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Fristlose Wohnraummietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs

LG Berlin, Az.: 63 S 184/13

Urteil vom 10.12.2013

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. April 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 2 C 156/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I. Klage

Fristlose Wohnraummietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs
Foto: RioPlatano/bigstock

Der Beklagte ist gemäß § 535 Abs. 2 BGB zur Zahlung der von ihm geschuldeten Miete für April 2011 bis Juni 2011 sowie anteilig für Juli 2011 in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe von insgesamt 1.237,66 EUR verpflichtet. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht vor der weiteren fristlosen Kündigung der Klägerin wegen Zahlungsverzugs mit den vorgenannten Mieten vom 11. Juli 2011 beendet worden.

Zwar hatte die Klägerin zuvor bereits unter dem 3. März 2011 eine ausschließlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärt. Der Beklagte hat jedoch am 8. März 2011 die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Mieten vollständig ausgeglichen. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist hierdurch die Kündigung unwirksam geworden, und das Mietverhältnisses der Parteien bestand weiterhin fort. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift diese Folge grundsätzlich unabhängig von einem entsprechenden Wissen des Mieters eintritt.

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob und ggf. auf welche Weise der Mieter auf diese seinem Schutz dienende Folge verzichten kann. Denn der Mieter bleibt zum Ausgleich der rückständigen Mieten und der Nutzungsentschädigung auch im Falle der Wirksamkeit der Kündigung verpflichtet. Andererseits führt die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung, sofern sie innerhalb der Schonfrist erfolgt, zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Doch selbst wenn man im Ergebnis eine Möglichkeit annähme, dass der Mieter dem Eintritt dieser Folge und einer Fortsetzung des Mietverhältnisses in irgendeiner Weise widersprechen kann, müsste dies in jedem Fall vor oder spätestens bei Ausgleich der Rückstände geschehen. Der Bestand des Mietverhältnisses verträgt insoweit keine Ungewissheit dahin, dass der Mieter irgendwann nachträglich erklärt, die gesetzliche Folge der Fortsetzung des Mietverhältnisses solle nicht eintreten. Eine solche Erklärung ist jedoch vor oder bei der Zahlung der Rückstände an 8. März 2011 nicht erfolgt oder sonst zum Ausdruck gekommen.

Auch wenn man annimmt, dass in einem Auszug und einer Schlüsselrückgabe eine solche Erklärung konkludent zum Ausdruck kommt, wäre dies hier jedoch auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten am 18. März 2011 und damit erst nach dem Ausgleich der Rückstände am 8. März 2011 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach den obigen Ausführungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bereits eingetreten.

Nach allem hat danach erst die weitere Kündigung vom 11. Juli 2011 das Mietverhältnisses beendet.

II. Widerklage

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Auskunft über die Anlage der von ihm geleisteten Kaution nicht zu. Ein etwaiger Auskunftsanspruch ist erfüllt.

Es kann dahinstehen, ob auch ohne eine bei Vertragsabschluss bestehende gesetzliche Regelung und ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Rechtsentscheid vom 8. Juli 1982 – VIII ARZ 3/82, GE 1982, 797) eine Verzinsungspflicht einer Kaution nach Sinn und Zweck aus einer vertraglichen Nebenpflicht ergibt. Auch wenn danach grundsätzlich eine Verzinsungspflicht anzunehmen wäre, führte dies im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Berufung. Denn die Klägerin hat mitgeteilt, die Kaution nicht erhalten zu haben. Dies steht zwar einer Verpflichtung zur Rückgewähr nicht entgegen, enthält jedoch konkludent die Auskunft, diese dementsprechend auch nicht angelegt zu haben. Denn ein Vermieter, der angibt, eine Kaution nicht erhalten zu haben, kann diese auch nicht angelegt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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