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Fristlose Mietvertragskündigung wegen schwerer psychischer Erkrankung des Mieters

AG Schöneberg – Az.: 103 C 528/10 – Urteil vom 16.03.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause G.straße in B., 1. OG gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, nebst Küche, Toilette mit Bad, Kammer, Korridor und Balkon, insgesamt ca. 62,41 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Beklagten wird keine Räumungsfrist bewilligt.

Tatbestand

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Zweizimmerwohnung im Haus G.straße in B..

Die Beklagte leidet an einer psychischen Erkrankung, die mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen verbunden ist.

Seit Oktober 2009 beschweren sich andere Mieter des Hauses bei der Hausverwaltung darüber, dass die Beklagte während der Nachtstunden in ihrer eigenen Wohnung und im Treppenhaus schreit und andere Mieter des Hauses beleidigt.

Mit Schreiben vom 27.01.2010 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Betreuerin der Beklagten wegen der nächtlichen Ruhestörungen der Beklagten ab.

Eine weitere Abmahnung wegen Ruhestörungen und Belästigungen der Mitmieter des Hauses erfolgte mit Schreiben vom 08.07.2010.

Mit Schreiben vom 14.10.2010 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Mit seiner Klage macht der Kläger seinen Anspruch auf Räumung der Wohnung geltend.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Hause G.straße in B., 1. OG gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern nebst Küche, Toilette mit Bad, Kammer, Korridor und Balkon, insgesamt 62,41 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung nach § 546 BGB.

Die mit Schreiben vom 14.10.2010 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses ist wirksam nach § 543 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat Schreiben anderer Mieter des Hauses eingereicht, nämlich von Frau S., des Ehepaars C. und A. sowie des Mieters B. und des Mieters T., in denen sich diese Mieter über nächtliche Ruhestörungen beschweren. Nach dem Inhalt dieser Schreiben brüllt die Beklagte lautstark in ihrer eigenen Wohnung, aber auch im Treppenhaus, vor allem während der Nachtzeiten. Darüber hinaus beleidigt sie andere Mitmieter und auch Besucher der anderen Mieter in unflätiger Weise. Am 26.10.2010 hat sie die Mieterin S. am Hals gewürgt.

Diese Verhaltensweisen der Beklagten stellen Vertragsverletzungen dar. Der Kläger hat die Beklagte auch abgemahnt.

Zwar sind diese Vertragsverstöße seitens der Beklagten nicht schuldhaft erfolgt. Die Beklagte ist auf Grund einer schweren psychischen Erkrankung nicht schuldfähig.

Dennoch ist dem Kläger auf Grund des Verhaltens der Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar. Die Belästigungen der Mitmieter durch die Beklagte, insbesondere durch heftige und inhaltlich wahnhafte Beschimpfungen sind erheblich und gerade infolge der Schuldunfähigkeit der Beklagten für andere Mitmieter besonders bedrohlich, weil das Verhalten der Beklagten für Außenstehende völlig unberechenbar ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 7 und 711 ZPO.

Der Beklagten war keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO zu bewilligen.

Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass es schwierig ist, für die Beklagte eine andere Wohnung anzumieten. Welche Versuche die Betreuerin der Beklagten bislang unternommen hat, eine andere Wohnung für die Beklagte zu finden, hat sie jedoch nicht näher vorgetragen. Es bestehen unabhängig davon auch Zweifel, ob die Beklagte überhaupt noch in der Lage ist, alleine einen Haushalt zu führen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits seit Oktober 2009 Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Betreuerin der Beklagten wegen der Belästigungen durch die Beklagte geführt wird und die Belästigungen anderer Mieter im Haus durch die Beklagte erheblich sind, erscheint die Bewilligung einer Räumungsfrist für den Kläger nicht mehr zumutbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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