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Generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot in einem Formularmietvertrag zulässig?

AG Reinbek – Az.: 11 C 15/14

Der Beklagte wird verurteilt, der Haltung einer weiteren Labrador Hündin zu Gunsten der Klägerin in der Wohnung …, … Reinbek, Obergeschoss rechts zuzustimmen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000,00 vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der gemieteten Wohnung.

Mit Vertrag vom 30.09.2011 mietete die Klägerin von dem Beklagten eine Wohnung im …, … Reinbek, Obergeschoss rechts.

Vor Abschluss des Mietvertrages führte die Klägerin mit der Hausmeisterin des Klägers, Frau H… ein Gespräch. Nach dem Gespräch empfahl Frau H… die Klägerin dem Beklagten als Mieterin. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, nach der es der Klägerin ausschließlich gestattet ist, ihren jetzigen Hund zu halten.

Generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot in einem Formularmietvertrag zulässig?
Symbolfoto: Von Prystai /Shutterstock.com

Auf den Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 6 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

§ 25 des Mietvertrages lautet wie folgt:

㤠25 Tierhaltungsverbot

Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.

(…)“

In einer Anlage 2 zu dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien Folgendes:

㤠25

Die Haltung des jetzigen Hundes wird hiermit genehmigt. Sollten Beschwerden wegen des Hundes auftreten, müsste die Hundehaltung untersagt werden. Der Hund ist in der Anlage an der Leine zu führen.“

Die Klägerin hält in der Wohnung eine Labrador-Retriever-Hündin.

Ab Sommer 2014 möchte die Klägerin eine weitere Golden-Retriever-Hündin halten.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 beantragte sie erfolglos bei dem Beklagten die Zustimmung (Anlage K2, Bl. 15 d. A.).

Mit Schreiben vom 03.12.2013 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten nochmals erfolglos zur Erteilung der Zustimmung auf (Anlage K3, Bl. 16 d. A.).

Der jetzige Hund der Klägerin durchläuft eine Rettungshundausbildung. Im Rahmen eines Ehrenamtes wird die Klägerin beispielsweise bei der Suche nach vermissten Personen tätig. Auch der zweite Hund soll zum Rettungshund ausgebildet werden.

Mit Schreiben vom 27.12.2013 schrieb die Nachbarin der Klägerin, Frau M… L…, Prozessbevollmächtigten des Beklagten:

„(…) Zu erwähnen ist noch, dass mir die Anschaffung eines Welpen Ihrer Mandantin bekannt ist. Inakzeptabel sind Dinge wie keine Treppenhausreinigung Ihrer Mandantin! Büschelweise sammeln sich blonde Hundehaare auf der Treppe.

Und bevor ein neuer Hund angeschafft wird, sollte sich erst einmal erstmal intensiv um den jetzigen gekümmert werden.

Ich erwarte, dass ich diesbezüglich keine weiteren Schreiben erhalte. (…)“

Die Klägerin will einen Welpen aus der Zuchtstelle Faithful Connection erwerben. Die Welpen sind gechipt, schutzgeimpft und mehrfach entwurmt.

Die Klägerin behauptet, ihrer jetzigen Hündin würden ausnahmslos die besten Eigenschaften attestiert werden. Auch der zukünftige Hund werde positive Wesenseigenschaften aufweisen. Dies seien generelle Eigenschaften eines Labradors.

Es seien keine Beeinträchtigungen der Nachbarn zu befürchten.

Sie meint, § 25 des Mietvertrages sei unwirksam.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Haltung einer weiteren Labrador-Hündin zu ihren Gunsten in der Wohnung …, … Reinbek, Obergeschoss rechts, zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, wegen Schallisolationen seien Geräuschbeeinträchtigungen der Mitmieter zu befürchten. Die Mieterin L… habe sich über die Haltung des Hundes der Klägerin beschwert. Labrador-Hunde würden generell an Harnleiterinkontinenz leiden.

Der Beklagte meint, ein Berufen der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag sei treuwidrig, da der Vertrag in Kenntnis der Klausel geschlossen worden sei und die Parteien eine Individualvereinbarung getroffen hätten.

Die Haltung zweier großer Hunde sei nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt, da die Wohnung relativ klein sei.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zustimmung zur Haltung des zweiten Hundes gegen den Beklagte zu (§ 535 Abs. 1 BGB).

