AG Neukölln, Az.: 16 C 481/08
Urteil vom 22.04.2009
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die auf dem Grundstück … Berlin, im … belegenen Räume, bestehend aus 3 Zimmern nebst Küche, Flur, Bad mit Wanne, Toilette, Balkon und Keller zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.7.2009 gewährt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.600,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Vermieter, die Beklagten waren Mieter einer Wohnung in Berlin , deren Räumung und Herausgabe der Kläger von den Beklagten begehrt.
Am 9. Juli 2008 schlossen die Parteien einen „Mietvorvertrag“ und einen Mietvertrag. In dem Mietvorvertrag ist unter anderem geregelt:
„10. Die Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, dass die regelmäßigen Mietzahlungen vom … immer direkt auf das Mietkonto überwiesen werden. Mit dieser direkten Zahlungsanweisung erklärt sich der Mieter ohne Widerruf während der Mietdauer bzw. der Dauer der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich einverstanden.
11. Die Mieter treten ihre gesamten Ansprüche gegenüber dem … an den Vermieter ab.
12. Bedingung für das Inkrafttreten des Mietvertrages ist eine schriftliche Bestätigung des dass die Mietzahlungen von Anfang bis zurr ordnungsgemäßen Ende des Mietverhältnisses nicht an die Mieter, sondern ausschließlich an den Vermieter direkt ausgezahlt werden. Dazu ist vom die Übernahme und Erstattung der Mietkaution vor Inkrafttreten des Mietvertrages an den Vermieter zu leisten.“
In dem Mietvertrag ist unter anderem geregelt:
„§17…
„…Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, dass die regelmäßigen Mietzahlungen vom … immer direkt auf das Mietkonto überwiesen werden. Mit dieser direkten Zahlungsanweisung erklärt sich der Mieter ohne Widerruf während der Mietdauer bzw. der Dauer der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich einverstanden. Die Direktzahlung und die Übernahme der Kaution durch das … bzw. dem Sozialträger sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages und führen be Nichteinhaltung bzw. Verstößen zur fristlosen Kündigung…“
Für den weiteren Inhalt der Verträge wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen.
Am 8. August 2008 erhielten die Beklagten einen Bewilligungsbescheid des … mit dem Zusatz: „Ab dem 01.09.2008 wird die volle Miete an den Vermieter angewiesen.“ (Anlage KE1).
Am 12. August 2008 kündigte der Kläger den Mietvertrag fristlos wegen „arglistiger Täuschung“ wegen des Fehlens „der vertragsrelevanten Unterlagen vom … „. Für den übrigen Wortlaut der Kündigung wird auf die Anlage K3Bezug genommen.
Am 17. August 2008 trafen die Beklagten und der Kläger auf offener Straße aufeinander und die Beklagte zu 2 äußerte sich über den Kläger, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie „ehrloses, wertloses, schmutziges Schwein“ (so die Behauptung des Klägers) oder „ehrloser Mann ohne Stolz“ (so die Beklagten) sagte.
Am 29. August 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen dieser Äußerung erneut (Anlage K4).
Am 2. September 2008 traf die Beklagte zu 2 auf den Kläger sowie auf den Zeugen …, der zu dieser Zeit in dem Haus als Hausmeister tätig war. Am 8. September 2008 traf die Beklagte erneut auf den Zeugen … Die Äußerungen zwischen den Beteiligten an diesen beiden Terminen sind streitig.
Am 17. September 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis erneut, diesmal wegen Beleidigung und Bedrohung des Hausmeisters an den beiden vorgenannten Terminen. Für den Wortlaut dieser Kündigung wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 kündigte der Kläger ein etwaig bestehendes Mietverhältnis erneut fristlos.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe am 2. September 2008 zu dem Zeugen … gesagt: „Ich werde Deinen Mund mit Kot vollstopfen und dich umbringen oder umbringen lassen“ und versucht, auf den Zeugen loszugehen. Am 8. September 2008 habe sie zu dem Zeugen … nachdem sie seinen vollen Wischeimer umgetreten und ihm den Weg versperrt hat, gesagt: „Du Nuttensohn darfst nicht mehr hier ins Haus kommen, sonst schlage ich Dich tot.“
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die auf dem Grundstück … Berlin, im … belegenen Räume, bestehend aus 3 Zimmern nebst Küche, Flur, Bad mit Wanne, Toilette, Balkon und Keller zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Einräumung einer dreimonatigen Räumungsfrist.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 1.4.2009 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 4.2.2009, auf welchen Bezug genommen wird. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 1.4.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 546 Rn. 12) einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 BGB. Denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist jedenfalls durch die Kündigung des Klägers vom 17. September 2008 fristlos gemäß § 543 Abs. 1 BGB beendet worden. Ein wichtiger Grund liegt vor. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte zu 2 den für den Kläger tätigen Hausmeister am 2. und am 8. September 2008 beleidigt und bedroht hat, indem sie ihn als Hurensohn bezeichnet hat und ihm drohte, ihm in den Mund zu scheißen und ihn umzubringen.
