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Füttern von wilden Tauben und Katzen – Unterlassungsanspruch des Vermieters

AG Frankfurt, Az.: 33 C 2568/16 (76), Urteil vom 18.11.2016

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, hinter dem Anwesen … sowie in den Außenanlagen dieser Liegenschaft Tauben zu füttern sowie Katzenfutter auszulegen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Füttern von wilden Tauben und Katzen - Unterlassungsanspruch des Vermieters
Foto: RenataAp/ Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Vertag vom 31.3.1965 (Bl. 7 ff. d.A.) mieteten die Beklagte und ihr im Jahr 1999 verstorbener Ehemann von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine im 2. Obergeschoss des Hauses liegende 4-Zimmer-Wohnung ab 1.6.1965.

Mit Schreiben vom 18.5.2016 (Bl. 13 d.A.), 27.6.2016 (Bl. 16 d.A. ‚ 18..2016 (Bl. 18 d.A.), 28.8.2016 (Bl. 25 d.A.), 14.9.2016 (Bl. 41 ff. d.A.) sowie mit e-mail vom 15.7.2016 (Bl. 19 d.A.) beschwerten sich Mitbewohner des Hauses darüber, dass die Beklagte Tauben fütterte und Katzenfutter auslegte. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.5.2016 (Bl. 14 d.A,), 19 .7.2016 (Bl. 20 d.A.) und 4.8.2016 (Bl. 24 d.A.) u.a. mit dem Hinweis auf das in der Stadt Frankfurt am Main bestehende Taubenfütterungsverbot ab.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, hinter dem Anwesen … sowie in den Außenanlagen dieser Liegenschaft Tauben zu füttern sowie Katzenfutter auszulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Taubenfütterung und des Auslegens von Katzenfutter zu, § 541 BGB. Die Beklagte hat trotz Abmahnung der Klägerin einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortgesetzt.

Das Füttern wilder Tauben auf dem umliegenden Grundstück ist ebenso wie das Füttern von Katzen nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der von der Beklagten gemieteten Wohnung umfasst. Es handelt sich nicht um die Tiere der Beklagten, deren Aufnahme in die Wohnung die Klägerin genehmigt hätte. Das Füttern von wilden Tauben ist im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main durch Satzung verboten. Tauben verursachen eine starke Verunreinigung durch ihren Kot. Sie sind Träger von Ungeziefer. Durch beides kann es zur Verbreitung von Infektionen kommen. Dass die Fütterung nicht auf dem Balkon sondern auf dem das Haus umgebenden Außengelände stattfindet, lässt keine andere Beurteilung zu. Denn die Mieter haben im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei nicht in dem Haus geduldeter Tiere zuhalten. Dem steht das Anfüttern und Anlocken von Tieren entgegen.

Dass auf dem Außengelände in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Mai bis September 2016 Tauben angelockt und Katzenfutter von der Beklagten ausgelegt wurde, ist durch die vorgelegten Lichtbilder in ausreichender Form dargelegt. Diese stimmen mit den in den Beschwerdeschreiben dargestellten Umständen überein. Die Tiere wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten dort beobachtet.

Die Klägerin hat die Beklagte auch mehrfach angeschrieben, und abgemahnt, letztmals mit Schreiben vom 4.8.2016, ohne dass die Beklagte reagierte.

Die Androhung des Ordnungsmittels hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

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