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Fristlose Mietvertragskündigung wegen eines bereits über ein Jahr andauernden Schimmelbefalls

AG Bretten  – Az.: 1 C 111/10 – Urteil vom 08.09.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1509,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 503,- Euro seit dem 04.09.2010, aus weiteren 503,- Euro seit dem 05.11.2010, aus weiteren 503,- Euro seit dem 04.12.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an den Beklagten 357,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2010 zu zahlen.

4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass diese hinsichtlich des Antrags 1a) erledigt ist.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte berechtigt war, auf Grund von Schimmelbildung den monatlichen Mietzins für die von ihm angemietete Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens … in der Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich Oktober 2010 um 25 % zu mindern.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/4 und der Beklagte trägt 1/4.

7. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8. Der Streitwert wird auf 6.109,- Euro festgesetzt

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens …. Der Beklagte hat durch schriftlichen Mietvertrag vom 21.11.2007 von den Klägern diese Wohnung angemietet. Der monatliche Mietzins beträgt 445,- Euro, zuzüglich 48,- Euro für eine Garage, zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 180,- Euro, mithin insgesamt 673,- Euro im Monat. Das Mietverhältnis hat am 01.12.2007 begonnen.

Der Beklagte hat in den Monaten November 2009 bis August 2010, sowie im Oktober 2010 jeweils eine um 170,- Euro geminderte Miete überwiesen. In den Monaten September 2010 sowie November 2010 bis Februar 2011 leistet der Beklagte keine Mietzahlung.

Er stützt die Mietminderung auf in der Wohnung vorhandenen Schimmelbefall.

In der Wohnung hat sich an folgenden Stellen Schimmel gebildet:

In der Küche, hinter der Möblierung, die unterhalb der Arbeitsplatte auf voller Raumbreite vor der Außenwand vorhanden ist.

Im Schlafzimmer, auf der Innenseite der Außenwandkante auf der Tapete und unter der Tapete.

Der vorhandene Schimmelbefall wurde den Klägern durch den Beklagten spätestens im Juni 2009 angezeigt.

Im Oktober 2009 veranlassten die Kläger das Streichen der Wand im Schlafzimmer.

Mit Schreiben des Beklagten vom 27.10.2010, den Klägern zugegangen am 29.10.2010, kündigte der Beklagte das bestehende Mietverhältnis unter Berufung auf den vorhandenen Schimmelbefall außerordentlich fristlos, hilfsweise zum 31.10.2010, und zog noch in demselben Monat aus der streitgegenständlichen Wohnung aus.

Die Kläger behaupten, die streitgegenständliche Wohnung in der … sei frei von Baumängeln. Die vorhandene Schimmelbildung sei vielmehr auf ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten zurückzuführen.

Nach den Feststellungen der Sachverständigen genüge das Gebäude technisch den Anforderungen der Bauzeit. Mithin falle die vorhandene Schimmelbildung nicht in den Verantwortungsbereich der Kläger, sondern vielmehr in denjenigen des Beklagten.

In der Zeit vor Einzug des Beklagten in die streitgegenständliche Wohnung sei es zu keiner Schimmelbildung gekommen. Zudem sei die Heizkostenrechnung des Beklagten auffallend gering.

Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines etwaigen überobligatorischen Lüftungserfordernisses durch den Vermieter bestünde nicht. Im Übrigen sei dem Beklagten im Oktober 2010, nachdem der Schimmelbefund bekannt geworden sei, eine solche Aufklärung erteilt worden.

Die Kündigung durch den Beklagten sei daher unwirksam.

Die Kläger haben daher beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 850,- Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

– 170 Euro ab dem 05.11.2009

– weiteren 170 Euro ab dem 04.12.2009

– weiteren 170 Euro ab dem 07.01.2010

– weiteren 170 Euro ab dem 04.02.2010

-weiteren 170 Euro ab dem 04.03.2010

sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 102,82 Euro zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2010 erweiterten die Kläger die Klage und beantragten nunmehr:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 170,- Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 170,- seit dem 07.04.2011 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2011 erweiterten die Kläger ihre Klage erneut und beantragten nunmehr:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 3.209,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

– weiteren 170 Euro ab dem 06.05.2010

– weiteren 170 Euro ab dem 05.06.2010

– weiteren 170 Euro ab dem 06.07.2010

– weiteren 170 Euro ab dem 05.08.2010

– weiteren 170 Euro ab dem 04.09.2010

– weiteren 170 Euro ab dem 06.10.2010

– weiteren 170 Euro ab dem 05.11.2010

– weiteren 673 Euro ab dem 04.12.2010

– weiteren 673 Euro ab dem 06.01.2011

– weiteren 673 Euro ab dem 04.02.2011

zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2011 haben die Kläger die Anträge insoweit korrigiert, als die Zahlung von Mietzins für die Monate Januar und Februar 2011 nicht mehr geltend gemacht wurde.

