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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Hausfriedenstörung durch obszöne Beschimpfungen

Würzburg: Obszöne Beschimpfungen und Lärmbelästigungen eskalieren in einem Mehrfamilienhaus – ein Fall, der vor Gericht landet und zur fristlosen Kündigung des Mieters führt. Studentinnen werden Opfer massiver verbaler Attacken und sehen sich gezwungen, vor Gericht auszusagen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg könnte wegweisend für ähnliche Fälle sein.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beklagte wurde verurteilt, die gemietete Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
  • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Der Beklagte störte den Hausfrieden durch lautes Verhalten und beleidigende Äußerungen gegenüber Mitmieterinnen.
  • Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis berechtigterweise aufgrund des störenden Verhaltens.
  • Der Beklagte bestritt die Vorwürfe, behauptete jedoch, dass die Wände hellhörig seien und Mitbewohner sich nicht gestört fühlten.
  • Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen, die erhebliche Lärmstörungen und beleidigende Äußerungen bestätigten.
  • Der Zeuge konnte nur ein Leumundszeugnis abgeben, das das konkrete Verhalten des Beklagten im Haus nicht widerlegte.
  • Die Zeuginnen berichteten von gestörtem Hausfrieden und bezeugten die Lautstärke und Obszönitäten des Beklagten.
  • Der Räumungsanspruch war wegen schwerer Störungen des Hausfriedens begründet.

Gerichtsurteil: Kündigung wegen Hausfriedensbruch durch obszöne Beschimpfungen?

Jeder Mieter hat das Recht auf einen ungestörten Wohnraum. Dieses Recht wird durch das deutsche Mietrecht, insbesondere durch das Gesetz über das Mietverhältnis von Wohnräumen (Wohnraummietrecht), geschützt. Hausfriedensbruch bedeutet eine Störung des Hausfriedens durch unerlaubtes Betreten oder Verweilen. Häufige Formen des Hausfriedenbruchs sind z.B. das unerlaubte Betreten von Wohnungen oder das gewaltsame Eindringen in fremde Grundstücke.

Obszöne Beschimpfungen können im Einzelfall eine Hausfriedensstörung darstellen. Ob eine Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Hausfriedensbruch durch obszöne Beschimpfungen rechtmäßig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich ist, wie schwerwiegend die Störung des Hausfriedens war und ob die Störung durch den Mieter zu vertreten ist.

Ein aktuelles Gerichtsurteil, das mit diesem Thema befasst ist, zeigt, wie komplex die rechtliche Bewertung in einem solchen Fall sein kann.

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Der Fall vor Gericht


Obszöne Beschimpfungen führen zu fristloser Kündigung des Mietvertrags

Hausfriedensbruch
(Symbolfoto: iamzhem – 123rf.com)

Im vorliegenden Fall geht es um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Vermieterin und ihrem Mieter. Die Vermieterin hatte dem Beklagten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Würzburg vermietet. Der Streitpunkt drehte sich um wiederholte und massive Störungen des Hausfriedens durch den Mieter. Konkret wurde dem Beklagten vorgeworfen, andere Mieterinnen, insbesondere Studentinnen, mit äußerst obszönen und beleidigenden Äußerungen verbal attackiert zu haben.

Die Anschuldigungen umfassten eine Reihe von höchst vulgären und sexistischen Beschimpfungen, die hier aus Gründen des Anstands nicht im Detail wiedergegeben werden. Die verwendeten Ausdrücke beinhalteten unter anderem extrem abwertende Bezeichnungen für Frauen sowie explizite sexuelle Anspielungen. Neben den verbalen Übergriffen wurde dem Mieter auch vorgeworfen, durch übermäßig laute Musik den Hausfrieden gestört zu haben.