Der Anspruch ergibt sich aus dem Anspruch des Mieters auf Gewährung des Gebrauchs der Mietsache.

Dem Anspruch der Klägerin steht § 25 des zwischen den Parteien geltenden Mietvertrages nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts ist § 25 des Mietvertrages gemäß § 307 BGB unwirksam. Das Gericht geht von einer Regelung der Tierhaltung im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Der Beklagte hat hier ein vorgefertigtes Formular verwendet und vermietet im Übrigen mehrere Wohnungen, so dass das Gericht davon ausgeht, dass die Bedingung mehrfach verwendet wurde, jedenfalls dafür vorgesehen ist.

§ 25 des Mietvertrages – wie vorliegend – schließt die Hunde- und Katzenhaltung generell aus. Dieser Ausschluss wird auch nicht von dem Zusatz der Möglichkeit einer Individualvereinbarung abgeändert. Sollte der Vermieter, wie im konkreten Fall, nicht zu einer Individualvereinbarung bereit sein, so ist die Hunde- und Katzenhaltung generell ausgeschlossen. Hieraus folgt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Das Gericht legt insoweit die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12 – zitiert nach Juris) zu Grunde.

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Parteien über die Tierhaltung generell eine Individualvereinbarung getroffen haben, sodass es auf § 25 des Mietvertrages nicht mehr ankäme.

Ausweislich der Anlage 2 zum Mietvertrag ist (ausschließlich) die Haltung des jetzigen Hundes der Klägerin genehmigt worden. Hieraus schließt das Gericht nicht, dass die Tierhaltung generell durch diese Vereinbarung geregelt werden sollte. Anlage 2 nimmt ausdrücklich Bezug auf § 25 des Mietvertrages und ersetzt diesen nicht.

Danach war im Wege einer Einzelfallabwägung eine Entscheidung zu treffen. Zu Gunsten des Beklagten spricht hier, dass die Wohnung mit knapp 50 m2 relativ klein ist. Ein Labrador-Hund ist gerichtsbekanntermaßen kein kleiner Hund.

Nicht berücksichtigt werden kann durch das Gericht, dass das Problem der Harninkontinenz bei Labrador-Hunden möglicherweise gehäuft auftritt. Ob dies bei dem zu erwerbenden Hund der Klägerin der Fall sein wird, ist unklar.

Sofern die Wohnung durch die Hunde möglicherweise beschädigt werden würde, so ist zu berücksichtigen, dass zu Gunsten der Klägerin bzw. ihrer Hunde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist.

Zu Gunsten der Klägerin spricht hier, dass es noch keine Beschwerden wegen der tierspezifischen Eigenschaften des jetzigen Hundes der Klägerin gegeben hat. Sofern der Beklagte das Schreiben der Zeugin L… vorlegt, geht das Gericht davon aus, dass es sich nicht um ein spezifisches Hundehaltungsproblem, sondern um ein Treppenhausreinigungsproblem handelt. Dar über hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin L… gerade zuvor von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgefordert worden ist, ihre Katze abzuschaffen. Sofern der Beklagte geltend macht, es habe weitere Beschwerden gegeben, hat er diese nicht hinreichend konkretisiert. Die Zeugin L… musste daher nicht gehört werden.

Insgesamt erachtet das Gericht die Wohnung der Klägerin als noch nicht zu klein für die Haltung zweier Hunde. Anders mag der Fall zu beurteilen sein, sollte ein dritter Hund angeschafft werden. Das Gericht erachtet aber die Haltung von zwei Labrador-Hunden auf einer Quadratmeterfläche von knapp 50 m2 noch für angemessen. Das Gericht berücksichtigt weiter bei der Entscheidung, dass die Hunde zwar überwiegend aus ganz persönlichen Gründen der Klägerin gehalten werden, aber auch zu dem Zwecke der Rettungshundausbildung im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit der Klägerin gehalten werden.

Nach Abwägung der Umstände gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte der Haltung des weiteren Hundes zustimmen muss.

Das Gericht geht nicht von einem treuwidrigen Verhalten der Klägerin aus. Anhaltspunkte hierfür kann das Gericht nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von Anfang an beabsichtigt hat, mehrere Hunde in der Wohnung zu halten, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO, soweit sie die Kosten des Rechtsstreits betrifft, auf § 709 S. 2 ZPO.

 

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