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Fristlose Mietvertragskündigung wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlung

LG Berlin, Az.: 63 S 80/14, Urteil vom 21.11.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Februar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 109 C 334/13 – abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Kläger können nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung verlangen. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet.

Die Kündigung der Kläger vom 14. Mai 2013 ist nicht gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Zwar stellt die unpünktliche Zahlung der Mieten durch die Beklagten für April 2012, September 2012, November 2012, Januar 2013 und März 2013 eine Verletzung der den Beklagten aus dem Vertrag obliegenden Pflichten dar. Nachdem die sie mit Schreiben der Kläger vom 6. März 2013 insoweit unter Androhung einer Kündigung abgemahnt worden sind, begründet die erneute unpünktliche Zahlung für April 2013, die erst am 8. April 2013, dem 5. Werktag eingegangen war, eine erneute Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet ist, dass Vertrauen des Vermieters in ein künftig vertragsgemäßes Verhalten zu erschüttern (BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 364/04).

Gleichwohl folgt nicht aus jeder Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Erheblichkeit. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die abgemahnten unpünktlichen Zahlungen der Beklagten durchaus nachhaltig waren, indem innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr insgesamt sechs Zahlungen verspätet erfolgten. Andererseits kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die erneute Verzögerung nur zwei Werktage nach der Fälligkeit dauerte. Hinzu kommt, dass das Mietverhältnis der Parteien bereits seit 1999 besteht sowie die Beklagten seitdem die Mieten regelmäßig pünktlich zahlen und seit Juli 2013 jeweils mit einem Monat im voraus. Das lässt ein nachhaltig geändertes Zahlungsverhalten der Beklagten erkennen, das die Zweifel am Vertrauen in eine vertragsgemäße Zahlungsmoral nicht dermaßen erschüttert, dass den Klägern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar erscheint. Dabei ist auch ein solches nachträgliches Verhalten der Beklagten zu berücksichtigen, denn es lässt das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04), aufgrund dessen das Festhalten der Kläger am Räumungsbegehren treuwidrig erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 16.09.2014 war nicht zu berücksichtigen und gab keinen Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Verbale Auseinandersetzungen waren nicht Gegenstand der Kündigungserklärung.

 

 

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