Im gleichen Schriftsatz erweiterten die Kläger ihre Klage und beantragten nunmehr:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.509,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

– weiteren 503,- Euro ab dem 04.09.2010

– weiteren 503,- Euro ab dem 05.11.2010

– weiteren 503,- Euro ab dem 04.12.2010

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

Ferner erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.03.2010 Widerklage und beantragt,

1. den Kläger zu verurteilen,

a) die Schimmelbildung und ihre Ursachen an den nachstehend bezeichneten Stellen in der durch den Beklagten bewohnten Wohnung im Erdgeschoss links des Anwesens … durch … geeignete Maßnahmen zu beseitigen:

aa) an der Außenwand der Küche über die gesamte Länge vom Bodenniveau bis in eine Höhe von ca. 30 – 60 cm,

bb) im Schlafzimmer im Anstoßbereich der beiden Außenwände an der Decke und am Boden,

cc) im Kinderzimmer an den beiden Außenwänden in ihrer Ecke vom Bodenniveau bis in eine Höhe von ca. 20 cm,

b) an die Beklagten 357,- Euro nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, auf Grund von Schimmelbildung an den unter 1a) bezeichneten Stellen, den monatlichen Mietzins um wenigstens 25 %, mithin 170,- Euro, zu mindern

In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 änderte der Beklagte die Widerklageanträge 1.a) und 2. wie folgt ab:

1 a) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit diesbezüglich in der Hauptsache erledigt ist.

2. Es wird festgestellt dass der Beklagte berechtigt war, auf Grund von Schimmelbildung an den unter 1a) bezeichneten Stellen, den monatlichen Mietzins in der Zeit bis einschließlich Oktober 2010 um wenigstens 25 % zu mindern.

Der Beklagte trägt vor, er habe den Mietzins jeweils berechtigt gemindert. Zudem sei er, nachdem er mit Schreiben vom 27.10.2010 ordnungsgemäß und berechtigt fristlos gekündigt habe, nicht mehr verpflichtet gewesen, die Miete für die Monate November 2010 bis Februar 2011 zu entrichten.

In der von ihm bis Ende Oktober 2010 bewohnten Wohnung habe er folgende Schimmelbildung festgestellt:

In der Küche sei die Außenwand über die gesamte Länge vom Bodenniveau bis in eine Höhe von ca. 30 – 60 cm von Schimmel überzogen.

Im Schlafzimmer seien bis zu einer behelfsmäßigen Maßnahme der Kläger von Anfang Oktober 2009 die Ecke der beiden Außenwände vom Bodenniveau bis in eine Höhe von ca. 40 cm und eine Außenwand über die komplette Länge vom Bodenniveau bis in eine Höhe von ca. 7 cm von Schimmel überzogen.

Ununterbrochen seit spätestens Ende Mai 2009 seien im Schlafzimmer darüber hinaus im Anstoßbereich der beiden Außenwände Decke und Boden von Schimmel befallen.

Im Kinderzimmer seien die beiden Außenwände in ihrer Ecke vom Bodenniveau bis in eine Höhe von ca. 20 cm spätestens seit Ende Mai 2009 durchfeuchtet.

In der Heizperiode im Winter 2010 habe sich an dieser Stelle ebenfalls Schimmel gebildet.

Ursache für sämtliche Feuchtigkeits- und Schimmelbildung seien Mängel der Bausubstanz.

Die Heizkosten bewegten sich im üblichen Rahmen, eine Lüftung sei dreimal täglich durch mehrminütiges Öffnen der Fenster erfolgt. Bei größeren Mengen in der Wohnung vorhandenen Wasserdampfes, etwa nach dem Duschen eines Familienmitglieds, habe der Beklagte oder ein anderes Familienmitglied stets unverzüglich gelüftet.

Jedenfalls hätte man ihn durch den Vermieter hinsichtlich eines etwaigen überobligatorischen Lüftungserfordernisses aufklären müssen. Eine derartige Aufklärung durch die Kläger sei nie erfolgt.

Die Mängel habe man den Klägern Ende Mai/ Anfang Juni 2009 angezeigt. Mitte September 2009 hätte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung auf den 17.10.2009 aufgefordert, sämtliche Mängel zu beseitigen.