Die Vermieterin hatte den Mieter aufgrund dieser Vorfälle zunächst abgemahnt. Als sich das Verhalten trotz der Abmahnung nicht besserte, kündigte sie schließlich den Mietvertrag fristlos und reichte Räumungsklage ein. Der Beklagte bestritt die Vorwürfe und argumentierte, die Wände des Hauses seien sehr hellhörig. Zudem hätten einige Mitbewohner schriftlich bestätigt, dass sie sich von ihm nicht gestört fühlten.

Umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenbefragungen

Um die Sachlage zu klären, führte das Amtsgericht Würzburg eine ausführliche Beweisaufnahme durch. Dabei wurden mehrere Zeuginnen und Zeugen vernommen, insbesondere die direkt betroffenen Mieterinnen. Die Aussagen der befragten Personen lieferten ein differenziertes Bild der Situation im Wohnhaus.

Die vier Studentinnen, die auf derselben Etage wie der Beklagte wohnten, bestätigten in ihren Aussagen die schwerwiegenden verbalen Übergriffe. Ihre Schilderungen wurden vom Gericht als sehr glaubwürdig eingestuft. Zusätzlich lagen schriftliche Protokolle vor, die erhebliche Lärmbelästigungen durch den Beklagten dokumentierten.

Zwei weitere Zeuginnen, die zwei Stockwerke tiefer wohnten, gaben an, von den konkreten Vorfällen nichts mitbekommen zu haben. Sie beschrieben das Haus generell als eher laut, was das Gericht als nachvollziehbar bewertete. Ein männlicher Zeuge konnte lediglich ein positives Leumundszeugnis für den Beklagten abgeben, hatte aber keine Kenntnisse über dessen konkretes Verhalten im Haus.

Bemerkenswert waren die Aussagen zweier weiterer Zeuginnen. Sie gaben an, mit dem Beklagten grundsätzlich zurechtzukommen, bestätigten aber, dass sie ihn mehrfach wegen der Lautstärke ansprechen mussten. Eine der beiden hatte sogar eine Unterschriftenliste gegen den Beklagten unterzeichnet. Beide berichteten, etwas von dem Verhalten des Beklagten gegenüber den Studentinnen mitbekommen zu haben, fühlten sich zum Zeitpunkt der Verhandlung aber nicht mehr gestört.

Gerichtliche Entscheidung zugunsten der Vermieterin

Nach sorgfältiger Abwägung aller Zeugenaussagen und vorliegenden Beweise kam das Amtsgericht Würzburg zu dem Schluss, dass der Räumungsanspruch der Vermieterin berechtigt ist. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte die Mieterinnen in äußerst vulgärer Weise beleidigt und dadurch den Hausfrieden schwerwiegend gestört hatte.

In der Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass die Aussagen der direkt betroffenen Zeuginnen besonders glaubwürdig waren. Auch wenn der Beklagte seine Beschimpfungen teilweise aus seiner eigenen Wohnung oder auf dem Flur geäußert hatte, reichte dies nach Ansicht des Gerichts aus, um den Hausfrieden nachhaltig zu stören. Angesichts der dem Beklagten bekannten Hellhörigkeit des Hauses musste er davon ausgehen, dass seine obszönen Äußerungen bei den anderen Mieterinnen ankommen würden.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Klägerin. Zudem wurde ihm die Übernahme der Prozesskosten auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass die Räumung auch vor einer möglichen Berufungsverhandlung durchgesetzt werden kann.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass wiederholte obszöne Beschimpfungen und Lärmbelästigungen eine schwerwiegende Störung des Hausfriedens darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beleidigungen in der eigenen Wohnung oder auf dem Flur geäußert werden. Die Hellhörigkeit eines Hauses entlastet den Störer nicht, sondern verpflichtet ihn vielmehr zu besonderer Rücksichtnahme. Glaubhafte Zeugenaussagen der direkt Betroffenen wiegen schwerer als entlastende Aussagen weniger betroffener Mitbewohner.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter sollten Sie wissen, dass dieses Urteil Ihren Schutz vor verbalen Übergriffen und Lärmbelästigungen stärkt. Wenn Sie obszöne Beschimpfungen oder wiederholte Ruhestörungen durch einen Nachbarn erleben, können Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Dieser hat das Recht, bei schwerwiegenden und wiederholten Störungen des Hausfriedens eine fristlose Kündigung auszusprechen – selbst wenn die Beleidigungen in der Wohnung des Störers fallen. Dokumentieren Sie solche Vorfälle sorgfältig, da Ihre Aussagen als direkt Betroffene vor Gericht besonders glaubwürdig sind. Beachten Sie jedoch, dass eine einmalige Entgleisung in der Regel nicht für eine Kündigung ausreicht. Ihr Recht auf ein friedliches Wohnumfeld wird durch dieses Urteil bekräftigt.