Der Zeuge … hat zusammenhängend und widerspruchsfrei geschildert, wie die Zusammentreffen mir der Beklagten zu 2 verlaufen sind. Auch auf Nachfragen blieb seine Darlegung in sich schlüssig. Dabei hat er sich erkennbar darum bemüht, nicht zu übertreiben, sondern auch darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1 und der Zeuge … mäßigend auf die Beklagte zu 2 eingewirkt haben und selber keine Schwierigkeiten mit ihm hatten. Ferner hat er auch versucht, für das Verhalten der Beklagten zu 2 eine Erklärung zu finden und darauf hingewiesen, auch mit dieser an sich keinen Streit zu haben. Er machte insgesamt nicht den Eindruck, die Beklagten belasten zu wollen sondern vermittelte glaubhaft, dass er sich gegen die verbalen Angriffe der Beklagten zu 2 lediglich nicht zu helfen wusste und unter dieser Situation selber litt. Die Aussage des Zeugen … ist nicht geeignet, die Angaben des Zeugen … in Frage zu stellen. Denn der Zeuge … konnte zu dem Vorfall vom 8. September 2008 gar keine Angaben machen und auch am 2. September 2008 ist er erst später hinzugekommen, so dass er nicht widerlegen konnte, dass die Beklagte die entsprechenden Äußerungen tatsächlich getätigt hat. Auch stimmt seine Schilderung ab seinem Eintreffen zumindest insoweit mit den Angaben des Zeugen … überein, dass er die Beklagte zu 2 von dem Zeugen … und dem Kläger weg in die Wohnung geführt hat. Er hat zwar angegeben, dass die Beklagte den Zeugen … in dieser Zeit nicht mehr beleidigt habe und er hat auch bestritten, ihr den Mund zugehalten und sie festgehalten bzw. weggezogen zu haben. Auch nach seinen Angaben hat er aber versucht, die Beklagte zu 2 zu beruhigen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2 bei dem Eintreffen des Zeugen … sehr erregt war, so dass auch nach dessen Aussage keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … bestehen, da die Äußerungen der Beklagten zu 2 wie von dem Zeugen … angegeben bereits vor dem Eintreffen des Zeugen … gefallen sein können.
Derartige Äußerungen gegen den für den Vermieter in dem Haus beschäftigten Hausmeister stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses dar. Es ist dem Vermieter nicht zumutbar zu dulden, dass seine Mitarbeiter in dieser Form angegriffen werden. Die Beklagten waren auch in einer einer Abmahnung entsprechenden Weise zuvor gewarnt worden. Denn die Kündigung des Klägers vom 29. August 2008 erfüllt jedenfalls die Warnfunktion einer Abmahnung. Danach war den Beklagten deutlich vor Augen geführt, dass der Kläger Beleidigungen nicht dulden und das Mietverhältnis in einem solchen Fall fristlos kündigen werde. Dabei ist selbstverständlich und auch für die Beklagten klar, dass nicht nur Beleidigungen gegen den Kläger, sondern auch Beleidigungen und Bedrohungen des Hausmeisters verboten sind und sie mussten damit rechnen, dass der Kläger auch diese nicht tolerieren und das Mietverhältnis (erneut) kündigen werde. Die Kündigung vom 29. August 2008 war auch zumindest als Abmahnung wirksam. Denn die Beklagte zu 2 hatte zuvor den Kläger tatsächlich beleidigt. Dabei kann der Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 2 habe „ehrloser Mann ohne Stolz“ zu dem bzw. über den Kläger gesagt, als wahr unterstellt werden. Denn auch diese Aussage stellt eine Beleidigung dar, da es selbstverständlich ehrverletzend ist, jemanden die Ehre abzusprechen.
Den Beklagten war eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2009 gemäß § 721 ZPO zu gewähren. Die Beklagten müssen die Möglichkeit haben, zur Abwendung der Obdachlosigkeit eine neue Wohnung zu finden, zumal drei Kleinkinder in ihrem Haushalt leben. Daher und im Hinblick darauf, dass die Beklagten auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist auch der Rahmen der in Frage kommenden Wohnungen nicht unbegrenzt. Schwerwiegende Interessen des Klägers stehen nicht entgegen, da nicht vorgetragen ist, dass die laufende Nutzungsentschädigung nicht gezahlt werden würde und weder der Kläger noch der Zeuge … darauf angewiesen sind, sich regelmäßig in dem Haus aufzuhalten, so dass zumindest ein häufigeres Zusammentreffen mit den Beklagten zumutbar vermieden werden kann.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 100 Abs. 4, 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an dem Bruttomietzins für ein Jahr als geschätzter Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Räumung sowie den für den Kläger vollstreckbaren Kosten.