LG Lübeck, Az.: 14 S 275/15, Urteil vom 02.03.2017
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek (18 C 204/15) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz seinen bereits erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsanspruch wegen vom Kläger behaupteter Mängel der streitgegenständlichen Wohnung weiter, die der Kläger von der Beklagten gemietet hat. .
Wegen der Einzelheiten des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den – mit Beschluss vom 08. Januar 2016 berichtigten – Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Blatt 128-130 sowie Blatt 148-150 d. A.). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug folgt aus dessen Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 16. März 2016 (Blatt 193 ff.), aus dem Klägerschriftsatz vom 04. Oktober 2016 (Blatt 245 ff.) sowie dem weiteren Klägerschriftsatz vom 25. November 2016 (Blatt 280 ff.).
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Reinbek vom 26.11.2015, zugestellt am 08. Dezember 2015,
I. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist,
1. seit Februar 2014 die monatliche Bruttomiete von zurzeit Euro 431,55 um jedenfalls 10 %, also um Euro 43,15 zu mindern,
2. dass der Kläger ferner berechtigt ist, monatlich ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 20 % der Bruttomiete in Höhe von Euro 431,55, also Euro 86,31 seit Februar 2014 bis zu dauerhaften und fachgerechten Beseitigung der Mängel oder bis zum Ende des Mietverhältnisses (falls die Mängel nicht beseitigt werden), geltend zu machen, nicht aber mehr als Euro 2.589,30 insgesamt, aufgrund folgender Mängel: Wärmebrücken, die insbesondere bei einer Außentemperatur von – 5 Grad Celsius und einer Luftfeuchte in der Wohnung um 50 % und einer Innentemperatur in der Wohnung von + 20 Grad Celsius zu einer Schimmelpilzgefahr führen, insbesondere im Bereich der Fenster und der Anschlüsse der Fenster und der Balkontür in der Wohnung sowie im Bereich der Zimmerdecken und Außenwände;
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 15.300,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug folgt aus der Berufungserwiderung vom 20. Mai 2016 (Blatt 222 ff.) und dem weiteren Beklagtenschriftsatz vom 15. Februar 2017 (Blatt 286 ff.).
Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 18 H 7/14 AG Reinbek sind auch im Berufungsrechtszug beigezogen worden.
Abschließend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 02. März 2017 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht Reinbek hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Auch für das Berufungsgericht steht nicht zu seiner Überzeugung fest, dass ein Mangel der streitgegenständlichen Wohnung vorliegt, der den Kläger zur Minderung und zur Zurückbehaltung berechtigte, wie dies mit den Feststellungsanträgen begehrt wird. Ferner liegen auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Kostenvorschussanspruchs, wie mit dem Zahlungsantrag geltend gemacht, auf Seiten des Klägers nicht vor.
Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen – wie sich bereits deutlich aus den Anträgen ergibt – auf Wärmebrücken und daraus resultierende Schimmelpilzgefahr. Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um einen Mangel der gemieteten Wohnung im Sinne von § 536 BGB anzunehmen. Insbesondere begründet – auch nach der bisherigen Rechtsprechung der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck – die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung in einer gemieteten Wohnung nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache. Anders als bei der Feststellung einer Gesundheitsgefahr, insbesondere durch eine bereits vorhandene Schimmelpilzbildung in einer gemieteten Wohnung, stellt die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung für sich genommen, die grundsätzlich in jedem bewohnten Raum gegeben ist, einen Mangel im Sinne des § 536 BGB nicht dar. Auch die von dem Kläger insoweit herangezogene Entscheidung der Kammer vom 24. November 2016 zum AZ: 14 S 138/15 lässt eine derartige Schlussfolgerung nicht zu, waren in dem seinerzeit zu entscheidenden Sachverhalt doch konkrete Schimmelpilzbildungen in der gemieteten Wohnung vorhanden.