Weiterführende Informationen

Sie stehen vor der Tür, die Worte sitzen fest im Hals. Der nächste Schritt könnte Hausfriedensbruch durch Beleidigungen bedeuten. Doch wie weit reichen die Grenzen der Meinungsfreiheit? Was ist erlaubt, was nicht? Unsere FAQ gibt Ihnen einen klaren Überblick und hilft Ihnen, in komplexen Situationen die richtige Entscheidung zu treffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Was versteht man unter Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand, der in § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Er schützt das Hausrecht, also das Recht einer Person, in ihren Räumlichkeiten ungestört zu sein und selbst zu bestimmen, wer sich dort aufhalten darf.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wird erfüllt, wenn jemand widerrechtlich in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt. Auch wer ohne Befugnis darin verweilt und auf Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, macht sich strafbar. Unter „befriedetem Besitztum“ versteht man ein durch äußerliche Vorrichtungen wie Zäune oder Hecken erkennbar abgegrenztes Grundstück.

Wichtig ist, dass das Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Der Berechtigte kann der Eigentümer, Mieter oder eine andere Person mit Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten sein. Ein Hausfriedensbruch liegt beispielsweise vor, wenn jemand über einen Zaun klettert und sich unbefugt im Garten aufhält oder wenn ein Gast nach Aufforderung zum Verlassen der Wohnung diese nicht verlässt.

Im Mietverhältnis kann Hausfriedensbruch relevant werden, wenn etwa der Vermieter ohne Erlaubnis die Wohnung des Mieters betritt. Auch Mitbewohner oder Nachbarn können sich des Hausfriedensbruchs schuldig machen, wenn sie unbefugt in fremde Wohnungen oder Kellerräume eindringen.

Es ist zu beachten, dass nicht jede Störung des Hausfriedens automatisch einen Hausfriedensbruch im strafrechtlichen Sinne darstellt. Lärmbelästigungen oder verbale Auseinandersetzungen fallen in der Regel nicht unter § 123 StGB, können aber zivilrechtliche Konsequenzen haben, wie etwa Abmahnungen oder im Extremfall sogar eine Kündigung des Mietvertrages.

Die Strafandrohung für Hausfriedensbruch beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis wird häufig eine Geldstrafe verhängt, deren Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass sie grundsätzlich das Recht haben, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu verwehren. Ausnahmen bestehen nur in Notfällen oder wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, etwa zur Durchführung notwendiger Reparaturen, und dies rechtzeitig angekündigt hat.

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Welche Arten von Beleidigungen stellen einen Hausfriedensbruch dar?

Beleidigungen allein stellen in der Regel keinen Hausfriedensbruch im juristischen Sinne dar. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB bezieht sich primär auf das unbefugte Eindringen in oder Verweilen in fremden Räumlichkeiten oder Grundstücken. Verbale Äußerungen, auch wenn sie beleidigend sind, erfüllen für sich genommen nicht die Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs.