Daraufhin seien im Oktober 2009 behelfsmäßige Maßnahmen durchgeführt worden, die jedoch lediglich zu einer leichten Verbesserung der Situation im Schlafzimmer geführt hätten.

Im Hinblick auf die Widerklage 1b) trägt der Beklagte vor, es handele sich um die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die durch die eigene Beauftragung eines Sachverständigen vom 11.01.2011 entstanden seien.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der … .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2010 sowie auf das Sachverständigengutachten vom 14.09.2010 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.04.2010, 23.11.2010 und 19.07.2011 in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Widerklage des Beklagten ist vollumfänglich zulässig und begründet.

I. Die von den Klägern jeweils vorgenommenen Klageerweiterungen wurden gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wirksam erklärt. Obwohl die Klageerweiterungsanträge in keiner mündlichen Verhandlung gestellt wurden, sind diese in der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen, nachdem die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren.

Denn im schriftlichen Verfahren genügt die Antragstellung in den Schriftsätzen. Wurden in einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung Anträge gestellt, sind auch diese zu berücksichtigen (BeckOK ZPO, § 297 Rn. 8).

Auch liegt der erforderliche Klageabweisungsantrag hinsichtlich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Forderungen vor. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 12.01.2011 die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch für die erweiterte Klage vom 07.01.2011 begehrt. Das Gericht sieht hierin zugleich einen Antrag auf Abweisung der Klage auch hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teils.

Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Miete für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 zurückgenommen haben, ist diese Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO wirksam.

II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung des durch die Beklagten geminderten Mietzinses. Jedoch besteht ein solcher auf Zahlung der „Restmiete“ für die Monate September 2010 sowie November und Dezember 2010.

1. Der Beklagte hat den Mietzins jeweils berechtigt in Höhe von 25% des vereinbarten Mietzinses gemindert.

Soweit er in den Monaten September 2010 und November 2010 sowie Dezember 2010 überhaupt keine Miete bezahlt hat, war er hierzu nicht berechtigt.

Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Mietzins aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag für die streitgegenständliche Wohnung aus § 535 Abs. 1 BGB war aufgrund nicht von dem Beklagten zu vertretenden erheblichen Schimmelbefalls bereits im Oktober 2009, sowie einer rechtzeitigen Mängelanzeige durch den Beklagten, nach § 536 BGB jeweils in Höhe von 25% des vereinbarten Mietzinses erloschen.

Die überzeugenden, weil in sich schlüssigen und ohne erkennbare Lücken getroffenen Ausführungen der Sachverständigen haben ergeben, dass die Wohnung des Beklagten jedenfalls im Juni 2010 Schimmelbildung in erheblichen Ausmaß aufwies.

In der Küche, hinter der Möblierung, die unterhalb der Arbeitsplatte auf voller Raumbreite vor der Außenwand vorhanden ist, sowie im Schlafzimmer, auf der Innenseite der Außenwandkante auf der Tapete und unter der Tapete.

Diese Schimmelbildung wurde durch die Parteien – nach Eingang des Sachverständigengutachtens – unstreitig gestellt.

Zwar hat die Sachverständige die streitgegenständliche Wohnung erst im Juni 2010 aufgesucht, mithin das Vorhandensein der geschilderten Schimmelbildung zu diesem Zeitpunkt angegeben. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der vorhandene Schimmel – wie vom Beklagten vorgetragen – auch schon im Oktober 2009 vorhanden war.

Fristlose Mietvertragskündigung wegen eines bereits über ein Jahr andauernden Schimmelbefalls
Symbolfoto: Von avtk/Shutterstock.com

Dies insbesondere deshalb, weil sich der Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Vorhandenseins von Schimmelbildung in seiner Wohnung bestätigt hat. Zudem hat der Kläger eingeräumt, dass sich bereits im Oktober 2009 Schimmel in der Wohnung des Klägers befunden hat, lediglich das vorhandene Ausmaß wurde bestritten. Auch konnte der Beklagte nicht von Beginn an vorhersehen, zu welchem Zeitpunkt die Sachverständige die streitgegenständliche Wohnung aufsuchen würde. Nach alledem hatte das Gericht keinen vernünftigen Zweifel an der Darstellung des Beklagten hinsichtlich des Zeitpunktes der einsetzenden Schimmelbildung.

Mithin war entscheidungserheblich zu prüfen war, worin die Ursache für die vorhandene Schimmelbitdung liegt.