§ 536 BGB zieht als Voraussetzung für die Frage der erforderlichen Eigenschaften einer Mietsache das Kriterium der Gebrauchstauglichkeit heran. Es ist also zu prüfen, ob Gebrauchstauglichkeit vorliegt oder nicht; unmaßgeblich ist insoweit bereits vom Wortlaut her das bloße Risiko einer zukünftigen Gebrauchsuntauglichkeit. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist allenfalls dann bei einer Gefahrenlage bereits eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit gegeben, wenn sich die Gefahrenlage konkretisiert und verdichtet hat, bloße abstrakte Gefahren und haltlose Befürchtungen reichen nicht aus (vgl. etwa KG, Urteil vom 17.09.2012 – 8 U 87/11 -, zitiert nach BeckRS 2012, 25063; Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. A., § 536 Rn. 10; Lützenkirchen in Lützenkirchen, Mietrecht, § 536 Rn. 208, 210; zusammenfassend auch Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 536 Rn 8; jeweils mwN). Insoweit ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei auch der Stellenwert der – konkret – bedrohten Rechtsgüter in der Wertordnung des Grundgesetzes zu beachten ist, so dass die konkrete Gesundheitsgefahr als ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen wird, um eine Herabsetzung bzw. einen Ausschluss der Gebrauchstauglichkeit anzunehmen (vgl. speziell für Fälle des Schimmelbefalls: Emmerich in Staudinger, a.a.O., § 536 Rn. 13 mwN).
Auch der konkrete Sachvortrag des Klägers im Übrigen, soweit er im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist, begründet die Feststellung eines Mangels der Mietsache, der zur Minderung, Zurückbehaltung bzw. zu einem Kostenvorschussanspruch führen könnte, wie vom Kläger geltend gemacht, nicht. Im Einzelnen:
Zwar trägt der Kläger auch vor, in der streitgegenständlichen Wohnung sei bereits Schimmelpilz vorhanden gewesen, den der Kläger wiederholt beseitigt habe. Dies stellt jedoch bereits keinen substantiierten Sachvortrag zu aktueller Schimmelpilzbildung dar. Es fehlt an Vortrag dazu, wann wo in der Wohnung in welchem Ausmaß Schimmelpilzbildung vorhanden gewesen sei (vgl. zur Darlegungslast des Mieters insoweit: Emmerich a.a.O., § 536 Rn. 13; Lützenkirchen in Lützenkirchen, Mietrecht, § 536 Rn 131; allgemein hinsichtlich von Mängeln: Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. A., § 536 Rn. 489). Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls vorträgt, zur Zeit trete Schimmelpilzbildung nicht auf (Schriftsatz vom 8. April 2015, S. 7, Bl. 45).
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf den fehlerhaften nachträglichen Fenstereinbau in der streitgegenständlichen Wohnung verweist, der zu einer Abweichung von den technischen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung geführt habe, den das Amtsgericht ignoriert habe und der zu (der Gefahr) der Schimmelpilzbildung im Fensterbereich geführt habe, so ist dazu das erstinstanzliche Vorbringen unsubstantiiert. Auch die bloße Bezugnahme auf das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten ersetzt substantiierten Sachvortrag insoweit nicht, zumal der Gutachter im selbstständigen Beweisverfahren durchaus differenzierte Kausalverläufe aufgeführt hatte, die zur Schimmelpilzbildung im Fensterbereich im Badezimmer einerseits und im Wohnzimmer andererseits führen können (vgl. insbesondere die ergänzende mündliche Stellungnahme des Sachverständigen im Termin vom 28. April 2015, S. 2-4, Bl. 153-155 der H-Akte). Bezüglich des Wohnzimmers hat der Sachverständige ausdrücklich Lüftungsmängel als Ursache möglicher Schimmelpilzbildung angeführt (vgl. insbesondere Gutachten vom 1. September 2014, S. 7, Bl. 87 der H-Akte), hinsichtlich des Badezimmers wies er auch auf die Befeuchtung des Fensterbereichs beim Duschen und den hohen Trocknungs-/Lüftungsbedarf insoweit hin (Terminsprotokoll vom 28. April 2015, S. 3, Bl. 154) und sprach insoweit von „Planungsmängeln“ (Gutachten S. 9, Bl. 89 der H-Akte). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens die Fenster der streitgegenständlichen Wohnung bereits 1990 erneuert wurden, also über 20 Jahre vor Beginn des streitgegenständlichen Mietverhältnisses. Schließlich ergibt sich aus dem erstinstanzlich gestellten Antrag, der ausdrücklich die Mängel „Wärmebrücken“ aufführt, nicht, dass Minderung, Zurückbehaltungsrecht und Kostenerstattungsanspruch gerade auf diese – angeblichen – (“Planungs-“)Mängel gestützt werden sollen.