Allerdings können Beleidigungen in bestimmten Kontexten und unter spezifischen Umständen als Begleiterscheinung oder Verstärkung eines Hausfriedensbruchs auftreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beleidigenden Äußerungen in Verbindung mit einem unbefugten Eindringen oder Verweilen erfolgen. In solchen Fällen können die Beleidigungen die Schwere des Hausfriedensbruchs erhöhen und zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Im Mietrecht kann eine anhaltende Belästigung durch grobe Beleidigungen als Störung des Hausfriedens betrachtet werden. Dies ist jedoch von einem strafrechtlichen Hausfriedensbruch zu unterscheiden. Eine solche Störung des Hausfriedens kann schwerwiegende mietrechtliche Folgen haben, einschließlich einer möglichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Besonders schwerwiegend sind dabei obszöne Beschimpfungen oder wiederholte verbale Angriffe, die das friedliche Zusammenleben in einem Mehrparteienhaus erheblich beeinträchtigen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Begriff „Hausfriedensbruch“ im allgemeinen Sprachgebrauch oft weiter gefasst wird als in der juristischen Definition. Während im Strafrecht der Fokus auf dem unbefugten Betreten oder Verweilen liegt, kann im zivilrechtlichen Kontext, insbesondere im Mietrecht, eine breitere Interpretation des „Hausfriedens“ zur Anwendung kommen. Diese umfasst auch Verhaltensweisen, die das friedliche Zusammenleben in einem Gebäude oder einer Wohnanlage erheblich stören.

Für die rechtliche Bewertung von Beleidigungen im Kontext des Hausfriedens sind verschiedene Faktoren relevant: die Häufigkeit und Intensität der Beleidigungen, der Ort des Geschehens (z.B. im gemeinsamen Treppenhaus oder vor der Haustür), die Anzahl der betroffenen Personen sowie die Auswirkungen auf das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft. Besonders schwerwiegend sind Beleidigungen, die einen diskriminierenden Charakter haben, beispielsweise rassistische oder sexistische Äußerungen.

Im Falle von Mietverhältnissen können anhaltende, schwerwiegende Beleidigungen, die den Hausfrieden stören, zu einer Abmahnung durch den Vermieter führen. Bleiben diese Abmahnungen wirkungslos, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen. Die Gerichte legen hierbei strenge Maßstäbe an und prüfen jeden Fall individuell. Eine einmalige Beleidigung reicht in der Regel nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu begründen. Es muss vielmehr ein wiederholtes oder besonders schwerwiegendes Verhalten vorliegen, das den Hausfrieden nachhaltig stört.

In extremen Fällen, wenn Beleidigungen mit Drohungen oder körperlicher Gewalt einhergehen, kann dies nicht nur mietrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Hier können neben dem Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) auch Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) in Betracht kommen.

Für Mieter ist es ratsam, bei anhaltenden Beleidigungen oder Störungen des Hausfriedens durch andere Bewohner zunächst das Gespräch zu suchen und den Vermieter über die Situation zu informieren. Vermieter sollten in solchen Fällen deeskalierend eingreifen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um den Hausfrieden wiederherzustellen.

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Unter welchen Bedingungen kann ein Mietvertrag fristlos gekündigt werden?

Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist gemäß § 543 BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Konkrete Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:

Erheblicher Zahlungsverzug: Wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache: Hierunter fällt beispielsweise die unerlaubte Überlassung der Wohnung an Dritte, die Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken oder erhebliche Beschädigungen der Mietsache.

Erhebliche Belästigung oder Bedrohung: Wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, indem er andere Hausbewohner oder den Vermieter erheblich belästigt oder bedroht. Dies kann auch verbale Übergriffe umfassen, insbesondere wenn diese einen beleidigenden oder bedrohlichen Charakter haben.

Schwerwiegende Vertragsverletzungen: Hierzu zählen beispielsweise wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung, unzumutbare Lärmbelästigungen oder die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für notwendige Reparaturen.

