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Geltungsbereich einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel

AG Wedding – Az.: 20 C 191/11 – Urteil vom 25.10.2011

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 423,11 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozent seit dem 20. Juni 2009 bis zum 31.12.2010 sowie ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, sowie weitere Zinsen aus 400,00 EUR seit dem 20.06.2009 bis 31.12.2010 in Höhe von 2 Prozent sowie ab dem 1. Januar 2011 bis zum 20.04.2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte allein zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 338, 339 Abs. 1, 340 Abs. 1 und 2 ZPO.

Das Versäumnisurteil war in Höhe von 423,11 € nebst Zinsen aufrecht zu erhalten, weil die Klage insoweit begründet ist. Im Übrigen war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil diese in Höhe von 80,00 € unbegründet ist

Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen, bislang noch nicht ausgekehrten Kaution bis auf einen Betrag von 80,00 € zu, den die Beklagte wegen der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 zurückhalten darf.

Angesichts der für die Mietzeit vom 15.4.2009 bis 31.12.2009 sich rechnerisch ergebenden Nachforderung von 61,48 € aus der Abrechnung über die kalten und warmen Betriebskosten vom 27.9.2010 ist von einer Nachforderung auch für die Monate Januar bis Mai 2010 zu rechnen. Denn die Wintermonate 2010 waren gerichtsbekannt kalt, so dass zusätzlich zu den gestiegenen Heizkosten auch ein erhöhter Verbrauch angefallen sein dürfte. Hieraus resultiert voraussichtlich jedenfalls ein geringeres oder fehlendes Guthaben in Bezug auf die Heizkosten als bei der Abrechnung 2009, so dass eine höhere Nachforderung an kalten Betriebskosten verbliebe.

Der restliche Kautionsrückforderungsanspruch ist nicht durch von der Beklagten erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen, weil der Beklagten keine weiteren aufrechenbaren Forderungen gegen die Kläger aus dem beendeten Mietverhältnis zustehen.

Mit der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 in Höhe von 61,50 € ist die Beklagte gem. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie nicht beweisen kann, dass diese den Klägern innerhalb der Jahresfrist gem. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB zugegangen ist. Denn selbst bei Vorlage eines Beleges über die Versendung per Einwurf-Einschreiben stellte dieser keinen Beweis für den Zugang bei den Klägern dar. Bereits aus diesem Grund musste der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachreichung dieses Beleges gegeben werden.

Der Beklagten steht ferner der geltend gemachte Anspruch gem. § 14 Nr. 6 des Mietvertrages in Höhe von 59,90 € nicht zu. Denn nach dieser Klausel ist der Mieter nur dann zur Erstattung von Kosten kleinerer Reparaturen verpflichtet, wenn die Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen u. ß  aufgetreten sind. Aus dem Arbeitszettel der beauftragten Firma ergibt sich jedoch, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, dass die Arbeitsstunden für die Erneuerung von Silikonfugen entstanden sind, die nicht unter die Kleinreparaturklausel fallen.

Da kein Hauptanspruch auf Zahlung von 59,50 € besteht sind die Kläger auch nicht zur Erstattung von 10,00 € Mahnkosten verpflichtet.

Die Kosten für die Einholung der Meldeamtsanfragen in Höhe von 30,06 € kann die Beklagten nicht von den Klägern ersetzt verlangen. Hierzu wären die Kläger gem. § 280 Abs. 1 BGB nur dann verpflichtet, wenn ihnen die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fiele. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Kläger substantiiert dargetan haben, dass sie bereits im Übergabeprotokoll die jetzige Anschrift mitgeteilt haben und unstreitig die Beklagte auch die Nebenkostenabrechnung vom 27.9.2010 mit dieser Anschrift der Kläger versehen hat. Jedenfalls hieraus ergibt sich, dass ihr die richtige Anschrift bereits im September bekannt war, so dass wegen des Vortrages der Kläger zum Übergabeprotokoll im Schriftsatz vom 12.10.2011 der Beklagten keine Erklärungsfrist gewährt werden musste. Die Anfragen beim Melderegister erfolgten sämtlich nach dem 27.9.2010.

Letztlich schulden die Kläger nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz wegen der malermäßigen Schimmelbehandlung in der Wohnung in Höhe von 289,45 €.

Denn grundsätzlich ist bei Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in einer Wohnung von einem bauseitigen Mangel der Mietsache auszugehen, so dass die Malerarbeiten zur Instandsetzungspflicht der Beklagten gehörten. Zwar beruft sich die Beklagte auf eine nutzerbedingte Verursachung der Schäden. Sie bleibt für diesen bestrittenen Vortrag jedoch beweisfällig, weil die Schäden bereits beseitigt sind und die Kläger auch nicht mehr die Wohnung nutzen.

Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§ 551 Abs. 3, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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