Ferner ist Folgendes zu beachten: Für die Frage der etwaigen Mangelhaftigkeit der Bausubstanz von Mietwohnungen im Sinne des § 536 BGB wird grundsätzlich auf die technischen Normen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung abgestellt (Eisenschmid a.a.O., § 536 Rn 25 ff.; Emmerich a.a.O., § 536 Rn 12a). Dies berücksichtigt auch die Vielgestaltigkeit der jeweiligen Mietobjekte und den Zusammenhang zwischen Gebäudealter und Mietzinshöhe auf dem Wohnungsmarkt (vgl. Eisenschmid a.a.O., § 536 Rn 22, 30 mwN). Ausnahmen von dem Bezug auf die technischen Normen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung sind nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nur für den Fall der Gesundheitsgefahr – etwa durch vorhandenen Schimmelpilzbefall – anerkannt (vgl. etwa LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2013 – 13 S 176/12 -, zitiert nach juris, Rn 4-6; Eisenschmid a.a.O., § 536 Rn. 25 ff., 38 mwN; Emmerich a.a.O., § 536 Rn. 12b, 13 ff.) oder für den Fall, dass damit die Einhaltung von Mindeststandards für zeitgemäßes Wohnen nach heutigen Anschauungen nicht mehr gewährleistet wäre (Emmerich a.a.O., Rn 12c).
Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es bei dem Vormieter des Klägers Schimmelpilzbefall gegeben habe, der zu Atemwegserkrankungen geführt habe, so fehlt es nicht nur an substantiiertem Sachvortrag, sondern auch an konkreten Beweisangeboten. Weder trägt der Kläger zu dem Namen des Vormieters noch zu dessen angeblicher schimmelbedingter Atemwegserkrankung substantiiert vor. Die bloße Bezugnahme auf das Beweismittel eines Sachverständigengutachtens ist nicht ausreichend, da es um konkrete Zustände in der Vergangenheit gehen soll. Nur am Rande bemerkt die Kammer insoweit noch ergänzend: Sollte der Kläger insoweit Kenntnisse zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an ihn erlangt haben (noch zu renovierende Wände bzw. Hinweis der Maler, im Außenwandbereich keine Tapeten anzubringen), wofür insbesondere der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 11. Mai 2015, S. 2, Bl. 77, spricht (“zum Zeitpunkt des Einzuges“, „zum Zeitpunkt des Mietbeginns“), ist der Kläger auf § 536b Satz 3 BGB zu verweisen. Rechte wegen angeblicher Mängel wären demnach wegen Kenntnis zum Übergabezeitpunkt ausgeschlossen, da klägerischer Vortrag zu einem seinerzeitigen Vorbehalt der Rechte fehlt.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz – mit Schriftsatz vom 25. November 2016 (Blatt 280 ff.) – vorträgt, die Raumluft in der klägerischen Wohnung sei noch schimmelpilzbelastet, und sich insoweit zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten beruft, handelt es sich um Vortrag, der ins Blaue hinein abgegeben wird. Pauschale Verallgemeinerungen wie im Schriftsatz vom 25. November 2016, S. 3, Bl. 282: „Die Beklagte beseitigt Schimmelpilz in den Wohnungen nie fachgerecht, sondern streicht einfach über.“ ersetzen hinreichend vereinzelten Sachvortrag nicht. Auch aus dem Sachverständigengutachten des selbstständigen Beweisverfahrens finden sich keine konkreten Ausführungen für eine Schimmelpilzbelastung der Raumluft oder (verbliebenen) Schimmelpilzbefall an Wänden im Schlafzimmer; die Fotoanlage zum Sachverständigengutachten, insbesondere S. 18-20 mit der dort ersichtlichen Möblierung des Schlafzimmers (Bl. 98-100 der H-Akte) spricht dagegen. Außerdem fehlt es auch an einem ausreichendem inhaltlichen Zusammenhang zwischen einer angeblich bestehenden Schimmelpilzbelastung der Raumluft und den geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüchen, die der Kläger ausdrücklich auf die Mängel „Wärmebrücken“ stützt.