Straftaten im Zusammenhang mit der Mietsache: Wenn der Mieter die Mietsache für strafbare Handlungen nutzt, kann dies ebenfalls einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Schwelle für eine fristlose Kündigung hoch ist. Der Vermieter muss in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen, es sei denn, eine solche ist aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung entbehrlich. Die Kündigung muss zudem unverzüglich nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes erfolgen.

Bei verbalen Übergriffen und Hausfriedensbruch kommt es auf die Intensität und Häufigkeit der Vorfälle an. Einzelne, weniger schwerwiegende Vorfälle rechtfertigen in der Regel keine fristlose Kündigung. Anders verhält es sich bei wiederholten oder besonders schweren Beleidigungen, Bedrohungen oder tätlichen Angriffen. In solchen Fällen kann auch ein einmaliger Vorfall für eine fristlose Kündigung ausreichen, insbesondere wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nachhaltig zerstört wird.

Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an die Beurteilung der Kündigungsgründe an. Jeder Einzelfall muss sorgfältig geprüft werden, wobei die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen werden müssen. Der Vermieter trägt im Streitfall die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe.

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Welche Möglichkeiten haben Mieter, um sich gegen wiederholte Hausfriedensbrüche zu schützen?

Mieter verfügen über verschiedene rechtliche und praktische Möglichkeiten, um sich gegen wiederholte Hausfriedensbrüche zu schützen. Der Hausfriedensbruch ist gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Als erste Maßnahme sollten Mieter den Vorfall umgehend dem Vermieter melden. Dieser ist verpflichtet, den Mieter vor Störungen zu schützen und den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Der Vermieter kann den Störer abmahnen und bei wiederholten Vorfällen eine Kündigung aussprechen.

Eine weitere wichtige Schutzmaßnahme ist die Dokumentation der Vorfälle. Mieter sollten Datum, Uhrzeit und genauen Hergang jedes Hausfriedensbruchs schriftlich festhalten. Wenn möglich, empfiehlt es sich, Zeugen hinzuzuziehen oder Beweise wie Fotos oder Videoaufnahmen zu sichern. Diese Dokumentation kann bei rechtlichen Schritten von großer Bedeutung sein.

In akuten Situationen haben Mieter das Recht, die Polizei zu rufen. Die Beamten können den Störer des Hauses verweisen und eine Anzeige aufnehmen. Eine Strafanzeige kann auch nachträglich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Mieter können zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht stellen. Diese zivilrechtliche Maßnahme kann dem Störer untersagen, die Wohnung oder das Grundstück zu betreten. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft.

In besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Untätigkeit des Vermieters können Mieter eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags in Betracht ziehen. Dies ist möglich, wenn der Hausfrieden so nachhaltig gestört wird, dass dem Mieter ein weiteres Verbleiben in der Wohnung nicht zuzumuten ist.

Präventiv können Mieter technische Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Die Installation von Sicherheitsschlössern, Türspionen oder Gegensprechanlagen kann den Schutz vor unerwünschten Eindringlingen erhöhen. Wichtig ist, dass solche baulichen Veränderungen mit dem Vermieter abgesprochen und von diesem genehmigt werden.

Eine offene Kommunikation mit Nachbarn kann ebenfalls zur Prävention beitragen. Aufmerksame Nachbarn können im Notfall Hilfe rufen oder als Zeugen fungieren. In größeren Wohnanlagen kann die Einrichtung eines Concierge-Dienstes oder die Installation von Überwachungskameras in Gemeinschaftsbereichen mit dem Vermieter besprochen werden.

Bei anhaltenden Problemen kann die Einschaltung einer Schlichtungsstelle oder eines Mietervereins hilfreich sein. Diese Institutionen bieten fachkundige Beratung und können bei der Durchsetzung von Mieterrechten unterstützen.

Es ist wichtig zu betonen, dass Mieter in keinem Fall zur Selbstjustiz greifen sollten. Jegliche Form von Gewalt oder Bedrohung gegenüber dem Störer ist illegal und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Welche Beweise sind im Falle einer fristlosen Kündigung relevant?