Ist zwischen den Parteien streitig, ob die Schimmelpilzbildung vom Mieter wegen eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Obhutspflicht zu vertreten ist, hat der Vermieter zunächst die Beweislast dafür, dass es sich nicht um von außen eindringende oder im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit handelt. Darüber hinaus hat der Vermieter nachzuweisen, dass das Gebäude nach dem – in der Regel vertraglich vorausgesetzten – Stand der Technik zur Bauzeit frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und hieran gemessen keine aus dem Rahmen fallende Beheizungs- oder Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen sind, um den Schaden zu vermeiden (LG Hamburg, 307 S 39/09).

Die in sich schlüssige Darstellung der Sachverständigen hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Gebäude in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, durchaus dem zur Bauzeit 1994 geltenden Stand der Wissenschaft und Technik entsprach, hingegen nach jetzigem Stand der Wissenschaft und Technik – und auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags durch die Parteien im Jahr 2007 – den Anforderungen nicht mehr entspricht. Insbesondere sei heute wissenschaftlich bekannt, dass solche Gebäude, die normativ geforderte Einhaltung von 20 Grad Raumtemperatur sowie 50 % relativer Luftfeuchte nicht immer tolerierten.

Der Beklagte hingegen hat nach Angaben der Sachverständigen gerade für die Einhaltung dieser allgemein bekannten Richtwerte Sorge getragen. Er hat nach Feststellung der Sachverständigen jedenfalls einmal täglich gelüftet, die Raumtemperatur hinsichtlich der ihm bekannten und allgemein gültigen Richtlinien überwacht und Möbel von schimmligen Wänden entfernt.

Die Entscheidung musste deshalb nicht anhand des Kriteriums eines im vorliegenden Fall nicht festzustellenden Verschuldens des Mieters oder des Vermieters getroffen werden, sondern die Frage beantworten, welche Partei das Risiko des zufälligen Auftretens von Schimmelbefall trägt.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Gießen (1 S 63/00), wonach für den Fall des Erfordernisses eines im Hinblick auf die Verhinderung von Schimmelpilzentstehung geänderten Lüftungsverhaltens ein eintretender Mangel aus dem Gefahrenbereich des Vermieters stammt, wenn dieser den Mieter nicht präzise über etwa notwendige zusätzliche Lüftungsmaßnahmen aufgeklärt hat, hält das Gericht im vorliegenden Fall eine derartige Aufklärung des Mieters durch den Vermieter ebenfalls für erforderlich.

Dies deshalb, weil das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch von dem Grundsatz der Haftung des Vermieters für Mängel ausgeht, die der Mieter nicht zu vertreten hat (vgl. §§ 536 ff.). Dann aber kann dem Mieter im Umkehrschluss nicht die Pflicht obliegen, etwa erforderliche überobligatorische bzw. von den allgemein bekannten Normen abweichende Obhutspflichten – wie im vorliegenden Fall eine von der Sachverständigen zur Verhinderung des Schimmelbefalls für erforderlich gehaltene messtechnisch zu überwachende Raumluftqualität und ein Heiz- und Lüftungsverhalten auf dieser Basis – zu erforschen.

Vielmehr obliegt es dem Vermieter, den Mieter hinsichtlich des Erfordernisses eines derartigen Lüftungsverhalten aufzuklären. Eine solche Aufklärung ist jedoch nicht erfolgt.

Zwar haben die Kläger vorgetragen, eine solche Aufklärung sei dem Beklagten gegenüber im Oktober 2009 erfolgt. Jedoch entspricht der Vortrag nach dem Bestreiten durch den Beklagten nicht den Substantiierungserfordernissen. So wurde trotz ausdrücklichen, mehrfachen gerichtlichen Hinweises und Bestreiten durch den Beklagten nicht vorgetragen, inwiefern eine Aufklärung erfolgt ist.

Auch wurde nicht vorgetragen, weshalb die der Zeuge … hierzu hätte Angaben machen können.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.08.2011, eingegangen bei Gericht am 12.08.2011, konnte unter Anwendungen der §§ 128 Abs. 3, 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Die seitens des Beklagten vorgenommene Minderung ist angemessen.

Eine Minderung in Höhe von 20% der Bruttokaltmiete ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Feuchtigkeitsschäden die Wände mit Schimmelpilz befallen sind und die Möbel deshalb nur eingeschränkt aufgestellt werden können (AG Berlin-Köpenick v. 08.02.2001 – AG Köpenick 17 C 475/00). Angesichts des im vorliegenden Fall durch die Sachverständige festgestellten und die Lichtbilder in der Akte dokumentierten erheblichen Ausmaßes des Schimmelbefalls, der über eine erhebliche Zeit nicht beseitigt wurde, und den Beklagten schließlich dazu bewog, aus der streitgegenständlichen Wohnung auszuziehen, hält das Gericht die durch den Beklagten vorgenommene Minderung in Höhe von 25 % unter Anwendung des § 287 ZPO (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Auflage, § 536 Rn. 33) für angemessen.