Erstmals in der Berufungsinstanz, nämlich in dem Schriftsatz vom 25.11.2016 (Blatt 280 ff.), trägt der Kläger vor, er leide seit seinem Einzug in die streitgegenständliche Wohnung unter chronischen Hustenreiz und gereizten Schleimhäuten. Selbst in dem Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 17. Dezember 2015 (Bl. 142 – 144) findet sich dieser Vortrag nicht. Dieser neue Vortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da der Kläger zu einem diesbezüglichen Zulassungsgrund nichts vorträgt.
Die in dem Tatbestandsberichtigungsantrag wiederholten erstinstanzlichen Behauptungen zum Gesundheitszustand des Klägers, insbesondere das belastende Raumklima aufgrund der vorhandenen Schimmelpilzsporen habe nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers beigetragen (a.a.O. S. 3, Bl. 144), ist für die Frage einer Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne von § 536 BGB ohne Bedeutung. Aus dem gesamten Klägervortrag ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass zu den die Beklagte treffenden Pflichten aus dem Mietverhältnis auch die Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers gehöre.
Ferner behauptet der Kläger, gestützt auf eine anderweitige Sachverständigenbegutachtung durch den Sachverständigen H. in einer „Parallelwohnung gleichen Zuschnitts“, Heizkörper in der klägerischen Wohnung seien unterdimensioniert. Dabei handelt es sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung sowohl um unsubstantiiertes streitiges Vorbringen des Klägers als auch um Vortrag ins Blaue hinein, weil außer der pauschalen Bezeichnung mit „Parallelwohnung gleichen Zuschnitts“ keine konkreten Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Übertragbarkeit der möglicherweise dort festgestellten tatsächlichen Verhältnisse auf die streitgegenständliche Wohnung ergibt. Der Sachverständige Dr. N. hat im selbstständigen Beweisverfahren lediglich Kritik am Anbringungsort der Heizkörper in Küche und Bad geäußert (S. 10 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 90 der H-Akte). Daraus folgt, dass auch der Sachvortrag zur Stützung des Zahlungsbegehrens in Höhe von 3.000,00 Euro für Installation von Heizkörpern nicht hinreichend ist – einmal ganz abgesehen davon, dass auch insoweit ein inhaltlicher Zusammenhang zu den Mängeln „Wärmebrücken“ laut Klageantrag nicht gegeben ist.
Soweit der Kläger auf weitere – angebliche – Mängel im Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung abstellt, ist ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem konkret gestellten Anträgen und dem sich daraus ergebenden Klageziel nicht erkennbar. Der entsprechende Sachvortrag – Erfordernis der „Erneuerung des Badezimmers im Bereich der Objekte, Fliesen, Silikonfugen, pauschal € 5000,00“ (Schriftsatz vom 17. März 2015, S. 2, Bl. 27) – rechtfertigt das klägerische Feststellungs- bzw. Zahlungsbegehren, dass sich auf die Mängel der Mietsache „Wärmebrücken“ stützt, nicht. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang aufführt (Schriftsatz vom 25. November 2016, S. 4, Bl. 283), die auf Seite 12 des Beklagtenschriftsatzes vom 20. Mai 2016 (Bl. 233) aufgeführten „Mängel“ seien dem Kläger bei Einzug nicht bekannt gewesen, ist dieser Sachvortrag undeutlich. Er lässt sich sinnvoll allenfalls dahingehend verstehen, dass die von dem Beklagtenvertreter genannte Fliesenspalte in der Nähe des WC-Spülkastens dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, möglicherweise auch nicht die angeblich scharfkantigen Fliesen an der Badezimmerwand. Daraus folgt jedoch für die hier geltend gemachte Kostenvorschusszahlung auch nichts für den Kläger Günstiges, da dadurch ein inhaltlicher Zusammenhang zu den geltend gemachten Mängeln „Wärmebrücken“ nicht erkennbar ist.
Das Amtsgericht Reinbek hat ferner auch den Kostenvorschussanspruch des Klägers im Übrigen mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Soweit und solange nicht die Minderung der Gebrauchstauglichkeit gerade der klägerischen Wohnung durch vom Kläger behauptete Defizite der Bausubstanz der Wohnanlage insgesamt beeinträchtigt ist, hat der Kläger gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Hydrophobierung des Mauerwerks noch auf sonstige Maßnahmen zur Ertüchtigung des Wohnanlage insgesamt. Daran ändert auch nichts der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11. Mai 2015. Nur am Rande weist die Kammer noch darauf hin, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine Flachdachreparatur vorgetragen hat, deren Kosten der Kläger unter anderem ebenfalls mit der Vorschussklage geltend macht.