Bei einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags aufgrund von Hausfriedensbruch durch Beschimpfungen sind verschiedene Beweismittel von Bedeutung. An erster Stelle stehen Zeugenaussagen von Personen, die die Vorfälle direkt miterlebt haben. Dies können andere Mieter, Nachbarn oder unbeteiligte Passanten sein. Ihre Schilderungen können den Tathergang und die Schwere der Beleidigungen belegen.

Schriftliche Dokumentationen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Dazu gehören detaillierte Protokolle der Vorfälle, in denen Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und der genaue Wortlaut der Beschimpfungen festgehalten werden. Je präziser und zeitnaher diese Aufzeichnungen erfolgen, desto höher ist ihr Beweiswert vor Gericht.

In der heutigen Zeit können auch audiovisuelle Aufnahmen als Beweismittel dienen. Videoaufnahmen von Überwachungskameras oder Handyvideos können die Situation eindeutig dokumentieren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Aufnahmen rechtmäßig erstellt worden sein müssen und keine Persönlichkeitsrechte verletzen.

Schriftliche Warnungen oder Abmahnungen des Vermieters an den störenden Mieter sind ebenfalls relevant. Sie zeigen, dass der Vermieter den Mieter auf sein Fehlverhalten hingewiesen und ihm die Möglichkeit zur Besserung gegeben hat. Dies ist besonders wichtig, da eine fristlose Kündigung in der Regel erst nach vorheriger Abmahnung wirksam ist, es sei denn, es liegt ein besonders schwerwiegender Verstoß vor.

Polizeiberichte oder Strafanzeigen können als Beweismittel herangezogen werden, wenn die Polizei aufgrund der Vorfälle gerufen wurde. Sie dokumentieren offiziell den Sachverhalt und können die Schwere der Situation unterstreichen.

Ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten können relevant sein, wenn die Beschimpfungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Betroffenen geführt haben. Sie belegen die Auswirkungen des störenden Verhaltens auf andere Hausbewohner.

Schriftverkehr zwischen Vermieter und Mieter, in dem die Vorfälle thematisiert werden, kann ebenfalls als Beweismittel dienen. Dazu gehören E-Mails, Briefe oder Textnachrichten, die den Konflikt dokumentieren.

Bei der Sammlung und Auswertung der Beweise ist es wichtig, systematisch und lückenlos vorzugehen. Alle Dokumente sollten chronologisch geordnet und sicher aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, ein Beweisverzeichnis zu erstellen, das alle vorhandenen Beweismittel auflistet und kurz beschreibt.

Die Beweise müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, um ein vollständiges Bild der Situation zu erhalten. Dabei ist es wichtig, dass sie glaubwürdig und nachvollziehbar sind. Widersprüchliche oder unklare Beweise können die Position vor Gericht schwächen.