Bemessungsgrundlage der Minderung ist die Bruttomiete (BGH WuM 2007, 700). Mithin ist die durchgeführte Minderung auch dem Betrag nach angemessen.

3. Soweit für den Monat September 2010 unstreitig überhaupt keine Mietzahlung vorgenommen wurde, verbleibt es bei einem seitens des Beklagten aus dem Mietvertrag geschuldeten Betrag in Höhe von 503,- Euro.

4. Die von dem Beklagten vorgetragene außerordentliche fristlose Kündigung ist unwirksam. Insoweit schuldet der Beklagte auch die „Restmiete“ für die Monate November und Dezember 2010.

Dem Beklagten war es trotz des festgestellten erheblichen Schimmelbefalls – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – nicht unzumutbar, das Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB).

Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 569 Abs. 1 BGB nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit dem vorhandenen Schimmel keine Gesundheitsgefährdung einhergeht.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch nicht im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung nach § 543 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.

Zwar dauerte die letztlich unbestrittene Schimmelbildung im Kündigungszeitpunkt bereits über ein Jahr an. Den Beklagten trifft hieran nach den getroffenen Feststellungen auch kein Verschulden. Auch handelt es sich um vorliegenden Fall um einen Schimmelpilzbefall nicht unerheblichen Ausmaßes.

Jedoch konnte dem Beklagten nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein Abwarten der Kündigungsfrist zugemutet werden. Der Schimmel ist nicht gesundheitsgefährdend. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben bereits mehrere Monate in der von Schimmelpilz befallenen Wohnung zugebracht, sodass es ihm letzten Endes auch zumutbar eine weitere Dreimonatsfrist bis zum Auszug abzuwarten.

Die von dem Beklagten ausgesprochene außerordentliche, in eine ordentliche Erklärung umzudeutende Kündigung wurde daher erst zum 31.01.2011 wirksam, sodass der Beklagte für die Monate September, November, Dezember den – um die berechtigte Minderung reduzierten – Mietzins schuldig ist.

Zwar hat der Beklagte lediglich eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung war jedoch nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten (vgl. BGH NJW 1981, 976). Denn der Wille des Beklagten, das Mietverhältnis nunmehr jedenfalls zum nächst möglichen Zeitpunkt zu beenden kann seinem Kündigungsschreiben vom 27.10.2010 entnommen werden. So kündigte dieser bereits hilfsweise zum 31.10.2010. Dies offensichtlich mangels ausreichender eigener Rechtskenntnis.

5. Nach wirksamer Klagerücknahme hinsichtlich des Mietrückstandes für den Januar 2011 war hierüber nicht mehr zu entscheiden.

III. Die Widerklage war hinsichtlich des unter 1a) gestellten Antrags zulässig und begründet. Aufgrund des vorhandenen Schimmels hatte der Beklagte gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Nach dem Auszug des Beklagten Ende Oktober 2010 ist dieser ursprünglich begründete Anspruch erloschen, hat sich mithin erledigt.

IV. Hinsichtlich des im Rahmen der Widerklage unter 1 b) gestellten Antrags des Beklagten folgt der Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW RR 1989, 953). Der Schädiger hat daher auch die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 2004, 3042; 2007, 1450).

Die Kläger hatten den vorhandenen Schimmel trotz Mängelanzeige im Januar 2011 noch nicht beseitigt und das Vorhandensein von Schimmelbildung bestritten. Insoweit war die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen der eigenen Rechtsverfolgung erforderlich.

Der dazugehörige Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

V. Der Zwischenfeststellungsantrag zu 2. war zulässig. Denn ein abweisendes Urteil wächst hinsichtlich der Frage der Berechtigung zur Minderung nicht in Rechtskraft (vgl. BGH NJW 2007, 82). Der Antrag war im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen zudem begründet.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Ausgehend von dem Grade des jeweiligen Obsiegens/ Unterliegens hielt das Gericht eine Kostenquotelung von 3/4 zu einem 1/4 für angemessen.

VII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf der Vorschrift des § 709 ZPO.

VIII. Die Streitwertberechnung basiert auf folgenden Erwägungen:

Zunächst wurde der Streitwert auf 3.417,- Euro festgesetzt. Der Kläger erweiterte später seine Klage um 2692,- Euro. Die Addition beider Beträge ergibt einen Betrag in Höhe von 6109,- Euro.

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