hand zu weisen ist, ein Handwerksbetrieb und dessen Mitarbeiter werde sich eher den Interessen des Vermieters, der ihm Aufträge erteilt habe oder zukünftig erteilen könne, verpflichtet fühlen als denjenigen des Mieters, ist ein konkretes Eigeninteresse des Zeugen am Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar und hat der Zeuge auch keinen Belastungseifer erkennen lassen. Er hat zwar keine konkrete Erinnerung an die Anschlusssituation der Fertigdusche und an die unstreitig zuvor vorhandene defekte Duschkabine in der Küche gehabt, aber zur Überzeugung der Kammer nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage seiner noch vorhandenen Kenntnis über die mehr als zehn Jahre zurückliegende Montagesituation ausgesagt.

Hinzu kommt, dass der im ersten Rechtszug gehörte Zeuge Sch. die Installation der Duschkabine in der Küche bestätigt hat. Es ist zwar offen geblieben, ob und durch wen die Dusche an den Elektro-Festanschluss angeschlossen wurde. Der Zeuge Sch. hat aber ausschließen können, dass die Dusche durch sein Unternehmen in die Kammer eingebaut wurde und ausdrücklich angegeben, er habe die fertig montierte Dusche angeschaut, diese sei in der Küche aufgestellt gewesen, er habe dieses Bild vor Augen.

Darüber hinaus haben auch die Zeugen Sp. und R. im ersten Rechtszug angegeben, dass die Duschkabine noch im Jahre 2008 an der Außenwand links vom Fenster in der Küche gestanden habe; auf die als Anlage B2 in Kopie vorgelegte Aktennotiz vom 1. Oktober 2013 (Bl. I/35 d. A.) wird ergänzend verwiesen. Die Kammer verkennt nicht, dass jedenfalls die Zeugen Sp. und R. der Beklagten wirtschaftlich verbunden sind und daher im Zweifelsfall eher dazu neigen mögen, deren Interessen zu unterstützen als diejenigen des Klägers. Den Vorwurf des Klägers, alle vorgenannten Zeugen würden falsch aussagen, um die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche zu vereiteln und das Interesse der Beklagten zu unterstützen, ihn aus der Wohnung zu vertreiben, hält die Kammer aber gleichwohl für fernliegend.

Daran ändern auch die Aussagen der Zeugen Z. und I. nichts. Zwar hat der Zeuge Z. angegeben, dass sich die Duschkabine jedenfalls im Jahre 2006 schon in der Kammer befunden habe, was sich mit den Angaben der Zeugen Sp. und R. nur dann in Übereinstimmung bringen ließe, wenn die Duschkabine zwischen 2004 und 2013 mehrmals ihren Standort gewechselt hätte. Diesen Widerspruch muss die Kammer jedoch nicht weiter aufklären, da die Angaben der Zeugen Z. und I. jedenfalls nicht geeignet sind, die Aussagen der Zeugen Sch. und C. in Frage zu stellen. Obwohl die beiden von dem Kläger benannten Zeugen schon vor 2004 mit ihm befreundet waren und die Wohnung bereits kannten, als sich unstreitig noch die alte im Jahre 2004 ausgetauschte Duschkabine in der Küche befand, haben beide Zeugen angegeben, sich an eine in der Küche aufgestellte Duschkabine überhaupt nicht erinnern zu können und die Dusche stets nur in der Kammer wahrgenommen zu haben. Zur Klärung der Fragen, ob die Duschkabine bereits im Jahre 2004 aus der Küche in die Kammer verlagert wurde, ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt passierte und ob der Kläger selbst oder ein von der damaligen Vermieterin beauftragter Handwerksbetrieb diesen Umbau vornahmen, vermögen die Zeugen nicht beizutragen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind nach billigem Ermessen auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Mit der fristlosen Beendung des Mietverhältnisses ist der Anspruch des Klägers auf Vornahme der geforderten Reparaturen schon geraume Zeit vor der partiellen Instandsetzung der Elektroanlage erloschen, die der Kläger zum Anlass der Erledigungserklärung genommen hat.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Grundsätzliche, ihrer Bedeutung nach über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen sind nicht betroffen. Eine Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 41 Abs. 5 GKG.

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