Es ist zu beachten, dass die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung beim Vermieter liegt. Er muss nachweisen, dass der Mieter den Hausfrieden so schwerwiegend gestört hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Die gesammelten Beweise müssen daher die Intensität und Häufigkeit der Störungen sowie deren Auswirkungen auf andere Hausbewohner klar belegen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Abmahnung: Eine Abmahnung ist eine formelle Warnung an einen Mieter, sein Verhalten zu ändern, da es gegen die Regeln des Mietvertrags verstößt. Sie ist oft der erste Schritt vor einer Kündigung und muss den Verstoß genau beschreiben und die Konsequenzen bei weiterer Missachtung deutlich machen. Im vorliegenden Fall erhielt der Mieter eine Abmahnung wegen Lärmbelästigung und Beleidigung anderer Mieterinnen, bevor ihm fristlos gekündigt wurde.
  • Räumungsklage: Eine Räumungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, das der Vermieter einleitet, um einen Mieter zur Räumung der Wohnung zu zwingen, wenn dieser trotz Kündigung nicht auszieht. In diesem Fall reichte die Vermieterin eine Räumungsklage ein, nachdem der Mieter die fristlose Kündigung nicht akzeptiert hatte und die Wohnung nicht freiwillig verlassen wollte.
  • Beweisaufnahme: Die Beweisaufnahme ist ein wichtiger Teil eines Gerichtsverfahrens, in dem Beweise gesammelt und geprüft werden, um die Wahrheit zu ermitteln. In diesem Fall wurden Zeugen befragt und schriftliche Protokolle vorgelegt, um zu beweisen, dass der Mieter den Hausfrieden gestört hatte. Die Aussagen der direkt betroffenen Mieterinnen waren dabei besonders wichtig.
  • Hausfrieden: Der Hausfrieden bezieht sich auf das Recht aller Bewohner eines Hauses auf ein friedliches und ungestörtes Zusammenleben. Dazu gehört, dass sich jeder an bestimmte Regeln hält und die anderen Bewohner nicht belästigt. Im vorliegenden Fall wurde der Hausfrieden durch obszöne Beschimpfungen und Lärmbelästigungen gestört.
  • Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung, die das Mietverhältnis sofort beendet. Sie ist nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen zulässig, wie z.B. bei einer erheblichen Störung des Hausfriedens. Im vorliegenden Fall sprach das Gericht die fristlose Kündigung aus, weil der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört hatte.
  • Vorläufig vollstreckbar: Ein Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn es trotz eines möglichen Rechtsmittels (z.B. Berufung) sofort umgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, sodass die Vermieterin die Räumung der Wohnung auch dann durchsetzen konnte, wenn der Mieter Berufung eingelegt hätte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 543 Abs. 1 BGB (Fristlose Kündigung wegen Nichtleistung): Erlaubt die fristlose Kündigung eines Mietvertrags, wenn der Mieter seine Pflichten schuldhaft und erheblich verletzt. Im vorliegenden Fall ist die Nichtleistung die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Mietern durch massive Beleidigungen und Lärmbelästigungen.
  • § 569 Abs. 2 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Ermöglicht die fristlose Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hier ist der wichtige Grund die schwerwiegende Störung des Hausfriedens.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht): Verpflichtet den Mieter zur Rücksichtnahme auf die anderen Hausbewohner. Das bedeutet, dass er alles unterlassen muss, was die Mitbewohner mehr als unvermeidbar beeinträchtigt. Die wiederholten Beleidigungen und Lärmbelästigungen stellen eine erhebliche Verletzung dieser Pflicht dar.
  • § 940 ZPO (Räumungsklage): Regelt die Räumungsklage, die der Vermieter erheben kann, wenn der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht freiwillig räumt. Im vorliegenden Fall wurde die Räumungsklage aufgrund der fristlosen Kündigung wegen schwerwiegender Störung des Hausfriedens erhoben.
  • § 708 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Ermöglicht die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils, auch wenn der Beklagte Rechtsmittel einlegt. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, sodass die Räumung der Wohnung auch vor einer möglichen Berufung durchgesetzt werden kann.

Das vorliegende Urteil

AG Würzburg – Az.: 13 C 3394/14 – Urteil vom 15.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der … straße in …, Wohnung Nr. … im Dachgeschoss, mittlere Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/Dusche mit Toilette, 1 Kelleranteil zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Aufgrund vorangegangen Mietvertrages vermietete die Klägerin an den Beklagten eine Wohnung im Anwesen …straße … in … .