Auch unter Berücksichtigung des im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens N. lässt sich nicht feststellen, dass der derzeitige Zustand der klägerischen Wohnung – ohne das Auftreten von Schimmelpilzbelastung an Wänden oder anderen Bauteilen – nur auf ein überobligatorisches Lüften des Klägers zurückzuführen ist. Der Kläger trägt erstinstanzlich selbst vor, er lüfte am Tag zwei bis drei Mal für jeweils 10 Minuten auf Stoß (Schriftsatz vom 8. April 2015, S. 19, Bl. 57). Hier trägt der Kläger weder vor, stets dreimal täglich zu lüften, noch wendet er sich gerade gegen die Unzumutbarkeit des dritten Lüftungsvorgangs. Die Kammer ist der Auffassung, dass jedenfalls ein täglich bis zu dreimaliges Stoßlüften in einer Mietwohnung über jeweils 10 Minuten nicht überobligatorisch und dem Mieter unzumutbar ist und stützt sich dabei auch auf die – auch vom Klägervertreter insbesondere in der Anlage zum Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 (Bl. 245 ff., insbesondere Bl. 255 f.) referierten – zahlreichen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen. Der Klägervertreter ordnet die vorgenannte Auffassung der Kammer an anderer Stelle sogar der mieterfreundlichen neueren Literatur zu (Schriftsatz vom 8. April 2015, S. 18 f., Bl. 56 f.). Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung der Kammer vom 5. November 2015 (Az. 14 S 74/14) folgt nichts Anderes. Dort hatte die Kammer ein Lüftungsverhalten von zweimaliger (morgens/abends) Stoß- oder Querlüftung von jeweils 10 Minuten als „nicht zu beanstanden“ eingestuft.
Ferner ist das klägerische Vorbringen zu der angeblich nicht den klägerischen Wünschen entsprechenden Möblierung der streitgegenständlichen Wohnung nicht konsistent, unsubstantiiert und damit rechtlich nicht beachtlich. So hätte der Kläger zunächst substantiiert darlegen müssen, welche Möbel er wo und wie anders gestellt hätte, wenn er nicht auf angebliche aus der Bausubstanz folgende Vorgaben reagiert hätte. Ohne einen solchen Vortrag lässt sich gar nicht eine etwaige Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Wohnung gemäß § 536 BGB beurteilen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Möblierungsmöglichkeit und Gebrauchstauglichkeit Eisenschmid a.a.O., § 536 Rn 235). Hier trägt der Kläger stattdessen einerseits in erster Instanz vor, er habe die Außenwände zumindest teilweise möbliert, rücke aber „die Möbel regelmäßig immer wieder von der Wand ab, um den Tauwasserausfall im dortigen Bereich zu bekämpfen“ (Schriftsatz vom 11. Mai 2015, S. 2, Bl. 77); andererseits behauptet er (in der Berufungsinstanz), Außenwände freizulassen, wobei das Freilassen dann (zumindest teilweise) dahin relativiert wird, er halte einen Abstand von mindestens 10-15 cm ein (vgl. Schriftsatz vom 25. November 2016, S. 2, Bl. 281). Hierbei handelt es sich angesichts einer Gesamtbetrachtung des klägerischen Vorbringens auch nicht um einen rechtlichen Gesichtspunkt, den der Kläger im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO übersehen haben könnte. Nur am Rande sei noch angemerkt, dass die Fotos in der Anlage zum Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren (insbesondere S. 18, 30 Bl. 98, 110 der H-Akte) den klägerischen Vortrag zur Möblierung nicht stützen.
Schließlich weist die Kammer noch darauf hin, dass die stichwortartigen Ergebnisse von Mieterbefragungen zu Schimmelbefall in der jeweiligen Wohnung in dieser oder anderen Wohnanlagen der Beklagten, durchgeführt von den Klägervertretern, konkreten Sachvortrag zur etwaigen Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Wohnung nicht ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.