Die Klägerseite trägt vor, dass der Beklagte nach vorangegangener Abmahnung weiterhin den Hausfrieden dadurch störe, dass er lärme und Beleidigungen gegenüber Mitmieterinnen ausspreche. Unter anderem sei geäußert worden: „Die scheiß Fotzen werden mir das noch büßen, da haben sie mit einem Falschen Krieg angefangen. Diese Huren werden mir noch dafür bezahlen.“

Ferner soll geäußert worden sein, die Zeugin … sei nicht so fett um in ihre Wohnung zu kommen und mit ihrem fetten Arsch würde sie ja gerade noch durchpassen. Ferner sei die Zeugin … als scheiß Studentenfotze beleidigt worden. Auch gegenüber der Zeugin … sei geäußert worden: „Die scheiß Fotzen sollen sich endlich mal was da unten reinstecken lassen, dann sind sie auch nicht so verbittert. „Ferner sei der Ausdruck gefallen: „Die kleine Magerfotze, die will doch keiner ficken, die sollte mal so richtig durchgefickt werden, aber die findet doch eh keinen der auf so eine Magerfotze steht.“ Auch sei geäußert worden: „Fickt euch alle, alles dumme Fotzen.“

Die Klägerin trägt vor, dass aufgrund des Verhaltens, welches auch durch laute dröhnende Musik auffalle berechtigterweise das Mietverhältnis gekündigt worden sei.

Dementsprechend sei zu erkennen wie im Urteilstenor bezeichnet.

Der Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet, dass derartiges gefallen sei auch gegenüber den Zeuginnen. Vielmehr seien die Wände sehr hellhörig. Darüber hinaus hätten Mitbewohner unterschrieben, dass sie sich von ihm nicht gestört fühlten. Von einer Störung des Hausfriedens könne deshalb keine Rede sein.

Auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschriften wird Bezug genommen.

Das Gericht hat umfangreichst Beweis erhoben durch Einvernehme der Zeugen … .

Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Aufgrund der überdeutlichen Beweisaufnahme und der sehr glaubhaften Angaben der vernommenen Zeuginnen …, …, … und … stellt fest, dass der Beklagte die Zeuginnen in fäkalster Weise beleidigt hat. Auch liegen Protokolle der Zeuginnen dergestalt vor, dass erhebliche Lärmstörungen von dem Beklagten ausgegangen sind. Soweit die Zeugin … und … ausführen, sie hätten nichts bemerkt, ist dies nachvollziehbar, da sie angegeben haben, es handele sich um ein allgemein lauteres Anwesen. Sie selber hätten aber nichts mitbekommen, da sie 2 Stockwerke tiefer wohnen. Das ist nachvollziehbar. Der Zeuge … konnte lediglich ein Leumundszeugnis für den Beklagten abgeben, welches aber sein konkretes Verhalten im Haus selber nicht beweisen kann.

Bemerkenswerter Weise haben die Zeuginnen … auch glaubhafte Angaben gemacht. Sie haben angegeben, dass sie mit dem Beklagten eigentlich klarkommen. Sie haben auch ausgeführt, dass sie auf ihn öfters zugehen mussten aufgrund der Lautstärke. Die Zeugin … hat darüber hinaus auch eine Unterschriftenliste gegen den Beklagten unterschrieben, aber andererseits fühlen sie sich aktuell nicht mehr gestört. Von dem Verhalten des Beklagten gegenüber den 4 Studentinnen, die auf seiner Ebene wohnen, haben sie aber auch was mitbekommen. Die Zeuginnen waren dem Beklagten zwar sehr wohl besonnen, haben aber ausgeführt, dass die Lautstärke im Hause auch durch den Beklagten zugenommen hat. Aufgrund der eindeutigen glaubhaften Angaben der Zeuginnen insgesamt steht daher der Sachverhalt fest. Auch wenn der Beklagte teilweise seine Schreiereien und Beschimpfungen sowie Obszönitäten aus seiner eigenen Wohnung oder auf dem Flur herausschreit, reicht dies aus um den Hausfrieden zu stören. Angesichts der ihm bekannten Hellhörigkeit des Hauses, musste er jedenfalls davon ausgehen, dass seine Obszönitäten auch bis zu den Zeuginnen durchdringen.

Der Räumungsanspruch ist daher wegen schwerer Störungen des Hausfriedens begründet.

Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.

 


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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